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1454 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
April
Justizangstellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
Art
.
Nr.
Voraussetzung
Vorliegen
Entgeltforderung
§
Abs.
ist
Geldforderung
Gegenleistung
Gläubiger
erbrachte
erbringende
Leistung
ist
.
Urteil
21
.
April
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Schilling
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
Kammergerichts
22
November
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Höhe
Verzugszinsen
Beklagten
geschuldete
Zahlungen
"
Generalmietvertrag
.
Klägerin
Immobilienfonds
schloss
10
.
Februar
Beklagten
insgesamt
"
Generalmietvertrag
"
Folgenden
:
Vertrag
bezeichneten
Generalmietvertrag
Teil
Mietgarantievertrag
Teil
Anlage
aufgelistete
Immobilienobjekte
Klägerin
Teil
bereits
Dritte
vermietet
worden
waren
.
Jahre
Zweck
Untervermietung
abgeschlossene
Teil
Vertrages
umfasste
Klägerin
noch
vermieteten
Objekten
auch
bereits
vermietete
Objekte
Mieter
Eintritt
Beklagten
Mietvertrag
zustimmten
Präambel
Ziff
.
3
;
Nr.
Teil
A
Vertrages
.
monatlich
Voraus
zahlende
§
Ziff
.
Teil
A
Vertrages
war
Anlage
Einzelnen
festgelegt
.
Objekte
Mieter
Eintritt
Beklagten
zustimmten
schlossen
Parteien
schon
jetzt
Generalmietvertrag
aufschiebenden
Bedingung
Beendigung
Mietverträge
.
Befristet
Eintritt
Bedingung
schlossen
Parteien
Teil
B
Vertrages
Mietobjekte
Mietgarantievertrag
.
;
§
Teil
B
Vertrages
.
verpflichtete
Beklagte
Anlage
Garantiezahlung
monatlich
Voraus
spätestens
achten
Werktag
Monats
Klägerin
leisten
§
Teil
B
Vertrages
.
Gleichzeitig
trat
Klägerin
Mietzinsansprüche
Dritten
abgeschlossenen
Mietverträgen
Beklagte
§
Teil
B
Vertrages
.
§
Teil
B
Vertrages
war
Beklagte
verpflichtet
bauliche
Veränderungen
Mietobjekte
Instandhaltungsverpflichtung
hinausgehen
Vermietbarkeit
Objektes
unmittelbar
dienen
Kosten
durchzuführen
.
Klage
hat
Klägerin
Beklagten
Zahlung
rückständiger
Mietgarantiebeträge
Zeit
Januar
Mai
zzgl.
Verzugszinsen
Höhe
%
Basiszinssatz
Klägerin
Abschluss
Vertrages
abgeschlossenen
Mietvertrag
Fachmarktzentrum
verlangt
Mieterin
Eintritt
Beklagten
Vermieterseite
zugestimmt
hatte
.
Beklagte
Hauptforderung
Zinsforderung
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
bezahlt
hatte
haben
Parteien
Rechtsstreit
insoweit
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
Landgericht
hat
Zahlung
weiteren
Zinsen
Höhe
%
gerichteten
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
ist
Ansicht
Klägerin
habe
gemäß
§
§
Abs.
.
V.m
.
Teil
B
Vertrages
Anspruch
Verzugszinsen
unstreitigen
Mietgarantieforderungen
Höhe
insgesamt
Prozentpunkten
Basiszinssatz
somit
Beklagten
bereits
bezahlten
Verzugszinsen
Prozentpunkten
Basiszinssatz
Anspruch
weitere
%
Zinsen
.
Voraussetzungen
§
Abs.
seien
erfüllt
.
geltend
gemachte
Garantieforderung
resultiere
Rechtsgeschäft
Verbraucher
beteiligt
sei
.
handle
auch
Entgeltforderung
Sinne
§
Abs.
.
könne
dahingestellt
bleiben
Richtlinie
2000/35/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
29
.
Juni
Bekämpfung
Zahlungsverzug
Geschäftsverkehr
auch
Mietzinsforderungen
gleichzustellende
Forderungen
erfasse
.
Materialien
Gesetz
Modernisierung
Schuldrechts
Abs.
neu
gefasst
worden
sei
ergebe
Entgeltforderungen
Geldforderungen
gegenseitigen
Verträgen
beträfen
Ansprüche
Lieferung
Gütern
Erbringung
Dienstleistungen
beschränkt
seien
.
vertraglichen
Zusammenhang
folge
gesamte
Vertrag
Parteien
Leistung
Gegenleistung
gerichtet
sei
.
Klägerin
begehrten
Zahlungen
hätten
vertraglichen
Regelung
jedenfalls
auch
gegebenenfalls
zukünftige
Gebrauchsüberlassung
Mietsache
Klägerin
erfolgen
sollen
Einzelfall
angekommen
sei
Zahlung
Mietzins
garantierte
Miete
erbracht
werde
.
Höhe
Mietzinses
garantierten
Mietzinses
seien
identisch
geregelt
worden
.
Parteien
sei
Wert
Leistung
Gegenleistung
Mietobjekt
angekommen
Beklagte
Zahlungen
Mietzins
garantierte
Miete
erbracht
habe
.
So
seien
Verpflichtungen
Beklagten
auch
jederzeit
Sinne
Automatismus
austauschbar
gewesen
.
Habe
Mietvertrag
geendet
sei
automatisch
Mietverhältnis
Parteien
begründet
worden
zuvor
garantierte
Miete
Mietzins
geschuldet
worden
.
vertraglich
geregelten
Zusammenhang
könne
Garantie
Leistung
Gegenleistung
herausgenommen
werden
.
komme
Garantiezahlungen
auch
Gegenleistungen
Klägerin
geleistete
Vergütung
erfolgten
Abtretungen
sein
könnten
.
Gesamtgefüge
Regelung
sei
folglich
so
angelegt
gewesen
bereits
konkrete
Gebrauchsüberlassung
Dritten
Gegenleistung
Beklagte
dargestellt
habe
.
Übrigen
sei
auch
Abtretung
Mietzinsansprüche
Mietverträgen
Dritten
Beklagte
Gegenleistung
Übernahme
Mietgarantie
erfolgt
so
schon
Gegenseitigkeitsverhältnis
gegeben
sei
.
Beklagte
geltend
mache
seien
Ansprüche
Bezug
Mietsache
eingeräumt
worden
sei
zutreffend
.
Beklagten
sei
mittelbare
Besitz
Wege
konkludenten
Abtretung
beansprüche
Klägerin
Mietern
Flächen
zugestanden
habe
eingeräumt
worden
.
Ziff
.
Präambel
hätten
Parteien
geregelt
Beklagte
Vermieterseite
bereits
bestehenden
Mietverhältnisse
Klägerin
habe
eintreten
sollen
.
habe
Beklagten
oblegen
erforderliche
Zustimmung
Mieter
einzuholen
.
Nur
Falle
fehlenden
Zustimmung
habe
Regelung
Mietgarantie
eingreifen
sollen
.
.
Beklagte
habe
Gesamtkonzept
Regelungen
letztlich
Verwaltung
Vermietung
Objektes
übernehmen
sollen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Klägerin
hat
gemäß
§
§
Abs.
Zeitraum
Beklagte
unstreitig
Zahlung
Mietgarantiebeträge
Verzug
befunden
hat
Anspruch
Zinsen
Höhe
insgesamt
Prozentpunkten
Basiszinssatz
.
1
.
Ansicht
Revision
findet
1
.
Januar
Gesetz
Modernisierung
Schuldrechts
26
November
.
S.
Kraft
getretene
§
Abs.
geltend
gemachten
Vertrag
10
.
Februar
gestützten
Mietgarantieforderungen
Jahren
Anwendung
.
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
ist
Dauerschuldverhältnisse
1
.
Januar
entstanden
sind
1
.
Januar
nur
Bürgerliche
Gesetzbuch
dann
geltenden
Fassung
anzuwenden
.
Bestehen
Mietverträge
Klägerin
Dritten
Teil
B
Vertrages
vereinbarten
Mietgarantievertrag
Beklagte
monatlich
voraus
erbringenden
Zahlungen
Höhe
vereinbarten
Mietzinses
verpflichtet
Teil
§
Ziff
.
Vertrages
handelt
Dauerschuldverhältnis
.
2
.
Annahme
Berufungsgerichts
Zahlung
Mietgarantie
gerichtete
Hauptforderung
sei
Berücksichtigung
gesamten
vertraglichen
Vereinbarungen
Parteien
Gegenleistung
Leistung
Klägerin
Entgeltforderung
Sinne
§
Abs.
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
§
Abs.
beträgt
Verbraucher
beteiligt
ist
Zinssatz
Entgeltforderungen
Prozentpunkte
Basiszinssatz
.
Auslegung
Begriffs
Entgeltforderung
ist
ausgehend
Wortlaut
auch
Zweck
§
Abs.
berücksichtigen
.
§
Abs.
ist
Gesetz
Modernisierung
26
November
Umsetzung
Richtlinie
2000/35/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
29
.
Juni
Bekämpfung
Zahlungsverzug
Geschäftsverkehr
eingeführt
worden
.
S.
;
BT-Drucks
.
S.
;
.
8
.
August
Folgenden
:
Richtlinie
.
Abs.
enthaltene
Beschränkung
Entgeltforderungen
war
Gesetzesentwurf
noch
vorgesehen
Gesetzentwurf
Bundesregierung
BTDrucks
.
S.
.
wurde
Antrag
Bundesrats
eingefügt
Begründung
ausführte
Richtlinie
Art
.
höheren
Zinssatz
nur
Entgeltzahlungen
vorschreibe
solle
Geltungsbereich
umgesetzt
werden
BT-Drucks
.
14/6857
S.
.
schloss
Bundesregierung
schlug
Hinweis
Anwendungsbereich
§
Abs.
BGB-RE
solle
Entgeltforderungen
Verträgen
beschränkt
werden
Gesetz
gewordene
Fassung
BT-Drucks
.
14/6857
S.
.
Auslegung
Begriffs
Entgeltforderung
§
Abs.
sind
somit
Ziel
Richtlinie
Inhalt
berücksichtigen
.
Ziel
Richtlinie
ist
Bekämpfung
Zahlungsverzugs
Geschäftsverkehr
Hauptgründe
Insolvenzen
Unternehmen
angesehen
wird
Erwägungsgrund
.
Richtlinie
ist
demgemäß
Entgelt
Handelsgeschäfte
geleisteten
Zahlungen
beschränkt
umfasst
Geschäfte
Verbrauchern
Zahlung
Zinsen
Zusammenhang
anderen
Zahlungen
Wechselrecht
fallenden
Zahlungen
Schadensersatzzahlungen
Zahlungen
Versicherungsgesellschaften
Erwägungsgrund
.
Art
.
Richtlinie
ist
Zahlungen
Entgelt
Geschäftsverkehr
leisten
sind
anzuwenden
.
bezeichnet
Ausdruck
Geschäftsverkehr
Art
.
Richtlinie
Geschäftsvorgänge
Unternehmen
Unternehmen
öffentlichen
Stellen
Lieferung
Gütern
Erbringung
Dienstleistungen
Entgelt
führen
.
Begriff
"
Dienstleistung
"
bestimmt
allerdings
§
vgl.
Europarecht
3
.
Aufl
.
S.
.
ist
weiter
gefasst
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
stellt
auch
Gewährung
Kredits
Dienstleistung
Dietzinger
.
Hier
folgt
freilich
Beschränkung
Anwendungsbereichs
Richtlinie
2000/35/EG
Zahlungen
Entgelt
Geschäftsverkehr
-9-
leisten
sind
ausdrücklichen
Ausschluss
Anwendung
andere
Zahlungen
Erwägungsgrund
Richtlinie
Geldforderungen
gilt
nur
Gegenleistungen
Unternehmen
geschlossenen
Verträgen
darstellen
.
Gesetzgeber
hat
Berücksichtigung
Vorgaben
Abs.
Art
.
Abs.
Richtlinie
vorgeschriebenen
höheren
Zinssatz
Entgeltforderungen
Verbraucher
beteiligt
ist
angeordnet
.
Voraussetzung
Vorliegen
Entgeltforderung
ist
somit
Geldforderung
Gegenleistung
Gläubiger
erbrachte
erbringende
Leistung
ist
MünchKomm/Ernst
5
.
Aufl
.
Rdn
.
§
Rdn
.
;
[
Neubearbeitung
§
Rdn
.
§
Rdn
.
.
;
13
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
sind
Entgeltforderungen
gemäß
§
Abs.
angesehen
worden
:
Mietzinsansprüche
Ansprüche
Nutzungsentschädigung
§
Ausgleichsanspruch
Handelsvertreters
§
OLG
;
.
Urteil
27
.
August
juris
.
werden
Entgeltforderungen
eingeordnet
Ansprüche
Vertragsstrafeversprechen
OLG
Erstattung
Abmahnkosten
§
Abfindungsanspruch
ausscheidenden
Gesellschafters
.
geltend
gemachte
Forderung
Klägerin
Zahlung
rückständigen
Mietzinses
Garantie
gemäß
§
Teil
B
Vertrages
ist
Entgeltforderung
.
.
Abs.
.
Zwar
trifft
Einwand
Revision
Unternehmer
Vermietungsleistungen
erbringt
Dritter
Garantie
Ausfall
gibt
Ausfall
Anspruch
genommene
Dritte
Garantiezahlungen
Gegenleistung
erhält
.
Etwaige
Garantiezahlungen
sind
Fall
Art
Versicherungsleistung
anzusehen
Entgeltforderung
.
.
Abs.
ist
vgl.
Erwägungsgrund
Richtlinie
.
Hier
liegt
Fall
jedoch
anders
.
revisionsrechtlich
beanstandenden
Auslegung
Vertrages
10
.
Februar
Berufungsgericht
ist
Forderung
Klägerin
Zahlung
rückständigen
Mietzinses
Garantie
Gegenleistung
Klägerin
erbrachte
vertragliche
Leistungen
.
Pflichten
Gegenseitigkeitsverhältnis
stehen
ist
Parteiwillens
Berücksichtigung
jeweiligen
Umstände
Einzelfalls
ermitteln
.
Ansicht
Revision
kann
Frage
Gegenseitigkeitsverhältnis
vorliegt
allein
Vertrag
Teil
geregelten
Mietgarantievertrag
abgestellt
werden
.
Vielmehr
ist
gesamte
Vertrag
Beantwortung
Frage
heranzuziehen
gegebenenfalls
Pflichten
Klägerin
Willen
Parteien
geforderte
Mietgarantiezahlung
Gegenleistung
sein
sollte
.
Ziel
"
Generalmietvertrag
"
bezeichneten
Vertrages
war
Abschluss
Mietvertrages
Parteien
Eigentum
Klägerin
befindlichen
Grundstücke
Anlage
ges
Zahlung
Mietenkalkulation
Anlage
ergebenden
Gesamtmietzinses
.
4
§
Ziff
.
Teil
§
Ziff
.
Teil
§
Ziff
.
Teil
B
Vertrages
.
Teil
B
Vertrages
vereinbarten
Mietgarantievertrag
sollte
Ziel
zumindest
weitgehend
auch
bereits
vermieteten
Objekte
erreicht
werden
Mieter
Eintritt
Beklagten
Mietvertrag
zustimmten
.
Rechtsposition
Beklagten
wurde
Hauptmieters
Untervermieters
angenähert
.
Teil
B
Vertrages
war
Beklagte
monatlichen
Zahlung
festgelegten
Mietzinses
Klägerin
verpflichtet
unabhängig
Mieter
Miete
zahlte
.
Gegenzug
trat
Klägerin
Mietzinsforderungen
Mieter
Beklagte
§
Teil
B
Vertrages
so
Beklagte
Untervermieterin
Mietern
verlangen
konnte
Untervermieterin
Insolvenzrisiko
trug
.
künftige
Position
Hauptmieterin
auch
Objekte
wurde
insoweit
aufschiebend
bedingt
abgeschlossenen
Generalmietvertrag
Teil
gesichert
.
Schließlich
spricht
auch
§
Teil
B
Vertrages
übernommene
Verpflichtung
Beklagten
bauliche
Veränderungen
Mietobjekte
Instandhaltungsverpflichtung
Beklagten
hinausgehen
Vermietbarkeit
Objekte
unmittelbar
dienen
Kosten
durchzuführen
Beklagten
Willen
Parteien
Objekte
Mieterin
Untervermieterin
überlassen
werden
sollten
auch
noch
Mieterin
geworden
war
.
gewählten
vertraglichen
Konstruktion
wollten
Parteien
Willen
verwirklichen
gesamten
Klägerin
gehörenden
Grundstücke
kalkulierten
Gesamtmietzins
Beklagten
Nutzung
überlassen
.
ist
Willen
Parteien
Gesamtmietzahlung
unabhängig
§
Teil
Miete
gemäß
§
Teil
B
Vertrages
Mietgarantie
geschuldet
wird
Gegenleistung
Überlassung
Mietobjekte
.
Beklagte
sollte
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Gesamtkonzept
Regelungen
letztlich
Verwaltung
Vermietung
gesamten
Objektes
übernehmen
.
Dose
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung