laywerrobot/BGH/3_str_145-17.pdf.txt

95 lines
4.2 KiB
Text
Raw Normal View History

2020-08-27 21:55:39 +02:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 145/17
vom
4. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
2.
3.
4.
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
ECLI:DE:BGH:2017:041017B3STR145.17.0
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind bei Verfahrensrügen die den
Mangel enthaltenden Tatsachen vorzutragen. Dazu ist es erforderlich aber
auch ausreichend, dass die Verfahrenstatsachen so mitgeteilt werden, dass
das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsbegründungsschrift prüfen
kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der
Revision zutrifft (allgemeine Meinung, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
60. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN). Das Erfordernis, sämtliche auch nur im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Rügevorbringen stehenden Verfahrensvorgänge vorzutragen, ergibt sich daraus nicht. Es war deshalb hier mit Blick auf die Rüge
der Verletzung des § 229 StPO nicht erforderlich, eine den Angeklagten F.
betreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, weil sich dessen Erkrankung angesichts der bereits vorher bestehenden und auch weiter andau-
-3-
ernden Erkrankung des Vorsitzenden auf die Hemmung der Unterbrechungsfrist nicht auswirken konnte. Es kommt für die Prüfung des Verfahrensmangels
auch nicht auf die Vorlage diverser Aufenthaltsbestätigungen und Bescheinigungen von Krankenhäusern an, weil - wie der Generalbundesanwalt selbst
zutreffend in seiner Antragsschrift ausführt - die Erkrankungen des Vorsitzenden und des Angeklagten S.
sowie ihre Dauer nicht in Zweifel stehen. Die
Bedeutung des genauen Inhalts dieser Urkunden für die revisionsrechtliche
Überprüfung des Rügevorbringens erschließt sich deshalb hier nicht. Die von
den Angeklagten E.
, F.
und S.
jeweils erhobenen Rügen sind
aber aus den weiteren in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässig (Revisionsbegründungen für die Angeklagten E.
und S. ) bzw. jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Unterbrechungsfrist durch die Erkrankung des Vorsitzenden und die sich daran unmittelbar anschließende des Angeklagten S.
durchgehend vom 20. Juni 2016
bis einschließlich zum 19. Juli 2016 gehemmt war und durch die Fortsetzung
der Hauptverhandlung am 9. August 2016 gewahrt wurde.
Die Abfassung der Urteilsgründe gibt - erneut - Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig verfehlt,
den Inhalt der überwachten Kommunikation (Chats, E-Mails, Protokolle von
Telefon- und Innenraumgesprächen) wörtlich (hier UA S. 72 bis 74, 100 bis
103, 105 bis 109, 113, 115, 120 bis 121, 123 bis 146, 148 bis 150, 152 bis 174,
176 bis 177, 179 bis 180, 183 bis 185, 187, 189 bis 196, 199, 201, 203 bis 205
und 207 bis 210) oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR
179/15, juris Rn. 4 mwN; s. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Straf-
-4-
sachen, 29. Aufl., Rn. 350 mwN). Es ist auch nicht nötig, für jede einzelne Feststellung - und sei sie mit Blick auf den Tatvorwurf und dessen Ahndung noch so
unwesentlich, wie etwa hier die Studienleistungen des Angeklagten E.
oder das Datum der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an den Angeklagten F.
- einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen, denn auch dies
stellt sich lediglich als Beweisdokumentation, nicht aber als Beweiswürdigung
dar (Meyer-Goßner/Appl aaO, Rn. 350 mwN).
Schäfer
Gericke
Tiemann
Spaniol
Hoch