BESCHLUSS 5 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Ziel Einreichung inhaltlich Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erreichen kann Bestellung Notanwalts verlangt werden Anschluss 18 . Dezember . Beschluss 5 Juli ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Botur Guhling Richterin Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Beiordnung Notanwalts Begründung Nichtzulassungsbeschwerde 9 . Januar wird zurückgewiesen . Gründe : widerklagenden Beklagten streben Abschluss Kaufvertrages Grundstücksflächen Räumung Herausgabe Kläger begehrt . Landgericht hat Beklagten verurteilt angemieteten Lagerfläche Werkstatt genutzten Grundstücksflächen räumen Kläger herauszugeben ; Abschluss Kaufvertrages Flächen gerichtete Widerklage hat abgewiesen . eingelegte Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Beschluss gemäß Abs. Satz zurückgewiesen . Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten haben Beklagten fristgerecht Beschwerde Nichtzulassung Revision Berufungsentscheidung erhoben . Frist Begründung Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß einschließlich 18 . Mai verlängert worden . Schriftsatz 10 . Mai hat Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte angezeigt Beklagten mehr vertrete . 18 . Mai haben Beklagten persönlich Antrag Beiordnung Notanwalts gestellt anderen Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Vertretung bereit gewesen wäre hätten finden können . Beklagten machen geltend Prozessbevollmächtigter habe umfassenden vorbereitenden Unterstützung Engagement gezeigt . entsprechende Anklageerhebung schwerwiegende arglistige Täuschung Verkaufsverhandlungen bevollmächtigten Vertreterin Klägers nachgewiesen hätten habe Prozessbevollmächtigter offensichtlichen Zusammenhänge Strafverfahrens vorliegenden Rechtssache erkennen können Unterstützung Erarbeitung entsprechenden Begründung abgelehnt . weitere Anfragen Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte seien abschlägig beschieden worden . II . 1 . § Abs. hat Gericht Vertretung Anwälte geboten ist Partei Antrag Notanwalt beizuordnen Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet Rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint . Hat Partei hier zunächst Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden entsprechend mandatiert so kommt Falle späteren Mandatsniederlegung Beiordnung Notanwalts nur dann Betracht Partei Beendigung Mandats vertreten hat vgl. Beschluss 18 . Dezember . . rechtfertigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs allein Differenzen Partei Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung folgende Mandatsniederlegung Beiordnung Notanwalts . Ziel Einreichung inhaltlich Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erreichen kann Beiordnung Notanwalts gemäß § verlangt werden . gesetzlichen Vorschriften dürfen Rechtsmittel nur Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden . trägt auch Verantwortung Fassung . Beiordnung allein Zweck postulationsfähigen Person verfasste Rechtsmittelbegründung Verfahren einzuführen würde Sinn Zweck Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen stünde Widerspruch Eigenverantwortung Rechtsanwalts . Scheitert Einreichung Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt bereit ist rechtlichen Überlegungen Partei folgen Grundlage Begründungsschriftsatzes machen rechtfertigt genommen Beiordnung Notanwalts Abs. . hat Partei nämlich Recht . Sinn Zweck Zulassungsbeschränkung Rechtsanwälte Bundesgerichtshof ist Rechtspflege leistungsfähige Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft stärken . Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden Vorfeld aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können Kosten erspart . Zugleich soll Bundesgerichtshof unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden . liefe zuwider Kläger Anspruch hätte Rechtsansicht Anwalt durchzusetzen vgl. Beschluss 18 . Dezember . . 2 . Gemessen Grundsätzen vermögen Ausführungen Beklagten Antrag Notwendigkeit Beiordnung Notanwalts begründen . Beklagten tragen selbst Mandatskündigung Differenzen Inhalt einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zugrunde lagen . Notanwaltsbeiordnung Zweck inhaltlichen Veränderung einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerde kommt indessen ausgeführt Betracht . Dose Klinkhammer Guhling Botur Vorinstanzen : Entscheidung 26.02.2016 Entscheidung