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239 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
18
.
Oktober
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Guhling
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
Widerbeklagten
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
32
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Dezember
wird
Kosten
verworfen
.
Streitwert
:
Gründe
:
1
.
§
Nr.
erforderliche
Beschwerdewert
über
ist
erreicht
.
Herausgabeklage
berechnet
Wert
Beschwer
§
.
Beruft
Nutzungsberechtigter
Kündigung
Schutzregeln
Kündigungsrecht
einschränken
Recht
Fortsetzung
Nutzung
geben
so
dauert
"
streitige
Zeit
"
Sinne
§
Tag
Erhebung
Räumungsklage
hier
:
13
.
Januar
Zeitpunkt
Nutzungsrecht
beruft
günstigsten
Beendigungszeitpunkt
Nutzungsvertrages
Anspruch
nimmt
22
.
März
juris
.
.
Hat
vorliegenden
Fall
festen
Zeitpunkt
genannt
so
ist
abzustellen
bereits
erster
Instanz
vermutlich
gewollt
hat
.
Ergeben
hinreichend
konkreten
Anhaltspunkte
so
ist
auszugehen
zwar
zeitlich
begrenztes
Nutzungsrecht
Anspruch
nimmt
Zeitpunkt
Beendigung
Nutzungsrechts
aber
ungewiss
ist
.
Fall
ist
Rechtsprechung
Senats
"
streitige
Zeit
entsprechender
Anwendung
§
bestimmen
Senatsbeschluss
14
.
April
.
.
2
.
vorliegenden
Fall
währte
streitige
Zeit
Inhalt
Ursprungsvertrags
31
.
Dezember
wurde
Rechtsstreits
Ausübung
Verlängerungsoption
vonseiten
Beklagten
31
.
Dezember
verlängert
.
Ausübung
weiteren
Verlängerungsoption
Zeitpunkt
Beklagte
ungewiss
ist
bemisst
Beschwerdewert
maßgebliche
Restlaufzeit
13
.
Januar
31
.
Dezember
.
entfallende
Miete
beträgt
§
höchstens
Monate
.
wird
selbst
Hinzurechnung
Klägern
angegebenen
Aufwands
weiter
verlangten
Rückbau
Wege
Widerklage
erfolgten
Verurteilung
Erstattung
Anwaltskosten
Beklagten
erforderliche
Beschwerdewert
erreicht
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
23.12.2016