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252 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
12
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Zwangsvollstreckung
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
Juli
einstweilen
einzustellen
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Beklagten
verurteilt
zwischenzeitlich
gekündigten
schuldrechtlichen
Wohnrechts
bewohnte
Wohnung
räumen
Kläger
herauszugeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
Urteil
Landgerichts
Sicherheitsleistung
vorläufig
vollstreckbar
erklärt
.
Revision
hat
zugelassen
.
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
beantragt
Beklagte
Zwangsvollstreckung
Urteil
Landgerichts
einstweilen
einzustellen
.
Begründung
trägt
Vollstreckung
würde
körperlichen
psychischen
Zustands
ersetzender
Nachteil
entstehen
.
II
.
Antrag
Beklagten
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
ist
begründet
zurückzuweisen
.
1
.
Wird
Revision
vorläufig
vollstreckbar
erklärtes
Urteil
eingelegt
so
ordnet
Revisionsgericht
Antrag
Zwangsvollstreckung
einstweilen
eingestellt
wird
Vollstreckung
Schuldner
ersetzenden
Nachteil
bringen
würde
überwiegendes
Interesse
Gläubigers
entgegensteht
§
Abs.
.
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
gilt
entsprechend
§
Abs.
Satz
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
Nichterreichens
§
Nr.
erforderlichen
Beschwer
unzulässig
sein
dürfte
kommt
Einstellung
Zwangsvollstreckung
schon
Betracht
besonderen
Voraussetzungen
Einstellung
§
Abs.
gegeben
sind
.
Einstellung
Zwangsvollstreckung
§
Abs.
wird
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
letztes
Hilfsmittel
Vollstreckungsschuldners
angesehen
regelmäßig
Erfolg
versagen
ist
Schuldner
versäumt
hat
Berufungsrechtszug
Vollstreckungsschutzantrag
gemäß
§
stellen
Antrag
möglich
zumutbar
gewesen
wäre
.
.
vgl.
Senatsbeschlüsse
4
.
Juni
NJW-RR
;
6
.
Juni
;
4
.
September
NJW-RR
3
Juli
FamRZ
.
Voraussetzung
Einstellung
Zwangsvollstreckung
fehlt
hier
.
Beklagte
hat
Berufungsrechtszug
erforderlichen
Antrag
§
§
Berufungsgericht
auch
Entscheidung
Vollstreckungsschutz
gewähren
solle
gestellt
.
Stellung
Antrags
möglich
zumutbar
war
ist
vorgetragen
noch
sonst
ersichtlich
.
Dose
Guhling
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.07.2016
OLG
Entscheidung