laywerrobot/BGH/1_str_342-17.pdf.txt
2020-08-27 21:55:39 +02:00

57 lines
No EOL
1.9 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 342/17
vom
23. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2017:231017B1STR342.17.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2017 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom
20. September 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. März 2017 mit Beschluss vom 20. September 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 „sofortige Beschwerde gegen die
Verwerfung meiner Revision“ eingelegt „und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand n. § 356a und Fortführung der Revision mit Nachreichung von
Gegenstellungnahmen und zusätzlichen Revisions-Begründungen“ beantragt.
2
Die als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Beschwerde
ist unbegründet. Einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl.
Art. 103 Abs. 1 GG) trägt der Verurteilte in seinem Beschwerdevorbringen nicht
vor. Der Senat hat die Revision des Verurteilten auf Grundlage der Revisionsbegründungen seiner Verteidiger, die sowohl die Verletzung formellen als auch
materiellen Rechts beanstandeten, auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen. Das Anhörungsverfahren nach
§ 356a StPO dient nicht dazu, weiteres Revisionsvorbringen zu ermöglichen.
Aufgrund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten
-3-
zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem Schreiben des Verurteilten
vom 2. Oktober 2017 zeigen Rechtsfehler nicht auf.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs.1 StPO.
Raum
Jäger
Fischer
Bellay
Hohoff