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NAMEN
Verkündet
:
29
.
März
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Beginn
Anfechtungsfrist
§
Abs.
Satz
Ehemann
Geburt
Kindes
weiß
Frau
Empfängniszeit
Prostitution
nachging
Kondomen
verhütete
.
Urteil
29
.
März
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Dose
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Senat
Familiensachen
7
.
Oktober
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Mutter
24
.
Juni
geborenen
Beklagten
waren
20
.
September
miteinander
verheiratet
.
auch
Eheschließung
ging
Mutter
Beklagten
Prostitution
verhütete
allerdings
regelmäßig
Gebrauch
Kondomen
.
Kläger
behauptet
habe
durchgängig
orale
Kontrazeptiva
eingenommen
.
Spätestens
Schwangerschaft
Kindesmutter
erfuhr
Kläger
"
teilweise
Prostituierte
gearbeitet
hatte
"
.
Februar
wurde
Ehe
Klägers
Mutter
Beklagten
rechtskräftig
geschieden
.
Beklagte
lebte
zunächst
Haushalt
gers
zog
dann
aber
Mutter
Mai
alleinige
Sorgerecht
übertragen
wurde
.
Kläger
April
Wissen
Zustimmung
Mutter
Proben
Mundschleimhaut
Beklagten
entnommen
privates
DNA-Abstammungsgutachten
Auftrag
gegeben
hatte
Vaterschaft
praktisch
ausgeschlossen
war
erhob
Mai
vorliegende
Vaterschaftsanfechtungsklage
.
Amtsgericht
gab
Klage
Einholung
gerichtlichen
Vaterschaft
Klägers
ebenfalls
ausschloss
.
Berufung
Beklagten
wies
Berufungsgericht
Klage
Abänderung
erstinstanzlichen
Urteils
Begründung
Anfechtungsfrist
§
Abs.
sei
gewahrt
.
richtet
zugelassene
Revision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Kläger
gilt
Art
.
§
Abs.
§
Nr.
Vater
Beklagten
Zeitpunkt
Geburt
Mutter
verheiratet
war
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
erst
Ablauf
zweijährigen
Anfechtungsfrist
§
Abs.
erhoben
worden
sei
.
habe
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
bereits
Geburt
Beklagten
24
.
Juni
begonnen
Kläger
schon
zuvor
Umständen
erfahren
habe
Vaterschaft
gesprochen
hätten
nämlich
Tatsache
Kindesmutter
Prostitution
nachgegangen
sei
.
Grundsätzlich
gehöre
Mehrverkehr
Kindesmutter
gesetzlichen
Empfängniszeit
Umständen
Kenntnis
Anfechtungsfrist
Lauf
setze
.
Kläger
persönlich
Überzeugung
gewonnen
habe
Beklagte
abstamme
sei
unerheblich
.
ergebe
auch
Mutter
Beklagten
Kläger
versichert
habe
Verkehr
anderen
Männern
stets
Kondome
benutzt
haben
.
Verhütung
Benutzung
Kondomen
sei
so
zuverlässig
Kläger
objektiver
verständiger
Würdigung
Vaterschaft
anderen
Mannes
gewerbsmäßigen
Mehrverkehrs
Kindesmutter
ganz
fern
liegend
praktisch
ausgeschlossen
habe
halten
dürfen
.
Auch
weitere
Behauptung
Klägers
Kindesmutter
habe
orale
Kontrazeptiva
eingenommen
komme
.
Letzteres
Fall
gewesen
sei
hätten
jedenfalls
Schwangerschaft
belege
versagt
könnten
Vaterschaft
anderen
Mannes
ersichtlich
ebenso
ausschließen
Klägers
.
hält
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Berufungsgericht
habe
schon
festgestellt
Kläger
habe
gewusst
frühere
Ehefrau
auch
gesetzlichen
Empfängniszeit
Prostitution
nachgegangen
sei
;
Kenntnis
habe
Kläger
Seite
Berufungserwiderung
bestritten
.
ersten
Absatzes
Gründe
angefochtenen
Urteils
ist
unstreitig
Mutter
Beklagten
Zeit
Eheschließung
zuvor
Prostitution
nachging
.
Entscheidungsgründen
weist
Berufungsgericht
Kläger
letzten
mündlichen
Verhandlung
zugestanden
hat
:
"
wusste
Prostitution
Frau
.
hat
schon
gesprochen
Kind
geboren
wurde
"
.
Feststellung
Berufungsurteil
Kläger
sei
schon
Geburt
Beklagten
bekannt
gewesen
frühere
Ehefrau
Prostituierte
tätig
war
Tätigkeit
Kondome
benutzte
enthält
auch
Feststellung
Kläger
Zeitraum
Kindesmutter
Prostitution
nachging
zumindest
insoweit
bekannt
war
hier
allein
maßgebliche
gesetzliche
Empfängniszeit
§
betraf
nämlich
dreihundertsten
einhunderteinundachtzigsten
Tag
Geburt
Beklagten
24
.
Juni
mithin
Zeit
29
.
August
26
.
Dezember
Schaltjahr
;
vgl.
MünchKomm-BGB/Seidel
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Eheschließung
Klägers
Mutter
Beklagten
20
.
September
fiel
Zeitraum
.
Behauptung
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
24
.
September
Amtsgericht
Mutter
sei
Zeit
Eheschließung
"
ausdrücklichen
Wissen
"
Prostitution
nachgegangen
Umstandes
Kläger
Behauptung
ersten
Rechtszug
widersprochen
hatte
kann
Geständnis
Klägers
letzten
Tatsachenverhandlung
"
Prostitution
"
früheren
Ehefrau
gewusst
haben
Auffassung
Revision
einschränkend
verstanden
werden
Kenntnis
habe
Ausübung
Prostitution
gesetzlichen
Empfängniszeit
erstreckt
.
gilt
so
mehr
Kläger
Berufungserwiderung
geltend
gemacht
hat
selbst
eingeräumtem
außerehelichem
Geschlechtsverkehr
werde
Anfechtungsfrist
Gang
gesetzt
Kindesmutter
glaubhaft
Verwendung
Verhütungsmitteln
behaupte
.
Vortrag
Klägers
ist
nur
verständlich
zugleich
behauptet
wird
Mutter
Beklagten
habe
Verwendung
Verhütungsmitteln
auch
gesetzlichen
Empfängniszeit
erst
nachträglich
vorliegenden
Verfahren
bereits
Geburt
Beklagten
behauptet
.
Verwendung
Kondomen
ist
aber
Vortrag
Parteien
nur
Zusammenhang
außerehelichem
Geschlechtsverkehr
Rede
;
Verwendung
gesetzlichen
Empfängniszeit
impliziert
vorliegenden
Fall
zugleich
Ausübung
Prostitution
Zeitraum
.
2
.
Auch
Auffassung
Berufungsgerichts
Verwendung
Kondomen
Kindesmutter
stehe
Kenntnis
Klägers
Umständen
Zweifel
Vaterschaft
begründen
geeignet
seien
hier
hält
Angriffen
Revision
revisionsrechtlichen
Prüfung
stand
.
Umständen
Kenntnis
Anfechtungsfrist
hier
:
frühestens
Geburt
Kindes
Art
.
§
Abs.
Abs.
Satz
Lauf
setzt
gehört
regelmäßig
bereits
einmaliger
außerehelicher
Geschlechtsverkehr
Kindesmutter
gesetzlichen
fängniszeit
zwar
auch
dann
Ehemann
Zeit
Kindesmutter
ebenfalls
beigewohnt
hat
Umständen
ausgeschlossen
erscheint
Kind
Beiwohnung
stammt
Urteil
19
.
Mai
FamRZ
.
Insbesondere
setzt
Beginn
Anfechtungsfrist
Anfechtenden
bekannten
Umstände
Vaterschaft
Dritten
wahrscheinlicher
ist
Anfechtenden
vgl.
OLG
FamRZ
m
.
.
Auch
steht
bloße
Versicherung
Mutter
Kind
stamme
Ehemann
Lauf
Anfechtungsfrist
selbst
dann
Ehemann
Versicherung
geglaubt
hat
vgl.
MünchKomm/Wellenhofer-Klein
4
.
Aufl
.
Rdn
.
m
.
.
Allerdings
gilt
Regel
bereits
Kenntnis
außerehelichen
Geschlechtsverkehr
Mutter
Empfängniszeit
Anfechtungsfrist
Lauf
setzt
uneingeschränkt
.
Vielmehr
kommt
Tatsache
außerehelichen
Verkehrs
ganz
fern
liegende
Möglichkeit
Abstammung
Kindes
Dritten
ergibt
.
Ganz
fern
liegend
kann
Möglichkeit
Abstammung
aber
sein
außereheliche
Verkehr
Begleitumständen
stattgefunden
hat
Empfängnis
hohem
Maße
unwahrscheinlich
ist
Urteil
19
.
Mai
aaO
S.
.
Ausnahme
bereits
dann
anzunehmen
ist
außereheliche
Verkehr
nur
Verwendung
Verhütungsmitteln
stattgefunden
hat
ist
Frage
Einzelfalls
Tatrichter
entscheiden
ist
vgl.
Frage
Empfängnis
Geschlechtsverkehr
Monatsblutung
Frau
nur
außergewöhnlichen
Umständen
möglich
ist
Urteil
19
.
Mai
aaO
S.
.
Entscheidung
aaO
ausgeführt
ist
Tatrichter
könne
erforderlichenfalls
sachverständiger
Hilfe
bedienen
Hinweis
entnehmen
ist
Frage
Beginns
Anfechtungsfrist
sei
Wahrscheinlichkeit
Empfängnis
erforderlichenfalls
wissenschaftlicher
Sicht
beurteilen
hat
nunmehr
Familienrecht
zuständige
Senat
schon
früher
festgehalten
.
Frage
Anfechtenden
bekannt
gewordenen
samtumstände
Möglichkeit
Vaterschaft
anderen
Mannes
ganz
fern
liegend
erscheinen
lassen
ist
objektive
Beurteilung
Sicht
verständigen
Betrachters
abzustellen
.
ist
Beurteilungsmaßstab
medizinisch-naturwissenschaftlichen
Spezialkenntnissen
auszurichten
Laien
erwartet
werden
können
.
Vielmehr
ist
insoweit
Erkenntnisstand
auszugehen
verständigen
Laien
Regel
erwartet
werden
kann
vgl.
Senatsurteile
14
.
Februar
FamRZ
5
.
Oktober
FamRZ
.
Beurteilung
Sicht
verständigen
Laien
bedarf
Gericht
aber
regelmäßig
Hilfe
Sachverständigen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
bekannt
wordene
gewerbsmäßige
auch
geschützte
Mehrverkehr
Kindesmutter
wechselnden
Partnern
sei
Sicht
verständigen
medizinisch-naturwissenschaftlich
vorgebildeten
Laien
geeignet
Zweifel
Vaterschaft
Klägers
wecken
ist
rechtlicher
Sicht
beanstanden
.
Zwar
hat
Oberlandesgericht
FamRZ
entschieden
Kenntnis
Ehemannes
Ehebruch
Frau
-9-
rend
Empfängniszeit
setze
Anfechtungsfrist
Gang
Mann
habe
ausgehen
können
Frau
Zeit
außerehelichen
Geschlechtsverkehrs
ständig
"
Pille
eingenommen
habe
.
Begründung
hat
ausgeführt
Einnahme
sei
relativ
sicherste
empfängnisverhütende
Mittel
Ehemann
habe
rechnen
müssen
einmalige
ehebrecherische
Verkehr
gleichwohl
Empfängnis
geführt
habe
kritisch
12
.
Aufl
.
.
.
.
Ebenso
hat
Oberlandesgericht
FamRZ
entschieden
Verwendung
Kondomen
Ehebruchs
lasse
Nichtvaterschaft
Ehemannes
"
eher
fern
liegend
"
erscheinen
.
zuzustimmen
ist
bedarf
Entscheidung
Sachverhalte
vergleichbar
sind
.
Recht
stellt
Berufungsgericht
Beurteilung
zunächst
sei
allgemein
bekannt
Zuverlässigkeit
Verhütung
Kondomen
deutlich
geringer
ist
anderer
Verhütungsmittel
etwa
"
Pille
"
.
So
besagt
etwa
nur
medizinischen
Literatur
immer
wieder
zitierte
"
Pearl-Index
"
Kondome
etwa
orale
Kontrazeptiva
Frauen
Jahr
lang
allein
Verhütung
Kondomen
verlassen
statistisch
schwanger
werden
Einnahme
"
Pille
"
hingegen
nur
.
Zwar
wird
Kenntnis
Größenordnung
Versagensquoten
allgemein
vorausgesetzt
werden
können
;
ungefähre
Vorstellung
Risiko
muss
aber
Allgemeinwissen
gezählt
werden
.
Berufungsgericht
hinweist
Häufigkeit
Geschlechtsverkehrs
berufsmäßig
ausgeübter
Prostitution
Risiko
proportional
ansteigen
lässt
unausgesprochen
ausgeht
müsse
auch
verständigen
Laien
weiteres
einleuchten
ist
auch
beanstanden
.
steht
auch
Hinweis
Revision
Vortrag
Klägers
nennenswerte
Einnahmen
Ehefrau
festgestellt
haben
so
Umfang
Prostitutionstätigkeit
bekannt
gewesen
sei
.
hat
jedenfalls
substantiiert
bestritten
Ehefrau
gesetzlichen
Empfängniszeit
regelmäßig
nur
gelegentlich
Prostitution
nachging
.
Auch
Revision
geltend
macht
Versagen
Kondomen
sei
zumeist
unsachgemäße
Handhabung
so
gut
nie
Materialfehler
zurückzuführen
Prostituierten
häufigem
gewerbsmäßigen
Verkehr
Berufungsgericht
unterstelle
sei
Lebenserfahrung
auszugehen
richtige
Umgang
Kondomen
vertraut
sei
verhilft
Erfolg
.
stünde
Sicherheit
Umgangs
Verhütungsmittel
umgekehrten
Verhältnis
Häufigkeit
Verkehrs
so
Risiko
Schwangerschaft
maßgeblichen
Faktoren
mehr
minder
kompensieren
würden
letztlich
Umfang
Prostitutionstätigkeit
"
Lebenserfahrung
"
auch
Klägers
entscheidend
ankommen
kann
.
Zutreffend
weist
Berufungsgericht
ferner
Kläger
eigenen
Vortrag
wusste
Ehefrau
zusätzlicher
Einnahme
oraler
Kontrazeptiva
schwanger
geworden
war
also
auch
Verwendung
Kondomen
bekanntermaßen
deutlich
sicherere
Verhütungsmittel
versagt
hatte
.
Dann
durfte
aber
ausgehen
allein
zusätzliche
Verwendung
Kondomen
außerehelichen
Geschlechtsverkehr
biete
Gewähr
resultierende
Empfängnis
Möglichkeit
Vaterschaft
Dritten
ganz
fern
gend
sei
.
auch
Versagen
oraler
Kontrazeptiva
ist
bekanntermaßen
zumeist
fehlerhafte
Anwendung
insbesondere
Vergessen
regelmäßiger
Einnahme
zurückzuführen
so
Kläger
hatte
auch
Zusicherung
Mutter
Beklagten
außerehelichen
Verkehr
regelmäßig
Kondome
verwendet
haben
blind
vertrauen
.
Sprick
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF