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152 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
15
.
Juni
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
21
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
verworfen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
:
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
.
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
Beklagten
übersteigt
Wertgrenze
§
Nr.
.
Beschwer
bemisst
gemäß
§
billigem
Ermessen
.
Verfahren
unentgeltliches
Wohnrecht
Gegenstand
hat
ist
§
anzuwenden
.
Parteien
streiten
Sache
unstreitig
vereinbarte
Wohnrecht
gemeinsam
zusteht
Kläger
allein
Ausschluss
Beklagten
.
Gegenstand
Verfahrens
Bestand
Wohnrechts
Inhalt
Umfang
ist
erscheint
angemessen
Bewertung
dreieinhalbfachen
Jahresnutzungswert
Anlehnung
anzusetzen
vgl.
13
.
Oktober
NJW-RR
.
Beklagte
Jahresnutzungswert
streitgegenständliche
Wohnung
Abzug
Anteils
Garagenstellplätze
glaubhaft
gemacht
hat
beträgt
Dreieinhalbfache
.
Allerdings
ist
weiter
berücksichtigen
Beklagte
Ergebnis
gemeinsame
Ausübung
Wohnrechts
anstrebt
so
Beschwer
nur
Hälfte
so
ermittelten
Betrages
liegt
somit
beträgt
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
21.01.2009