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1747 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
31
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
.
Abs.
Satz
Alt
.
Ausgleichsansprüchen
Erben
überlebenden
Partner
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
Tod
Erblassers
bestanden
hat
.
Urteil
31
.
Oktober
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
31
.
Oktober
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Januar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
stattgegeben
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagte
ungerechtfertigter
Bereicherung
Zahlung
38.932,97
Zinsen
Anspruch
.
ist
Insolvenzverwalter
Vermögen
W.
Anspruch
vorliegenden
Rechtsstreit
zunächst
geltend
gemacht
hat
.
W.
ist
Erbe
Oktober
verstorbenen
Vaters
.
tätigte
22
.
März
Überweisung
Höhe
DM
Konto
Beklagten
.
Überweisungsbeleg
trägt
Vermerk
"
Umbuchung
"
.
W.
nahm
Beklagte
bereits
vorausgegangenen
Rechtsstreit
Erfolg
Zahlung
Teilbetrages
DM
überwiesenen
Betrages
Anspruch
.
Gegenstand
vorliegenden
Rechtsstreits
ist
Restbetrag
Beklagte
überwiesenen
Summe
.
hat
geltend
gemachten
Anspruch
begründet
Vater
Beklagten
Zuwendung
lediglich
zurückzuzahlendes
Darlehen
gewährt
habe
.
Beklagte
habe
eingeräumt
Schenkung
gehandelt
habe
Vereinbarung
Darlehens
aber
bestritten
.
einfachen
Bestreiten
genüge
Darlegungslast
jedoch
.
näheren
Angaben
sei
auch
verpflichtet
selbst
nähere
Erkenntnismöglichkeiten
Hintergrund
Zahlung
Verfügung
stünden
.
Beschluss
10
.
Oktober
Eingang
eingereichten
Mahnantrages
wurde
Vermögen
W.
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
bestellte
Insolvenzverwalter
teilte
Klägervertreterin
Genehmigung
erteile
Rechtsstreit
fortzuführen
.
Genehmigung
gelte
jedoch
nur
Fall
Insolvenzmasse
Kosten
aufkommen
müsse
also
Rechtsschutzversicherung
gedeckt
seien
.
hat
Klägervertreterin
angezeigt
nunmehr
Insolvenzverwalter
Vermögen
W.
vertrete
entsprechende
Berichtigung
Aktivrubrums
gebeten
.
Beklagte
ist
Klagebegehren
entgegengetreten
.
Einwendungen
Zulässigkeit
Klage
hat
geltend
gemacht
Rechtsgrund
Zuwendung
Erblassers
bestehe
.
sei
eng
verbunden
gewesen
Eheschließung
gekommen
sei
.
habe
Abbruchunternehmen
unterstützt
gemeinsam
aufgebaut
.
habe
auch
Darlehen
gewährt
nur
teilweise
zurückgezahlt
worden
seien
.
Erkrankung
Jahre
habe
gepflegt
.
habe
gewohnt
.
habe
finanziellen
Engpässen
Erblassers
zeitweise
Löhne
Arbeitnehmer
gezahlt
.
Selbst
Einlieferung
Krankenhaus
August
Ende
Oktober
verstorben
sei
habe
Anweisungen
Unternehmen
fortgeführt
Haus
versorgt
.
engen
Verhältnisses
Erblasser
seien
finanziellen
Zuwendungen
Darlehen
schriftliche
Abmachungen
Aufzeichnungen
erfolgt
.
sei
Rückforderungsansprüchen
herangetreten
habe
auch
Zeit
Entgelt
Tätigkeiten
verlangt
.
Dennoch
habe
Erblasser
finanzieller
Schuld
gefühlt
.
Zahlung
stelle
rechtlich
Darlehensrückzahlung
Entgelt
erbrachten
Dienste
Schenkung
sittlichem
Grund
Mischung
Rechtsgründen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Klage
Teil
Zinsanspruchs
stattgegeben
.
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Klage
stattgegeben
worden
ist
Umfang
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klage
zulässig
gehalten
.
Begründung
hat
insofern
ausgeführt
:
ursprünglichen
jetzigen
Kläger
sei
ersten
mündlichen
Verhandlung
wirksamen
Parteiwechsel
gekommen
.
Änderung
Partei
sei
grundsätzlich
Regelungen
Klageänderung
beurteilen
jeweilige
Fallgestaltung
Parteiwechsel
-beitritt
Beklagtenseite
erster
zweiter
Instanz
hinreichende
Berücksichtigung
finden
müsse
.
Demgemäß
hänge
Wirksamkeit
Auswechslung
Klägers
grundsätzlich
Einwilligung
beklagten
Partei
Sachdienlichkeit
prozessualen
Vorgehensweise
.
Landgericht
habe
Sachdienlichkeit
Parteiwechsels
jedenfalls
Recht
bejaht
.
Entscheidend
sei
insoweit
bisherige
Streitstoff
treffende
Entscheidung
Klageanspruch
weiterhin
zugrunde
gelegt
Zulassung
Klageänderung
erneute
Erhebung
Klage
eintretenden
Kläger
vermieden
werden
könne
.
Voraussetzungen
lägen
eindeutig
.
Eintritt
jetzigen
Klägers
sei
auch
Bedingung
erfolgt
.
Hinweis
Beklagten
außergerichtliche
Schreiben
Klägers
lasse
Schlussfolgerung
nur
bedingt
erteilte
Genehmigung
.
Kläger
habe
lediglich
Genehmigungserklärung
abhängig
gemacht
vorhandene
Rechtsschutzversicherung
Kostenrisiko
bereits
anhängigen
Rechtsstreits
trage
.
Bedingung
vorgelegen
habe
Prozessbevollmächtigten
Kläger
Parteiwechsel
erklärt
hätten
behaupte
auch
Beklagte
.
sei
aber
unbedingte
prozessuale
Eintrittserklärung
jetzigen
Klägers
gegeben
.
2
.
hält
Ergebnis
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Auch
Revision
wendet
insoweit
allein
Annahme
Berufungsgerichts
Zustimmung
jetzigen
Klägers
sei
Bedingung
gestellt
worden
.
Schreiben
Klägers
enthalte
Kostenfrage
Bedingung
;
prozessuale
Erklärungen
seien
indessen
bedingungsfeindlich
.
vermag
Revision
durchzudringen
.
Prozessbevollmächtigte
Klägers
hat
Eintritt
Rechtsstreit
unbedingt
erklärt
.
Bevollmächtigung
Kläger
Eintritt
Gericht
anzuzeigen
bisherige
Prozessführung
Namen
genehmigen
Innenverhältnis
zunächst
bedingt
erfolgt
ist
kann
dahinstehen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
war
Bedingung
Deckungszusage
Rechtsschutzversicherung
Zeitpunkt
Eintritts
jedenfalls
erfüllt
.
Feststellungen
verfahrensfehlerhaft
erfolgt
wären
macht
Revision
geltend
.
II
.
Berufungsgericht
hat
geltend
gemachten
Bereicherungsanspruch
§
Abs.
Satz
durchgreifend
erachtet
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Streit
stehe
lediglich
Frage
Beklagte
Leistung
Erblassers
Rechtsgrund
erlangt
habe
.
Feststellung
sei
jedoch
gerechtfertigt
vielmehr
sei
konkreten
Rechtsgrund
belegenden
Vortrags
Beklagten
auszugehen
Leistung
Vermögen
rechtsgrundlos
ungerechtfertigt
bereichert
habe
.
Grundsätzlich
habe
Streitfall
Leistungskondiktion
zwar
Bereicherungsgläubiger
Voraussetzungen
Anspruchs
vorzutragen
nachzuweisen
.
gelte
auch
Rechtsgrundlosigkeit
Leistung
.
Vorliegend
mache
Kläger
geltend
Vater
W.
habe
Beklagten
überwiesenen
Betrag
endgültig
Verfügung
stellen
wollen
vielmehr
habe
Überweisung
gedient
Betrag
Zugriff
Vater
getrennt
lebenden
Ehefrau
entziehen
.
Beklagte
verteidige
Überweisung
Rückzahlung
Darlehen
Bezahlung
Diensten
gedient
habe
Erblassers
erbracht
habe
.
Fall
mögliche
Rechtsgründe
Anspruch
genommenen
Bereicherungsschuldner
vorgebracht
würden
obliege
Beweislast
Bereicherungsgläubiger
auch
insoweit
Schuldner
vorgetragenen
Gründe
auszuräumen
habe
.
obliege
aber
Anspruch
genommenen
Schuldner
Sachverhalt
Recht
Behaltendürfen
empfangenen
Leistung
vollständig
vorzutragen
Gläubiger
Lage
versetzen
behaupteten
Tatsachen
gerichtlich
prüfen
lassen
.
Beklagte
habe
indessen
hinreichend
konkret
vorgetragen
Rechtsgrund
streitgegenständlichen
Überweisung
zugrunde
gelegen
haben
solle
.
ausreichend
substantiierten
Vortrags
sei
Kläger
möglich
bestimmten
Rechtsgrund
entsprechendes
Bestreiten
Benennung
Beweismitteln
widerlegen
auszuschließen
.
habe
Folge
Behauptungen
Klägers
Zahlung
sei
rechtsgrundlos
erfolgt
Beklagten
wirksamer
Weise
bestritten
worden
sei
Ergebnis
unstreitig
behandelt
werden
müsse
.
Entscheidend
sei
insofern
insbesondere
Beklagte
bestimmte
Abrede
Erblasser
getroffen
worden
sein
solle
konkret
Überweisung
beziehe
vorgetragen
habe
.
müsse
ausgegangen
werden
Abrede
auch
tatsächlich
getroffen
worden
sei
.
Sachvortrag
Beklagten
lasse
auch
konkrete
Angaben
behaupteten
Darlehen
Einzelnen
brachten
Diensten
vermissen
.
trage
auch
konkreten
Tatsachen
wirksame
Vereinbarung
Vergütungspflicht
Erblassers
Erbringung
Diensten
bestimmten
Nachweis
zugänglichen
Ausmaß
ergäben
.
wendet
Revision
Erfolg
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
Darlegungslast
Acht
gelassen
Revisionsverfahren
Feststellungen
unterstellenden
Vortrag
Beklagten
Vorgang
Bereich
nichtehelich
geführten
Lebensgemeinschaft
prüfen
hatte
.
ist
Lebensgemeinschaft
anzusehen
Dauer
angelegt
ist
weitere
Lebensgemeinschaft
gleicher
Art
zulässt
innere
Bindungen
auszeichnet
gegenseitiges
Einstehen
Partner
füreinander
begründen
also
Beziehungen
reinen
Haushaltsund
Wirtschaftsgemeinschaft
hinausgehen
FamRZ
.
ist
Lebensgemeinschaft
weniger
räumliches
Zusammenleben
gemeinsamer
Haushalt
Bedeutung
vielmehr
Verflechtung
Lebensbereiche
Sinne
Einstehensgemeinschaft
.
Gestaltung
ist
Vorbringen
Beklagten
auszugehen
.
war
Vater
W.
eng
verbunden
hat
zusammen
Abbruchunternehmen
aufgebaut
finanziellen
Engpässen
auch
Geldmitteln
Betrieb
unterstützt
.
Erkrankung
Erblassers
Jahr
hat
gepflegt
;
hat
auch
gewohnt
.
Auch
Einlieferung
Krankenhaus
August
Ende
Oktober
verstorben
ist
hat
Beklagte
Betrieb
Anweisungen
weitergeführt
Haus
-9-
versorgt
.
so
beschriebene
Verhältnis
war
mithin
Dauer
angelegt
innere
Bindungen
getragenen
Einstehen
füreinander
geprägt
.
3
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
werden
gemeinschaftsbezogene
Zuwendungen
Partner
grundsätzlich
ausgeglichen
.
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
stehen
persönlichen
Beziehungen
derart
Vordergrund
auch
Gemeinschaft
betreffende
vermögensbezogene
Handeln
Partner
bestimmen
nur
persönlicher
auch
wirtschaftlicher
Hinsicht
grundsätzlich
Rechtsgemeinschaft
besteht
.
Partner
Besonderes
geregelt
haben
werden
dementsprechend
persönliche
wirtschaftliche
Leistungen
gegeneinander
aufgerechnet
.
Beiträge
werden
geleistet
Bedürfnisse
auftreten
so
erbracht
Lage
ist
.
nachträglich
noch
ausgeglichen
wird
geschieht
Solidarität
Erfüllung
Rechtspflicht
.
Gemeinschaften
Art
ist
ähnlich
Ehe
Vorstellung
grundsätzlich
fremd
Leistungen
gemeinsamen
Interesse
könnten
besondere
Vereinbarung
"
Gegenleistung
"
"
Wertersatz
"
"
Ausgleichung
"
"
Entschädigung
verlangt
werden
f.
Urteile
4
November
FamRZ
;
1
.
Februar
FamRZ
;
8
Juli
NJW-RR
;
25
.
September
ZR
FamRZ
6
.
Oktober
FamRZ
.
Allerdings
kann
Ausgleichsanspruch
Vorschriften
bürgerlich-rechtliche
Gesellschaft
bestehen
Partner
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
ausdrücklich
schlüssiges
Verhalten
entsprechenden
Gesellschaftsvertrag
geschlossen
haben
vgl.
etwa
Urteil
25
.
September
ZR
FamRZ
.
rein
faktische
Willensübereinstimmung
reicht
gesellschaftsrechtlichen
Grundsätzen
beurteilende
Zusammenarbeit
.
Gerade
nichteheliche
Lebensgemeinschaft
Ansatz
Verbindung
Rechtsbindungswillen
darstellt
ist
Anwendung
gesellschaftsrechtlicher
Regelungen
erforderlich
Senatsurteil
1
.
kann
etwa
Betracht
kommen
Parteien
Absicht
verfolgt
haben
Erwerb
Vermögensgegenstandes
etwa
Immobilie
auch
nur
wirtschaftlich
gemeinschaftlichen
Wert
schaffen
Dauer
Partnerschaft
nur
gemeinsam
genutzt
werden
Vorstellung
auch
gemeinsam
gehören
sollte
.
können
Indizien
gesellschaftsrechtlichen
Grundsätzen
bewertendes
Handeln
z.B.
Planung
Umfang
Dauer
Zusammenwirkens
ergeben
.
Ansprüche
ungerechtfertigter
Bereicherung
Regeln
Wegfall
Geschäftsgrundlage
§
hat
Bundesgerichtshof
grundsätzlich
verneint
.
Grundsatz
Partner
gescheiterten
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
persönlichen
wirtschaftlichen
Leistungen
gegeneinander
aufrechnen
könnten
stehe
Annahme
Scheitern
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
lasse
Geschäftsgrundlage
bisher
erbrachten
Leistungen
entfallen
.
Vertrag
Geschäftsgrundlage
wegfallen
könne
liege
Umstand
Partner
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
zusammenschlössen
.
Regelten
Beziehungen
besonders
so
handele
rein
tatsächlichen
Vorgang
Rechtsgemeinschaft
begründe
Urteile
8
Juli
ZR
FamRZ
NJW-RR
25
.
September
ZR
FamRZ
.
4
.
Rechtsprechung
ist
Widerspruch
geblieben
.
So
wird
generell
kritisiert
Entscheidung
nichteheliche
Lebensgemeinschaft
bedeute
zwar
Entscheidung
Rechtsform
Ehe
enthalte
Verzicht
Konflikte
festen
Rechtsregeln
auszutragen
Soergel/Lange
12
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Annahme
gänzlichen
Rechtsfreiheit
nichtehelichen
Zusammenlebens
ernst
genommen
werde
so
müsse
gefolgert
werden
Zuwendungen
Partnern
Rücksicht
Größenordnung
ausschließlich
außerrechtlichen
Bereich
zuzuweisen
wären
.
wäre
indessen
schon
unhaltbar
Partner
Zuwendungen
zumindest
dinglich
Zweifel
Rechtsfolgen
herbeiführen
wollten
;
Änderung
Rechtszuständigkeit
sei
aber
Vermögensverschiebungen
Verhältnis
Partner
zueinander
nur
Rechtsordnung
erreichbares
Ziel
.
Fordere
aber
Änderung
Eigentumszuordnung
gerichteten
Rechtsfolgewillen
Partner
so
werde
bezüglich
zugrunde
liegenden
Kausalgeschäfts
nur
schwerlich
geleugnet
werden
können
Recht
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
2
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
.
Gleichwohl
wird
überwiegend
Auffassung
vertreten
Ausgleich
habe
Leistungen
auszuscheiden
Zusammenleben
gewollten
Art
erst
ermöglicht
hätten
.
Leistungen
würden
Bewusstsein
erbracht
Partner
Vermögen
Gemeinschaft
beizutragen
habe
12
.
Aufl
.
Rdn
.
26
;
Hausmann/
Hohloch
Recht
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
2
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
f.
;
.
§
§
.
Rdn
.
;
Nichteheliche
Lebensgemeinschaft
.
Aufl
.
Rdn
.
29
;
Gernhuber/Coester-Waltjen
Familienrecht
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
hinausgehenden
Zuwendungen
werden
Ansprüche
§
Abs.
Satz
Alt
.
auch
Regeln
Wegfall
Geschäftsgrundlage
möglich
gehalten
vgl.
etwa
Staudinger/Strätz
.
§
§
.
.
;
Soergel/Lange
12
.
Aufl
.
Nichteheliche
Lebensgemeinschaft
.
95
;
Recht
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
2
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
;
Nichteheliche
Lebensgemeinschaft
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Gernhuber/Coester-Waltjen
Familienrecht
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
5
.
folgen
ist
bedarf
vorliegenden
Fall
Entscheidung
.
Klageanspruch
ist
Grundlage
Beklagtenvortrags
rechtlichen
Gesichtspunkt
begründet
.
Rede
stehenden
Überweisung
handelt
gemeinschaftsbezogene
Zuwendung
.
müssen
auch
Leistungen
Partners
beurteilt
werden
laufenden
Kosten
beiträgt
größere
Einmalzahlungen
erbringt
.
kann
insofern
besser
gestellt
werden
Partner
Aufwendungen
täglichen
Bedarf
decken
sonst
erforderlich
werdende
Beiträge
übernimmt
vgl.
Burger
Schröder/Bergschneider
Vermögensrecht
.
;
Hausmann/Hohloch
Recht
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
2
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
.
gesellschaftsrechtlicher
Ausgleichsanspruch
scheidet
Rede
stehenden
Überweisung
Anhaltspunkte
gesellschaftlichen
Grundsätzen
bewertendes
Zusammenwirken
vorliegen
.
Bereicherungsrechtlich
wird
Literatur
allenfalls
§
Abs.
Satz
Alt
.
erwogen
.
Voraussetzung
ist
tatsächliche
Willensübereinstimmung
Partner
Leistung
bezweckten
Erfolg
indessen
eingetreten
ist
.
kann
Vorbringen
Beklagten
schon
ausgegangen
werden
Zuwendung
Anerkennung
ihrerseits
bereits
erbrachten
Leistungen
vorgenommen
wurde
.
Anspruch
Regeln
Wegfall
Geschäftsgrundlage
würde
zunächst
voraussetzen
Zuwendung
Vertrauen
Fortbestand
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
erfolgt
ist
.
Schon
war
hier
Fall
.
Krebs
erkrankte
Vater
W.
soll
Zuwendung
Erwartung
Ablebens
vorgenommen
haben
dürfte
also
Vertrauen
längerfristigen
Fortbestand
ehelichen
Lebensgemeinschaft
gehandelt
haben
.
3
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
Da
Beklagten
behaupteten
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
Feststellungen
getroffen
worden
sind
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
nachzuholen
Sachverhalt
erneut
tatrichterlich
beurteilen
haben
wird
.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
30.01.2004