NAMEN Verkündet : 21 . April Justizangstellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; Art . Nr. Voraussetzung Vorliegen Entgeltforderung § Abs. ist Geldforderung Gegenleistung Gläubiger erbrachte erbringende Leistung ist . Urteil 21 . April KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Schilling Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 8 . Zivilsenats Kammergerichts 22 November wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten Höhe Verzugszinsen Beklagten geschuldete Zahlungen " Generalmietvertrag . Klägerin Immobilienfonds schloss 10 . Februar Beklagten insgesamt " Generalmietvertrag " Folgenden : Vertrag bezeichneten Generalmietvertrag Teil Mietgarantievertrag Teil Anlage aufgelistete Immobilienobjekte Klägerin Teil bereits Dritte vermietet worden waren . Jahre Zweck Untervermietung abgeschlossene Teil Vertrages umfasste Klägerin noch vermieteten Objekten auch bereits vermietete Objekte Mieter Eintritt Beklagten Mietvertrag zustimmten Präambel Ziff . 3 ; Nr. Teil A Vertrages . monatlich Voraus zahlende § Ziff . Teil A Vertrages war Anlage Einzelnen festgelegt . Objekte Mieter Eintritt Beklagten zustimmten schlossen Parteien schon jetzt Generalmietvertrag aufschiebenden Bedingung Beendigung Mietverträge . Befristet Eintritt Bedingung schlossen Parteien Teil B Vertrages Mietobjekte Mietgarantievertrag . ; § Teil B Vertrages . verpflichtete Beklagte Anlage Garantiezahlung monatlich Voraus spätestens achten Werktag Monats Klägerin leisten § Teil B Vertrages . Gleichzeitig trat Klägerin Mietzinsansprüche Dritten abgeschlossenen Mietverträgen Beklagte § Teil B Vertrages . § Teil B Vertrages war Beklagte verpflichtet bauliche Veränderungen Mietobjekte Instandhaltungsverpflichtung hinausgehen Vermietbarkeit Objektes unmittelbar dienen Kosten durchzuführen . Klage hat Klägerin Beklagten Zahlung rückständiger Mietgarantiebeträge Zeit Januar Mai zzgl. Verzugszinsen Höhe % Basiszinssatz Klägerin Abschluss Vertrages abgeschlossenen Mietvertrag Fachmarktzentrum verlangt Mieterin Eintritt Beklagten Vermieterseite zugestimmt hatte . Beklagte Hauptforderung Zinsforderung Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz bezahlt hatte haben Parteien Rechtsstreit insoweit übereinstimmend erledigt erklärt . Landgericht hat Zahlung weiteren Zinsen Höhe % gerichteten Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht ist Ansicht Klägerin habe gemäß § § Abs. . V.m . Teil B Vertrages Anspruch Verzugszinsen unstreitigen Mietgarantieforderungen Höhe insgesamt Prozentpunkten Basiszinssatz somit Beklagten bereits bezahlten Verzugszinsen Prozentpunkten Basiszinssatz Anspruch weitere % Zinsen . Voraussetzungen § Abs. seien erfüllt . geltend gemachte Garantieforderung resultiere Rechtsgeschäft Verbraucher beteiligt sei . handle auch Entgeltforderung Sinne § Abs. . könne dahingestellt bleiben Richtlinie 2000/35/EG Europäischen Parlaments Rates 29 . Juni Bekämpfung Zahlungsverzug Geschäftsverkehr auch Mietzinsforderungen gleichzustellende Forderungen erfasse . Materialien Gesetz Modernisierung Schuldrechts Abs. neu gefasst worden sei ergebe Entgeltforderungen Geldforderungen gegenseitigen Verträgen beträfen Ansprüche Lieferung Gütern Erbringung Dienstleistungen beschränkt seien . vertraglichen Zusammenhang folge gesamte Vertrag Parteien Leistung Gegenleistung gerichtet sei . Klägerin begehrten Zahlungen hätten vertraglichen Regelung jedenfalls auch gegebenenfalls zukünftige Gebrauchsüberlassung Mietsache Klägerin erfolgen sollen Einzelfall angekommen sei Zahlung Mietzins garantierte Miete erbracht werde . Höhe Mietzinses garantierten Mietzinses seien identisch geregelt worden . Parteien sei Wert Leistung Gegenleistung Mietobjekt angekommen Beklagte Zahlungen Mietzins garantierte Miete erbracht habe . So seien Verpflichtungen Beklagten auch jederzeit Sinne Automatismus austauschbar gewesen . Habe Mietvertrag geendet sei automatisch Mietverhältnis Parteien begründet worden zuvor garantierte Miete Mietzins geschuldet worden . vertraglich geregelten Zusammenhang könne Garantie Leistung Gegenleistung herausgenommen werden . komme Garantiezahlungen auch Gegenleistungen Klägerin geleistete Vergütung erfolgten Abtretungen sein könnten . Gesamtgefüge Regelung sei folglich so angelegt gewesen bereits konkrete Gebrauchsüberlassung Dritten Gegenleistung Beklagte dargestellt habe . Übrigen sei auch Abtretung Mietzinsansprüche Mietverträgen Dritten Beklagte Gegenleistung Übernahme Mietgarantie erfolgt so schon Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben sei . Beklagte geltend mache seien Ansprüche Bezug Mietsache eingeräumt worden sei zutreffend . Beklagten sei mittelbare Besitz Wege konkludenten Abtretung beansprüche Klägerin Mietern Flächen zugestanden habe eingeräumt worden . Ziff . Präambel hätten Parteien geregelt Beklagte Vermieterseite bereits bestehenden Mietverhältnisse Klägerin habe eintreten sollen . habe Beklagten oblegen erforderliche Zustimmung Mieter einzuholen . Nur Falle fehlenden Zustimmung habe Regelung Mietgarantie eingreifen sollen . . Beklagte habe Gesamtkonzept Regelungen letztlich Verwaltung Vermietung Objektes übernehmen sollen . II . Ausführungen halten rechtlichen Prüfung stand . Klägerin hat gemäß § § Abs. Zeitraum Beklagte unstreitig Zahlung Mietgarantiebeträge Verzug befunden hat Anspruch Zinsen Höhe insgesamt Prozentpunkten Basiszinssatz . 1 . Ansicht Revision findet 1 . Januar Gesetz Modernisierung Schuldrechts 26 November . S. Kraft getretene § Abs. geltend gemachten Vertrag 10 . Februar gestützten Mietgarantieforderungen Jahren Anwendung . Art . § Abs. Satz EGBGB ist Dauerschuldverhältnisse 1 . Januar entstanden sind 1 . Januar nur Bürgerliche Gesetzbuch dann geltenden Fassung anzuwenden . Bestehen Mietverträge Klägerin Dritten Teil B Vertrages vereinbarten Mietgarantievertrag Beklagte monatlich voraus erbringenden Zahlungen Höhe vereinbarten Mietzinses verpflichtet Teil § Ziff . Vertrages handelt Dauerschuldverhältnis . 2 . Annahme Berufungsgerichts Zahlung Mietgarantie gerichtete Hauptforderung sei Berücksichtigung gesamten vertraglichen Vereinbarungen Parteien Gegenleistung Leistung Klägerin Entgeltforderung Sinne § Abs. ist revisionsrechtlich beanstanden . § Abs. beträgt Verbraucher beteiligt ist Zinssatz Entgeltforderungen Prozentpunkte Basiszinssatz . Auslegung Begriffs Entgeltforderung ist ausgehend Wortlaut auch Zweck § Abs. berücksichtigen . § Abs. ist Gesetz Modernisierung 26 November Umsetzung Richtlinie 2000/35/EG Europäischen Parlaments Rates 29 . Juni Bekämpfung Zahlungsverzug Geschäftsverkehr eingeführt worden . S. ; BT-Drucks . S. ; . 8 . August Folgenden : Richtlinie . Abs. enthaltene Beschränkung Entgeltforderungen war Gesetzesentwurf noch vorgesehen Gesetzentwurf Bundesregierung BTDrucks . S. . wurde Antrag Bundesrats eingefügt Begründung ausführte Richtlinie Art . höheren Zinssatz nur Entgeltzahlungen vorschreibe solle Geltungsbereich umgesetzt werden BT-Drucks . 14/6857 S. . schloss Bundesregierung schlug Hinweis Anwendungsbereich § Abs. BGB-RE solle Entgeltforderungen Verträgen beschränkt werden Gesetz gewordene Fassung BT-Drucks . 14/6857 S. . Auslegung Begriffs Entgeltforderung § Abs. sind somit Ziel Richtlinie Inhalt berücksichtigen . Ziel Richtlinie ist Bekämpfung Zahlungsverzugs Geschäftsverkehr Hauptgründe Insolvenzen Unternehmen angesehen wird Erwägungsgrund . Richtlinie ist demgemäß Entgelt Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt umfasst Geschäfte Verbrauchern Zahlung Zinsen Zusammenhang anderen Zahlungen Wechselrecht fallenden Zahlungen Schadensersatzzahlungen Zahlungen Versicherungsgesellschaften Erwägungsgrund . Art . Richtlinie ist Zahlungen Entgelt Geschäftsverkehr leisten sind anzuwenden . bezeichnet Ausdruck Geschäftsverkehr Art . Richtlinie Geschäftsvorgänge Unternehmen Unternehmen öffentlichen Stellen Lieferung Gütern Erbringung Dienstleistungen Entgelt führen . Begriff " Dienstleistung " bestimmt allerdings § vgl. Europarecht 3 . Aufl . S. . ist weiter gefasst . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs stellt auch Gewährung Kredits Dienstleistung Dietzinger . Hier folgt freilich Beschränkung Anwendungsbereichs Richtlinie 2000/35/EG Zahlungen Entgelt Geschäftsverkehr -9- leisten sind ausdrücklichen Ausschluss Anwendung andere Zahlungen Erwägungsgrund Richtlinie Geldforderungen gilt nur Gegenleistungen Unternehmen geschlossenen Verträgen darstellen . Gesetzgeber hat Berücksichtigung Vorgaben Abs. Art . Abs. Richtlinie vorgeschriebenen höheren Zinssatz Entgeltforderungen Verbraucher beteiligt ist angeordnet . Voraussetzung Vorliegen Entgeltforderung ist somit Geldforderung Gegenleistung Gläubiger erbrachte erbringende Leistung ist MünchKomm/Ernst 5 . Aufl . Rdn . § Rdn . ; [ Neubearbeitung § Rdn . § Rdn . . ; 13 . Aufl . Rdn . . Rechtsprechung Oberlandesgerichte sind Entgeltforderungen gemäß § Abs. angesehen worden : Mietzinsansprüche Ansprüche Nutzungsentschädigung § Ausgleichsanspruch Handelsvertreters § OLG ; . Urteil 27 . August juris . werden Entgeltforderungen eingeordnet Ansprüche Vertragsstrafeversprechen OLG Erstattung Abmahnkosten § Abfindungsanspruch ausscheidenden Gesellschafters . geltend gemachte Forderung Klägerin Zahlung rückständigen Mietzinses Garantie gemäß § Teil B Vertrages ist Entgeltforderung . . Abs. . Zwar trifft Einwand Revision Unternehmer Vermietungsleistungen erbringt Dritter Garantie Ausfall gibt Ausfall Anspruch genommene Dritte Garantiezahlungen Gegenleistung erhält . Etwaige Garantiezahlungen sind Fall Art Versicherungsleistung anzusehen Entgeltforderung . . Abs. ist vgl. Erwägungsgrund Richtlinie . Hier liegt Fall jedoch anders . revisionsrechtlich beanstandenden Auslegung Vertrages 10 . Februar Berufungsgericht ist Forderung Klägerin Zahlung rückständigen Mietzinses Garantie Gegenleistung Klägerin erbrachte vertragliche Leistungen . Pflichten Gegenseitigkeitsverhältnis stehen ist Parteiwillens Berücksichtigung jeweiligen Umstände Einzelfalls ermitteln . Ansicht Revision kann Frage Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegt allein Vertrag Teil geregelten Mietgarantievertrag abgestellt werden . Vielmehr ist gesamte Vertrag Beantwortung Frage heranzuziehen gegebenenfalls Pflichten Klägerin Willen Parteien geforderte Mietgarantiezahlung Gegenleistung sein sollte . Ziel " Generalmietvertrag " bezeichneten Vertrages war Abschluss Mietvertrages Parteien Eigentum Klägerin befindlichen Grundstücke Anlage ges Zahlung Mietenkalkulation Anlage ergebenden Gesamtmietzinses . 4 § Ziff . Teil § Ziff . Teil § Ziff . Teil B Vertrages . Teil B Vertrages vereinbarten Mietgarantievertrag sollte Ziel zumindest weitgehend auch bereits vermieteten Objekte erreicht werden Mieter Eintritt Beklagten Mietvertrag zustimmten . Rechtsposition Beklagten wurde Hauptmieters Untervermieters angenähert . Teil B Vertrages war Beklagte monatlichen Zahlung festgelegten Mietzinses Klägerin verpflichtet unabhängig Mieter Miete zahlte . Gegenzug trat Klägerin Mietzinsforderungen Mieter Beklagte § Teil B Vertrages so Beklagte Untervermieterin Mietern verlangen konnte Untervermieterin Insolvenzrisiko trug . künftige Position Hauptmieterin auch Objekte wurde insoweit aufschiebend bedingt abgeschlossenen Generalmietvertrag Teil gesichert . Schließlich spricht auch § Teil B Vertrages übernommene Verpflichtung Beklagten bauliche Veränderungen Mietobjekte Instandhaltungsverpflichtung Beklagten hinausgehen Vermietbarkeit Objekte unmittelbar dienen Kosten durchzuführen Beklagten Willen Parteien Objekte Mieterin Untervermieterin überlassen werden sollten auch noch Mieterin geworden war . gewählten vertraglichen Konstruktion wollten Parteien Willen verwirklichen gesamten Klägerin gehörenden Grundstücke kalkulierten Gesamtmietzins Beklagten Nutzung überlassen . ist Willen Parteien Gesamtmietzahlung unabhängig § Teil Miete gemäß § Teil B Vertrages Mietgarantie geschuldet wird Gegenleistung Überlassung Mietobjekte . Beklagte sollte Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat Gesamtkonzept Regelungen letztlich Verwaltung Vermietung gesamten Objektes übernehmen . Dose Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung