BESCHLUSS 10 . April Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . April Richter Sprick Weber-Monecke Dr. Dr. beschlossen : Antrag Klägerin Zwangsvollstreckung Urteil 16 . Zivilsenats Kammergerichts 20 . September Sicherheitsleistung hilfsweise Entscheidung Einstellungsantrag einstweilen einzustellen wird zurückgewiesen . Gründe : Berufung Beklagten hat Kammergericht Klägerin Widerklage verurteilt Beklagten DM Zinsen zahlen . macht geltend Beklagten betriebene Zwangsvollstrekkung drohe Zwangsversteigerung erkrankten Angehörigen bewohnten Hausgrundstücks ersetzender Nachteil . II . Einstellungsantrag Klägerin hat Erfolg . § Abs. kann Revisionsgericht einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung vorläufig vollstreckbaren Urteil anordnen Vollstreckung Schuldner ersetzenden Nachteil bringen würde überwiegendes Interesse Gläubigers entgegensteht . ständiger auch Senat gebilligter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kommt Einstellung indessen regelmäßig Betracht Schuldner hier versäumt hat Berufungsrechtszug Schutzantrag § stellen vgl. Senatsbeschluß 3 Juli ZB NJW-RR m . . Schutzantrag Berufungsrechtszug gestellt wurde steht Einstellung Zwangsvollstreckung Berufungsgericht allerdings Gründe Einstellungsantrag gestützt wird Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht noch vorlagen anderen Gründen vorgetragen glaubhaft gemacht werden konnten vgl. Senatsbeschluß 7 . September § Abs. Einstellungsgründe . Anhaltspunkte Klägerin Vollstreckungsschutzantrag § zumutbar war Falle ungünstigen zweitinstanzlichen Urteils Zwangsvollstreckung Grundstück verbundenen Nachteilen rechnen brauchte sind aber vorgetragen noch ersichtlich . Erfolg macht Klägerin insoweit geltend habe Schutzantrag § stellen können Berufungsgericht erstinstanzlichen Urteil abweichende Entscheidung zuvor angekündigt Verfahrensgrundrecht rechtliches Gehör verletzt habe . Ankündigung bedurfte ; Einschätzung Erfolgsaussichten Rechtsmittels fällt grundsätzlich Risikobereich Parteien . Zweifel Erfolgsaussicht Gegner eingelegten Rechtsmittels rechtfertigen Regel Vollstreckungsschutzantrag abzusehen vgl. Beschluß 26 . September § Abs. Gläubigerinteressen . Verletzung rechtlichen Gehörs insbesondere Stellung Antrags § hätte vereiteln können liegt schon Klägerin tatsächlichen rechtlichen Ausführungen hinreichend Gelegenheit hatte auch Gebrauch gemacht hat . So hat Berufungsbegründung Beklagten erwidert mehrfach weiter schriftsätzlich vorgetragen mündlichen Verhandlung weitere Prozeßerklärungen abgegeben . Sprick Weber-Monecke