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1937 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Unterhaltsberechtigte
Elementarunterhaltsbedarf
Betrag
beschränkt
noch
konkrete
Bedarfsbemessung
erforderlich
ist
Berücksichtigung
Altersvorsorgebedarfs
aber
Gesamtbedarf
geltend
macht
Betrag
liegt
braucht
Gesamtbedarf
gleichwohl
konkret
darzulegen
.
Altersvorsorgeunterhalt
ist
vielmehr
ausgehend
ermittelten
Elementarunterhalt
berechnen
.
Urteil
30
November
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Dose
Schilling
Dr.
Recht
erkannt
:
Revisionen
Parteien
wird
Urteil
8
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
14
.
Januar
aufgehoben
Berufung
Antragstellers
Antragsgegnerin
Altersvorsorgeunterhalts
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
nachehelichen
Altersvorsorgeunterhalt
.
geborene
Antragsteller
geborene
Antragsgegnerin
heirateten
29
.
Oktober
.
Ehe
sind
Kinder
hervorgegangen
.
geborene
Tochter
lebte
Anfang
Mutter
wechselte
dann
Vater
;
geborene
Sohn
lebt
Mutter
.
Parteien
trennten
Jahr
.
1
.
März
zugestellten
Antrag
wurde
Ehe
19
.
März
rechtskräftiges
Urteil
geschieden
.
Antragsteller
war
erlittenen
schweren
Unfall
dienstunfähig
wurde
Polizist
tätig
.
folgenden
Jahren
studierte
Medizin
ist
Arzt
tätig
.
betreibt
eigene
Praxis
.
Antragsgegnerin
hat
Lehre
Schauwerbegestalterin
absolviert
Beruf
gearbeitet
.
hat
Dezember
Abendgymnasium
Abitur
absolviert
Wintersemester
Studium
Philosophie
Kunst
Pädagogik
begonnen
.
Studium
hat
Schwangerschaft
Tochter
Parteien
abgebrochen
.
Jahr
hat
Antragsgegnerin
Qualifizierungsmaßnahme
Bereich
Freizeitmanagement
durchlaufen
.
Anfang
war
künstlerisch/pädagogische
Kraft
Bereich
Grundschulen
Museumspädagogin
tätig
.
war
Projekten
Schulkulturbörse
künstlerischen
Bereich
beteiligt
.
Inzwischen
geht
Antragsgegnerin
entsprechenden
selbständigen
Tätigkeit
monatliche
Bruttoeinkünfte
rund
erzielt
.
Scheidungsverbundverfahren
hat
Antragsgegnerin
zuletzt
nachehelichen
Unterhalt
Höhe
insgesamt
Elementarunterhalt
Altersvorsorgeunterhalt
geltend
gemacht
Trennungsunterhalt
geführten
Rechtsstreit
Prozesskostenhilfe
höheren
Unterhalt
Begründung
versagt
worden
war
Unterhaltsbedarf
monatlich
sei
konkrete
Unterhaltsberechnung
erforderlich
.
Erläuterung
Beschränkung
hat
vorgetragen
höheren
Bedarf
könne
darlegen
Antragsteller
men
Wesentlichen
verwendet
habe
.
Unterhaltsanspruch
hat
Antragsgegnerin
Berücksichtigung
eigenen
teilweise
fiktiven
Einkommens
monatlich
errechnet
.
Antragsteller
ist
Antrag
entgegengetreten
.
hat
geltend
gemacht
Antragsgegnerin
verfestigte
Beziehung
neuen
Partner
unterhalte
Unterhaltsanspruch
versagen
sei
.
Jedenfalls
sei
Anspruch
aber
herabzusetzen
befristen
.
Amtsgericht
hat
Antragsteller
Rechtskraft
Scheidung
Zahlung
Elementarunterhalt
Höhe
monatlich
Altersvorsorgeunterhalt
Höhe
monatlich
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Antragstellers
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Berufung
Antragsgegnerin
hat
angefochtene
Urteil
teilweise
abgeändert
nachehelichen
Elementarunterhalt
monatlich
zuerkannt
.
weitergehende
Klage
hat
abgewiesen
.
richten
Revisionen
Parteien
.
Antragsteller
verfolgt
Begehren
Abweisung
Antrags
nachehelichen
Unterhalt
Antragsgegnerin
begehrt
zusätzlichen
Altersvorsorgeunterhalt
Höhe
monatlich
.
Entscheidungsgründe
:
Revisionen
sind
begründet
.
Verfahren
ist
Art
.
Abs.
FGG-RG
noch
Ende
August
geltende
Prozessrecht
anwendbar
Rechtsstreit
Zeitpunkt
eingeleitet
worden
ist
vgl.
Senatsurteil
25
November
FamRZ
.
.
Oberlandesgericht
hat
Revision
zugelassen
Beschränkung
Unterhalts
Maßgabe
§
vorgenommen
worden
ist
Frage
Partei
selbst
vorgenommenen
Beschränkung
Unterhaltsanspruchs
Sättigungsgrenze
zusätzlich
konkret
benannte
einzelne
Unterhaltsposition
geltend
gemacht
werden
kann
.
ist
Revision
nur
Antragsgegnerin
hingegen
Antragsteller
wirksam
beschränkt
worden
.
1
.
Berufungsgericht
kann
zwar
Zulassung
Revision
wirksam
Teile
Rechtsstreits
begrenzen
.
setzt
aber
hinreichend
klar
umrissenen
abgrenzbaren
Teil
Entscheidung
handelt
Senatsurteile
13
Juli
FamRZ
.
;
4
.
Mai
FamRZ
.
12
Juli
.
Beschränkung
einzelne
Rechtsfragen
Streitgegenstandes
etwa
Anwendbarkeit
§
ist
zulässig
10
.
Februar
.
Senatsurteil
13
Juli
FamRZ
.
.
Frage
Unterhaltsanspruch
Antragsgegnerin
begrenzen
ist
gesamten
streitgegenständlichen
Zeitraum
beantworten
ist
konnte
Zulassung
Revision
Antragsteller
gegebenen
Begründung
wirksam
beschränkt
werden
.
2
.
Revision
Antragsgegnerin
liegt
hingegen
Urteil
Trennungsunterhalt
Parteien
Einzelnen
ausgeführt
wirksame
Begrenzung
Zulassung
tersvorsorgeunterhalt
beschränkten
Überprüfung
Senat
führt
.
II
.
Begründung
FamRZ
veröffentlichten
Entscheidung
hat
Oberlandesgericht
Wesentlichen
ausgeführt
:
Antragsgegnerin
sei
§
Abs.
unterhaltsberechtigt
.
Verwirkungseinwand
sei
hinreichend
dargetan
.
Antragsgegnerin
pauschale
Behauptung
Antragstellers
neuen
Partner
eheähnlich
zusammenzuleben
bestritten
habe
hätte
Antragsteller
konkrete
Anhaltspunkte
vorbringen
müssen
.
Auch
Beschränkung
Unterhalts
Maßgabe
§
sei
vorzunehmen
.
Antragsgegnerin
habe
Beendigung
Erwerbstätigkeit
ersten
Schwangerschaft
letzten
Jahren
jährliches
Bruttoeinkommen
DM
DM
Jahr
sogar
DM
erzielt
.
Folgezeit
habe
Familie
gewidmet
.
Trennung
Parteien
sei
Aufnahme
teilzeitigen
Erwerbstätigkeit
frühestens
Jahreswechsel
verpflichtet
gewesen
Sohn
Jahre
alt
gewesen
Tochter
Vater
gezogen
sei
.
langen
beruflichen
Abstinenz
Antragsgegnerin
fortgeschrittenen
Alters
erscheine
ausgeschlossen
damals
weiteren
Aufstiegsmöglichkeiten
frühere
Berufstätigkeit
hätte
anschließen
können
.
Obliegenheit
vollschichtiger
Tätigkeit
habe
1
.
Januar
geltenden
Rechtslage
frühestens
Laufe
Jahres
eingesetzt
.
Auch
angestrebte
akademische
Laufbahn
habe
tragsgegnerin
offensichtlich
Hinblick
Kinder
realisiert
.
Andererseits
sei
Geburt
ersten
Kindes
jahrelang
Hauptverdienerin
Ehe
gewesen
.
handle
geradezu
"
klassischen
"
Fall
ehebedingter
Nachteile
auszugleichen
unterhaltsberechtigten
Ehegatten
Trennung
Scheidung
mehr
möglich
seien
.
Stringenz
Antragsgegnerin
beruflichen
Werdegang
Geburt
ersten
Kindes
gestaltet
habe
durchgehende
Berufstätigkeit
steigenden
Einkünften
Abitur
anschließendes
Studium
sei
hinreichender
Gewähr
auszugehen
ununterbrochener
Karriere
nunmehr
Nettoeinkünfte
monatlich
erzielen
könnte
.
Antragsgegnerin
könne
zusätzlich
Elementarunterhalt
Altersvorsorgeunterhalt
verlangen
.
Unterhalt
sei
Quotenunterhalt
konkreten
Bedarfsberechnung
bemessen
jedoch
beliebigen
Kombination
Berechnungsarten
.
Altersversorgung
überzogen
sei
Vermögensbildung
diene
sei
Rahmen
Unterhaltsberechnung
sei
konkret
sei
Quote
berücksichtigen
jedoch
nur
geschlossenen
System
"
.
Altersvorsorgeunterhalt
gehöre
Lebensbedarf
mithin
Positionen
konkreten
Bedarfsbemessung
wertbestimmend
berücksichtigen
seien
.
Klägerin
Elementarunterhalt
beziffert
zusätzlich
Altersvorsorgeunterhaltsbedarf
geltend
gemacht
habe
habe
treffenden
Beweislast
konkreten
Bedarf
hinreichend
dargetan
so
selbst
gewählten
Sättigungsgrenze
Gesamtunterhaltsbedarf
festzuhalten
sei
.
Rahmen
Bemessung
Elementarunterhalts
sei
Antragsgegnerin
teilweise
fiktives
Einkommen
zuzurechnen
.
Amtsgericht
insofern
angesetzte
Betrag
monatlich
netto
erscheine
beruflichen
Werdegangs
Antragsgegnerin
insbesondere
ca.
15-jährigen
Berufsunterbrechung
Alters
nahezu
Jahren
wieder
Arbeitsmarkt
zurückgekehrt
sei
überzogen
.
Andererseits
verfüge
Antragsgegnerin
Fähigkeiten
Stufe
völlig
ungelernten
Arbeitskraft
stellten
.
führe
Berücksichtigung
Gegebenheiten
Arbeitsmarktes
Einschätzung
Antragsgegnerin
obliegenden
Erwerbsbemühungen
monatliches
Nettoeinkommen
erzielen
könnte
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
.
Revision
Antragstellers
:
1
.
Berufungsgericht
hat
Antragsgegnerin
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
gemäß
§
Abs.
zuerkannt
.
hat
Bedarf
monatlich
zugrunde
gelegt
Antragsgegnerin
Quotenberechnung
höheren
Bedarf
Betrag
beschränkt
hatte
.
bestehen
Rechtsgründen
Bedenken
.
Auch
Revision
Antragstellers
erhebt
hiergegen
Einwendungen
.
weitere
Unterhaltsbemessung
wird
Revision
zwar
ebenfalls
angegriffen
;
rügt
indessen
Ausführungen
Berufungsgerichts
Begrenzung
Unterhalts
§
Antragsgegnerin
geringes
fiktives
Einkommen
zugerechnet
worden
sei
.
Einwand
bereits
Unterhaltsbemessung
Bedeutung
ist
kann
Erfolg
versagt
werden
.
-9-
Berufungsgericht
hat
Auffassung
vertreten
Amtsgericht
netto
monatlich
angesetzte
fiktive
Einkommen
Antragsgegnerin
selbst
nur
zugestanden
hatte
erscheine
insbesondere
15-jährigen
Berufsunterbrechung
Alters
fast
Jahren
Beginn
Erwerbsobliegenheit
überzogen
.
Berücksichtigung
Fähigkeiten
Antragsgegnerin
einerseits
Situation
Arbeitsmarkt
andererseits
sei
erzielbaren
Einkommen
netto
monatlich
auszugehen
.
sind
tatsächlichen
Grundlagen
vorgenommenen
Schätzung
indessen
erforderlich
objektiv
nachvollziehbarer
Weise
angegeben
worden
.
wird
ersichtlich
Tätigkeitsbereichen
Stundenvergütung
Berufungsgericht
Einschätzung
Amtsgerichts
reduzierte
Verdienstmöglichkeit
Antragsgegnerin
gesehen
hat
.
Amtsgericht
hatte
abgestellt
Vorbringen
Rahmen
selbständigen
Tätigkeit
durchgeführten
Schulprojekte
Stundenlohn
brutto
erhalte
.
hat
Berufungsgericht
auseinandergesetzt
.
Ebenso
ist
Frage
nachgegangen
Antragsgegnerin
Aufstiegschancen
möglich
wäre
erlernten
Beruf
wieder
Anstellung
finden
Verdienstmöglichkeiten
gegebenenfalls
bestünden
.
abgestellt
worden
ist
Beruf
Schauwerbegestalterin
inzwischen
erheblichen
Veränderungen
ausgesetzt
gewesen
sein
dürfte
rügt
Revision
Recht
ersichtlich
ist
Würdigung
gestützt
wird
.
trägt
gegebene
Begründung
Einschätzung
Verdienstmöglichkeiten
Antragsgegnerin
obliegenden
vollschichtigen
Erwerbstätigkeit
.
Unterhaltsbemessung
kann
bereits
Bestand
haben
.
Unterhaltsberechnung
ändert
Antragsgegnerin
höheres
Einkommen
zuzurechnen
sein
sollte
.
2
.
Berufungsurteil
begegnet
auch
insoweit
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
Beschränkung
Unterhalts
§
abgelehnt
worden
ist
.
Anspruch
nachehelichen
Unterhalt
ist
§
Abs.
Satz
angemessenen
Lebensbedarf
herabzusetzen
ehelichen
Lebensverhältnissen
orientierte
Bemessung
Unterhaltsanspruchs
auch
Wahrung
Belange
Berechtigten
Pflege
Erziehung
anvertrauten
gemeinschaftlichen
Kindes
unbillig
wäre
.
Abs.
Satz
ist
Anspruch
nachehelichen
Unterhalt
zeitlich
begrenzen
zeitlich
unbegrenzter
Unterhaltsanspruch
unbillig
wäre
.
Kriterien
Billigkeitsabwägung
ergeben
§
Abs.
Satz
.
ist
Billigkeitsabwägung
vorrangig
berücksichtigen
Ehe
Nachteile
Hinblick
Möglichkeit
eingetreten
sind
eigenen
Unterhalt
sorgen
.
Nachteile
können
Dauer
Pflege
Erziehung
gemeinschaftlichen
Kindes
Gestaltung
Haushaltsführung
Erwerbstätigkeit
Ehe
Ehe
ergeben
.
Maßstab
angemessenen
Lebensbedarfs
§
Abs.
Grenze
Herabsetzung
nachehelichen
Unterhalts
bildet
bemisst
Einkommen
unterhaltsberechtigte
Ehegatte
Ehe
Kindererziehung
eigenen
Einkünften
Verfügung
hätte
.
Erzielt
Unterhaltsberechtigte
ehebedingten
Einschränkung
Erwerbstätigkeit
lediglich
Einkünfte
eigenen
angemessenen
Unterhaltsbedarf
§
erreichen
scheidet
Befristung
Unterhaltsanspruchs
zwar
regelmäßig
.
Auch
dann
kann
Unterhalt
Übergangszeit
aber
ehebedingten
Nachteil
herabgesetzt
werden
Differenz
angemessenen
Unterhaltsbedarf
erzielten
erzielbaren
eigenen
Einkommen
ergibt
Senatsurteile
20
.
Oktober
FamRZ
.
14
.
Oktober
FamRZ
.
.
ehebedingten
Nachteil
Höhe
bemessen
können
muss
Tatrichter
Feststellungen
angemessenen
Lebensbedarf
Unterhaltsberechtigten
Sinne
§
Abs.
Satz
Einkommen
treffen
Unterhaltsberechtigte
tatsächlich
erzielt
gemäß
§
§
erzielen
könnte
Senatsurteil
20
.
Oktober
FamRZ
.
.
Grundsätzen
ist
Höhe
Antragsgegnerin
entstandenen
ehebedingten
Nachteils
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Berufungsgericht
ist
zwar
ausgegangen
Antragsgegnerin
ehebedingte
Berufsunterbrechung
heute
monatliches
Nettoeinkommen
etwa
erzielen
könnte
.
erscheint
Hinblick
bereits
Jahr
erzielte
Bruttoeinkommen
DM
beruflichen
Werdegang
ersehende
Tüchtigkeit
auch
plausibel
so
genannte
Betrag
angemessener
Lebensbedarf
angesetzt
werden
kann
.
ehebedingte
Nachteil
bemisst
aber
Differenz
angemessenen
Lebensbedarf
aktuell
erzielbaren
Einkommen
.
beanstandungsfrei
ermittelt
worden
ist
bleibt
Höhe
ehebedingten
Nachteils
offen
.
Vorliegen
Nachteils
hängt
Frage
Unterhaltsanspruch
befristen
ist
maßgeblich
.
Berufungsgericht
auszugehen
wäre
Antragsgegnerin
Einkommen
monatlich
erzielen
könnte
betrüge
ehebedingter
Nachteil
monatlich
abzüglich
.
Berücksichtigung
Erwerbstätigenbonus
berufsbedingter
Aufwendungen
ist
insoweit
gerechtfertigt
Senatsurteile
11
.
August
FamRZ
.
;
10
November
FamRZ
.
FamRZ
.
.
Höhe
würde
dann
zwar
Befristung
grundsätzlich
ausscheiden
.
entschieden
ist
aber
hinausgehender
Unterhaltsanspruch
Übergangszeit
Betrag
herabgesetzt
werden
kann
.
hängt
Umstände
Falles
berücksichtigenden
Billigkeitsabwägung
.
Abwägung
hat
Berufungsgericht
Frage
Herabsetzung
Unterhalts
Einzelnen
befasst
hat
vorgenommen
.
IV
.
Revision
Antragsgegnerin
:
Berufungsgericht
hat
Antragsgegnerin
Unrecht
Altersvorsorgeunterhalt
versagt
.
1
.
gesamten
Lebensbedarf
Unterhaltsberechtigten
Unterhalt
umfasst
gehören
Elementarunterhaltsbedarf
Kosten
angemessenen
Versicherung
Fall
Alters
§
Abs.
.
befriedigende
Elementarunterhaltsbedarf
wird
regelmäßig
Quotenunterhalt
gegebenenfalls
Abzug
Erwerbstätigenbonus
Wege
Halbteilung
ermittelt
.
Bedarfsberechnung
beruht
Annahme
vorhandene
Einkommen
voller
Höhe
Lebensunterhalt
Ehegatten
verwendet
wurde
.
besonders
günstigen
Einkommensverhältnissen
liegt
allerdings
Vermutung
che
Einkünfte
Lebensunterhalt
eingesetzt
werden
Teil
Vermögensbildung
zugeführt
wird
.
Insoweit
hat
Einkommen
Unterhaltsbemessung
aber
grundsätzlich
Betracht
bleiben
.
Rechtsprechung
Schrifttum
entsprechenden
Fällen
konkrete
Bedarfsbemessung
verlangt
wird
vgl.
Nr.
15.3
Leitlinien
Oberlandesgerichte
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
8
.
Aufl
.
.
.
hat
Senat
beanstandet
Senatsurteile
11
.
August
FamRZ
.
27
;
5
.
Juni
FamRZ
98
;
FamRZ
.
Soweit
Rechtsprechung
Schrifttum
konkrete
Bedarfsbemessung
auch
dann
gefordert
wird
Bedarf
übersteigt
ausgehend
Einkommenshöchstbeträgen
Unterhaltstabellen
ermittelt
worden
ist
begegnet
auch
rechtlichen
Bedenken
Senatsurteil
11
.
August
FamRZ
.
.
hieraus
resultierenden
Anforderungen
rechtfertigen
gleichfalls
Überlegung
entsprechenden
Einkünften
auch
Vermögensbildung
betrieben
worden
ist
vorhandenen
Mittel
laufenden
Lebensunterhalt
verwendet
worden
sind
.
absolute
Sättigungsgrenze
ist
Art
Bedarfsermittlung
verbunden
Darlegung
konkreten
höheren
Bedarfs
bleibt
Berechtigten
unbenommen
.
2
.
Annahme
Berufungsgerichts
Antragsgegnerin
habe
Bedarf
konkret
darlegen
müssen
Gesamtunterhalt
Grundlage
monatlich
übersteigenden
Betrags
Elementarunterhalt
Altersvorsorgeunterhalt
verlange
begegnet
allerdings
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Frage
Mittel
unterhaltsberechtigte
Ehegatte
ehelichen
Lebensverhältnissen
Vermögensverhältnissen
angemessene
Lebensführung
benötigt
geht
zunächst
Ermittlung
Elementarunterhaltsbedarfs
.
Zweck
dient
unteren
durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen
Bedarfsbemessung
Quote
beiderseitigen
gegebenenfalls
fiktiven
Einkommens
.
günstigen
Einkommensverhältnissen
Stelle
Quotenberechnung
konkrete
Bedarfsermittlung
tritt
handelt
gleichfalls
Methode
Bestimmung
Elementarunterhaltsbedarfs
.
Unabhängig
Bedarfsbemessung
Einzelfall
erfolgt
ist
Altersvorsorge
gerichtete
Bedarf
Teil
gesamten
Lebensbedarfs
zusätzlich
berücksichtigen
.
hat
Senat
gerechtfertigt
gehalten
Elementarunterhalt
Entgelt
Erwerbstätigkeit
Vorsorgeunterhalt
Versicherungsbeiträgen
Beziehung
setzen
Hinblick
derartiges
Erwerbseinkommen
zahlen
wären
.
wird
Berechtigte
Altersvorsorge
so
behandelt
versicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit
Einkünfte
Höhe
zustehenden
Elementarunterhalts
hätte
Senatsurteile
11
.
August
FamRZ
.
25
November
FamRZ
.
gilt
Rücksicht
Elementarunterhalt
Quotenunterhalt
konkreten
Bedarfsbemessung
ermittelt
worden
ist
.
Auch
soweit
konkrete
Bedarfsbemessung
verlangt
wird
Bedarf
hinausgeht
Grundlage
Einkommenshöchstbetrages
Unterhaltstabellen
ergibt
geht
Feststellung
allein
Elementarunterhaltsbedarfs
.
Höchstbetrag
Quotenunterhalts
errechnet
letzten
Einkommensstufe
Düsseldorfer
Tabelle
hier
:
Stand
:
1
Juli
1
Juli
;
rund
beinhaltet
ebenfalls
nur
Elementarunterhalt
.
folgt
bereits
bereinigten
Nettoeinkünfte
abgestellt
wird
Vorsorgeanteil
mehr
enthalten
Bestreitung
laufenden
Lebensbedarfs
dienen
.
ändert
Unterhaltsberechtigte
Bedarf
Betrag
beschränkt
.
Zusätzlich
Elementarunterhalt
kann
aber
Altersvorsorgeunterhalt
verlangt
werden
betreffende
Bedarf
konkret
darzulegen
wäre
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Gesamtbedarf
Elementarunterhalt
Altersvorsorgeunterhalt
unzulässigen
Kombination
Berechnungsmethoden
geltend
gemacht
ist
gerechtfertigt
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
.
Senat
ist
abschließende
Sachentscheidung
möglich
weiterer
Feststellungen
Anspruch
Elementarunterhalt
zugleich
Altersvorsorgeunterhalt
bedarf
Höhe
Elementarunterhalt
abhängt
.
Rechtsstreit
ist
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
.
weiteren
Verfahren
wird
Antragsteller
Gelegenheit
haben
Vorbringen
Versagung
Beschränkung
Unterhaltsanspruchs
§
substantiieren
.
längerer
Zeit
bestehenden
Beziehung
Unterhaltsberechtigten
neuen
Partner
kann
auch
Rahmen
§
vorzunehmenden
Billigkeitsabwägung
Bedeutung
zukommen
.
wird
Regel
zunehmende
Distanz
ehelichen
Lebensverhältnissen
deutlich
weitere
Gewährleistung
unveränderten
Lebensstandards
geschiedenen
Ehegatten
mehr
Weiteres
Billigkeit
entsprechen
wird
vgl.
Senatsurteil
6
.
Juni
FamRZ
.
.
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF