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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 334/17
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vom
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26. Oktober 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:261017B2STR334.17.0
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2017
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten P.
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C.
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wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Februar 2017
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mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit hinsichtlich dieses Angeklagten von einer Strafaussetzung zur
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Bewährung abgesehen wurde.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und zur tateinheitlich begangenen Zuhälterei unter Einbeziehung der Strafe aus einem früher ergangenen
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Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und
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zwei Wochen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit
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der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den
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Schuldspruch und die Strafzumessung richtet (§ 349 Abs. 2 StPO); es führt
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aber zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von eine Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen hat.
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1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Vollstreckung der Strafe könne
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nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil bei einer Gesamtwürdigung von
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Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne
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von § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Dafür genüge nicht, dass er nunmehr eine
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Anstellung im Sicherheitsgewerbe gefunden und nur Beihilfe zur Tat seines
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Bruders geleistet habe. Auch eine Gesamtschau aller Strafmilderungsgründe
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ergebe keine besonderen Umstände; denn der Angeklagte habe „in der Hauptverhandlung nicht ansatzweise den Eindruck erweckt, dass er das Unrecht seines strafbaren Verhaltens einsehe und dieses bereue oder dass er auch nur
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geringes Mitgefühl mit der Geschädigten Zeugin M.
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entwickelt“ habe.
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3
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2. Diese Begründung weist Rechtsfehler auf.
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a) § 56 Abs. 1 und 2 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen
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einer günstigen Legalprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer
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Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind
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die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorrangig zu prüfen (vgl. Senat,
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Beschluss vom 9. April 2015 - 2 StR 424/14, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 6). Daran fehlt es hier.
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b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Bewertung
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des Eindrucks des Angeklagten in der Hauptverhandlung, obwohl dieser keine
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Angaben zur Sache gemacht hat. Es steht dem Angeklagten frei, sich zu
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äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Macht er von seinem Schweigerecht
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Gebrauch, darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (vgl. BGH,
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Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220 f. mwN). Der
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unbefangene Gebrauch des Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der
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Angeklagte die Prüfung der Gründe hierfür befürchten müsste. Deshalb dürfen
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aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
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Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht dies verkannt hat.
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3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung auf den Rechtsfehlern beruht.
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Appl
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Krehl
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Bartel
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Eschelbach
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Grube
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