95 lines
No EOL
4.2 KiB
Text
95 lines
No EOL
4.2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 145/17
|
||
vom
|
||
4. Oktober 2017
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
1.
|
||
alias:
|
||
2.
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
4.
|
||
|
||
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
|
||
|
||
ECLI:DE:BGH:2017:041017B3STR145.17.0
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
|
||
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
|
||
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
||
|
||
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
|
||
tragen.
|
||
|
||
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt
|
||
der Senat:
|
||
Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind bei Verfahrensrügen die den
|
||
Mangel enthaltenden Tatsachen vorzutragen. Dazu ist es erforderlich aber
|
||
auch ausreichend, dass die Verfahrenstatsachen so mitgeteilt werden, dass
|
||
das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsbegründungsschrift prüfen
|
||
kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der
|
||
Revision zutrifft (allgemeine Meinung, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
|
||
60. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN). Das Erfordernis, sämtliche auch nur im zeitlichen
|
||
Zusammenhang mit dem Rügevorbringen stehenden Verfahrensvorgänge vorzutragen, ergibt sich daraus nicht. Es war deshalb hier mit Blick auf die Rüge
|
||
der Verletzung des § 229 StPO nicht erforderlich, eine den Angeklagten F.
|
||
betreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, weil sich dessen Erkrankung angesichts der bereits vorher bestehenden und auch weiter andau-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
ernden Erkrankung des Vorsitzenden auf die Hemmung der Unterbrechungsfrist nicht auswirken konnte. Es kommt für die Prüfung des Verfahrensmangels
|
||
auch nicht auf die Vorlage diverser Aufenthaltsbestätigungen und Bescheinigungen von Krankenhäusern an, weil - wie der Generalbundesanwalt selbst
|
||
zutreffend in seiner Antragsschrift ausführt - die Erkrankungen des Vorsitzenden und des Angeklagten S.
|
||
|
||
sowie ihre Dauer nicht in Zweifel stehen. Die
|
||
|
||
Bedeutung des genauen Inhalts dieser Urkunden für die revisionsrechtliche
|
||
Überprüfung des Rügevorbringens erschließt sich deshalb hier nicht. Die von
|
||
den Angeklagten E.
|
||
|
||
, F.
|
||
|
||
und S.
|
||
|
||
jeweils erhobenen Rügen sind
|
||
|
||
aber aus den weiteren in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässig (Revisionsbegründungen für die Angeklagten E.
|
||
und S. ) bzw. jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Unterbrechungsfrist durch die Erkrankung des Vorsitzenden und die sich daran unmittelbar anschließende des Angeklagten S.
|
||
|
||
durchgehend vom 20. Juni 2016
|
||
|
||
bis einschließlich zum 19. Juli 2016 gehemmt war und durch die Fortsetzung
|
||
der Hauptverhandlung am 9. August 2016 gewahrt wurde.
|
||
Die Abfassung der Urteilsgründe gibt - erneut - Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig verfehlt,
|
||
den Inhalt der überwachten Kommunikation (Chats, E-Mails, Protokolle von
|
||
Telefon- und Innenraumgesprächen) wörtlich (hier UA S. 72 bis 74, 100 bis
|
||
103, 105 bis 109, 113, 115, 120 bis 121, 123 bis 146, 148 bis 150, 152 bis 174,
|
||
176 bis 177, 179 bis 180, 183 bis 185, 187, 189 bis 196, 199, 201, 203 bis 205
|
||
und 207 bis 210) oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR
|
||
179/15, juris Rn. 4 mwN; s. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Straf-
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
sachen, 29. Aufl., Rn. 350 mwN). Es ist auch nicht nötig, für jede einzelne Feststellung - und sei sie mit Blick auf den Tatvorwurf und dessen Ahndung noch so
|
||
unwesentlich, wie etwa hier die Studienleistungen des Angeklagten E.
|
||
oder das Datum der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an den Angeklagten F.
|
||
|
||
- einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen, denn auch dies
|
||
|
||
stellt sich lediglich als Beweisdokumentation, nicht aber als Beweiswürdigung
|
||
dar (Meyer-Goßner/Appl aaO, Rn. 350 mwN).
|
||
Schäfer
|
||
|
||
Gericke
|
||
Tiemann
|
||
|
||
Spaniol
|
||
Hoch
|
||
|
||
|