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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZR 6/17
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vom
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18. Oktober 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZR6.17.0
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den
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Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling,
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Dr. Nedden-Boeger und Guhling
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger und Widerbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 32. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten verworfen.
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Streitwert: 10.029 €
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Gründe:
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1
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1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über
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20.000 € ist nicht erreicht. Für die Räumungs- und Herausgabeklage berechnet
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sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter
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gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die
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"streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 13. Januar 2016) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein
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Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des
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Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 22. März 2006
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- XII ZR 58/05 - juris Rn. 1 mwN). Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen festen Zeitpunkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz
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vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, so ist davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes
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Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, dass der Zeitpunkt der Beendigung
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dieses Nutzungsrechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist nach der
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Rechtsprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung
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des § 9 ZPO zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 14. April 2004 - XII ZB
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224/02 - NZM 2004, 460 Rn. 5 mwN).
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2
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2. Im vorliegenden Fall währte die streitige Zeit nach dem Inhalt des Ursprungsvertrags bis zum bis 31. Dezember 2016 und wurde während des
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Rechtsstreits durch Ausübung der Verlängerungsoption vonseiten der Beklagten bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Da die Ausübung einer weiteren
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Verlängerungsoption über diesen Zeitpunkt hinaus durch die Beklagte ungewiss
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ist, bemisst sich die für den Beschwerdewert maßgebliche Restlaufzeit vom
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13. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021. Die darauf entfallende Miete beträgt nach § 8 ZPO höchstens (72 Monate x 95,20 €) = 6.854,40 €.
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3
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Damit wird, selbst unter Hinzurechnung des von den Klägern angegebenen Aufwands für den weiter verlangten Rückbau (8.000 €) und ihrer im Wege
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der Widerklage erfolgten Verurteilung auf Erstattung von Anwaltskosten der
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Beklagten (887,03 €), der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht.
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Dose
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Klinkhammer
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Nedden-Boeger
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Schilling
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Guhling
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Vorinstanzen:
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LG Passau, Entscheidung vom 08.08.2016 - 4 O 809/15 OLG München, Entscheidung vom 23.12.2016 - 32 U 3526/16 -
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