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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 342/17
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vom
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23. Oktober 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges
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hier: Anhörungsrüge
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ECLI:DE:BGH:2017:231017B1STR342.17.0
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2017 beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom
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20. September 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. März 2017 mit Beschluss vom 20. September 2017
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gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 „sofortige Beschwerde gegen die
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Verwerfung meiner Revision“ eingelegt „und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand n. § 356a und Fortführung der Revision mit Nachreichung von
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Gegenstellungnahmen und zusätzlichen Revisions-Begründungen“ beantragt.
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2
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Die als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Beschwerde
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ist unbegründet. Einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl.
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Art. 103 Abs. 1 GG) trägt der Verurteilte in seinem Beschwerdevorbringen nicht
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vor. Der Senat hat die Revision des Verurteilten auf Grundlage der Revisionsbegründungen seiner Verteidiger, die sowohl die Verletzung formellen als auch
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materiellen Rechts beanstandeten, auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen. Das Anhörungsverfahren nach
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§ 356a StPO dient nicht dazu, weiteres Revisionsvorbringen zu ermöglichen.
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Aufgrund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten
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zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem Schreiben des Verurteilten
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vom 2. Oktober 2017 zeigen Rechtsfehler nicht auf.
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3
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
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§ 465 Abs.1 StPO.
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Raum
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Jäger
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Fischer
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Bellay
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Hohoff
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