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2020-08-27 21:55:39 +02:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 6/17
vom
18. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZR6.17.0
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger und Widerbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 32. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: 10.029 €
Gründe:
1
1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über
20.000 € ist nicht erreicht. Für die Räumungs- und Herausgabeklage berechnet
sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter
gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die
"streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 13. Januar 2016) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein
Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des
Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 22. März 2006
- XII ZR 58/05 - juris Rn. 1 mwN). Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen festen Zeitpunkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz
vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, so ist davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes
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Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, dass der Zeitpunkt der Beendigung
dieses Nutzungsrechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist nach der
Rechtsprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung
des § 9 ZPO zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 14. April 2004 - XII ZB
224/02 - NZM 2004, 460 Rn. 5 mwN).
2
2. Im vorliegenden Fall währte die streitige Zeit nach dem Inhalt des Ursprungsvertrags bis zum bis 31. Dezember 2016 und wurde während des
Rechtsstreits durch Ausübung der Verlängerungsoption vonseiten der Beklagten bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Da die Ausübung einer weiteren
Verlängerungsoption über diesen Zeitpunkt hinaus durch die Beklagte ungewiss
ist, bemisst sich die für den Beschwerdewert maßgebliche Restlaufzeit vom
13. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021. Die darauf entfallende Miete beträgt nach § 8 ZPO höchstens (72 Monate x 95,20 €) = 6.854,40 €.
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3
Damit wird, selbst unter Hinzurechnung des von den Klägern angegebenen Aufwands für den weiter verlangten Rückbau (8.000 €) und ihrer im Wege
der Widerklage erfolgten Verurteilung auf Erstattung von Anwaltskosten der
Beklagten (887,03 €), der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Schilling
Guhling
Vorinstanzen:
LG Passau, Entscheidung vom 08.08.2016 - 4 O 809/15 OLG München, Entscheidung vom 23.12.2016 - 32 U 3526/16 -