91 lines
3.7 KiB
Text
91 lines
3.7 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
2 StR 334/17
|
|||
|
vom
|
|||
|
26. Oktober 2017
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.
|
|||
|
|
|||
|
ECLI:DE:BGH:2017:261017B2STR334.17.0
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2017
|
|||
|
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
|||
|
|
|||
|
1. Auf die Revision des Angeklagten P.
|
|||
|
|
|||
|
C.
|
|||
|
|
|||
|
wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Februar 2017
|
|||
|
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit hinsichtlich dieses Angeklagten von einer Strafaussetzung zur
|
|||
|
Bewährung abgesehen wurde.
|
|||
|
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|||
|
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
1
|
|||
|
|
|||
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und zur tateinheitlich begangenen Zuhälterei unter Einbeziehung der Strafe aus einem früher ergangenen
|
|||
|
Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und
|
|||
|
zwei Wochen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit
|
|||
|
der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den
|
|||
|
Schuldspruch und die Strafzumessung richtet (§ 349 Abs. 2 StPO); es führt
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
aber zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von eine Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen hat.
|
|||
|
2
|
|||
|
|
|||
|
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Vollstreckung der Strafe könne
|
|||
|
nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil bei einer Gesamtwürdigung von
|
|||
|
Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne
|
|||
|
von § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Dafür genüge nicht, dass er nunmehr eine
|
|||
|
Anstellung im Sicherheitsgewerbe gefunden und nur Beihilfe zur Tat seines
|
|||
|
Bruders geleistet habe. Auch eine Gesamtschau aller Strafmilderungsgründe
|
|||
|
ergebe keine besonderen Umstände; denn der Angeklagte habe „in der Hauptverhandlung nicht ansatzweise den Eindruck erweckt, dass er das Unrecht seines strafbaren Verhaltens einsehe und dieses bereue oder dass er auch nur
|
|||
|
geringes Mitgefühl mit der Geschädigten Zeugin M.
|
|||
|
|
|||
|
entwickelt“ habe.
|
|||
|
|
|||
|
3
|
|||
|
|
|||
|
2. Diese Begründung weist Rechtsfehler auf.
|
|||
|
|
|||
|
4
|
|||
|
|
|||
|
a) § 56 Abs. 1 und 2 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen
|
|||
|
einer günstigen Legalprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer
|
|||
|
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind
|
|||
|
die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorrangig zu prüfen (vgl. Senat,
|
|||
|
Beschluss vom 9. April 2015 - 2 StR 424/14, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 6). Daran fehlt es hier.
|
|||
|
|
|||
|
5
|
|||
|
|
|||
|
b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Bewertung
|
|||
|
des Eindrucks des Angeklagten in der Hauptverhandlung, obwohl dieser keine
|
|||
|
Angaben zur Sache gemacht hat. Es steht dem Angeklagten frei, sich zu
|
|||
|
äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Macht er von seinem Schweigerecht
|
|||
|
Gebrauch, darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (vgl. BGH,
|
|||
|
Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220 f. mwN). Der
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
unbefangene Gebrauch des Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der
|
|||
|
Angeklagte die Prüfung der Gründe hierfür befürchten müsste. Deshalb dürfen
|
|||
|
aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
|
|||
|
Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht dies verkannt hat.
|
|||
|
6
|
|||
|
|
|||
|
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung auf den Rechtsfehlern beruht.
|
|||
|
Appl
|
|||
|
|
|||
|
Krehl
|
|||
|
Bartel
|
|||
|
|
|||
|
Eschelbach
|
|||
|
Grube
|
|||
|
|
|||
|
|