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NAMEN
Verkündet
:
6
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Abs.
Abs.
1
.
Ist
Rahmen
Zugewinnausgleichs
Gesamtschuld
Ehegatten
berücksichtigen
Innenverhältnis
anteilig
haften
so
kommt
Ermittlung
jeweiligen
Endvermögens
Ausgleichsforderung
§
realisierbar
ist
.
ist
auch
dann
Fall
Ehegatte
erst
Zugewinnausgleichs
imstande
ist
interne
Ausgleichsforderung
erfüllen
.
2
.
Bewertungsstichtag
bestehender
Unterhaltsrückstand
ist
Passivposten
Endvermögen
Unterhaltsschuldners
anzusetzen
.
Urteil
6
.
Oktober
Kammergericht
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Schilling
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Kammergerichts
21
November
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Zugewinnausgleich
.
Ehe
Parteien
wurde
8
.
Oktober
zugestellten
Antrag
Klägerin
30
.
August
rechtskräftig
geschieden
.
Parteien
Anfangsvermögen
verfügten
waren
je
Miteigentümer
Eigentumswohnung
.
Wert
Immobilie
belief
8
.
Oktober
;
Betrag
wurde
Wohnungseigentum
Stichtag
veräußert
.
Immobilie
lastenden
keiten
Parteien
Gesamtschuldner
hafteten
überstiegen
Verkaufserlös
.
Beklagte
löste
Verbindlichkeiten
8
.
Oktober
.
Zuvor
hatte
Klägerin
Anfrage
bestätigt
Fall
Ablösung
Ausgleichsforderung
Beklagten
§
bestehe
.
Endvermögen
Klägerin
setzt
Berücksichtigung
Immobilie
lastenden
Verbindlichkeiten
Aktivvermögen
mindestens
Passiva
war
negativ
.
Endvermögen
Beklagten
beläuft
wiederum
Einbeziehung
Wohnungseigentums
eingegangenen
Verbindlichkeiten
mindestens
155.456,92
Aktiva
:
165.194,16
;
Passiva
:
8
.
Oktober
bestehenden
Unterhaltsrückstands
.
Höhe
geltend
gemachten
Zugewinnausgleichsanspruch
Klägerin
hat
Beklagte
gezahlt
notarieller
Urkunde
anerkannt
weitere
schulden
.
Insoweit
hat
sofortigen
Zwangsvollstreckung
unterworfen
.
Ferner
hat
Beklagte
unstreitigen
Forderungen
Höhe
insgesamt
Forderung
abgelösten
Verkaufserlös
Immobilie
gedeckten
Verbindlichkeiten
insgesamt
aufgerechnet
.
Klage
hat
Klägerin
erster
Instanz
Zahlung
weiteren
Zugewinnausgleichs
Höhe
Erstattung
vorprozessual
entstandener
Anwaltskosten
jeweils
Zinsen
verlangt
.
hat
Ansicht
vertreten
Wohnungseigentum
betreffenden
Verbindlichkeiten
seien
allein
Endvermögen
Beklagten
Aktivposten
Passiva
berücksichtigen
.
Belastungen
habe
ausgleichen
können
sei
auch
Hälfte
Verbindlichkeiten
anzusetzen
.
Übrigen
könne
nur
so
angemessenes
Ergebnis
erzielt
werden
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
Zugewinnausgleichsanspruch
Höhe
Zinsen
weiterverfolgt
hat
ist
zurückgewiesen
worden
.
richtet
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
1
.
Kammergericht
Entscheidung
FamRZ
veröffentlicht
ist
hat
Auffassung
vertreten
Klägerin
zustehende
Zugewinnausgleichsanspruch
sei
Zahlung
notarielles
Anerkenntnis
Aufrechnung
erloschen
.
Begründung
hat
Kammergericht
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
habe
Zugewinn
erwirtschaftet
Stichtag
8
.
Oktober
Passiva
Aktiva
überstiegen
hätten
.
Aktivvermögen
unstreitige
Vermögenswerte
:
Unterhaltsforderung
:
Wert
Wohnungseigentums
:
habe
belaufen
;
Betrag
hätten
Verbindlichkeiten
insgesamt
212.007,58
unstreitige
Verbindlichkeiten
:
gesamten
Wohnungsverbindlichkeiten
:
183.045,26
gegenübergestanden
.
Beklagte
habe
Zugewinn
122.593,48
erzielt
Aktiva
Höhe
unstreitiges
Vermögen
:
165.164,16
Wertes
Eigentumswohnung
:
Passiva
Höhe
richtig
194.600,68
unstreitige
Verbindlichkeiten
:
Unterhaltsrückstand
:
Wohnungsbelastung
:
183.045,26
.
Passiva
seien
grundsätzlich
stichtagsbezogen
bestehende
Verbindlichkeiten
Art
abzusetzen
;
gehörten
auch
Unterhaltsrückstände
.
Endvermögen
Parteien
sei
Wert
Immobilie
je
berücksichtigen
ebenso
lastenden
Verbindlichkeiten
.
Insoweit
seien
Berechnung
volle
Verbindlichkeit
einerseits
hälftige
Ausgleichsanspruch
andere
Partei
andererseits
bereits
saldiert
worden
.
Ausgleichsansprüche
ergäben
gesamtschuldnerischen
Haftung
Parteien
Wohnungsverbindlichkeiten
.
Miteigentümer
je
habe
Ehegatte
Innenverhältnis
grundsätzlich
auch
Hälfte
Darlehensschuld
zahlen
.
Miteigentümergemeinschaft
werde
zwar
ehelichen
Lebensgemeinschaft
überlagert
Scheitern
alleinige
Haftung
Ehegatten
konkreten
Gestaltung
ehelichen
Lebensverhältnisse
gefolgert
werden
könne
.
Scheitern
Ehe
sei
eheliche
Lebensgemeinschaft
Grund
abweichende
Gestaltung
aber
entfallen
.
müssten
nunmehr
besondere
Umstände
aufgezeigt
werden
gleichwohl
anteilige
Haftung
anderen
Ehegatten
Zukunft
ausschlössen
.
Umstände
seien
Klägerin
vorgetragen
worden
.
folge
entsprechend
Miteigentumsanteilen
Parteien
hälftige
Wert
Immobilie
jeweiligen
Aktivvermögen
Parteien
Verbindlichkeiten
jeweiligen
hälftigen
Ausgleichsanspruchs
Passivvermögen
Parteien
berücksichtigen
seien
.
Einbeziehung
Gesamtschuldnerausgleichs
scheitere
vorliegend
Klägerin
anteiligen
Ausgleich
Forderung
Lage
sei
.
Klägerin
sei
Gegenwert
hälftig
zuzurechnenden
Immobilienverbindlichkeiten
zunächst
Hälfte
Wertes
Wohnung
anzurechnen
.
anteiligen
überschießenden
Betrag
Verbindlichkeiten
habe
Klägerin
auch
Zugewinnausgleichsanspruch
Beklagten
einzusetzen
so
insgesamt
auch
Ausgleich
anteiligen
Gesamtschuld
Lage
sei
.
selbst
ausgegangen
werde
Klägerin
Ausgleichsforderung
habe
begleichen
können
sei
gehindert
berufen
.
Klägerin
habe
Beklagten
Verkauf
Immobilie
ausdrücklich
bestätigt
alleinigen
Tilgung
Verbindlichkeiten
Ausgleichsanspruch
§
zustehe
.
Klägerin
habe
Ansatz
dargetan
zugestandene
auch
vertraglich
nochmals
vereinbarte
Gesamtschuldnerausgleich
nunmehr
Zugewinnverfahren
überlagert
werden
solle
.
Vielmehr
sei
Erklärung
insoweit
festzuhalten
.
Ausführungen
wendet
Revision
Erfolg
.
2
.
§
Abs.
schuldet
grundsätzlich
Ehegatte
höheren
Zugewinn
erwirtschaftet
hat
Ehegatten
geringeren
Zugewinn
Hälfte
Überschusses
Ausgleich
.
Zugewinn
ist
Betrag
Endvermögen
Ehegatten
Anfangsvermögen
übersteigt
§
.
Parteien
Anfangsvermögen
verfügten
kommt
Ermittlung
Zugewinns
allein
Endvermögen
.
3
.
Höhe
Endvermögens
hängt
vorliegenden
Fall
entscheidend
vermögensrechtlichen
Zuordnung
Wohnungseigentum
betreffenden
Gesamtschuld
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
güterrechtlichen
Vorschriften
Zugewinnausgleich
Gesamtschuldnerausgleich
verdrängen
zwar
unabhängig
Leistung
gesamtschuldnerisch
haftenden
Ehegatten
Rechtshängigkeit
Scheidungsverfahrens
erbracht
worden
ist
.
richtiger
Handhabung
güterrechtlichen
Vorschriften
vermag
Gesamtschuldnerausgleich
Ergebnis
Zugewinnausgleichs
verfälschen
.
Tilgung
Gesamtschuld
haftenden
Ehegatten
bewirkt
Regelfall
Veränderung
Ermittlung
Zugewinns
maßgeblichen
Endvermögen
Gesamtschuld
wirtschaftlich
zutreffend
Beachtung
gesamtschuldnerischen
Ausgleichs
Vermögensbilanz
eingestellt
wird
.
.
FamRZ
797
;
Senatsurteile
30
.
September
FamRZ
;
27
.
April
FamRZ
13
Juli
FamRZ
.
wird
erkennbar
Ausgleich
Gesamtschuldner
gesetzlichen
Regel
§
Abs.
Satz
vollzieht
.
Zustellung
Scheidungsantrags
Stichtag
Berechnung
Endvermögens
§
gemeinsame
Verbindlichkeiten
Ehegatten
noch
getilgt
sind
ist
Endvermögen
Ehegatten
jeweils
noch
bestehende
Gesamtschuld
voller
Höhe
Passivposten
berücksichtigen
.
ist
Durchsetzbarkeit
vorausgesetzt
jeweilige
Ausgleichsanspruch
anderen
Ehegatten
Befriedigung
Gläubigers
voraussetzt
Aktivposten
anzusetzen
.
Ergebnis
hat
regelmäßig
Folge
Ehegatten
Gesamtschuldner
haften
gemeinsamen
Verbindlichkeiten
Endvermögen
jeweils
nur
Quote
ansetzen
können
Innenverhältnis
entfällt
f.
FamRZ
797
;
Senatsurteil
9
.
Januar
FamRZ
.
.
Vorrangig
ist
Verhältnis
Parteien
Darlehensschulden
Innenverhältnis
tragen
haben
.
§
Abs.
Satz
haften
Gesamtschuldner
gleichen
Anteilen
bestimmt
ist
.
abweichende
Bestimmung
kann
Gesetz
Vereinbarung
Inhalt
Zweck
Rechtsverhältnisses
Natur
Sache
mithin
besonderen
Gestaltung
tatsächlichen
Geschehens
ergeben
Senatsurteil
9
.
Januar
FamRZ
.
.
Unstreitig
sind
Darlehen
Parteien
gemeinsam
gehörende
Wohnungseigentum
aufgenommen
worden
.
Kammergericht
zutreffend
angenommen
hat
lässt
gesetzlichen
Bestimmungen
Bruchteilsgemeinschaft
insbesondere
§
§
Grundsatz
ableiten
Teilhaber
Verbindlichkeiten
Bezug
gemeinschaftlichen
Gegenstand
eingegangen
sind
Innenverhältnis
Verhältnis
Anteile
Gegenstand
haften
Vereinbarung
besonderen
Umständen
Falles
ergibt
FamRZ
.
-9-
Miteigentumsgemeinschaft
wurde
allerdings
eheliche
Lebensgemeinschaft
Parteien
überlagert
.
können
Verhältnis
Miteigentümer
Gesamtschuldner
aufgenommenen
Kredite
Abweichungen
Regeln
Bruchteilsgemeinschaft
ergeben
.
Zeit
Scheitern
Ehe
kann
nahe
liegen
alleinige
Haftung
Beklagten
Darlehensschulden
konkreten
Gestaltung
ehelichen
Lebensverhältnisse
folgern
vgl.
FamRZ
796
;
Senatsurteil
30
November
FamRZ
.
Scheitern
Ehe
haben
jeweiligen
Leistungen
maßgeblichen
Umstände
aber
geändert
;
Grund
frühere
Handhabung
ist
entfallen
.
Aufhebung
ehelichen
Lebensgemeinschaft
besteht
Allgemeinen
Anlass
mehr
Ehegatten
anderen
weitere
Vermögensmehrung
zukommen
lassen
Gegenseitigkeitsverhältnis
beiderseitigen
Beiträge
gemeinsamen
Lebensführung
gestanden
haben
aufgehoben
ist
.
müssen
andere
Umstände
aufgezeigt
werden
anteilige
Haftung
Ehegatten
Zahlungen
erbracht
hat
hier
allein
maßgebliche
Zeit
Erhebung
Scheidungsklage
auszuschließen
FamRZ
796
;
Senatsurteile
9
.
Januar
FamRZ
.
26
.
September
FamRZ
.
.
Umstände
hat
Berufungsgericht
festgestellt
Revision
hiergegen
erinnert
.
Denkbar
wäre
etwa
anderweitige
Bestimmung
grundsätzliche
Haftung
Gesamtschuldnern
Innenverhältnis
gleichen
Teilen
verdrängt
anzunehmen
alleinige
Schuldentilgung
getrennt
lebenden
geschiedenen
Ehegatten
Berechnung
anderen
geschuldeten
Unterhalts
berücksichtigt
wurde
.
kann
hälftigen
Schuldenabtrag
nahezu
entsprechenden
Reduzierung
Unterhalts
wirtschaftlich
mittelbaren
Beteiligung
Unterhaltsberechtigten
Schuldenabtrag
führen
Senatsurteile
11
.
Mai
FamRZ
;
26
.
September
FamRZ
.
9
.
Januar
FamRZ
.
.
Berücksichtigung
Darlehensverbindlichkeiten
ersichtlich
nur
Teilzeitraum
getroffene
Unterhaltsregelung
Parteien
ausgewirkt
hat
ist
jedoch
festgestellt
worden
noch
sonst
ersichtlich
.
anderweitige
Bestimmung
kann
Einzelfall
auch
dann
angenommen
werden
tatsächliche
Handhabung
nämlich
weitere
Nutzung
Immobilie
Partei
Zeit
auch
Lasten
getragen
hat
stillschweigende
Vereinbarung
Inhalts
schließen
lässt
internen
Ausgleichs
Bewenden
haben
soll
Nutzung
Leistung
angemessenen
Verhältnis
zueinander
stehen
Senatsurteile
4
.
Juni
FamRZ
13
.
Januar
FamRZ
.
Auch
sind
Feststellungen
indessen
getroffen
worden
.
ist
beanstanden
Berufungsgericht
Hinblick
bestehende
Miteigentumsgemeinschaft
anderweitiger
Bestimmung
ausgegangen
ist
Parteien
Scheitern
Ehe
jedenfalls
aber
Rechtshängigkeit
Scheidungsverfahrens
Miteigentumsanteilen
also
je
Innenverhältnis
Immobilie
betreffenden
Verbindlichkeiten
aufzukommen
haben
.
Gesamtschuldner
internen
Ausgleich
finanziell
Lage
ist
stellt
ausreichenden
Grund
Mithaftung
Innenverhältnis
freizustellen
FamRZ
796
;
Wever
Vermögensauseinandersetzung
Ehegatten
Güterrechts
5
.
Aufl
.
.
.
4
.
Endvermögen
Parteien
ist
Berücksichtigung
Gesamtschuld
folgt
errechnen
:
Klägerin
ergibt
Einbeziehung
hälftigen
Werts
Wohnungseigentums
Gesamtschuld
negatives
Endvermögen
.
Durchsetzbarkeit
Beklagten
zustehenden
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
Satz
zweifelhaft
ist
kann
Gesamtschuld
Quote
angesetzt
werden
Innenverhältnis
Klägerin
entfällt
vgl.
.
.
Aktiva
betragen
dann
Berücksichtigung
Unterhaltsforderung
unstreitige
Vermögenswerte
:
Wert
Wohnungseigentums
:
.
Passiva
belaufen
Berufungsgericht
errechnet
212.007,58
.
§
Abs.
Satz
.
Gesetzes
Änderung
Vormundschaftsrechts
6
Juli
.
S.
1
.
September
Kraft
getreten
ist
gemäß
Art
.
§
Abs.
EGBGB
Ausnahme
§
Abs.
auch
1
.
September
eingeleitete
Verfahren
Zugewinnausgleich
anzuwenden
ist
sind
Verbindlichkeiten
zwar
Höhe
Endvermögens
abzuziehen
.
neuen
Bestimmung
kommt
aber
nur
dann
Bedeutung
auch
Anfangsvermögen
betreffenden
Ehegatten
negativ
ist
.
nur
hier
vorliegenden
Fall
kann
Zugewinn
Reduzierung
Verbindlichkeiten
ergeben
so
auch
MünchKommBGB/Koch
5
.
Aufl
.
§
.
4
;
Johannsen/Henrich/Jaeger
Familienrecht
5
.
Aufl
.
§
.
3
;
Handbuch
Scheidungsrechts
6
.
Aufl
.
.
.
Endvermögen
Beklagten
kann
ebenfalls
Weise
ermittelt
werden
hälftige
Wert
Wohnungseigentums
Aktivposten
Innenverhältnis
tragende
hälftige
Gesamtschuld
Passivposten
angesetzt
wird
.
Zwar
ist
Gesamtschuld
Endvermögen
Ehegatten
voller
Höhe
Passivposten
Ausgleichsbilanz
einzustellen
Außenverhältnis
jeweils
voll
haften
.
anderen
Ehegatten
gerichtete
interne
Ausgleichsanspruch
aber
zugleich
Aktivposten
Berechnung
einzubeziehen
ist
kann
Berechnung
Ergebnis
Abzug
Gesamtschuld
Höhe
eigenen
Haftungsquote
hier
:
beschränken
vgl.
.
.
verkürzte
Berechnungsart
bestehen
dann
Bedenken
interne
Ausgleichsanspruch
anderen
Ehegatten
durchsetzbar
ist
so
auch
Gernhuber
.
.
Fall
braucht
Ehegatte
Gesamtschuld
voller
Höhe
nur
insoweit
tilgen
Haftungsanteil
Innenverhältnis
entspricht
.
Ist
absehbar
Ausgleichsforderung
§
Abs.
Satz
dauerhaft
uneinbringlich
ist
so
ist
uneinbringlichen
Forderungen
wirtschaftlich
wertlos
Endvermögen
Ehegatten
Gesamtschuld
getilgt
hat
berücksichtigen
FamRZ
797
;
Senatsurteil
30
.
September
FamRZ
;
OLG
FamRZ
;
OLG
FamRZ
Leitsatz
Volltext
juris
.
42
;
MünchKommBGB/Koch
aaO
§
.
;
Johannsen/Henrich/Jaeger
aaO
.
20
;
aaO
.
;
aaO
.
;
Kogel
Zugewinnausgleich
3
.
Aufl
.
.
.
vorliegenden
Fall
war
Klägerin
Stichtag
8
.
Oktober
Überschuldung
Lage
interne
Ausgleichsforderung
Beklagten
Wert
Eigentumswohnung
gedeckten
Gesamtschuld
begleichen
.
Kammergericht
hat
Forderung
gleichwohl
wertlos
gehalten
Klägerin
Berücksichtigung
Zugewinnausgleichsforderung
imstande
sein
werde
internen
Ausgleichsanspruch
erfüllen
.
hat
Ausgleichsanspruch
Abs.
berücksichtigt
Beklagten
nur
hälftige
Gesamtschuld
Passivposten
abgesetzt
hat
.
Beurteilung
wendet
Revision
Erfolg
.
Forderung
ist
bereits
ausgeführt
nur
dann
wirtschaftlich
wertlos
behandeln
dauerhaft
uneinbringlich
ist
.
Lässt
absehen
Schuldner
späteren
Zeitpunkt
ausreichend
solvent
sein
wird
besteht
Anlass
Forderung
Rahmen
Zugewinnausgleichsbilanz
berücksichtigen
.
jeweiligen
Aktiva
Passiva
sind
vollen
wirtschaftlichen
Wert
einzustellen
.
finanzielle
Leistungsfähigkeit
internen
Ausgleich
schuldenden
Ehegatten
kann
Kammergericht
zutreffend
angenommen
hat
auch
Anspruch
Zugewinnausgleich
ergeben
so
auch
Kleinle
FamRZ
8
14
;
aaO
.
;
Staudinger/Noack
.
§
.
.
Bewertungsstichtag
§
ist
nämlich
absehbar
güterrechtliche
Ausgleichsanspruch
internen
Ausgleichsanspruch
erreicht
sogar
übersteigt
.
Zugewinnausgleichsforderung
Klägerin
beläuft
6
.
Aufrechnung
Beklagten
unstreitigen
Gegenforderungen
noch
verbleiben
kann
interne
Ausgleichsforderung
realisiert
werden
.
sind
Aktiva
Beklagten
Unterhaltsrückstand
192.782,50
anzusetzen
.
Revision
vertritt
Auffassung
stehenden
Maßgaben
ermittelter
Zugewinnausgleich
sei
unangemessen
Halbteilungsgrundsatz
entsprechenden
Ergebnis
führe
.
müsse
§
Abs.
Satz
aF
Wege
teleologischen
Auslegung
korrigiert
werden
dann
Person
Ehegatten
Zugewinnausgleichsanspruch
Ausgleichsschuld
§
Abs.
Satz
zusammentreffe
Verbot
negativen
Endvermögens
gelte
.
vermag
Revision
durchzudringen
.
Zugewinnausgleichsverfahren
ist
angelegt
Bewertungsstichtag
vorhandene
Vermögen
Ehegatten
auszugleichen
.
Ausgleich
Verlusten
findet
.
Würde
negatives
Endvermögen
allenfalls
Ausgleichsbilanz
eingestellt
so
würden
aber
Verluste
Ehegatten
verzeichnen
sind
ausgeglichen
Vermögen
Ehegatten
auch
gesetzlichen
Güterstand
getrennt
bleibt
.
hier
anzusetzende
Endvermögen
hat
Folge
Ausgleichsberechtigte
Zugewinnausgleich
Höhe
Hälfte
Endvermögens
anderen
Ehegatten
verlangen
kann
.
Ausgleichspflichtige
mehr
abgeben
müsste
würde
Halbteilungsgrundsatz
Nachteil
verletzt
.
Ergebnis
ist
willkürlich
beruht
anderen
Ehegatten
grundsätzlich
Fällen
§
Abs.
abgesehen
jedenfalls
Hälfte
Vermögens
Stichtag
verbleiben
muss
.
Verlustausgleich
will
auch
1
.
September
geänderte
Zugewinnausgleichsrecht
erreichen
.
wird
zwar
auch
Zugewinn
berücksichtigt
ergibt
Endvermögen
Ehegatten
sein
negatives
Anfangsvermögen
übersteigt
vgl.
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
.
negativem
Endvermögen
kommt
aber
nur
dann
Auswirkung
Schuldenrückführung
liegenden
Gewinns
nach
vor
verschuldete
Ehegatte
ausgleichsberechtigt
ist
sein
Ehegatte
aktives
Endvermögen
verfügt
.
Fall
verringert
Differenz
Zugewinns
Ehegatten
.
negativen
Zugewinn
gibt
weiterhin
.
soll
vermieden
werden
Ehegatte
Zugewinn
Verbindlichkeiten
anderen
Ehegatten
mithaftet
Gläubiger
begünstigt
werden
BT-Drucks
.
S.
.
vorliegenden
Fall
ist
Übrigen
Kammergericht
zutreffend
angenommen
hat
weiteren
Umstände
jedenfalls
gerechtfertigt
Gesamtschuld
vorgenannten
Weise
berücksichtigen
.
Klägerin
hat
Beklagten
Stichtag
noch
Verkauf
Immobilie
ausdrücklich
bestätigt
Verkauf
verbleibenden
Belastungen
Ausgleichsanspruch
§
zustehe
.
hat
Klägerin
erkennen
gegeben
Lage
sehe
entsprechenden
Betrag
aufzubringen
.
muss
festhalten
lassen
.
5
.
weiterer
Passivposten
ist
Recht
unstreitige
Unterhaltsrückstand
Endvermögen
Beklagten
abgesetzt
worden
.
Bereits
entstandene
Verbindlichkeiten
mindern
grundsätzlich
Endvermögen
Ehegatten
.
gilt
auch
rückständigen
Unterhalt
anderen
Ehegatten
geschuldet
wird
Senatsurteil
27
.
August
FamRZ
zwar
unabhängig
Unterhaltsforderung
Endvermögen
Unterhaltsgläubigers
auswirkt
.
Auffassung
Revision
ist
erkennen
Zugewinnausgleich
insoweit
Nachteil
Klägerin
begründen
würde
.
Endvermögen
auch
Einbeziehung
Unterhaltsforderung
negativ
ist
steht
bezogen
Ausgleich
sogar
besser
positives
Endvermögen
verfügen
würde
.
Hätte
Unterhaltspflichtige
Unterhaltsrückstand
vermieden
so
wäre
Endvermögen
Übrigen
entsprechend
niedriger
gewesen
so
dass
auch
Fall
Höhe
Betrages
Unterhaltsforderung
Zugewinn
angefallen
wäre
so
auch
aaO
.
21
;
MünchKommBGB/Koch
aaO
§
.
.
6
.
ist
angefochtene
Urteil
beanstanden
.
Einbeziehung
auch
Unterhaltsforderung
hat
Beklagte
Kammergericht
errechnet
Zugewinn
122.593,48
erzielt
.
Zugewinnausgleichsforderung
Klägerin
beläuft
somit
.
sind
bereits
notariellen
Anerkenntnis
Beklagten
weitere
gezahlt
worden
.
Höhe
hat
Beklagte
unstreitigen
Gegenforderungen
aufgerechnet
.
Restbetrag
ist
niedriger
Beklagten
§
Abs.
Satz
zustehende
Ausgleichsforderung
ebenfalls
wirksam
aufgerechnet
hat
.
verbleibt
zahlender
Betrag
mehr
.
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
KG
Entscheidung
UF