BESCHLUSS 18 . Oktober Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Nedden-Boeger Guhling beschlossen : Beschwerde Kläger Widerbeklagten Nichtzulassung Revision Beschluss 32 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Dezember wird Kosten verworfen . Streitwert : € Gründe : 1 . § Nr. erforderliche Beschwerdewert über € ist erreicht . Herausgabeklage berechnet Wert Beschwer § . Beruft Nutzungsberechtigter Kündigung Schutzregeln Kündigungsrecht einschränken Recht Fortsetzung Nutzung geben so dauert " streitige Zeit " Sinne § Tag Erhebung Räumungsklage hier : 13 . Januar Zeitpunkt Nutzungsrecht beruft günstigsten Beendigungszeitpunkt Nutzungsvertrages Anspruch nimmt 22 . März juris . . Hat vorliegenden Fall festen Zeitpunkt genannt so ist abzustellen bereits erster Instanz vermutlich gewollt hat . Ergeben hinreichend konkreten Anhaltspunkte so ist auszugehen zwar zeitlich begrenztes Nutzungsrecht Anspruch nimmt Zeitpunkt Beendigung Nutzungsrechts aber ungewiss ist . Fall ist Rechtsprechung Senats " streitige Zeit entsprechender Anwendung § bestimmen Senatsbeschluss 14 . April . . 2 . vorliegenden Fall währte streitige Zeit Inhalt Ursprungsvertrags 31 . Dezember wurde Rechtsstreits Ausübung Verlängerungsoption vonseiten Beklagten 31 . Dezember verlängert . Ausübung weiteren Verlängerungsoption Zeitpunkt Beklagte ungewiss ist bemisst Beschwerdewert maßgebliche Restlaufzeit 13 . Januar 31 . Dezember . entfallende Miete beträgt § höchstens Monate € € . wird selbst Hinzurechnung Klägern angegebenen Aufwands weiter verlangten Rückbau € Wege Widerklage erfolgten Verurteilung Erstattung Anwaltskosten Beklagten € erforderliche Beschwerdewert erreicht . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 23.12.2016