BESCHLUSS 12 Juli Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Zwangsvollstreckung Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 26 Juli einstweilen einzustellen wird zurückgewiesen . Gründe : Landgericht hat Beklagten verurteilt zwischenzeitlich gekündigten schuldrechtlichen Wohnrechts bewohnte Wohnung räumen Kläger herauszugeben . Oberlandesgericht hat Berufung zurückgewiesen Urteil Landgerichts Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt . Revision hat zugelassen . Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde beantragt Beklagte Zwangsvollstreckung Urteil Landgerichts einstweilen einzustellen . Begründung trägt Vollstreckung würde körperlichen psychischen Zustands ersetzender Nachteil entstehen . II . Antrag Beklagten einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung ist begründet zurückzuweisen . 1 . Wird Revision vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt so ordnet Revisionsgericht Antrag Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird Vollstreckung Schuldner ersetzenden Nachteil bringen würde überwiegendes Interesse Gläubigers entgegensteht § Abs. . Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde gilt entsprechend § Abs. Satz . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten Nichterreichens § Nr. erforderlichen Beschwer € unzulässig sein dürfte kommt Einstellung Zwangsvollstreckung schon Betracht besonderen Voraussetzungen Einstellung § Abs. gegeben sind . Einstellung Zwangsvollstreckung § Abs. wird Rechtsprechung Bundesgerichtshofs letztes Hilfsmittel Vollstreckungsschuldners angesehen regelmäßig Erfolg versagen ist Schuldner versäumt hat Berufungsrechtszug Vollstreckungsschutzantrag gemäß § stellen Antrag möglich zumutbar gewesen wäre . . vgl. Senatsbeschlüsse 4 . Juni NJW-RR ; 6 . Juni ; 4 . September NJW-RR 3 Juli FamRZ . Voraussetzung Einstellung Zwangsvollstreckung fehlt hier . Beklagte hat Berufungsrechtszug erforderlichen Antrag § § Berufungsgericht auch Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle gestellt . Stellung Antrags möglich zumutbar war ist vorgetragen noch sonst ersichtlich . Dose Guhling Vorinstanzen : Entscheidung 26.07.2016 OLG Entscheidung