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2204 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
Juli
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Bb
;
.
War
Bauteil
Mietsache
fehlerhaften
Beschaffenheit
Vertragsschluss
bereits
Zeitpunkt
Zweck
ungeeignet
unzuverlässig
liegt
anfänglicher
Mangel
Mietsache
.
Auch
dritte
Mietvertrag
unmittelbar
beteiligte
Personen
können
Schutzbereich
Vertrages
einbezogen
werden
.
ist
Schuldner
zwar
Leistung
wohl
aber
Umständen
Schadensersatz
verpflichtet
Anschluss
.
Überraschungseffekt
Sinne
§
kann
Stellung
Klausel
Gesamtwerk
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ergeben
.
ist
etwa
Fall
systematischen
Zusammenhang
steht
Vertragspartner
erwarten
braucht
Anschluss
Senatsurteil
9
.
Dezember
.
Urteil
21
Juli
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dose
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
19
.
März
teilweise
aufgehoben
insgesamt
folgt
neu
gefasst
:
Berufung
Klägerin
wird
Teilurteil
23
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
August
Zurückweisung
weiter
gehenden
Rechtsmittels
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
wird
festgestellt
Beklagten
verpflichtet
sind
Klägerin
Schmerzensgeld
Schadensersatz
immateriellen
materiellen
Schäden
Unfallereignisses
15
.
August
entstanden
sind
zukünftig
entstehen
werden
materiellen
immateriellen
Folgen
Tinnituserkrankung
leisten
Ansprüche
Träger
gesetzlichen
Sozialversicherung
übergegangen
sind
.
Übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
Entscheidung
Kosten
ersten
Instanz
bleibt
Schlussurteil
vorbehalten
Ausnahme
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
Klägerin
tragen
hat
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
selbst
tragen
.
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Klägerin
Berufungsinstanz
haben
Klägerin
Beklagte
Beklagte
tragen
.
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
Berufungsinstanz
hat
Klägerin
tragen
.
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
tragen
selbst
.
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerde
Revisionsinstanz
hat
Beklagte
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Revisionsverfahren
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
Unfallgeschehen
15
.
August
.
Klägerin
war
Angestellte
GmbH
Geschäftsbetrieb
mittlerweile
eingestellt
hat
.
Geschäftsräume
Klägerin
GmbH
tätig
war
waren
Beklagten
angemietet
.
§
Formularmietvertrages
war
folgendes
geregelt
:
"
Aufrechung
Zurückbehaltung
1
.
Mieter
kann
Minderungsrecht
nur
ausüben
mindestens
Monat
Fälligkeit
Vermieter
schriftlich
angekündigt
hat
.
Mieter
hat
Mietsache
eingehend
besichtigt
stehen
Mietminderungsansprüche
etwaiger
Mängel
Zeitpunkt
Überlassung
.
Aufrechnung
Zurückbehaltung
Mieters
Forderungen
Mietzins
Nebenkosten
ist
nur
unbestrittenen
rechtskräftig
festgestellten
Forderungen
zulässig
.
2
.
Zurückbehaltung
Aufrechnung
Ansprüchen
anderen
Schuldverhältnis
sind
ausgeschlossen
sei
handele
unbestrittene
rechtskräftig
festgestellte
Forderungen
.
Ersatzansprüche
§
sind
ausgeschlossen
sei
denn
Vermieter
hat
vorsätzlich
grob
fahrlässig
gehandelt
.
Gleiches
gilt
Schadensersatzansprüche
Mieters
rechtzeitiger
Freimachung
Fertigstellung
Mietsache
.
"
Mieträume
waren
fertig
gestellt
wurden
Juli
GmbH
bezogen
.
15
.
August
löste
Kippstellung
befindliche
Fensterflügel
Arbeitszimmer
Klägerin
Rahmen
traf
Klägerin
Hinterkopf
verletzte
erheblich
.
Klägerin
erlitt
Schädelprellung
Schädel-Hirntrauma
Peitschenschlagverletzung
Tinnituserkrankung
.
August
eingegangenen
Klage
hat
Klägerin
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
begehrt
.
Vermögen
Beklagten
Fenster
Beschlägen
versehen
eingebaut
hatte
ist
Februar
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
Verfahren
ist
insoweit
unterbrochen
.
Landgericht
hat
Klage
Beklagte
abgewiesen
.
Beklagte
ist
Herstellerin
streitgegenständlichen
Fensterbeschläge
Beklagte
Kommanditist
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
Klage
Beklagte
Zurückweisung
weiter
gehenden
Berufung
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Begehren
Beklagte
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
führt
antragsgemäßen
Verurteilung
auch
Beklagten
.
Oberlandesgericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
hat
Berufung
Klägerin
klagabweisende
Urteil
Beklagten
Vermieterin
Gewerberäume
zurückgewiesen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Feststellungsklage
sei
Möglichkeit
teilweisen
Bezifferung
Schmerzensgeldansprüche
insgesamt
zulässig
.
Ergebnis
Beweisaufnahme
stehe
Klägerin
heruntergefallenen
herausgebrochenen
rechten
Flügel
Arbeitszimmer
befindlichen
Fensters
letzt
worden
sei
.
Herabfallen
Fensters
sei
Bedienungsfehler
Klägerin
herausgedrehte
Scharnierschraube
zurückzuführen
.
wiederum
beruhe
Konstruktionsfehler
Beschlagbolzen
hinreichend
Herausdrehen
gesichert
gewesen
sei
.
sei
üblich
Bandbolzen
seitlich
kleinen
Bolzens
kleinen
Innensechskantschraube
sichern
.
Sicherung
sei
hier
verwendeten
selbstverklemmenden
Gewinde
vorzuziehen
.
Funktionsverlust
Beklagten
konstruierten
Bandbolzens
sei
Eindringen
Flüssigkeit
Wasser
Fensterputzmittel
entsprechenden
fettlösenden
Eigenschaften
zurückzuführen
.
dann
einsetzende
Korrosion
habe
Reibungswiderstand
erhöht
Funktionsfähigkeit
Bandbolzenscharniers
beeinträchtigt
so
Bandbolzen
Gewindeteil
gelöst
stückweise
Öffnungen
Fensters
unten
herausgedreht
habe
.
Unfallgeschehen
habe
Klägerin
Primärverletzung
Schädelprellung
Schädel-Hirntrauma
Peitschenschlagverletzung
erlitten
.
Auch
Klägerin
geltend
gemachte
Tinnituserkrankung
sei
Unfallgeschehen
zurückzuführen
.
Haftungsquote
reduzierendes
Mitverschulden
Klägerin
sei
festzustellen
.
Klage
Beklagte
habe
Landgericht
allerdings
Recht
abgewiesen
.
Zwar
sei
Anspruch
Klägerin
Beklagte
§
Abs.
.
durchaus
erwägen
.
Klägerin
sei
zwar
selbst
Partei
Mietvertrages
jedoch
Schutzbereich
Arbeitgeberin
Beklagten
8
.
Dezember
abgeschlossenen
einbezogen
worden
.
Haftung
Beklagten
sei
allerdings
§
Nr.
Mietvertrages
wirksam
hier
unzweifelhaft
vorliegenden
Fälle
vorsätzlichen
grob
fahrlässigen
Handels
Vermieters
beschränkt
worden
.
Haftung
Vermieters
§
F.
könne
grundsätzlich
vertraglich
ausgeschlossen
begrenzt
werden
zwar
auch
Formularvertrag
Mängeln
Mietsache
vorsätzlich
grob
fahrlässig
herbeigeführt
seien
.
vorliegende
Haftungsausschluss
fahrlässiges
Handeln
Vermieters
sei
Gewerberaummietrecht
zulässig
.
Zwar
habe
Bundesgerichtshof
Wohnraummiete
Haftungsausschluss
leichte
Fahrlässigkeit
unwirksam
erachtet
Verletzung
vertragswesentlicher
Pflichten
also
Kardinalpflichten
Vermieters
handele
Erfüllung
Mieter
angewiesen
sei
.
sei
Fall
Mieter
Schadensrisiko
allgemein
angebotenen
Versicherungsvertrages
schützen
könne
.
könne
Wohnraummietverträgen
aber
Gewerberaummietverträgen
ausgegangen
werden
.
Unwirksamkeit
Haftungsausschlusses
§
Nr.
Satz
Mietvertrages
ergebe
auch
Verletzung
§
Abs.
Satz
geregelten
Transparenzgebots
.
mietvertragliche
Ausschlussklausel
sei
hinreichend
klar
verständlich
formuliert
.
Klägerin
Bezug
genommene
Rechtsprechung
Klauseln
gesetzliche
Vorschriften
Bezug
genommen
werde
Inhalt
beschreiben
sei
einschlägig
.
Klausel
sei
einschränkend
materielle
Folgeschäden
Ausschluss
Gesundheitsschäden
auszulegen
.
Haftung
Beklagten
§
Abs.
scheitere
gemäß
§
Abs.
Satz
obliegenden
Entlastungsbeweis
geführt
habe
.
habe
Abwendung
Gefahr
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
beachtet
.
erstmals
Berufungsbegründung
aufgestellte
Behauptung
Zeugin
habe
Hausmeister
S.
bereits
Unfall
mehrfach
hingewiesen
Fenster
gelöst
hatten
nur
letzten
Moment
aufgefangen
werden
konnten
sei
gemäß
§
Abs.
Nr.
mehr
zuzulassen
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Beklagte
Klägerin
gemäß
§
Abs.
.
Alt
.
.
jetzt
§
1
.
Alt
.
Schaden
Unfallgeschehen
15
.
ersatzpflichtig
.
Beklagte
haftet
Garantiehaftung
§
Abs.
1
.
Alt
.
.
Schäden
Klägerin
.
Fenster
gemieteten
Gewerberäumen
waren
Konstruktionsfehler
behaftet
Abweichung
Istbeschaffenheit
vertraglich
vorgesehenen
Sollbeschaffenheit
somit
Fehler
begründet
.
Beschlagbolzen
Fensterflügels
Konstruktionsfehler
hinreichend
Herausdrehen
gesichert
war
war
Sollbeschaffenheit
sicher
gestellt
.
Fehler
Belüftung
Büroräume
somit
konkreten
Mietgebrauch
auswirkte
begründete
Mangel
Mietsache
Sinne
§
Abs.
.
vgl.
Senatsurteil
15
.
Oktober
.
.
.
Mangel
Mietsache
war
bereits
Fertigstellung
Übergabe
Mietsache
Abschluss
Mietvertrages
vorhanden
.
handelt
anfänglichen
Mangel
Sinne
§
Abs.
.
Alt
.
.
Garantiehaftung
Vermieters
auslöst
.
Entscheidend
Einstufung
anfänglicher
Mangel
ist
vorhandenen
Mangel
Schaden
entstanden
ist
Mangel
selbst
bereits
-9-
Vertragsschluss
vorhanden
war
.
ist
auch
dann
Fall
Mangel
folgende
Gefahr
Mieterin
noch
bekannt
waren
.
Abgrenzung
anfänglichen
Mangel
beruhenden
Garantiehaftung
verschuldensabhängigen
Haftung
nachträglich
entstandenen
Mangels
kann
allerdings
schwierig
sein
hier
Bauteil
Mieträume
erst
später
funktionsuntüchtig
geworden
ist
.
Beruht
allein
Verschleißprozessen
entsteht
Mangel
erst
später
Verschleiß
.
später
funktionsuntüchtig
werdende
Bauteil
kann
also
bereits
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
latent
mangelhaft
angesehen
werden
.
War
Bauteil
fehlerhaften
Beschaffenheit
Vertragsschluss
allerdings
bereits
Zeitpunkt
Gebrauchstauglichkeit
Mietsache
ungeeignet
unzuverlässig
liegt
anfänglicher
Mangel
Hübner/
Griesbach/Schreiber
Lindner-Figura/Oprée/Stellmann
Geschäftsraummiete
2
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
;
Staudinger/Emmerich
§
.
8
;
Urteil
27
.
März
;
.
Anfänglich
ist
Mangel
also
dann
Schadensursache
Zeit
Vertragsschluss
zurückverfolgen
lässt
.
Baufehler
ist
auch
dann
anfänglicher
Mangel
Mietgebrauch
erst
später
konkret
beeinträchtigt
Schaden
Mieters
ursächlich
wird
vgl.
Urteil
22
.
Januar
ZR
;
Wolf/Eckert/Ball
Handbuch
gewerblichen
Leasingrechts
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Bub/Treier/Kraemer
Handbuch
Wohnraummiete
3
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
.
Ausreichend
ist
mithin
Gefahrenquelle
vorhanden
war
Schadensursache
vorlag
9
.
Aufl
.
.
.
Mieter
Kenntnis
Zustands
Mietsache
Vermieter
Abhilfe
verlangen
könnte
liegt
bereits
Zeitpunkt
Mangel
.
lag
vorliegenden
Fall
anfänglicher
Mangel
spätere
Schadensereignis
Verletzung
Klägerin
Konstruktionsmangel
zurückzuführen
sind
Beschlag
Fensterflügels
schon
anhaftete
.
Schadensereignis
ist
etwa
bloßen
Verschleiß
zurückzuführen
Konstruktion
zwangsläufig
späteren
Schaden
führte
lediglich
Schadenseintritt
noch
ungewiss
war
.
Insoweit
unterscheidet
Fall
Entscheidung
26
.
März
ZR
6/56
Nr.
§
zugrunde
liegenden
Fall
.
Dort
lag
allein
unzweckmäßige
Verlegung
Wasserleitung
genommen
noch
Mangel
.
Schadensersatzanspruch
somit
Garantiehaftung
Vermieterin
§
Abs.
.
Alt
.
.
beruht
kommt
Beklagte
auch
Verschulden
Mangel
Mietsache
trifft
.
Klägerin
steht
Anspruch
Schadensersatz
§
Abs.
.
selbst
Mieterin
Gewerberäume
Beklagten
ist
.
ist
Angestellte
Mieterin
Schutzbereich
Mietvertrages
Beklagten
einbezogen
.
Rechtsprechung
ist
anerkannt
auch
dritte
Vertrag
unmittelbar
beteiligte
Personen
Schutzbereich
Vertrages
einbezogen
werden
können
.
ist
Schuldner
zwar
Leistung
wohl
aber
Umständen
Schadensersatz
verpflichtet
.
Verträgen
Schutzwirkung
Dritte
gehört
insbesondere
auch
Mietvertrag
m.w
.
.
Einbeziehung
Dritter
Schutzwirkung
Vertrages
beruht
dritte
Person
Mieter
selbst
Leistung
Vermieters
Berührung
kommt
also
gewisse
Leistungsnähe
vorliegt
.
Weiter
ist
erforderlich
Mieter
dritten
Person
etwa
Arbeitsverhältnisses
Schutz
Fürsorge
gewährleisten
hat
Einbeziehungsinteresse
Dritten
begründet
Vermieter
erkennbar
ist
.
Dann
entspricht
Sinn
Zweck
Vertrages
Glauben
Dritten
Schutz
Vertrages
gleicher
Weise
zugute
kommt
Gläubiger
selbst
f.
;
aaO
Rdn
.
.
Grundlage
ständigen
Rechtsprechung
ist
Klägerin
Schutzbereich
Vertrages
Arbeitgeberin
Beklagten
einbezogen
.
Arbeitnehmerin
hatte
angemieteten
Büroräumen
ebenso
starke
Leistungsnähe
Vermieterin
selbst
.
Mieterin
ist
Dienstverhältnisses
Schutz
Fürsorge
verpflichtet
Interesse
Einbeziehung
Klägerin
Schutzwirkungen
Vertrages
begründet
.
Schadensersatzansprüche
§
Abs.
.
stehen
somit
auch
Klägerin
persönlich
.
2
.
Garantiehaftung
Beklagten
§
Abs.
.
Alt
.
.
ist
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
wirksam
vertraglich
ausgeschlossen
worden
.
Zwar
ist
§
Abs.
.
jetzt
§
dispositiv
so
individualvertraglich
abweichende
Abreden
Grenzen
§
.
jetzt
§
zulässig
sind
Staudinger/
Emmerich
aaO
.
;
aaO
Rdn
.
;
Miete
.
Aufl
.
.
.
verschuldensunabhängige
Garantiehaftung
§
Abs.
.
Alt
.
.
jetzt
§
Abs.
.
Alt
.
kann
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
Formularverträge
wirksam
abbedungen
werden
Senatsurteile
3
Juli
;
27
.
Januar
XI
NJW-RR
4
.
Oktober
NJW-RR
75
;
Staudinger/Emmerich
aaO
Rdn
.
;
aaO
.
.
Gewerberaummietrecht
verschuldensabhängige
Haftung
§
Abs.
.
Alt
.
.
jetzt
§
.
Alt
.
ebenfalls
Formularverträge
ausgeschlossen
werden
kann
besonderen
Schranken
unterliegt
Wohnungsmietrecht
vgl.
.
Staudinger/Emmerich
aaO
.
kommt
hier
Beklagte
verschuldensunabhängig
Grundlage
Garantiehaftung
§
Abs.
.
Alt
.
.
haftet
.
Vertrag
Beklagten
Arbeitgeberin
Klägerin
vereinbarte
grundsätzlich
zulässige
scheitert
hier
bereits
§
.
jetzt
§
.
grundsätzlich
zulässige
Abänderung
dispositiver
gesetzlicher
Regelungen
allgemeine
Geschäftsbedingungen
findet
Grenzen
Vorschriften
früheren
AGB-Gesetzes
jetzt
§
.
.
Zwar
sind
Klauselverbote
§
§
.
jetzt
§
§
§
Satz
.
jetzt
§
Abs.
Satz
anwendbar
Rahmen
gewerblichen
Mietvertrages
Unternehmer
verwendet
werden
.
Auch
Fällen
kann
Inhaltskontrolle
§
.
jetzt
§
allerdings
Unwirksamkeit
allgemeinen
Geschäftsbedingung
führen
insbesondere
Regelung
noch
weiter
Rahmen
mietrechtlichen
Praxis
erforderlich
gesetzlichen
Leitbild
entfernt
unangemessenen
Verschärfung
vertraglichen
ten
Lasten
Mieters
führt
Verstoß
Transparenzgebot
§
.
vgl.
Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Gesetz
.
Aufl
.
Rdn
.
.
;
jetzt
§
Abs.
Satz
vorliegt
.
müssen
allgemeine
Geschäftsbedingungen
§
.
jetzt
§
messen
lassen
überraschende
mehrdeutige
Klauseln
Vertragsbestandteil
werden
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
vorliegende
Formularvereinbarung
verstößt
Vorschriften
.
Klausel
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ist
überraschend
Sinne
§
.
jetzt
§
Abs.
Inhalt
Umständen
insbesondere
äußeren
Erscheinungsbild
Vertrages
so
ungewöhnlich
ist
Vertragspartner
Verwenders
rechnen
brauchte
.
Ausschluss
Garantiehaftung
anfängliche
Mängel
Mietsache
ändert
zwar
gesetzlich
§
Abs.
.
Alt
.
.
vorgegebene
Rechtslage
.
vertragliche
Vereinbarung
ist
aber
auch
Rechtsprechung
Senats
entnehmen
ist
durchaus
gebräuchlich
ungewöhnlich
.
Bundesgerichtshof
auch
Senat
haben
wiederholt
Wirksamkeit
allgemeiner
Geschäftsbedingungen
Garantiehaftung
anfängliche
Mängel
Mietsache
entschieden
Senatsurteile
3
Juli
;
27
.
Januar
XI
NJW-RR
4
.
Oktober
NJW-RR
.
Arbeitgeberin
Klägerin
Mieterin
musste
folglich
Abschluss
Vertrages
auch
Klausel
rechnen
Schutzbereich
Mietvertrages
einbezogenen
Klägerin
zuzurechnen
ist
.
Überraschungseffekt
Sinne
§
.
jetzt
§
kann
aber
auch
Stellung
Klausel
Gesamtwerk
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ergeben
.
kommt
allerdings
Stelle
Klauselwerks
entsprechende
Klausel
steht
Bestimmungen
grundsätzlich
gleich
bedeutsam
sind
Platzierung
Vorschrift
Klauselwerk
Bedeutung
geschlossen
werden
kann
.
Stellung
Klausel
kann
Überraschungseffekt
vielmehr
dann
ergeben
systematischen
Zusammenhang
steht
Vertragspartner
erwarten
braucht
Senatsurteil
9
.
Dezember
.
.
ist
hier
allerdings
Fall
.
Ausschluss
Garantiehaftung
anfängliche
Mängel
ist
§
Nr.
Formularmietvertrages
geregelt
"
Aufrechnung
Zurückbehaltung
überschrieben
ist
.
Nummer
Vorschrift
ist
Mietminderung
vorhandene
Mängel
ausgeschlossen
Recht
Mieterin
Aufrechnung
Zurückbehaltung
Mietzinses
geregelt
.
Nummer
Vorschrift
schränkt
ergänzend
auch
Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnung
streitigen
noch
rechtskräftig
festgestellten
Forderungen
anderen
Rechtsverhältnis
.
Regelungszusammenhangs
sind
sodann
auch
"
Ersatzansprüche
§
"
.
ausgeschlossen
.
Stellung
ist
so
ungewöhnlich
Mieterin
Vertragspartnerin
Verwenders
rechnen
musste
.
Abs.
ist
Vorschrift
Vertragsbestandteil
geworden
.
genannte
Klausel
auch
Inhaltskontrolle
§
jetzt
§
standhält
kann
dahinstehen
.
Allerdings
sind
§
Abs.
jetzt
§
Abs.
Satz
Bestimmungen
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
unwirksam
Vertragspartner
Verwenders
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligen
.
unangemessene
Benachteiligung
kann
auch
ergeben
Bestimmung
klar
verständlich
ist
Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Gesetz
aaO
Rdn
.
.
jetzt
Abs.
Satz
;
Verhältnis
§
Abs.
Staudinger/Köster
§
Rdn
.
.
Transparenzgebot
sind
Verwender
allgemeiner
Geschäftsbedingungen
Grundsätzen
Glauben
verpflichtet
Rechte
Pflichten
Vertragspartner
möglichst
klar
durchschaubar
darzustellen
69
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
gehört
auch
allgemeine
Geschäftsbedingungen
wirtschaftliche
Nachteile
Belastungen
soweit
erkennen
lassen
Umständen
gefordert
werden
kann
11
f.
f.
.
;
Fuchs
Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Recht
10
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Bewertung
Transparenz
ist
Erwartungen
Erkenntnismöglichkeiten
durchschnittlichen
Vertragspartners
Verwenders
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
abzustellen
Senatsurteile
9
.
Dezember
.
;
7
.
Mai
.
18
;
16
.
Mai
.
12
Juli
.
f.
.
sind
allgemeine
Geschäftsbedingungen
objektiven
Inhalt
typischen
Sinn
einheitlich
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
normalerweise
beteiligten
Kreise
verstanden
werden
Senatsurteil
.
.
Zwar
ist
Transparenzgebot
Geschäftsverkehr
Unternehmen
gleicher
Strenge
Verbrauchern
anzuwenden
.
Insbesondere
kann
Unternehmen
Geschäftserfahrung
Maßgeblichkeit
Handelsgewohnheiten
Handelsbräuchen
besseren
Verständnismöglichkeit
ausgegangen
werden
Senatsurteil
16
.
Mai
.
19
;
Fuchs
Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Recht
Rdn
.
.
.
kann
aber
zugleich
umfassendes
juristisches
Verständnis
unterstellt
werden
.
Formularklausel
gebotenen
Transparenz
nur
dann
stand
hält
verständlich
ist
;
OLG
veröffentlicht
;
OLG
;
aaO
Rdn
.
31
;
vgl.
auch
Fuchs
Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Recht
Rdn
.
lediglich
ergänzend
gesetzliche
Vorschrift
hinzufügt
vgl.
insoweit
Urteil
15
.
Mai
bloße
Ausschluss
Ersatzansprüchen
Bezug
gesetzliche
Vorschrift
Transparenzgebot
genügt
kann
hier
dahinstehen
.
Ebenso
kann
dahinstehen
Ausschluss
Haftung
leicht
fahrlässig
verursachte
spätere
Mängel
Mietsache
auch
typischer
Gefahren
Leben
Gesundheit
wirksam
ist
Verbot
geltungserhaltenden
Reduktion
Unwirksamkeit
gesamten
Klausel
führt
.
3
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Beklagte
Schutzbereich
Mietvertrages
einbezogenen
Klägerin
anfänglichen
Mangel
Mietsache
beruhenden
Schäden
ersatzpflichtig
.
Anspruch
ist
Formularklausel
§
Nr.
Satz
wirksam
abbedungen
.
Feststellungsklage
hat
auch
Beklagte
Erfolg
.
Wagenitz
Klinkhammer
Dose
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung