NAMEN Verkündet : 13 . Dezember Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Abweisung Klage Höhe Teilbetrags DM nebst % Zinsen Klagezustellung verworfen worden ist . übrigen wird Revision zurückgewiesen . Umfang Aufhebung wird Rechtsstreit neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin beansprucht Beklagten gemäß § Abs. Aufwendungsersatz angeblichen Unzulänglichkeit Lüftungsanlagen Beklagten Betrieb Fitneß-Centers vermieteten Räumen . Squash-Plätze hat Klägerin menhang Umbauarbeiten bereits erforderlich erachtete Lüftungsgeräte installiert Kosten ersetzt verlangt ; Restaurantbereichs hält lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich Durchführung Kostenvorschuß fordert . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin unzulässig verworfen Berufungsbegründung Erfordernissen § Abs. entspreche . Hiergegen wendet Revision Klägerin Ansprüche Aufwendungsersatz weiterverfolgt ; Klage geltend gemachten Anspruchs Schadensersatz entgangenen Gewinns wird Verwerfung Berufung Revision angegriffen . Entscheidungsgründe : § statthafte Rechtsmittel hat teilweise Erfolg : 1 . Ausgangspunkt Oberlandesgerichts ist beanstanden : Ist klagabweisendes Urteil einheitlichen prozessualen Anspruchs voneinander unabhängige selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt so muß Berufungsbegründung geeignet sein Urteil insgesamt Frage stellen . hat Erwägungen darzulegen Entscheidung trägt . Anderenfalls ist Rechtsmittel Ansehung einheitlichen prozessualen Anspruchs Abs. Nr. insgesamt unzulässig vgl. etwa Beschluß 25 . Januar IX ZB § Abs. Nr. gründe 1184 ; Urteile 15 . Juni XI ZR § Abs. Nr. Anfechtungsgründe 13 November § Abs. Nr. Anfechtungsgründe 18 . Juni § Abs. Nr. Anfechtungsgründe . Betrifft angefochtene Urteil prozessuale Ansprüche ist prozessuale Anspruch teilbar so muß Berufungsbegründung Teile Urteils erstrecken Abänderung beantragt ist ; anderenfalls ist Rechtsmittel § Abs. Nr. begründeten Teil unzulässig vgl. etwa Beschluß 25 . Januar aaO ; Urteil 15 . Juni aaO . 2 . Auffassung Oberlandesgerichts entspricht Berufungsbegründung Anforderungen . ist nur Teils Klaganspruchs richtig . Landgericht hat Klagabweisung begründet Vortrag Klägerin sei entnehmen Mängel Belüftungsanlagen sehe . Insbesondere sei " Mängelliste " Klägerin schriftlichen Mängelrüge 31 Juli Bezug nehme zahlreichen Klägerin vorgelegten Anlagen zweifelsfrei identifizieren . ergebe auch schriftlichen Mahnung 26 . September Klägerin Beklagten " Herstellung vertragsgemäßen Zustandes Mietvertrag " aufgefordert haben wolle einziger konkret angesprochener Mangel lüftungstechnischen Anlagen ; somit fehle auch Verzug Beklagten Voraussetzung Klägerin gemäß § Abs. geltend gemachten Ansprüche Aufwendungsersatz sei . Oberlandesgericht hält Berufung unzulässig Begründung nur Landgericht getroffenen Feststellungen ordnungsgemäßen Mängelrüge 31 Juli hinreichend substantiierten Vortrags behaupteten Mängeln raumlufttechnischen Anlage angreife . Erwägungen Landgericht Verzug Beklagten verneine würden Berufungsbegründung Mahnschreiben erwähne noch sonstigen verzugsbegründenden Sachverhalt vortrage bekämpft . Ausführungen wendet Revision Recht : Richtig ist Landgericht Klage voneinander unabhängigen Rechtsgründen unschlüssig erachtet hat : Klägerin Klage Gewährleistungspflicht § § begründenden Mängel Mietsache detailliert gerügt noch Klage substantiiert dargelegt habe . Klägerin Mahnschreiben 26 . September behebenden Mängel bezeichnet Beklagten § Abs. gefordert wirksam Verzug gesetzt habe . Richtig ist auch Berufungsbegründung formal nur Auffassung Landgerichts : unzulänglichen Rüge Substantiierung angeblichen Mängel verhält ebenfalls tragenden Erwägungen Landgerichts fehlenden Verzug gesondert angreift . formale Betrachtung läßt allerdings unberücksichtigt Klägerin meint Substantiierungspflicht bereits Vorlage schriftlichen Mängelrüge 31 Juli Verbindung beigefügten Unterlagen nachgekommen sein . Frage Zulässigkeit Berufung kann dahinstehen Auffassung Klägerin zutrifft . Beanstandungen Klägerin Gewährleistungsansprüche stützt Mängelrüge 31 Juli ausreichend präzise bezeichnet so war insoweit nur Klage hinreichend substantiiert ; vielmehr war auch Mahnschreiben 26 . September Ansehung Mängel Behebung verlangt wird hinreichend bestimmt geeignet Beklagten Verzug setzen . Zwar verweist Mahnschreiben 26 . September ausdrücklich Mängelrüge 31 Juli ; läßt aber auch Zusammenhang Schreiben Beklagten 3 . August Klägerin 7 . August zwanglos zuvor gerügten Mängel beziehen ist Beklagten Schreiben 2 . Oktober folgern läßt auch Mängel bezogen worden . bildet Mängelrüge 31 Juli aber gemeinsame tatsächliche Grundlage Landgericht hinreichende Substantiierung Klagvortrags auch erforderliche Bestimmtheit Mahnung beurteilen hatte . Klägerin ist Berufungsschrift Hinweis erneut beigefügte Anlagen versehene Mängelrüge 31 Juli Feststellung mangelnder Substantiiertheit Klage entgegengetreten . hat aber zumindest konkludent auch Erwägung Landgerichts angegriffen Mahnschreiben Klägerin 26 . September habe behebenden Mängel hinreichend bestimmt bezeichnet . ausdrücklichen Erklärung Berufungsschrift bedurfte . stellt Berufungsurteil jedoch nur insoweit Frage Klägerin Klage Kostenvorschuß erst noch beabsichtigte Mängelbeseitigungsmaßnahmen Höhe DM begehrt . Landgericht hat Klagabweisung nämlich ferner begründet Klägerin Vortrag vornherein Umbaumaßnahmen bedingten Veränderungen lüftungstechnischen Anlagen etwaigen umbaubedingt gegebenen Mängeln unterschieden habe . Gutachter Beweissicherungsverfahren möglicherweise unzulänglichen Belüftung Squash-Plätze geäußert festgestellt habe Belüftung Umbaumaßnahmen lediglich offene Fenster erfolgt sei habe jedenfalls " offen sichtbaren " Mangel gehandelt ; Mangel hätte Klägerin Mietvertrag spätestens Raumabnahme schriftlich anzeigen müssen . Berufungsgericht erachtet Berufung auch insoweit unzulässig Begründung Erwägung Belüftung Squash-Plätze lediglich offene Fenster habe jedenfalls " offen sichtbaren " sofort anzeigepflichtigen Mangel gehandelt bekämpft noch sofortige schriftliche Anzeige angeblichen Mangels behauptet habe . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand : Zwar ist Erwägung Landgerichts geeignet Abweisung Klage vollem Umfang rechtfertigen . ist aber auch erforderlich . Klägerin hat bereits ersten Rechtszug klargestellt Bereich nunmehr Teil Fitneß-Bereich genutzten Squash-Plätze Lüftungsanlage habe einbauen lassen 340.843,44 DM bezifferte Kosten erstattet verlange ; Einbau sei erforderlich gewesen Entlüftung Squash-Plätze zuvor unzulässigerweise nur Fenster möglich gewesen sei . Überlegung Landgerichts insoweit Mietvertrag Mängelrüge vorgegebene Frist Form eingehalten sei bezieht abgrenzbaren Teil Streitgegenstands . landgerichtliche Urteil Teil Erwägung ausdrücklich beziffert hat noch Abweisung Klage vollem Umfang beziffern mußte ändert ; Vortrag Klägerin läßt Zweifel Klagforderung Höhe 340.843,44 DM ausschließlich Kosten Bereich Squash-Plätze installierte Belüftungsanlagen zuzuordnen ist . klar abgrenzbaren Teils Klagforderung hat Landgericht Erwägung weiteren Rechtsgrund gestützt auch genommen teilweise Abweisung Klage gerechtfertigt hätte . selbständig tragenden Rechtsgrund hat Berufung angegriffen ; Berufungsbegründung ist folglich geeignet Urteil Ansehung Teils Streitgegenstands Frage stellen . Rechtmittel war begründeten Teil unzulässig ist insoweit Oberlandesgericht Recht verworfen worden . -9- 3 . Insgesamt war unbeschränkt eingelegte Berufung insoweit unzulässig Klägerin gesamtverbindliche Verurteilung Beklagten Zahlung Squash-Plätze entfallenden Aufwendungen Klägerin Höhe 340.843,44 DM % Zinsen 27 . September Zahlung Schadensersatz entgangenen Gewinns begehrt hat . übrigen war Berufung hinreichend begründet zulässig . Umfang war Berufungsurteil aufzuheben Rechtsstreit Oberlandesgericht zurückzuverweisen . Sprick Weber-Monecke Wagenitz