NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Weber-Monecke Fuchs Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 7 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 24 . Februar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Beklagten Urteil Landgerichts 10 . März DM Zinsen übersteigenden Betrages zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien seiten Beklagten Rechtsvorgängerin schlossen 10 . Mai schriftlichen Mietvertrag gewerbliches Grundstück .. Beklagte betrieb Form beherrschten GmbH Citroën-Vertragswerkstatt wollte Betrieb neu angemieteten Räumen weiterführen . wurden DM Mehrwertsteuer Monat vereinbart . Vertragsverhältnis sollte 1 . April beginnen 31 . März andauern . § Nr. Mietvertrages heißt : " Vermieter vermietet Mieter Anlage Vertrag beigefügten Lageplanskizze rot umrandete Gebäudefläche Grundstücks ungefähren Fläche benötigte Sozialräume Nebengebäude schraffiert . geeigneter Lagerplatz anfallenden Gewerbemüll ca. wird ebenfalls Verfügung gestellt . . Stellplätze stehen Mitbenutzung Verfügung . " Firma fand Anwesen bestehenden Form hinreichend attraktiv verlangte Bau besonderen Ausstellungshalle Neufahrzeuge Anbringen großen Leuchtreklame . konnte Veränderungssperre genehmigt werden . führte Firma Vertragshändlervertrag Beklagten kündigte . Beklagte war Auflösung Mietverhältnisses bemüht teilte Oktober Vermietern auch bisherigen Mieterin Firma Schreiben 30 . Oktober Objekt Kündigung Vertragshändlervertrages beziehen werde . Firma wandte Vermieter Bitte Fortsetzungsmietvertrag abzuschließen . Schreiben 22 . März boten Vermieter Beklagten Übergabe Mietobjekts 1 . April . Gleichzeitig teilten Beklagte Mietobjekt nutzen wolle könne Mietvertrag Firma geschlossen werden allerdings niedrigeren . forderten Beklagten Einverständnis mitzuteilen . Beklagte antwortete 23 . März gehe Mietvertrag mehr bestehe hilfsweise erkläre Anfechtung Vertrages . Schreiben 25 . März teilten Vermieter Beklagten hätten inzwischen Mietvertrag Firma abgeschlossen aber Rücktritt vorbehalten Fall Beklagte Mietobjekt doch noch übernehmen wolle . kündigten Beklagten Differenz Firma vereinbarten DM DM 9 . DM geltend machen würden . Klage begehren Kläger Mietzinsdifferenz Zeitraum April Dezember . Landgericht hat Klage Teil geltend gemachten Zinsen stattgegeben . Berufung Beklagten hatte Erfolg . Revision verfolgt Beklagte Antrag Klageabweisung weiter . Beschluß 27 . Juni hat Senat Annahme Revision abgelehnt Klägern Zurückweisung Berufung Beklagten DM Zinsen zugesprochen worden sind . ist geltend gemachte Mietzinsdifferenz Juni . Entscheidungsgründe : Umfang Annahme führt Revision Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Unrecht wendet Revision allerdings Annahme Berufungsgerichts liege wucherähnliches Geschäft halb sei Mietvertrag § Abs. unwirksam . Annahme ist revisionsrechtlich beanstanden . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Vertrag wucherähnliches Geschäft § Abs. nichtig Leistung Gegenleistung auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten verwerfliche Gesinnung Vertrag objektiv Begünstigten Senatsurteil m . . Berufungsgericht hat Behauptung Kläger Firma vereinbarte sei marktüblich richtig unterstellt ist Revisionsinstanz auszugehen Parteien geschlossenen Mietvertrag objektiv auffälliges Mißverhältnis Leistung Gegenleistung besteht . Rechtlich beanstanden sind jedoch weiteren Ausführungen Berufungsgerichts verwerfliche Gesinnung Vermieter könne festgestellt werden . Mietobjekte erzielende Mietzins unterliege starken Preisschwankungen sei " äußerst schwierig " erkennen Preis Objekt marktüblich sei . Vermieter Situation objektiv betrachtet überhöhten abschließe könne allein herleiten ve rwerflichen Gesinnung habe leiten lassen . Rechtsprechung steht Einklang neueren Rechtsprechung Senates Frage Senatsurteil 13 . Juni f. . 2 . Auch Annahme Berufungsgerichts Anspruch Kläger Zahlung Mietzinsdifferenz stehe Mietobjekt Firma weitervermietet hätten steht Einklang inzwischen ergangenen Rechtsprechung Senats Senatsurteil 22 . Dezember f. m . . 3 . Berufungsurteil kann aber Bestand haben Klägern Mietzinsdifferenz zugesprochen worden ist Zeit 30 . Juni . Kläger können Anspruch nämlich geltend machen Zeit Beendigung Mietverhältnisses . bisherigen tatsächlichen Feststellungen ist aber auszuschließen Mietverhältnis ordentliche Kündigung 30 . Juni beendet worden ist . Zwar haben Vertragsparteien feste Laufzeit Mietvertrages Jahre vereinbart . Laufzeitvereinbarung ist jedoch nur wirksam Mietvertrag Schriftformerfordernis . § . entspricht . Schriftform ist ständiger Rechtsprechung Senats nur eingehalten wesentlichen Vertragsbedingungen genaue Bezeichnung Mietgegenstandes gehört Vertragsurkunde ergeben Senatsurteil . . Vertragsparteien abgeschlossenen Mietvertrag wird Bezeichnung Mietobjekts Anlage verwiesen . Anlage ist Akten gereicht worden fehlt auch Vortrag Kläger Vertragsschluß vorgelegen hat Angaben enthalten waren . Vertragsschließenden wesentliche Bestandteile Mietvertrages Vertragsurkunde selbst aufnehmen andere Schriftstücke auslagern so Gesamtinhalt mietvertraglichen Vereinbarung erst Zusammenspiel " verstreuten " Bestimmungen ergibt muß Wahrung Urkundeneinheit Zusammengehörigkeit Schriftstücke geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich gemacht werden Senatsurteil aaO . . Voraussetzungen Einhaltung Schriftform festgestellt worden sind ist Revisionsinstanz auszugehen Mietvertrag Jahren damals geltenden gesetzlichen Regelung § . haltung gesetzlichen Kündigungsfrist " Schluß ersten Jahres " gekündigt werden konnte . Kündigung kann auch schlüssiges Verhalten erfolgen zweifelsfrei ergibt Partei Mietverhältnis beenden möchte Wolf/Eckert/Ball Handbuch gewerblichen 8 . Aufl . Rdn . . Berufungsgericht hat Zusammenhang festgestellt Beklagte habe Klägern bereits Oktober mitgeteilt Mietobjekt Kündigung Vertragshändlervertrages Firma definitiv beziehen werde unten . Mitteilung ist schlüssig erklärte Kündigung Vertrages auszulegen . damals geltenden Rechtslage war Kündigung auch schon Überlassung Mietsache zulässig Wolf/Eckert/Ball . m . erste Jahr Schluß Kündigung § . frühestens zulässig war rechnete noch vollzogenen Mietvertrag Abschluß Vertrags Übergabe Mietsache 54 ; Senatsurteil 22 . Dezember aaO . Mietvertrag datiert 10 . Mai so Sperrfrist § . 10 . Mai abgelaufen ist . Wirksamkeit Jahre erklärten Kündigung hat Einführung neuen Mietrechts 1 . September § § . Einfluß . 1 . Januar Kraft getretenen § Abs. . konnte Beklagte Mietverhältnis Oktober 30 . Juni kündigen . 4 . Klägern Ansprüche Zeit 30 . Juni zugesprochen worden sind kann Berufungsurteil Bestand haben . Senat ist Lage selbst abschließend entscheiden § Abs. . Einhaltung Schriftform ordentliche Kündigung Mietvertrages Betracht kommt ist Tatsacheninstanzen Parteien noch Gericht gesehen worden . Hätte Berufungsgericht gesehen hätte Klägern entsprechenden Hinweis § geben müssen . ist jedenfalls auszuschließen Kläger Hinweis Lage gewesen wären schriftlichen Mietvertrag erwähnte Anlage vorzulegen darzulegen Anlage Vertragsschluß vorgelegen hat Mietobjekt hinre ichend genau bezeichnet ist Zusammengehörigkeit Anlage schriftlichen Mietvertrag zweifelsfrei kenntlich gemacht worden ist . Sache muß Berufungsgericht zurückverwiesen werden Parteien Gelegenheit haben vorzutragen Berufungsgericht anschließend notwendigen Feststellungen nachholen kann vgl. MünchKommZPO/Wenzel 2 . Aufl . § Rdn . m . . ber-Monecke