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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 45/15
vom
18. September 2017
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen anwaltlicher Werbung
ECLI:DE:BGH:2017:180917BANWZ.BRFG.45.15.0
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die
Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf
am 18. September 2017
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom
3. Juli 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Der Senat hat mit Urteil vom 3. Juli 2017, auf das wegen der näheren
Begründung verwiesen wird, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom
29. Mai 2015 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner
Anhörungsrüge.
2
2. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a
VwGO statthaft. Sie ist aber unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch nicht in
sonstiger Weise verkürzt.
-3-
3
Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin
für zutreffend.
Kayser
Bünger
Schäfer
Remmert
Wolf
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 29.05.2015 - 1 AGH 15/15 -