laywerrobot/BGH/5_str_402-17.pdf.txt
2020-08-27 21:55:39 +02:00

63 lines
No EOL
2.1 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 402/17
vom
19. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR402.17.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 2017 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. April 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den Fällen II.5, 7 und 8 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen,
davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit
Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung sowie in drei weiteren Fällen wahlweise
entweder wegen Diebstahls oder wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf
die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in
dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
2
Die Feststellungen tragen jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich
begangener (versuchter) Nötigung nicht, so dass die entsprechenden
Schuldsprüche entfallen müssen. In den Fällen 7 und 8, die sich insoweit nicht
signifikant von Fall 5 unterscheiden, hat die Strafkammer es für möglich gehalten, dass der Angeklagte die Gewalthandlungen beging, weil er sich durch die
geleistete Gegenwehr provoziert fühlte. Damit ist nicht hinreichend belegt, dass
-3-
er Gewalt einsetzte, um die Geschädigten jeweils zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung zu zwingen.
3
Der Senat schließt angesichts der milden Strafen aus, dass sich dieser
Rechtsfehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
Mutzbauer
Sander
RiBGH Berger
ist in Urlaub und ortsabwesend; er ist daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
Mutzbauer
Schneider
Mosbacher