BESCHLUSS 29 Juli Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 Juli Richter Sprick Prof. Dr. Richterin Dr. beschlossen : 1 . ersten zweiten Rechtszuges verbleibt Kostenentscheidung Berufungsgerichts . 2 . Kosten Revisionsinstanz werden Beklagten Gesamtschuldnern auferlegt . Gründe : Klägerin nahm Beklagten Räumung Herausgabe Grundstücke Anspruch . nunmehrige Beklagte ist Insolvenzverwalter 20 November eröffneten Verfahren Vermögen Gebrüder S. Logistik OHG vormals : Beklagte ; fortan : Gemeinschuldnerin . Beklagten sind Gesellschafter Gemeinschuldnerin . schriftlichem Mietvertrag 11 Juli vermietete Klägerin Gemeinschuldnerin Gewerberäume zunächst 30 . Juni . Klägerin kündigte Juni Mietverhältnis mehrfach ordentlich fristlos . Gemeinschuldnerin wies Kündigungen . Oktober erhob Klägerin schließlich Räumungsklage Beklagten . Landgericht hatte Klage uneingeschränkt stattgegeben . Berufung Beklagten änderte Oberlandesgericht Urteil 4 . Januar landgerichtliche Urteil Beklagten Räumung Herausgabe Klägerin nur Zug Zug Zahlung 1.638.068,79 DM Klägerin verurteilt wurden . Hiergegen richtete Revision Beklagten nach vollständige Klagabweisung hilfsweise wesentlich höhere Zug Zug Verurteilung erreichen wollten . März Sache Revisionsinstanz anhängig war schlossen Parteien außergerichtlichen Vergleich Einigkeit besteht etwaiges Mietverhältnis jedenfalls Ablauf 30 . April endete . Kosten vorliegenden Rechtsstreits wurden ausdrücklich ausgeklammert Nr. Vergleichs . Grundstücke wurden Klägerin geräumt übergeben . Rücksicht erklärten Parteien übereinstimmend Rechtsstreit Hauptsache erledigt . II . Parteien übereinstimmend Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt haben ist bisher entstandenen Kosten Rechtsstreits gemäß auch Revisionsinstanz geltenden Vorschrift vgl. etwa billigem Ermessen Berücksichtigung bisherigen Streitstandes Beschluß scheiden . gilt auch Fall Erledigung Rechtsstreits außergerichtlichen Vergleich Parteien hier Entscheidung Gerichts Kosten nachgesucht somit Anwendung § ausgeschlossen haben Senatsbeschluß 27 November . entspricht regelmäßig Billigkeit Sinne § Partei Kosten tragen hat Fortgang Verfahrens hätten auferlegt werden müssen . beurteilt mutmaßlichen Ausgang Revisionsverfahrens Auswirkungen Kostenentscheidungen Vorinstanzen Beschluß 29 . Januar ZR . waren Kosten Rechtsstreits Beschlußformel ersichtlichen Weise verteilen . 1 . Revision Beklagten wäre Erfolg geblieben . Berufungsgericht gelangte durchgeführter Beweisaufnahme Auffassung Parteien Mietvertrag wirksam gekommen ist . ist Ergebnis richtig wird auch Parteien angegriffen . Senat folgt Berufungsgericht Endergebnis ferner Annahme Mietverhältnis sei Kündigung beendet worden . erhobenen Rügen Revision sind letztlich durchgreifend . Erfolglos macht Revision schließlich geltend Berufungsgericht habe Unrecht Beklagten Wege Zurückbehaltungsrechts geltend gemachten Investitionen Gemeinschuldnerin vollem Umfang berücksichtigt . Umfang Höhe geltend gemachten Investitionen wären Anwendung § Abs. . streitentscheidend gewesen . abdingbaren Bestimmung steht Mieter Grundstücks Raumes § . Ansprüche Vermieter Zurückbehaltungsrecht . Abs. . greift auch Anspruchskonkurrenz § vgl. Senatsurteil 8 Juli MDR . Andernfalls wäre Eigentümer Vermieter schlechter gestellt vermietende Nichteigentümer . Allerdings hatten Parteien Gelegenheit insbesondere Frage auch stillschweigend möglichen Abbedingung ergänzend vorzutragen Vorschrift Tatsacheninstanzen gesehen wurde . Umstand Ausgang Revisionsverfahrens Rechtsstreits ausgewirkt hätte kann hier jedoch dahinstehen . summarische Prüfung Erfolgsaussichten Revision ergibt jedenfalls Berufungsgericht Gesamtbetrag Investitionskosten niedrig festgesetzt hat . 2 . Revision durchgeführt worden wäre wären Beklagten somit gemäß § Abs. Kosten Revisionsverfahrens gesamtschuldnerisch § Abs. Last gefallen . nur Beklagten Revision eingelegt haben wäre durchgeführter Revision Hinblick Verschlechterungsverbot Änderung Berufungsurteils Nachteil Beklagten Betracht gekommen . wäre auch dort ausgesprochenen Kostenfolge ersten zweiten Instanz geblieben . Sprick Richter Bundesgerichtshof hat Urlaub ist gehindert unterschreiben . Wagenitz