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971 lines
8.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Dezember
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Abweisung
Klage
Höhe
Teilbetrags
DM
nebst
%
Zinsen
Klagezustellung
verworfen
worden
ist
.
übrigen
wird
Revision
zurückgewiesen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Rechtsstreit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
beansprucht
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Aufwendungsersatz
angeblichen
Unzulänglichkeit
Lüftungsanlagen
Beklagten
Betrieb
Fitneß-Centers
vermieteten
Räumen
.
Squash-Plätze
hat
Klägerin
menhang
Umbauarbeiten
bereits
erforderlich
erachtete
Lüftungsgeräte
installiert
Kosten
ersetzt
verlangt
;
Restaurantbereichs
hält
lüftungstechnische
Maßnahmen
erforderlich
Durchführung
Kostenvorschuß
fordert
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
unzulässig
verworfen
Berufungsbegründung
Erfordernissen
§
Abs.
entspreche
.
Hiergegen
wendet
Revision
Klägerin
Ansprüche
Aufwendungsersatz
weiterverfolgt
;
Klage
geltend
gemachten
Anspruchs
Schadensersatz
entgangenen
Gewinns
wird
Verwerfung
Berufung
Revision
angegriffen
.
Entscheidungsgründe
:
§
statthafte
Rechtsmittel
hat
teilweise
Erfolg
:
1
.
Ausgangspunkt
Oberlandesgerichts
ist
beanstanden
:
Ist
klagabweisendes
Urteil
einheitlichen
prozessualen
Anspruchs
voneinander
unabhängige
selbständig
tragende
rechtliche
Erwägungen
gestützt
so
muß
Berufungsbegründung
geeignet
sein
Urteil
insgesamt
Frage
stellen
.
hat
Erwägungen
darzulegen
Entscheidung
trägt
.
Anderenfalls
ist
Rechtsmittel
Ansehung
einheitlichen
prozessualen
Anspruchs
Abs.
Nr.
insgesamt
unzulässig
vgl.
etwa
Beschluß
25
.
Januar
IX
ZB
§
Abs.
Nr.
gründe
1184
;
Urteile
15
.
Juni
XI
ZR
§
Abs.
Nr.
Anfechtungsgründe
13
November
§
Abs.
Nr.
Anfechtungsgründe
18
.
Juni
§
Abs.
Nr.
Anfechtungsgründe
.
Betrifft
angefochtene
Urteil
prozessuale
Ansprüche
ist
prozessuale
Anspruch
teilbar
so
muß
Berufungsbegründung
Teile
Urteils
erstrecken
Abänderung
beantragt
ist
;
anderenfalls
ist
Rechtsmittel
§
Abs.
Nr.
begründeten
Teil
unzulässig
vgl.
etwa
Beschluß
25
.
Januar
aaO
;
Urteil
15
.
Juni
aaO
.
2
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
entspricht
Berufungsbegründung
Anforderungen
.
ist
nur
Teils
Klaganspruchs
richtig
.
Landgericht
hat
Klagabweisung
begründet
Vortrag
Klägerin
sei
entnehmen
Mängel
Belüftungsanlagen
sehe
.
Insbesondere
sei
"
Mängelliste
"
Klägerin
schriftlichen
Mängelrüge
31
Juli
Bezug
nehme
zahlreichen
Klägerin
vorgelegten
Anlagen
zweifelsfrei
identifizieren
.
ergebe
auch
schriftlichen
Mahnung
26
.
September
Klägerin
Beklagten
"
Herstellung
vertragsgemäßen
Zustandes
Mietvertrag
"
aufgefordert
haben
wolle
einziger
konkret
angesprochener
Mangel
lüftungstechnischen
Anlagen
;
somit
fehle
auch
Verzug
Beklagten
Voraussetzung
Klägerin
gemäß
§
Abs.
geltend
gemachten
Ansprüche
Aufwendungsersatz
sei
.
Oberlandesgericht
hält
Berufung
unzulässig
Begründung
nur
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
ordnungsgemäßen
Mängelrüge
31
Juli
hinreichend
substantiierten
Vortrags
behaupteten
Mängeln
raumlufttechnischen
Anlage
angreife
.
Erwägungen
Landgericht
Verzug
Beklagten
verneine
würden
Berufungsbegründung
Mahnschreiben
erwähne
noch
sonstigen
verzugsbegründenden
Sachverhalt
vortrage
bekämpft
.
Ausführungen
wendet
Revision
Recht
:
Richtig
ist
Landgericht
Klage
voneinander
unabhängigen
Rechtsgründen
unschlüssig
erachtet
hat
:
Klägerin
Klage
Gewährleistungspflicht
§
§
begründenden
Mängel
Mietsache
detailliert
gerügt
noch
Klage
substantiiert
dargelegt
habe
.
Klägerin
Mahnschreiben
26
.
September
behebenden
Mängel
bezeichnet
Beklagten
§
Abs.
gefordert
wirksam
Verzug
gesetzt
habe
.
Richtig
ist
auch
Berufungsbegründung
formal
nur
Auffassung
Landgerichts
:
unzulänglichen
Rüge
Substantiierung
angeblichen
Mängel
verhält
ebenfalls
tragenden
Erwägungen
Landgerichts
fehlenden
Verzug
gesondert
angreift
.
formale
Betrachtung
läßt
allerdings
unberücksichtigt
Klägerin
meint
Substantiierungspflicht
bereits
Vorlage
schriftlichen
Mängelrüge
31
Juli
Verbindung
beigefügten
Unterlagen
nachgekommen
sein
.
Frage
Zulässigkeit
Berufung
kann
dahinstehen
Auffassung
Klägerin
zutrifft
.
Beanstandungen
Klägerin
Gewährleistungsansprüche
stützt
Mängelrüge
31
Juli
ausreichend
präzise
bezeichnet
so
war
insoweit
nur
Klage
hinreichend
substantiiert
;
vielmehr
war
auch
Mahnschreiben
26
.
September
Ansehung
Mängel
Behebung
verlangt
wird
hinreichend
bestimmt
geeignet
Beklagten
Verzug
setzen
.
Zwar
verweist
Mahnschreiben
26
.
September
ausdrücklich
Mängelrüge
31
Juli
;
läßt
aber
auch
Zusammenhang
Schreiben
Beklagten
3
.
August
Klägerin
7
.
August
zwanglos
zuvor
gerügten
Mängel
beziehen
ist
Beklagten
Schreiben
2
.
Oktober
folgern
läßt
auch
Mängel
bezogen
worden
.
bildet
Mängelrüge
31
Juli
aber
gemeinsame
tatsächliche
Grundlage
Landgericht
hinreichende
Substantiierung
Klagvortrags
auch
erforderliche
Bestimmtheit
Mahnung
beurteilen
hatte
.
Klägerin
ist
Berufungsschrift
Hinweis
erneut
beigefügte
Anlagen
versehene
Mängelrüge
31
Juli
Feststellung
mangelnder
Substantiiertheit
Klage
entgegengetreten
.
hat
aber
zumindest
konkludent
auch
Erwägung
Landgerichts
angegriffen
Mahnschreiben
Klägerin
26
.
September
habe
behebenden
Mängel
hinreichend
bestimmt
bezeichnet
.
ausdrücklichen
Erklärung
Berufungsschrift
bedurfte
.
stellt
Berufungsurteil
jedoch
nur
insoweit
Frage
Klägerin
Klage
Kostenvorschuß
erst
noch
beabsichtigte
Mängelbeseitigungsmaßnahmen
Höhe
DM
begehrt
.
Landgericht
hat
Klagabweisung
nämlich
ferner
begründet
Klägerin
Vortrag
vornherein
Umbaumaßnahmen
bedingten
Veränderungen
lüftungstechnischen
Anlagen
etwaigen
umbaubedingt
gegebenen
Mängeln
unterschieden
habe
.
Gutachter
Beweissicherungsverfahren
möglicherweise
unzulänglichen
Belüftung
Squash-Plätze
geäußert
festgestellt
habe
Belüftung
Umbaumaßnahmen
lediglich
offene
Fenster
erfolgt
sei
habe
jedenfalls
"
offen
sichtbaren
"
Mangel
gehandelt
;
Mangel
hätte
Klägerin
Mietvertrag
spätestens
Raumabnahme
schriftlich
anzeigen
müssen
.
Berufungsgericht
erachtet
Berufung
auch
insoweit
unzulässig
Begründung
Erwägung
Belüftung
Squash-Plätze
lediglich
offene
Fenster
habe
jedenfalls
"
offen
sichtbaren
"
sofort
anzeigepflichtigen
Mangel
gehandelt
bekämpft
noch
sofortige
schriftliche
Anzeige
angeblichen
Mangels
behauptet
habe
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
:
Zwar
ist
Erwägung
Landgerichts
geeignet
Abweisung
Klage
vollem
Umfang
rechtfertigen
.
ist
aber
auch
erforderlich
.
Klägerin
hat
bereits
ersten
Rechtszug
klargestellt
Bereich
nunmehr
Teil
Fitneß-Bereich
genutzten
Squash-Plätze
Lüftungsanlage
habe
einbauen
lassen
340.843,44
DM
bezifferte
Kosten
erstattet
verlange
;
Einbau
sei
erforderlich
gewesen
Entlüftung
Squash-Plätze
zuvor
unzulässigerweise
nur
Fenster
möglich
gewesen
sei
.
Überlegung
Landgerichts
insoweit
Mietvertrag
Mängelrüge
vorgegebene
Frist
Form
eingehalten
sei
bezieht
abgrenzbaren
Teil
Streitgegenstands
.
landgerichtliche
Urteil
Teil
Erwägung
ausdrücklich
beziffert
hat
noch
Abweisung
Klage
vollem
Umfang
beziffern
mußte
ändert
;
Vortrag
Klägerin
läßt
Zweifel
Klagforderung
Höhe
340.843,44
DM
ausschließlich
Kosten
Bereich
Squash-Plätze
installierte
Belüftungsanlagen
zuzuordnen
ist
.
klar
abgrenzbaren
Teils
Klagforderung
hat
Landgericht
Erwägung
weiteren
Rechtsgrund
gestützt
auch
genommen
teilweise
Abweisung
Klage
gerechtfertigt
hätte
.
selbständig
tragenden
Rechtsgrund
hat
Berufung
angegriffen
;
Berufungsbegründung
ist
folglich
geeignet
Urteil
Ansehung
Teils
Streitgegenstands
Frage
stellen
.
Rechtmittel
war
begründeten
Teil
unzulässig
ist
insoweit
Oberlandesgericht
Recht
verworfen
worden
.
-9-
3
.
Insgesamt
war
unbeschränkt
eingelegte
Berufung
insoweit
unzulässig
Klägerin
gesamtverbindliche
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Squash-Plätze
entfallenden
Aufwendungen
Klägerin
Höhe
340.843,44
DM
%
Zinsen
27
.
September
Zahlung
Schadensersatz
entgangenen
Gewinns
begehrt
hat
.
übrigen
war
Berufung
hinreichend
begründet
zulässig
.
Umfang
war
Berufungsurteil
aufzuheben
Rechtsstreit
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz