NAMEN Verkündet : 31 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § . Abs. Satz Alt . Ausgleichsansprüchen Erben überlebenden Partner nichtehelichen Lebensgemeinschaft Tod Erblassers bestanden hat . Urteil 31 . Oktober OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 31 . Oktober Richter Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Januar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage stattgegeben worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagte ungerechtfertigter Bereicherung Zahlung 38.932,97 € Zinsen Anspruch . ist Insolvenzverwalter Vermögen W. Anspruch vorliegenden Rechtsstreit zunächst geltend gemacht hat . W. ist Erbe Oktober verstorbenen Vaters . tätigte 22 . März Überweisung Höhe DM Konto Beklagten . Überweisungsbeleg trägt Vermerk " Umbuchung " . W. nahm Beklagte bereits vorausgegangenen Rechtsstreit Erfolg Zahlung Teilbetrages DM überwiesenen Betrages Anspruch . Gegenstand vorliegenden Rechtsstreits ist Restbetrag Beklagte überwiesenen Summe . hat geltend gemachten Anspruch begründet Vater Beklagten Zuwendung lediglich zurückzuzahlendes Darlehen gewährt habe . Beklagte habe eingeräumt Schenkung gehandelt habe Vereinbarung Darlehens aber bestritten . einfachen Bestreiten genüge Darlegungslast jedoch . näheren Angaben sei auch verpflichtet selbst nähere Erkenntnismöglichkeiten Hintergrund Zahlung Verfügung stünden . Beschluss 10 . Oktober Eingang eingereichten Mahnantrages wurde Vermögen W. Insolvenzverfahren eröffnet . bestellte Insolvenzverwalter teilte Klägervertreterin Genehmigung erteile Rechtsstreit fortzuführen . Genehmigung gelte jedoch nur Fall Insolvenzmasse Kosten aufkommen müsse also Rechtsschutzversicherung gedeckt seien . hat Klägervertreterin angezeigt nunmehr Insolvenzverwalter Vermögen W. vertrete entsprechende Berichtigung Aktivrubrums gebeten . Beklagte ist Klagebegehren entgegengetreten . Einwendungen Zulässigkeit Klage hat geltend gemacht Rechtsgrund Zuwendung Erblassers bestehe . sei eng verbunden gewesen Eheschließung gekommen sei . habe Abbruchunternehmen unterstützt gemeinsam aufgebaut . habe auch Darlehen gewährt nur teilweise zurückgezahlt worden seien . Erkrankung Jahre habe gepflegt . habe gewohnt . habe finanziellen Engpässen Erblassers zeitweise Löhne Arbeitnehmer gezahlt . Selbst Einlieferung Krankenhaus August Ende Oktober verstorben sei habe Anweisungen Unternehmen fortgeführt Haus versorgt . engen Verhältnisses Erblasser seien finanziellen Zuwendungen Darlehen schriftliche Abmachungen Aufzeichnungen erfolgt . sei Rückforderungsansprüchen herangetreten habe auch Zeit Entgelt Tätigkeiten verlangt . Dennoch habe Erblasser finanzieller Schuld gefühlt . Zahlung stelle rechtlich Darlehensrückzahlung Entgelt erbrachten Dienste Schenkung sittlichem Grund Mischung Rechtsgründen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Klage Teil Zinsanspruchs stattgegeben . richtet Senat zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Klage stattgegeben worden ist Umfang Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht hat Klage zulässig gehalten . Begründung hat insofern ausgeführt : ursprünglichen jetzigen Kläger sei ersten mündlichen Verhandlung wirksamen Parteiwechsel gekommen . Änderung Partei sei grundsätzlich Regelungen Klageänderung beurteilen jeweilige Fallgestaltung Parteiwechsel -beitritt Beklagtenseite erster zweiter Instanz hinreichende Berücksichtigung finden müsse . Demgemäß hänge Wirksamkeit Auswechslung Klägers grundsätzlich Einwilligung beklagten Partei Sachdienlichkeit prozessualen Vorgehensweise . Landgericht habe Sachdienlichkeit Parteiwechsels jedenfalls Recht bejaht . Entscheidend sei insoweit bisherige Streitstoff treffende Entscheidung Klageanspruch weiterhin zugrunde gelegt Zulassung Klageänderung erneute Erhebung Klage eintretenden Kläger vermieden werden könne . Voraussetzungen lägen eindeutig . Eintritt jetzigen Klägers sei auch Bedingung erfolgt . Hinweis Beklagten außergerichtliche Schreiben Klägers lasse Schlussfolgerung nur bedingt erteilte Genehmigung . Kläger habe lediglich Genehmigungserklärung abhängig gemacht vorhandene Rechtsschutzversicherung Kostenrisiko bereits anhängigen Rechtsstreits trage . Bedingung vorgelegen habe Prozessbevollmächtigten Kläger Parteiwechsel erklärt hätten behaupte auch Beklagte . sei aber unbedingte prozessuale Eintrittserklärung jetzigen Klägers gegeben . 2 . hält Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand . Auch Revision wendet insoweit allein Annahme Berufungsgerichts Zustimmung jetzigen Klägers sei Bedingung gestellt worden . Schreiben Klägers enthalte Kostenfrage Bedingung ; prozessuale Erklärungen seien indessen bedingungsfeindlich . vermag Revision durchzudringen . Prozessbevollmächtigte Klägers hat Eintritt Rechtsstreit unbedingt erklärt . Bevollmächtigung Kläger Eintritt Gericht anzuzeigen bisherige Prozessführung Namen genehmigen Innenverhältnis zunächst bedingt erfolgt ist kann dahinstehen . Feststellungen Berufungsgerichts war Bedingung Deckungszusage Rechtsschutzversicherung Zeitpunkt Eintritts jedenfalls erfüllt . Feststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt wären macht Revision geltend . II . Berufungsgericht hat geltend gemachten Bereicherungsanspruch § Abs. Satz durchgreifend erachtet . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt : Streit stehe lediglich Frage Beklagte Leistung Erblassers Rechtsgrund erlangt habe . Feststellung sei jedoch gerechtfertigt vielmehr sei konkreten Rechtsgrund belegenden Vortrags Beklagten auszugehen Leistung Vermögen rechtsgrundlos ungerechtfertigt bereichert habe . Grundsätzlich habe Streitfall Leistungskondiktion zwar Bereicherungsgläubiger Voraussetzungen Anspruchs vorzutragen nachzuweisen . gelte auch Rechtsgrundlosigkeit Leistung . Vorliegend mache Kläger geltend Vater W. habe Beklagten überwiesenen Betrag endgültig Verfügung stellen wollen vielmehr habe Überweisung gedient Betrag Zugriff Vater getrennt lebenden Ehefrau entziehen . Beklagte verteidige Überweisung Rückzahlung Darlehen Bezahlung Diensten gedient habe Erblassers erbracht habe . Fall mögliche Rechtsgründe Anspruch genommenen Bereicherungsschuldner vorgebracht würden obliege Beweislast Bereicherungsgläubiger auch insoweit Schuldner vorgetragenen Gründe auszuräumen habe . obliege aber Anspruch genommenen Schuldner Sachverhalt Recht Behaltendürfen empfangenen Leistung vollständig vorzutragen Gläubiger Lage versetzen behaupteten Tatsachen gerichtlich prüfen lassen . Beklagte habe indessen hinreichend konkret vorgetragen Rechtsgrund streitgegenständlichen Überweisung zugrunde gelegen haben solle . ausreichend substantiierten Vortrags sei Kläger möglich bestimmten Rechtsgrund entsprechendes Bestreiten Benennung Beweismitteln widerlegen auszuschließen . habe Folge Behauptungen Klägers Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt Beklagten wirksamer Weise bestritten worden sei Ergebnis unstreitig behandelt werden müsse . Entscheidend sei insofern insbesondere Beklagte bestimmte Abrede Erblasser getroffen worden sein solle konkret Überweisung beziehe vorgetragen habe . müsse ausgegangen werden Abrede auch tatsächlich getroffen worden sei . Sachvortrag Beklagten lasse auch konkrete Angaben behaupteten Darlehen Einzelnen brachten Diensten vermissen . trage auch konkreten Tatsachen wirksame Vereinbarung Vergütungspflicht Erblassers Erbringung Diensten bestimmten Nachweis zugänglichen Ausmaß ergäben . wendet Revision Erfolg . 2 . Berufungsgericht hat Beurteilung Darlegungslast Acht gelassen Revisionsverfahren Feststellungen unterstellenden Vortrag Beklagten Vorgang Bereich nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft prüfen hatte . ist Lebensgemeinschaft anzusehen Dauer angelegt ist weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt innere Bindungen auszeichnet gegenseitiges Einstehen Partner füreinander begründen also Beziehungen reinen Haushaltsund Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen FamRZ . ist Lebensgemeinschaft weniger räumliches Zusammenleben gemeinsamer Haushalt Bedeutung vielmehr Verflechtung Lebensbereiche Sinne Einstehensgemeinschaft . Gestaltung ist Vorbringen Beklagten auszugehen . war Vater W. eng verbunden hat zusammen Abbruchunternehmen aufgebaut finanziellen Engpässen auch Geldmitteln Betrieb unterstützt . Erkrankung Erblassers Jahr hat gepflegt ; hat auch gewohnt . Auch Einlieferung Krankenhaus August Ende Oktober verstorben ist hat Beklagte Betrieb Anweisungen weitergeführt Haus -9- versorgt . so beschriebene Verhältnis war mithin Dauer angelegt innere Bindungen getragenen Einstehen füreinander geprägt . 3 . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen Partner grundsätzlich ausgeglichen . nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen persönlichen Beziehungen derart Vordergrund auch Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln Partner bestimmen nur persönlicher auch wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich Rechtsgemeinschaft besteht . Partner Besonderes geregelt haben werden dementsprechend persönliche wirtschaftliche Leistungen gegeneinander aufgerechnet . Beiträge werden geleistet Bedürfnisse auftreten so erbracht Lage ist . nachträglich noch ausgeglichen wird geschieht Solidarität Erfüllung Rechtspflicht . Gemeinschaften Art ist ähnlich Ehe Vorstellung grundsätzlich fremd Leistungen gemeinsamen Interesse könnten besondere Vereinbarung " Gegenleistung " " Wertersatz " " Ausgleichung " " Entschädigung verlangt werden f. Urteile 4 November FamRZ ; 1 . Februar FamRZ ; 8 Juli NJW-RR ; 25 . September ZR FamRZ 6 . Oktober FamRZ . Allerdings kann Ausgleichsanspruch Vorschriften bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen Partner nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich schlüssiges Verhalten entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben vgl. etwa Urteil 25 . September ZR FamRZ . rein faktische Willensübereinstimmung reicht gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen beurteilende Zusammenarbeit . Gerade nichteheliche Lebensgemeinschaft Ansatz Verbindung Rechtsbindungswillen darstellt ist Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich Senatsurteil 1 . kann etwa Betracht kommen Parteien Absicht verfolgt haben Erwerb Vermögensgegenstandes etwa Immobilie auch nur wirtschaftlich gemeinschaftlichen Wert schaffen Dauer Partnerschaft nur gemeinsam genutzt werden Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte . können Indizien gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen bewertendes Handeln z.B. Planung Umfang Dauer Zusammenwirkens ergeben . Ansprüche ungerechtfertigter Bereicherung Regeln Wegfall Geschäftsgrundlage § hat Bundesgerichtshof grundsätzlich verneint . Grundsatz Partner gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft persönlichen wirtschaftlichen Leistungen gegeneinander aufrechnen könnten stehe Annahme Scheitern nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse Geschäftsgrundlage bisher erbrachten Leistungen entfallen . Vertrag Geschäftsgrundlage wegfallen könne liege Umstand Partner nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlössen . Regelten Beziehungen besonders so handele rein tatsächlichen Vorgang Rechtsgemeinschaft begründe Urteile 8 Juli ZR FamRZ NJW-RR 25 . September ZR FamRZ . 4 . Rechtsprechung ist Widerspruch geblieben . So wird generell kritisiert Entscheidung nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar Entscheidung Rechtsform Ehe enthalte Verzicht Konflikte festen Rechtsregeln auszutragen Soergel/Lange 12 . Aufl . Rdn . . Annahme gänzlichen Rechtsfreiheit nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde so müsse gefolgert werden Zuwendungen Partnern Rücksicht Größenordnung ausschließlich außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären . wäre indessen schon unhaltbar Partner Zuwendungen zumindest dinglich Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten ; Änderung Rechtszuständigkeit sei aber Vermögensverschiebungen Verhältnis Partner zueinander nur Rechtsordnung erreichbares Ziel . Fordere aber Änderung Eigentumszuordnung gerichteten Rechtsfolgewillen Partner so werde bezüglich zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden können Recht nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2 . Aufl . Kap . Rdn . . Gleichwohl wird überwiegend Auffassung vertreten Ausgleich habe Leistungen auszuscheiden Zusammenleben gewollten Art erst ermöglicht hätten . Leistungen würden Bewusstsein erbracht Partner Vermögen Gemeinschaft beizutragen habe 12 . Aufl . Rdn . 26 ; Hausmann/ Hohloch Recht nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2 . Aufl . Kap . Rdn . f. ; . § § . Rdn . ; Nichteheliche Lebensgemeinschaft . Aufl . Rdn . 29 ; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5 . Aufl . § Rdn . . hinausgehenden Zuwendungen werden Ansprüche § Abs. Satz Alt . auch Regeln Wegfall Geschäftsgrundlage möglich gehalten vgl. etwa Staudinger/Strätz . § § . . ; Soergel/Lange 12 . Aufl . Nichteheliche Lebensgemeinschaft . 95 ; Recht nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2 . Aufl . Kap . Rdn . ; Nichteheliche Lebensgemeinschaft . Aufl . Rdn . ; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5 . Aufl . § Rdn . . 5 . folgen ist bedarf vorliegenden Fall Entscheidung . Klageanspruch ist Grundlage Beklagtenvortrags rechtlichen Gesichtspunkt begründet . Rede stehenden Überweisung handelt gemeinschaftsbezogene Zuwendung . müssen auch Leistungen Partners beurteilt werden laufenden Kosten beiträgt größere Einmalzahlungen erbringt . kann insofern besser gestellt werden Partner Aufwendungen täglichen Bedarf decken sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt vgl. Burger Schröder/Bergschneider Vermögensrecht . ; Hausmann/Hohloch Recht nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2 . Aufl . Kap . Rdn . . gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet Rede stehenden Überweisung Anhaltspunkte gesellschaftlichen Grundsätzen bewertendes Zusammenwirken vorliegen . Bereicherungsrechtlich wird Literatur allenfalls § Abs. Satz Alt . erwogen . Voraussetzung ist tatsächliche Willensübereinstimmung Partner Leistung bezweckten Erfolg indessen eingetreten ist . kann Vorbringen Beklagten schon ausgegangen werden Zuwendung Anerkennung ihrerseits bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde . Anspruch Regeln Wegfall Geschäftsgrundlage würde zunächst voraussetzen Zuwendung Vertrauen Fortbestand nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist . Schon war hier Fall . Krebs erkrankte Vater W. soll Zuwendung Erwartung Ablebens vorgenommen haben dürfte also Vertrauen längerfristigen Fortbestand ehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt haben . 3 . angefochtene Urteil kann Bestand haben . Da Beklagten behaupteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft Feststellungen getroffen worden sind ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen nachzuholen Sachverhalt erneut tatrichterlich beurteilen haben wird . Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 30.01.2004