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490 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
29
Juli
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
Juli
Richter
Sprick
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
1
.
ersten
zweiten
Rechtszuges
verbleibt
Kostenentscheidung
Berufungsgerichts
.
2
.
Kosten
Revisionsinstanz
werden
Beklagten
Gesamtschuldnern
auferlegt
.
Gründe
:
Klägerin
nahm
Beklagten
Räumung
Herausgabe
Grundstücke
Anspruch
.
nunmehrige
Beklagte
ist
Insolvenzverwalter
20
November
eröffneten
Verfahren
Vermögen
Gebrüder
S.
Logistik
OHG
vormals
:
Beklagte
;
fortan
:
Gemeinschuldnerin
.
Beklagten
sind
Gesellschafter
Gemeinschuldnerin
.
schriftlichem
Mietvertrag
11
Juli
vermietete
Klägerin
Gemeinschuldnerin
Gewerberäume
zunächst
30
.
Juni
.
Klägerin
kündigte
Juni
Mietverhältnis
mehrfach
ordentlich
fristlos
.
Gemeinschuldnerin
wies
Kündigungen
.
Oktober
erhob
Klägerin
schließlich
Räumungsklage
Beklagten
.
Landgericht
hatte
Klage
uneingeschränkt
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
änderte
Oberlandesgericht
Urteil
4
.
Januar
landgerichtliche
Urteil
Beklagten
Räumung
Herausgabe
Klägerin
nur
Zug
Zug
Zahlung
1.638.068,79
DM
Klägerin
verurteilt
wurden
.
Hiergegen
richtete
Revision
Beklagten
nach
vollständige
Klagabweisung
hilfsweise
wesentlich
höhere
Zug
Zug
Verurteilung
erreichen
wollten
.
März
Sache
Revisionsinstanz
anhängig
war
schlossen
Parteien
außergerichtlichen
Vergleich
Einigkeit
besteht
etwaiges
Mietverhältnis
jedenfalls
Ablauf
30
.
April
endete
.
Kosten
vorliegenden
Rechtsstreits
wurden
ausdrücklich
ausgeklammert
Nr.
Vergleichs
.
Grundstücke
wurden
Klägerin
geräumt
übergeben
.
Rücksicht
erklärten
Parteien
übereinstimmend
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
.
II
.
Parteien
übereinstimmend
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
haben
ist
bisher
entstandenen
Kosten
Rechtsstreits
gemäß
auch
Revisionsinstanz
geltenden
Vorschrift
vgl.
etwa
billigem
Ermessen
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstandes
Beschluß
scheiden
.
gilt
auch
Fall
Erledigung
Rechtsstreits
außergerichtlichen
Vergleich
Parteien
hier
Entscheidung
Gerichts
Kosten
nachgesucht
somit
Anwendung
§
ausgeschlossen
haben
Senatsbeschluß
27
November
.
entspricht
regelmäßig
Billigkeit
Sinne
§
Partei
Kosten
tragen
hat
Fortgang
Verfahrens
hätten
auferlegt
werden
müssen
.
beurteilt
mutmaßlichen
Ausgang
Revisionsverfahrens
Auswirkungen
Kostenentscheidungen
Vorinstanzen
Beschluß
29
.
Januar
ZR
.
waren
Kosten
Rechtsstreits
Beschlußformel
ersichtlichen
Weise
verteilen
.
1
.
Revision
Beklagten
wäre
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
gelangte
durchgeführter
Beweisaufnahme
Auffassung
Parteien
Mietvertrag
wirksam
gekommen
ist
.
ist
Ergebnis
richtig
wird
auch
Parteien
angegriffen
.
Senat
folgt
Berufungsgericht
Endergebnis
ferner
Annahme
Mietverhältnis
sei
Kündigung
beendet
worden
.
erhobenen
Rügen
Revision
sind
letztlich
durchgreifend
.
Erfolglos
macht
Revision
schließlich
geltend
Berufungsgericht
habe
Unrecht
Beklagten
Wege
Zurückbehaltungsrechts
geltend
gemachten
Investitionen
Gemeinschuldnerin
vollem
Umfang
berücksichtigt
.
Umfang
Höhe
geltend
gemachten
Investitionen
wären
Anwendung
§
Abs.
.
streitentscheidend
gewesen
.
abdingbaren
Bestimmung
steht
Mieter
Grundstücks
Raumes
§
.
Ansprüche
Vermieter
Zurückbehaltungsrecht
.
Abs.
.
greift
auch
Anspruchskonkurrenz
§
vgl.
Senatsurteil
8
Juli
MDR
.
Andernfalls
wäre
Eigentümer
Vermieter
schlechter
gestellt
vermietende
Nichteigentümer
.
Allerdings
hatten
Parteien
Gelegenheit
insbesondere
Frage
auch
stillschweigend
möglichen
Abbedingung
ergänzend
vorzutragen
Vorschrift
Tatsacheninstanzen
gesehen
wurde
.
Umstand
Ausgang
Revisionsverfahrens
Rechtsstreits
ausgewirkt
hätte
kann
hier
jedoch
dahinstehen
.
summarische
Prüfung
Erfolgsaussichten
Revision
ergibt
jedenfalls
Berufungsgericht
Gesamtbetrag
Investitionskosten
niedrig
festgesetzt
hat
.
2
.
Revision
durchgeführt
worden
wäre
wären
Beklagten
somit
gemäß
§
Abs.
Kosten
Revisionsverfahrens
gesamtschuldnerisch
§
Abs.
Last
gefallen
.
nur
Beklagten
Revision
eingelegt
haben
wäre
durchgeführter
Revision
Hinblick
Verschlechterungsverbot
Änderung
Berufungsurteils
Nachteil
Beklagten
Betracht
gekommen
.
wäre
auch
dort
ausgesprochenen
Kostenfolge
ersten
zweiten
Instanz
geblieben
.
Sprick
Richter
Bundesgerichtshof
hat
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Wagenitz