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948 lines
7.7 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Fuchs
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
24
.
Februar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
10
.
März
DM
Zinsen
übersteigenden
Betrages
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
seiten
Beklagten
Rechtsvorgängerin
schlossen
10
.
Mai
schriftlichen
Mietvertrag
gewerbliches
Grundstück
..
Beklagte
betrieb
Form
beherrschten
GmbH
Citroën-Vertragswerkstatt
wollte
Betrieb
neu
angemieteten
Räumen
weiterführen
.
wurden
DM
Mehrwertsteuer
Monat
vereinbart
.
Vertragsverhältnis
sollte
1
.
April
beginnen
31
.
März
andauern
.
§
Nr.
Mietvertrages
heißt
:
"
Vermieter
vermietet
Mieter
Anlage
Vertrag
beigefügten
Lageplanskizze
rot
umrandete
Gebäudefläche
Grundstücks
ungefähren
Fläche
benötigte
Sozialräume
Nebengebäude
schraffiert
.
geeigneter
Lagerplatz
anfallenden
Gewerbemüll
ca.
wird
ebenfalls
Verfügung
gestellt
.
.
Stellplätze
stehen
Mitbenutzung
Verfügung
.
"
Firma
fand
Anwesen
bestehenden
Form
hinreichend
attraktiv
verlangte
Bau
besonderen
Ausstellungshalle
Neufahrzeuge
Anbringen
großen
Leuchtreklame
.
konnte
Veränderungssperre
genehmigt
werden
.
führte
Firma
Vertragshändlervertrag
Beklagten
kündigte
.
Beklagte
war
Auflösung
Mietverhältnisses
bemüht
teilte
Oktober
Vermietern
auch
bisherigen
Mieterin
Firma
Schreiben
30
.
Oktober
Objekt
Kündigung
Vertragshändlervertrages
beziehen
werde
.
Firma
wandte
Vermieter
Bitte
Fortsetzungsmietvertrag
abzuschließen
.
Schreiben
22
.
März
boten
Vermieter
Beklagten
Übergabe
Mietobjekts
1
.
April
.
Gleichzeitig
teilten
Beklagte
Mietobjekt
nutzen
wolle
könne
Mietvertrag
Firma
geschlossen
werden
allerdings
niedrigeren
.
forderten
Beklagten
Einverständnis
mitzuteilen
.
Beklagte
antwortete
23
.
März
gehe
Mietvertrag
mehr
bestehe
hilfsweise
erkläre
Anfechtung
Vertrages
.
Schreiben
25
.
März
teilten
Vermieter
Beklagten
hätten
inzwischen
Mietvertrag
Firma
abgeschlossen
aber
Rücktritt
vorbehalten
Fall
Beklagte
Mietobjekt
doch
noch
übernehmen
wolle
.
kündigten
Beklagten
Differenz
Firma
vereinbarten
DM
DM
9
.
DM
geltend
machen
würden
.
Klage
begehren
Kläger
Mietzinsdifferenz
Zeitraum
April
Dezember
.
Landgericht
hat
Klage
Teil
geltend
gemachten
Zinsen
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hatte
Erfolg
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Beschluß
27
.
Juni
hat
Senat
Annahme
Revision
abgelehnt
Klägern
Zurückweisung
Berufung
Beklagten
DM
Zinsen
zugesprochen
worden
sind
.
ist
geltend
gemachte
Mietzinsdifferenz
Juni
.
Entscheidungsgründe
:
Umfang
Annahme
führt
Revision
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Unrecht
wendet
Revision
allerdings
Annahme
Berufungsgerichts
liege
wucherähnliches
Geschäft
halb
sei
Mietvertrag
§
Abs.
unwirksam
.
Annahme
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Vertrag
wucherähnliches
Geschäft
§
Abs.
nichtig
Leistung
Gegenleistung
auffälligen
Mißverhältnis
zueinander
stehen
weitere
sittenwidrige
Umstände
hinzutreten
verwerfliche
Gesinnung
Vertrag
objektiv
Begünstigten
Senatsurteil
m
.
.
Berufungsgericht
hat
Behauptung
Kläger
Firma
vereinbarte
sei
marktüblich
richtig
unterstellt
ist
Revisionsinstanz
auszugehen
Parteien
geschlossenen
Mietvertrag
objektiv
auffälliges
Mißverhältnis
Leistung
Gegenleistung
besteht
.
Rechtlich
beanstanden
sind
jedoch
weiteren
Ausführungen
Berufungsgerichts
verwerfliche
Gesinnung
Vermieter
könne
festgestellt
werden
.
Mietobjekte
erzielende
Mietzins
unterliege
starken
Preisschwankungen
sei
"
äußerst
schwierig
"
erkennen
Preis
Objekt
marktüblich
sei
.
Vermieter
Situation
objektiv
betrachtet
überhöhten
abschließe
könne
allein
herleiten
ve
rwerflichen
Gesinnung
habe
leiten
lassen
.
Rechtsprechung
steht
Einklang
neueren
Rechtsprechung
Senates
Frage
Senatsurteil
13
.
Juni
f.
.
2
.
Auch
Annahme
Berufungsgerichts
Anspruch
Kläger
Zahlung
Mietzinsdifferenz
stehe
Mietobjekt
Firma
weitervermietet
hätten
steht
Einklang
inzwischen
ergangenen
Rechtsprechung
Senats
Senatsurteil
22
.
Dezember
f.
m
.
.
3
.
Berufungsurteil
kann
aber
Bestand
haben
Klägern
Mietzinsdifferenz
zugesprochen
worden
ist
Zeit
30
.
Juni
.
Kläger
können
Anspruch
nämlich
geltend
machen
Zeit
Beendigung
Mietverhältnisses
.
bisherigen
tatsächlichen
Feststellungen
ist
aber
auszuschließen
Mietverhältnis
ordentliche
Kündigung
30
.
Juni
beendet
worden
ist
.
Zwar
haben
Vertragsparteien
feste
Laufzeit
Mietvertrages
Jahre
vereinbart
.
Laufzeitvereinbarung
ist
jedoch
nur
wirksam
Mietvertrag
Schriftformerfordernis
.
§
.
entspricht
.
Schriftform
ist
ständiger
Rechtsprechung
Senats
nur
eingehalten
wesentlichen
Vertragsbedingungen
genaue
Bezeichnung
Mietgegenstandes
gehört
Vertragsurkunde
ergeben
Senatsurteil
.
.
Vertragsparteien
abgeschlossenen
Mietvertrag
wird
Bezeichnung
Mietobjekts
Anlage
verwiesen
.
Anlage
ist
Akten
gereicht
worden
fehlt
auch
Vortrag
Kläger
Vertragsschluß
vorgelegen
hat
Angaben
enthalten
waren
.
Vertragsschließenden
wesentliche
Bestandteile
Mietvertrages
Vertragsurkunde
selbst
aufnehmen
andere
Schriftstücke
auslagern
so
Gesamtinhalt
mietvertraglichen
Vereinbarung
erst
Zusammenspiel
"
verstreuten
"
Bestimmungen
ergibt
muß
Wahrung
Urkundeneinheit
Zusammengehörigkeit
Schriftstücke
geeigneter
Weise
zweifelsfrei
kenntlich
gemacht
werden
Senatsurteil
aaO
.
.
Voraussetzungen
Einhaltung
Schriftform
festgestellt
worden
sind
ist
Revisionsinstanz
auszugehen
Mietvertrag
Jahren
damals
geltenden
gesetzlichen
Regelung
§
.
haltung
gesetzlichen
Kündigungsfrist
"
Schluß
ersten
Jahres
"
gekündigt
werden
konnte
.
Kündigung
kann
auch
schlüssiges
Verhalten
erfolgen
zweifelsfrei
ergibt
Partei
Mietverhältnis
beenden
möchte
Wolf/Eckert/Ball
Handbuch
gewerblichen
8
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Berufungsgericht
hat
Zusammenhang
festgestellt
Beklagte
habe
Klägern
bereits
Oktober
mitgeteilt
Mietobjekt
Kündigung
Vertragshändlervertrages
Firma
definitiv
beziehen
werde
unten
.
Mitteilung
ist
schlüssig
erklärte
Kündigung
Vertrages
auszulegen
.
damals
geltenden
Rechtslage
war
Kündigung
auch
schon
Überlassung
Mietsache
zulässig
Wolf/Eckert/Ball
.
m
.
erste
Jahr
Schluß
Kündigung
§
.
frühestens
zulässig
war
rechnete
noch
vollzogenen
Mietvertrag
Abschluß
Vertrags
Übergabe
Mietsache
54
;
Senatsurteil
22
.
Dezember
aaO
.
Mietvertrag
datiert
10
.
Mai
so
Sperrfrist
§
.
10
.
Mai
abgelaufen
ist
.
Wirksamkeit
Jahre
erklärten
Kündigung
hat
Einführung
neuen
Mietrechts
1
.
September
§
§
.
Einfluß
.
1
.
Januar
Kraft
getretenen
§
Abs.
.
konnte
Beklagte
Mietverhältnis
Oktober
30
.
Juni
kündigen
.
4
.
Klägern
Ansprüche
Zeit
30
.
Juni
zugesprochen
worden
sind
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
.
Senat
ist
Lage
selbst
abschließend
entscheiden
§
Abs.
.
Einhaltung
Schriftform
ordentliche
Kündigung
Mietvertrages
Betracht
kommt
ist
Tatsacheninstanzen
Parteien
noch
Gericht
gesehen
worden
.
Hätte
Berufungsgericht
gesehen
hätte
Klägern
entsprechenden
Hinweis
§
geben
müssen
.
ist
jedenfalls
auszuschließen
Kläger
Hinweis
Lage
gewesen
wären
schriftlichen
Mietvertrag
erwähnte
Anlage
vorzulegen
darzulegen
Anlage
Vertragsschluß
vorgelegen
hat
Mietobjekt
hinre
ichend
genau
bezeichnet
ist
Zusammengehörigkeit
Anlage
schriftlichen
Mietvertrag
zweifelsfrei
kenntlich
gemacht
worden
ist
.
Sache
muß
Berufungsgericht
zurückverwiesen
werden
Parteien
Gelegenheit
haben
vorzutragen
Berufungsgericht
anschließend
notwendigen
Feststellungen
nachholen
kann
vgl.
MünchKommZPO/Wenzel
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m
.
.
ber-Monecke