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2015 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
Juni
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
.
gewerblichen
Zwischenmiete
Wohnungen
Zwecke
Weitervermietung
sind
Umstände
Wohnungstauglichkeit
beeinträchtigen
auch
Mängel
Zwischenmietverhältnisses
Verhältnis
Hauptvermieter
Zwischenmieter
anzusehen
.
Mängel
dort
erheblich
unerheblich
.
S.
§
Abs.
Satz
.
einzustufen
sind
hängt
insbesondere
Größenordnung
gewerblichen
Zwischenmietverhältnisses
.
unerheblich
.
S.
§
Abs.
Satz
.
ist
Fehler
insbesondere
dann
anzusehen
leicht
erkennbar
ist
schnell
geringen
Kosten
beseitigt
werden
kann
so
Geltendmachung
Minderung
Treu
Glauben
verstieße
.
Urteil
30
.
Juni
Kammergericht
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Fuchs
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Kammergerichts
16
.
September
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Kammergericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
rückständige
Miete
gewerblichen
Mietvertrag
geltend
.
Generalmietvertrag
9
.
August
Nachtrag
9
.
vermietete
B.
GmbH
Wohnanlage
bestehend
Wohnungen
Gesamtfläche
Dauer
Jahren
Monatsmiete
zuletzt
DM
.
Vermietung
erfolgte
Weitervermietung
Wohnzwecken
.
Mieters
trat
Beklagte
Mietvertrag
.
gemeinsamen
Besichtigung
Wohnanlage
übersandte
Beklagte
Hausverwalterin
Klägerin
Schreiben
21
.
März
Mängelliste
.
2
.
Juni
forderte
Beklagte
Prozeßbevollmächtigten
Hinweis
Besichtigungen
12
.
April
2
.
Mai
Beseitigung
Mängel
kündigte
Minderung
Nettomietzinses
%
.
Schreiben
Prozeßbevollmächtigten
22
November
eigenem
Schreiben
23
.
Februar
rügte
Beklagte
weitere
Mängel
.
Beklagte
zahlte
März
Miete
Höhe
DM
Juni
November
jeweils
DM
Dezember
DM
.
Klägerin
hat
Differenzbetrag
vollen
Miete
Höhe
DM
März
jeweils
DM
Juni
November
DM
Dezember
insgesamt
DM
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Berücksichtigung
Minderung
Höhe
jeweils
DM
Ausfalls
Heizung
Monaten
Oktober
November
Klage
Höhe
DM
Zinsen
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
weitergehende
Minderung
Landgericht
zuerkannt
sei
hinreichend
dargetan
.
Beklagte
wehre
mehr
Höhe
Miete
März
mache
Minderung
vorangegangene
Zeiträume
geltend
.
Insoweit
kämen
lediglich
Bereicherungsansprüche
Betracht
aufgerechnet
werden
könne
.
sei
aber
zweifelhaft
Beklagte
Aufrechnung
erklärt
habe
.
Selbst
Ausführungen
verstehe
bleibe
Aufrechnung
Erfolg
.
Minderung
Mieten
Rahmen
Untermietverhältnisse
müsse
automatisch
Minderung
Generalmietzinses
führen
.
Erfordernis
Tauglichkeit
Mietsache
habe
Generalmietvertrag
Parteien
anderen
Inhalt
Verhältnis
Beklagten
Untermietern
.
Wohnräume
Untermietern
Wohnen
vermietet
worden
seien
habe
Beklagte
gesamte
Objekt
Zwecke
Untervermietung
Gewinnerzielung
gemietet
.
Nur
Rahmen
Zweckbestimmung
Tauglichkeitsbeschränkungen
erheblich
seien
könnten
Minderung
Mietansprüche
Klägerin
Beklagten
führen
.
Untermieter
Mietzins
ungemindert
zahlten
liege
Mangel
Mietsache
Verhältnis
Parteien
Generalmietvertrages
.
Beklagte
habe
Rahmen
Minderung
Zeit
Dezember
November
vorgetragen
Untermieten
Höhe
jeweils
gemindert
worden
seien
.
Selbst
berechtigter
Minderung
Untermieten
sei
automatisch
Minderung
Generalmiete
Höhe
berechtigt
gewesen
Wesentlichkeitsgrenze
einzelnen
Wohnungsmietverhältnissen
anders
liege
Generalmietvertrag
.
Minderung
DM
erreiche
sentlichkeitsgrenze
.
Schon
bestünden
möglicherweise
Aufrechnung
gestellten
Bereicherungsansprüche
.
Minderungen
Untermieters
.
Dezember
März
Oktober
Höhe
DM
DM
DM
Untermieterin
.
Oktober
Höhe
DM
reichten
.
Anders
könne
Monat
Januar
verhalten
insoweit
Minderungsbeträge
Höhe
DM
Untermieterin
.
DM
Untermieter
.
DM
Untermieter
.
DM
Untermieterin
.
geltend
gemacht
würden
.
Klägerin
einzelnen
bestreite
Minderungen
Grad
erreichten
erscheine
Vorbringen
Beklagten
unsubstantiiert
.
Störfälle
eingetreten
seien
werde
lediglich
bezüglich
Untermieterin
.
vorgetragen
.
Bezüglich
übrigen
Untermieter
fehle
Darlegung
Tagen
Störungen
gekommen
sei
.
auch
Untermieterin
.
sei
hinreichender
Vortrag
ersichtlich
Störungen
bestanden
hätten
insbesondere
Temperaturen
erreicht
worden
seien
.
Selbst
Zeit
23
.
25
.
Januar
Totalausfall
Warmwasseranlage
angenommen
werde
genüge
berechtigte
Minderung
ca.
DM
Wesentlichkeitsgrenze
erreichen
.
könne
auch
angenommen
werden
angeblich
Untermieterin
.
zuerkannte
Betrag
DM
ausgemacht
habe
.
Mietzinsansprüche
Juni
Dezember
seien
Unvermietbarkeit
Wohnungen
1
.
3
.
4
.
Obergeschoß
jeweils
links
gemindert
.
Beklagte
Mängel
Einbauküchen
Bädern
berufe
sei
nur
Ansehnlichkeit
Wohnungen
betroffen
.
mangelnde
Funktion
geltend
gemacht
werde
sei
Vorbringen
unsubstantiiert
.
Vortrag
Einbauschränken
seien
Türen
Hängeschränken
verhangen
"
mehr
Lot
Schubkästen
gingen
Leim
seien
verkantet
schwer
gängig
betreffe
letztlich
Wertungen
sicheren
Aufschluß
mangelnde
Funktionstüchtigkeit
Einrichtungsgegenstände
zuließen
.
komme
Mängel
ausreichend
§
angezeigt
worden
seien
.
Beklagte
rüge
Entlüftungsanlagen
Bäder
Gästetoiletten
kaum
noch
funktionstüchtig
seien
Sog
Anlagen
fast
mehr
wahrnehmbar
sei
fehle
Vortrag
ebenfalls
Substanz
;
müsse
dargetan
werden
Entlüftungsanlagen
kaputt
sei
.
Jedenfalls
fehle
auch
insoweit
ordnungsgemäßen
Anzeige
§
.
leerstehenden
Wohnungen
gerügten
Feuchtigkeitsflecken
handle
Funktionsmängel
allenfalls
ästhetische
Mängel
.
müsse
Beklagte
Rahmen
Schönheitsreparaturen
beheben
vorgetragen
werde
Feuchtigkeit
nach
vor
Mauerwerk
eindringe
Fenster
überarbeitet
worden
seien
.
Beklagte
Setzungsrisse
berufe
könne
ebenfalls
ausgegangen
werden
Erheblichkeitsgrenze
§
überschritten
werde
.
Beklagte
behaupte
selbst
Wohnung
3
.
Obergeschoß
habe
allein
dort
befindlichen
Setzungsrisse
weitervermietet
werden
können
.
Wohnung
3
.
Obergeschoß
rechts
komme
Untermieter
Minderung
geltend
gemacht
hätten
.
hänge
aber
§
Generalmietvertrages
Minderung
Beklagten
Klägerin
.
gleichen
Grunde
scheitere
Minderung
angeblichen
Mängel
Außenfenstern
B.-Straße
Fassade
Außenanlagen
Grundstücks
.
Wasserschaden
17
November
Wohnung
Untermieter
sei
anderer
Anhaltspunkte
zurückzuführen
Abfluß
Untermieter
hinreichend
gewartet
worden
sei
.
fachgerechte
Verbauung
Ablaufes
sei
Beklagten
anzulasten
unbestrittenem
Vortrag
Klägerin
selbst
habe
sieren
lassen
.
könne
dahingestellt
bleiben
Fußboden
Wände
besser
hätten
isoliert
werden
müssen
.
II
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Ausgangspunkt
zutreffend
geht
Berufungsgericht
verschiedene
Mietverträge
handelt
jeweils
eigene
notwendig
identische
Regelungen
gelten
vgl.
Kraemer
Handbuch
Wohnraummiete
.
Aufl
.
.
.
Rechtlich
ist
Eigentümer
Zwischenvermieter
bestehende
Mietverhältnis
Hauptmietverhältnis
bewerten
Mietverhältnis
Zwischenvermieter
Endnutzer
Untermietverhältnis
anzusehen
ist
.
Hauptmietverhältnis
gelten
grundsätzlich
Vorschriften
gewerbliche
Miete
.
Untermietverhältnis
kommt
Räume
Zwischenvermieter
Gewerbezwecken
vermietet
werden
Mietrecht
8
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Gewährleistungsrechte
Endmieters
führen
automatisch
Gewährleistungsrechten
Zwischenvermieters
Vereinbarungen
Zwischenvermieters
Endmieter
Vermieters
Zwischenmieter
abweichen
können
.
So
kann
z.B.
Kenntnis
Zwischenvermieters
Gewährleistungsausschluß
führen
Endmieter
Ansprüche
zustehen
.
Umgekehrt
können
Zwischenvermieter
Gewährleistungsrechte
zustehen
Endmieter
Kenntnis
versagen
sind
.
Erfolgt
Zwischenvermietung
hier
aber
Weitervermietung
Wohnzwecken
so
werden
Umstände
Wohnungstauglichkeit
beeinträchtigen
regelmäßig
auch
Mängel
Zwischenmietverhältnisses
sein
.
2
.
trennen
ist
weitere
Frage
"
wesentlicher
"
Mangel
Mietobjektes
Wohnraummietverhältnis
automatisch
auch
gewerblichen
Zwischenmietverhältnis
führt
.
Auffassung
Revision
ist
Fall
Mangel
Wohnung
könne
allein
gewährleistungsrechtlich
unbeachtlich
sein
Eigentümer
Zwischenvermieter
nur
mangelhafte
gleichzeitig
andere
mangelfreie
Wohnungen
Weitervermietung
vermietet
habe
.
Auffassung
generell
zutrifft
Wohnraummietverhältnis
wesentlich
anzusehender
Mangel
gewerblichen
Zwischenmietverhältnis
dort
gegebenen
Größenordnungen
geringfügig
eingestuft
werden
muß
kann
offen
bleiben
.
Berufungsgericht
hat
nämlich
Bewertung
nur
geringen
Teil
hier
geltend
gemachten
Mängel
herangezogen
überwiegenden
Teil
aber
teils
Unrecht
unsubstantiiert
teils
Verkennung
Darlegungslast
Übergehung
beachtenden
Beweisangeboten
unberücksichtigt
gelassen
.
Beklagten
geschilderten
Mängel
einzelnen
Wohnungen
wären
Vorliegen
unterstellt
so
erheblich
Mangelfreiheit
größeren
Teils
insgesamt
vermieteten
Wohneinheiten
mehr
unerheblichen
Minderung
Tauglichkeit
ausgegangen
werden
kann
.
Zwar
handelt
Frage
Tauglichkeit
Mietsache
nur
unerheblich
gemindert
ist
unbestimmten
Rechtsbegriff
Tatrichter
Revisionsverfahren
nur
eingeschränkt
nachprüfbaren
Beurteilungsspielraum
eröffnet
.
Überprüfung
ist
hier
aber
möglich
-9-
rufungsgericht
unzutreffenden
Verständnis
unbestimmten
"
unerheblich
"
ausgegangen
ist
.
ergibt
Entstehungsgeschichte
Bestimmung
§
Abs.
Satz
.
wurde
zweite
Mietrechtsänderungsgesetz
14
Juli
S.
eingeführt
.
Inkrafttreten
Änderung
unterschied
§
.
Gewährleistungspflichten
Vermieters
erheblichen
unerheblichen
Mängeln
Gewährleistungspflichten
Verkäufers
§
Abs.
Satz
.
.
Unterschied
wurde
Motiven
begründet
Miete
anders
Kauf
Vermieter
vertretende
Mangel
Mangel
zugesicherten
Eigenschaft
beurteilen
sei
;
sei
inkonsequent
"
Gewährleistungspflicht
Vermieters
erheblicher
Mängel
Weise
erleichtern
.
dogmatisch
konsequente
interessengerechte
Regelung
haben
Rechtsprechung
Schrifttum
bald
negiert
Geltendmachung
ganz
geringfügigen
Mangels
Verstoß
Treu
Glauben
angesehen
.
2
.
Mietrechtsänderungsgesetz
hat
insoweit
neues
Recht
geschaffen
nur
richterliches
Gewohnheitsrecht
bestätigt
Parallele
Kaufrecht
hergestellt
.
unerheblich
ist
Fehler
insbesondere
dann
anzusehen
leicht
erkennbar
ist
schnell
geringen
Kosten
beseitigt
werden
kann
so
Geltendmachung
Minderung
Treu
Glauben
verstieße
3
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
;
Kraemer
aaO
.
;
neues
Recht
vgl.
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
3
.
Zugrundelegung
Bewertungsgrundsätze
kann
Entscheidung
Kammergerichts
Bestand
haben
.
Mietzinsanspruch
März
:
Beklagte
mindert
Miete
März
verweigert
Bezahlung
Minderungen
Monate
Dezember
Januar
März
Oktober
Ausfalls
Heizung
Warmwasserversorgung
.
Berufungsgericht
durfte
offen
lassen
Zahlungsverweigerung
Beklagte
Aufrechnung
Bereicherungsansprüchen
sehen
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
kommen
Bereicherungsansprüche
berechtigter
Minderungen
Betracht
.
Funktionieren
Heizung
ist
Wintermonaten
Übergangszeit
erheblicher
Bedeutung
Gebrauchstauglichkeit
Wohnung
.
Annahme
geringfügigen
Mangels
ist
nur
sehr
kurzem
vorübergehend
geringfügiger
°
Unterschreitung
erforderlichen
Heizleistung
möglich
.
Auch
Warmwasserversorgung
rund
Uhr
gehört
Regelfall
Gebrauchstauglichkeit
Mietwohnung
vgl.
aaO
Rdn
.
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
beachtet
.
ist
Totalausfall
Heizung
Wohnung
.
Tagen
Januar
ausgegangen
hat
Mangel
DM
bewertet
.
rügt
Revision
Recht
Beklagte
Totalausfall
Heizung
Warmwasserversorgung
Wohnung
.
Tagen
Januar
behauptet
Beweis
gestellt
hat
.
Berufungsgericht
überspannt
Anforderungen
ordnungsgemäße
Darlegung
Totalausfall
Heizung
Warmwasserversorgung
Januar
Ausführungen
Höhe
erreichbaren
Raumtemperatur
Ursache
Heizungsausfalles
vermißt
.
Zumindest
hätte
nähere
Angaben
erforderlich
erachtete
Beklagte
hinweisen
müssen
§
.
Recht
rügt
Revision
auch
Berufungsgericht
habe
Heizungsausfälle
Monat
Januar
Untermietern
.
.
.
Unrecht
berücksichtigt
.
Beklagte
hat
vorgetragen
Wohnung
.
näher
geschilderten
Heizungsausfälle
Januar
auch
Wohnungen
Untermieter
betroffen
habe
.
war
ausreichend
klargestellt
Tagen
Ausfälle
gewesen
sein
sollen
.
Berufungsgericht
weiteren
Sachvortrag
erforderlich
hielt
Tagen
Jahre
Heizungen
ausgefallen
waren
dann
hätte
Revision
Recht
rügt
Rahmen
Aufklärungspflicht
§
hinweisen
müssen
einsichtig
ist
datumsmäßige
Angabe
Ausfalltage
ankommen
konnte
.
Ähnliches
gilt
auch
Heizungsausfälle
Untermieter
.
Dezember
März
Oktober
Untermieterin
.
1
.
13
.
Oktober
.
Auch
Vortrag
Beklagten
Monate
Juni
Dezember
geltend
gemachten
Mängeln
leerstehenden
Wohnungen
Revisionsverfahren
zutreffend
unterstellen
sind
durfte
Berufungsgericht
übergehen
.
Beklagte
hat
Beweisantritt
vorgetragen
Einbauküchen
leerstehenden
Wohnungen
1
.
Obergeschoß
links
3
.
Obergeschoß
links
4
.
Obergeschoß
links
Jahren
abgenutzt
wirtschaftlich
verbraucht
gewesen
seien
.
Farbe
Oberflächenbeschichtungen
sei
verblaßt
gewesen
.
Bereiche
Türgriffe
Umleimungen
Außenkanten
sei
abgegriffen
verschlissen
gewesen
.
Abplatzungen
Ablösungserscheinungen
Oberflächenbeschichtung
seien
gesamten
Einbauküchenbereich
sichtbar
gewesen
.
Bereich
platte
Anschlüssen
Spülbecken
seien
Quellerscheinungen
sehen
gewesen
Abnutzung
Scharniere
seien
Türen
Hängeschränken
verhangen
mehr
Lot
gewesen
.
Schubkästen
seien
Leim
gegangen
hätten
abgenutzten
Führungsschienen
verkantet
seien
schwer
gängig
gewesen
.
Vortrag
durfte
Berufungsgericht
unsubstantiiert
abtun
.
Recht
macht
Revision
geltend
Beschreibung
auch
sprachliche
Grenzen
stößt
.
Schilderung
Einbauküchen
Beklagte
legt
schlechtere
Vermietbarkeit
zumindest
gerade
optische
Beeinträchtigungen
hier
Vermietbarkeit
geht
Mangel
erweisen
können
Rdn
.
m.w
.
.
Maß
Gebrauchsbeeinträchtigung
fällt
Darlegungslast
Mieters
.
ist
Aufgabe
Tatrichters
Augenschein
Hilfe
Sachverständigengutachtens
überzeugen
Umfang
geschilderte
Zustand
Küchen
Weitervermietbarkeit
Wohnungen
beeinträchtigte
Senatsurteil
27
.
Februar
NJW-RR
.
Hilfsbegründung
Mängel
seien
ausreichend
gemäß
.
angezeigt
worden
trägt
Entscheidung
Berufungsgerichts
schon
Klägerin
berufen
hat
.
Recht
weist
Revision
Sache
Vermieters
ist
Voraussetzungen
§
Abs.
.
vorzutragen
60
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
übrigen
hat
Beklagte
Beweisantritt
vorgetragen
Mängel
geltend
gemacht
hat
.
Recht
weist
Revision
Behauptung
Schreiben
21
.
März
sei
erneut
Instandsetzung
Küche
leerstehenden
Wohnungen
erörtert
worden
anders
verstanden
werden
könne
.
Behauptung
Beklagten
Entlüftungsanlage
Bäder
Gästetoiletten
kaum
noch
funktionstüchtig
Sog
Anlage
fast
mehr
wahrnehmbar
seien
durfte
Berufungsgericht
Begründung
ablehnen
Vortrag
fehle
Substanz
dargetan
sei
Entlüftungsanlage
kaputt
sei
.
Mieter
kommt
Darlegungslast
Funktionsuntüchtigkeit
Anlage
hinweist
.
Ursache
Mängel
erforschen
gar
Beseitigungsmöglichkeiten
aufzuzeigen
ist
erforderlich
Senatsurteil
27
.
Februar
aaO
S.
.
Beklagte
hat
Beweis
angeboten
Mangelhaftigkeit
Bäder
Gästetoiletten
Klägerin
21
.
März
26
.
Januar
angezeigt
worden
ist
.
Recht
wendet
Revision
auch
Auffassung
mangelhaften
Fenster
verursachten
Feuchtigkeitsflecken
rechtfertigten
Mietminderung
Wege
Schönheitsreparaturen
Mieter
hätten
beseitigt
werden
müssen
.
tatrichterlichen
Feststellungen
handelte
Wasserflecken
vertragsgemäßen
Gebrauch
entstandene
Vermieter
vertretende
Mängel
.
unterfallen
aber
Begriff
Schönheitsreparaturen
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
müssen
Beklagten
Mieterin
beseitigt
werden
.
Bedenken
bestehen
auch
Vorgehensweise
Berufungsgerichts
geltend
gemachten
Setzungsrisse
Mauerwerk
leerstehenden
Wohnungen
Wasserdurchlässigkeit
Fenster
Risse
Fassade
unerheblich
gewertet
hat
.
Beklagte
hatte
Beweisantritt
vorgetragen
leerstehenden
Wohnung
3
.
Obergeschoß
hätten
erhebliche
Setzungsrisse
Form
Treppenrissen
ca.
m
m
Ausmaß
vorgelegen
zwar
linken
Wand
Wohnzimmers
vierten
Zimmer
Wohnung
linken
rechten
Wandseite
.
hinaus
habe
Treppenriß
Trennwand
Gebäuderücksprung
gesamten
Fliesenspiegel
Küche
Wand
Flur
gesamte
Höhe
Wand
befunden
.
Fenster
Mietobjektes
B.-Straße
seien
mangelhafter
Reparaturarbeiten
undicht
geworden
.
hat
Beklagte
zahlreiche
Schäden
Außenfassade
Außenanlagen
geltend
gemacht
Mängel
Detail
gehend
geschildert
.
Beweiserhebung
durften
behaupteten
Mängel
unerheblich
eingestuft
werden
.
liefe
unzulässige
vorweggenommene
Beweiswürdigung
.
Auch
Begründung
Untermieter
S.
Minderung
geltend
gemacht
hätten
scheide
gemäß
§
Generalmietvertrages
Minderung
Beklagten
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Generalmietvertrages
lautet
:
"
Vermieter
übergibt
Mieträume
Neubauzustand
.
Mieterin
erkennt
Zustand
vertragsgemäßen
ausdrücklich
Nutzer
Schadensersatz
Mietminderung
Mieter
durchsetzen
können
.
"
ist
ersichtlich
Regelung
Minderungsansprüche
Beklagten
erfolgreichen
Durchsetzung
Untermieter
abhängen
sollten
.
Berufungsgericht
läßt
erkennen
Auslegung
gelangt
ist
.
ist
Überprüfung
möglich
.
Senat
hält
Auslegung
auch
naheliegend
.
Erfolg
beruft
Beklagte
auch
Berufungsgericht
habe
Beweiserhebung
Minderung
17
November
eingetretenen
Wasserschaden
ablehnen
dürfen
.
Beklagte
hatte
Beweisantritt
vorgetragen
Ursache
Wasserschadens
fehlende
Naßzellenisolierung
Fußbodens
Wände
Badezimmers
Untermieter
sei
.
Vortrag
hat
Klägerin
bestritten
Schadensursache
fachgerechten
Renovierung
Untermieters
gesehen
.
Sachlage
hätte
Berufungsgericht
Urteil
Sachdarstellung
Klägerin
Beweiserhebung
zugrunde
legen
dürfen
.
4
.
Rechtsstreit
muß
Berufungsgericht
zurückverwiesen
werden
erforderlichen
Beweise
erhoben
werden
.
Dose