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275 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
10
.
April
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
April
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Klägerin
Zwangsvollstreckung
Urteil
16
.
Zivilsenats
Kammergerichts
20
.
September
Sicherheitsleistung
hilfsweise
Entscheidung
Einstellungsantrag
einstweilen
einzustellen
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Berufung
Beklagten
hat
Kammergericht
Klägerin
Widerklage
verurteilt
Beklagten
DM
Zinsen
zahlen
.
macht
geltend
Beklagten
betriebene
Zwangsvollstrekkung
drohe
Zwangsversteigerung
erkrankten
Angehörigen
bewohnten
Hausgrundstücks
ersetzender
Nachteil
.
II
.
Einstellungsantrag
Klägerin
hat
Erfolg
.
§
Abs.
kann
Revisionsgericht
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
vorläufig
vollstreckbaren
Urteil
anordnen
Vollstreckung
Schuldner
ersetzenden
Nachteil
bringen
würde
überwiegendes
Interesse
Gläubigers
entgegensteht
.
ständiger
auch
Senat
gebilligter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kommt
Einstellung
indessen
regelmäßig
Betracht
Schuldner
hier
versäumt
hat
Berufungsrechtszug
Schutzantrag
§
stellen
vgl.
Senatsbeschluß
3
Juli
ZB
NJW-RR
m
.
.
Schutzantrag
Berufungsrechtszug
gestellt
wurde
steht
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Berufungsgericht
allerdings
Gründe
Einstellungsantrag
gestützt
wird
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
noch
vorlagen
anderen
Gründen
vorgetragen
glaubhaft
gemacht
werden
konnten
vgl.
Senatsbeschluß
7
.
September
§
Abs.
Einstellungsgründe
.
Anhaltspunkte
Klägerin
Vollstreckungsschutzantrag
§
zumutbar
war
Falle
ungünstigen
zweitinstanzlichen
Urteils
Zwangsvollstreckung
Grundstück
verbundenen
Nachteilen
rechnen
brauchte
sind
aber
vorgetragen
noch
ersichtlich
.
Erfolg
macht
Klägerin
insoweit
geltend
habe
Schutzantrag
§
stellen
können
Berufungsgericht
erstinstanzlichen
Urteil
abweichende
Entscheidung
zuvor
angekündigt
Verfahrensgrundrecht
rechtliches
Gehör
verletzt
habe
.
Ankündigung
bedurfte
;
Einschätzung
Erfolgsaussichten
Rechtsmittels
fällt
grundsätzlich
Risikobereich
Parteien
.
Zweifel
Erfolgsaussicht
Gegner
eingelegten
Rechtsmittels
rechtfertigen
Regel
Vollstreckungsschutzantrag
abzusehen
vgl.
Beschluß
26
.
September
§
Abs.
Gläubigerinteressen
.
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
insbesondere
Stellung
Antrags
§
hätte
vereiteln
können
liegt
schon
Klägerin
tatsächlichen
rechtlichen
Ausführungen
hinreichend
Gelegenheit
hatte
auch
Gebrauch
gemacht
hat
.
So
hat
Berufungsbegründung
Beklagten
erwidert
mehrfach
weiter
schriftsätzlich
vorgetragen
mündlichen
Verhandlung
weitere
Prozeßerklärungen
abgegeben
.
Sprick
Weber-Monecke