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458 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
5
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Ziel
Einreichung
inhaltlich
Vorstellungen
entsprechenden
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
erreichen
kann
Bestellung
Notanwalts
verlangt
werden
Anschluss
18
.
Dezember
.
Beschluss
5
Juli
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Beiordnung
Notanwalts
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
9
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
widerklagenden
Beklagten
streben
Abschluss
Kaufvertrages
Grundstücksflächen
Räumung
Herausgabe
Kläger
begehrt
.
Landgericht
hat
Beklagten
verurteilt
angemieteten
Lagerfläche
Werkstatt
genutzten
Grundstücksflächen
räumen
Kläger
herauszugeben
;
Abschluss
Kaufvertrages
Flächen
gerichtete
Widerklage
hat
abgewiesen
.
eingelegte
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
gemäß
Abs.
Satz
zurückgewiesen
.
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Prozessbevollmächtigten
haben
Beklagten
fristgerecht
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Berufungsentscheidung
erhoben
.
Frist
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
antragsgemäß
einschließlich
18
.
Mai
verlängert
worden
.
Schriftsatz
10
.
Mai
hat
Bundesgerichtshof
zugelassene
Prozessbevollmächtigte
angezeigt
Beklagten
mehr
vertrete
.
18
.
Mai
haben
Beklagten
persönlich
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
gestellt
anderen
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
Vertretung
bereit
gewesen
wäre
hätten
finden
können
.
Beklagten
machen
geltend
Prozessbevollmächtigter
habe
umfassenden
vorbereitenden
Unterstützung
Engagement
gezeigt
.
entsprechende
Anklageerhebung
schwerwiegende
arglistige
Täuschung
Verkaufsverhandlungen
bevollmächtigten
Vertreterin
Klägers
nachgewiesen
hätten
habe
Prozessbevollmächtigter
offensichtlichen
Zusammenhänge
Strafverfahrens
vorliegenden
Rechtssache
erkennen
können
Unterstützung
Erarbeitung
entsprechenden
Begründung
abgelehnt
.
weitere
Anfragen
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwälte
seien
abschlägig
beschieden
worden
.
II
.
1
.
§
Abs.
hat
Gericht
Vertretung
Anwälte
geboten
ist
Partei
Antrag
Notanwalt
beizuordnen
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
findet
Rechtsverfolgung
mutwillig
aussichtslos
erscheint
.
Hat
Partei
hier
zunächst
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
gefunden
entsprechend
mandatiert
so
kommt
Falle
späteren
Mandatsniederlegung
Beiordnung
Notanwalts
nur
dann
Betracht
Partei
Beendigung
Mandats
vertreten
hat
vgl.
Beschluss
18
.
Dezember
.
.
rechtfertigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
allein
Differenzen
Partei
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
avisierte
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
folgende
Mandatsniederlegung
Beiordnung
Notanwalts
.
Ziel
Einreichung
inhaltlich
Vorstellungen
entsprechenden
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
erreichen
kann
Beiordnung
Notanwalts
gemäß
§
verlangt
werden
.
gesetzlichen
Vorschriften
dürfen
Rechtsmittel
nur
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
begründet
werden
.
trägt
auch
Verantwortung
Fassung
.
Beiordnung
allein
Zweck
postulationsfähigen
Person
verfasste
Rechtsmittelbegründung
Verfahren
einzuführen
würde
Sinn
Zweck
Zulassungsbeschränkung
zuwiderlaufen
stünde
Widerspruch
Eigenverantwortung
Rechtsanwalts
.
Scheitert
Einreichung
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
beauftragte
postulationsfähige
Rechtsanwalt
bereit
ist
rechtlichen
Überlegungen
Partei
folgen
Grundlage
Begründungsschriftsatzes
machen
rechtfertigt
genommen
Beiordnung
Notanwalts
Abs.
.
hat
Partei
nämlich
Recht
.
Sinn
Zweck
Zulassungsbeschränkung
Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof
ist
Rechtspflege
leistungsfähige
Revisionssachen
besonders
qualifizierte
Anwaltschaft
stärken
.
Rechtsuchenden
sollen
kompetent
beraten
werden
Vorfeld
aussichtslosen
Rechtsmitteln
Abstand
nehmen
können
Kosten
erspart
.
Zugleich
soll
Bundesgerichtshof
unzulässigen
Rechtsmitteln
entlastet
werden
.
liefe
zuwider
Kläger
Anspruch
hätte
Rechtsansicht
Anwalt
durchzusetzen
vgl.
Beschluss
18
.
Dezember
.
.
2
.
Gemessen
Grundsätzen
vermögen
Ausführungen
Beklagten
Antrag
Notwendigkeit
Beiordnung
Notanwalts
begründen
.
Beklagten
tragen
selbst
Mandatskündigung
Differenzen
Inhalt
einzureichenden
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
zugrunde
lagen
.
Notanwaltsbeiordnung
Zweck
inhaltlichen
Veränderung
einzureichenden
Nichtzulassungsbeschwerde
kommt
indessen
ausgeführt
Betracht
.
Dose
Klinkhammer
Guhling
Botur
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.02.2016
Entscheidung