NAMEN Verkündet : 21 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Bb ; . War Bauteil Mietsache fehlerhaften Beschaffenheit Vertragsschluss bereits Zeitpunkt Zweck ungeeignet unzuverlässig liegt anfänglicher Mangel Mietsache . Auch dritte Mietvertrag unmittelbar beteiligte Personen können Schutzbereich Vertrages einbezogen werden . ist Schuldner zwar Leistung wohl aber Umständen Schadensersatz verpflichtet Anschluss . Überraschungseffekt Sinne § kann Stellung Klausel Gesamtwerk allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben . ist etwa Fall systematischen Zusammenhang steht Vertragspartner erwarten braucht Anschluss Senatsurteil 9 . Dezember . Urteil 21 Juli OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dose Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 4 . Zivilsenats 19 . März teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst : Berufung Klägerin wird Teilurteil 23 . Zivilkammer Landgerichts 2 . August Zurückweisung weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert folgt neu gefasst : wird festgestellt Beklagten verpflichtet sind Klägerin Schmerzensgeld Schadensersatz immateriellen materiellen Schäden Unfallereignisses 15 . August entstanden sind zukünftig entstehen werden materiellen immateriellen Folgen Tinnituserkrankung leisten Ansprüche Träger gesetzlichen Sozialversicherung übergegangen sind . Übrigen wird Klage abgewiesen . Entscheidung Kosten ersten Instanz bleibt Schlussurteil vorbehalten Ausnahme außergerichtlichen Kosten Beklagten Klägerin tragen hat außergerichtlichen Kosten Beklagten selbst tragen . Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Klägerin Berufungsinstanz haben Klägerin Beklagte Beklagte tragen . außergerichtlichen Kosten Beklagten Berufungsinstanz hat Klägerin tragen . außergerichtlichen Kosten Beklagten tragen selbst . Kosten Nichtzulassungsbeschwerde Revisionsinstanz hat Beklagte tragen . Tatbestand : Parteien streiten Revisionsverfahren Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten Unfallgeschehen 15 . August . Klägerin war Angestellte GmbH Geschäftsbetrieb mittlerweile eingestellt hat . Geschäftsräume Klägerin GmbH tätig war waren Beklagten angemietet . § Formularmietvertrages war folgendes geregelt : " Aufrechung Zurückbehaltung 1 . Mieter kann Minderungsrecht nur ausüben mindestens Monat Fälligkeit Vermieter schriftlich angekündigt hat . Mieter hat Mietsache eingehend besichtigt stehen Mietminderungsansprüche etwaiger Mängel Zeitpunkt Überlassung . Aufrechnung Zurückbehaltung Mieters Forderungen Mietzins Nebenkosten ist nur unbestrittenen rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig . 2 . Zurückbehaltung Aufrechnung Ansprüchen anderen Schuldverhältnis sind ausgeschlossen sei handele unbestrittene rechtskräftig festgestellte Forderungen . Ersatzansprüche § sind ausgeschlossen sei denn Vermieter hat vorsätzlich grob fahrlässig gehandelt . Gleiches gilt Schadensersatzansprüche Mieters rechtzeitiger Freimachung Fertigstellung Mietsache . " Mieträume waren fertig gestellt wurden Juli GmbH bezogen . 15 . August löste Kippstellung befindliche Fensterflügel Arbeitszimmer Klägerin Rahmen traf Klägerin Hinterkopf verletzte erheblich . Klägerin erlitt Schädelprellung Schädel-Hirntrauma Peitschenschlagverletzung Tinnituserkrankung . August eingegangenen Klage hat Klägerin Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten begehrt . Vermögen Beklagten Fenster Beschlägen versehen eingebaut hatte ist Februar Insolvenzverfahren eröffnet worden . Verfahren ist insoweit unterbrochen . Landgericht hat Klage Beklagte abgewiesen . Beklagte ist Herstellerin streitgegenständlichen Fensterbeschläge Beklagte Kommanditist . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Klage Beklagte Zurückweisung weiter gehenden Berufung stattgegeben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Begehren Beklagte . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg führt antragsgemäßen Verurteilung auch Beklagten . Oberlandesgericht Entscheidung veröffentlicht ist hat Berufung Klägerin klagabweisende Urteil Beklagten Vermieterin Gewerberäume zurückgewiesen . Begründung hat ausgeführt Feststellungsklage sei Möglichkeit teilweisen Bezifferung Schmerzensgeldansprüche insgesamt zulässig . Ergebnis Beweisaufnahme stehe Klägerin heruntergefallenen herausgebrochenen rechten Flügel Arbeitszimmer befindlichen Fensters letzt worden sei . Herabfallen Fensters sei Bedienungsfehler Klägerin herausgedrehte Scharnierschraube zurückzuführen . wiederum beruhe Konstruktionsfehler Beschlagbolzen hinreichend Herausdrehen gesichert gewesen sei . sei üblich Bandbolzen seitlich kleinen Bolzens kleinen Innensechskantschraube sichern . Sicherung sei hier verwendeten selbstverklemmenden Gewinde vorzuziehen . Funktionsverlust Beklagten konstruierten Bandbolzens sei Eindringen Flüssigkeit Wasser Fensterputzmittel entsprechenden fettlösenden Eigenschaften zurückzuführen . dann einsetzende Korrosion habe Reibungswiderstand erhöht Funktionsfähigkeit Bandbolzenscharniers beeinträchtigt so Bandbolzen Gewindeteil gelöst stückweise Öffnungen Fensters unten herausgedreht habe . Unfallgeschehen habe Klägerin Primärverletzung Schädelprellung Schädel-Hirntrauma Peitschenschlagverletzung erlitten . Auch Klägerin geltend gemachte Tinnituserkrankung sei Unfallgeschehen zurückzuführen . Haftungsquote reduzierendes Mitverschulden Klägerin sei festzustellen . Klage Beklagte habe Landgericht allerdings Recht abgewiesen . Zwar sei Anspruch Klägerin Beklagte § Abs. . durchaus erwägen . Klägerin sei zwar selbst Partei Mietvertrages jedoch Schutzbereich Arbeitgeberin Beklagten 8 . Dezember abgeschlossenen einbezogen worden . Haftung Beklagten sei allerdings § Nr. Mietvertrages wirksam hier unzweifelhaft vorliegenden Fälle vorsätzlichen grob fahrlässigen Handels Vermieters beschränkt worden . Haftung Vermieters § F. könne grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen begrenzt werden zwar auch Formularvertrag Mängeln Mietsache vorsätzlich grob fahrlässig herbeigeführt seien . vorliegende Haftungsausschluss fahrlässiges Handeln Vermieters sei Gewerberaummietrecht zulässig . Zwar habe Bundesgerichtshof Wohnraummiete Haftungsausschluss leichte Fahrlässigkeit unwirksam erachtet Verletzung vertragswesentlicher Pflichten also Kardinalpflichten Vermieters handele Erfüllung Mieter angewiesen sei . sei Fall Mieter Schadensrisiko allgemein angebotenen Versicherungsvertrages schützen könne . könne Wohnraummietverträgen aber Gewerberaummietverträgen ausgegangen werden . Unwirksamkeit Haftungsausschlusses § Nr. Satz Mietvertrages ergebe auch Verletzung § Abs. Satz geregelten Transparenzgebots . mietvertragliche Ausschlussklausel sei hinreichend klar verständlich formuliert . Klägerin Bezug genommene Rechtsprechung Klauseln gesetzliche Vorschriften Bezug genommen werde Inhalt beschreiben sei einschlägig . Klausel sei einschränkend materielle Folgeschäden Ausschluss Gesundheitsschäden auszulegen . Haftung Beklagten § Abs. scheitere gemäß § Abs. Satz obliegenden Entlastungsbeweis geführt habe . habe Abwendung Gefahr Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet . erstmals Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung Zeugin habe Hausmeister S. bereits Unfall mehrfach hingewiesen Fenster gelöst hatten nur letzten Moment aufgefangen werden konnten sei gemäß § Abs. Nr. mehr zuzulassen . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts ist Beklagte Klägerin gemäß § Abs. . Alt . . jetzt § 1 . Alt . Schaden Unfallgeschehen 15 . ersatzpflichtig . Beklagte haftet Garantiehaftung § Abs. 1 . Alt . . Schäden Klägerin . Fenster gemieteten Gewerberäumen waren Konstruktionsfehler behaftet Abweichung Istbeschaffenheit vertraglich vorgesehenen Sollbeschaffenheit somit Fehler begründet . Beschlagbolzen Fensterflügels Konstruktionsfehler hinreichend Herausdrehen gesichert war war Sollbeschaffenheit sicher gestellt . Fehler Belüftung Büroräume somit konkreten Mietgebrauch auswirkte begründete Mangel Mietsache Sinne § Abs. . vgl. Senatsurteil 15 . Oktober . . . Mangel Mietsache war bereits Fertigstellung Übergabe Mietsache Abschluss Mietvertrages vorhanden . handelt anfänglichen Mangel Sinne § Abs. . Alt . . Garantiehaftung Vermieters auslöst . Entscheidend Einstufung anfänglicher Mangel ist vorhandenen Mangel Schaden entstanden ist Mangel selbst bereits -9- Vertragsschluss vorhanden war . ist auch dann Fall Mangel folgende Gefahr Mieterin noch bekannt waren . Abgrenzung anfänglichen Mangel beruhenden Garantiehaftung verschuldensabhängigen Haftung nachträglich entstandenen Mangels kann allerdings schwierig sein hier Bauteil Mieträume erst später funktionsuntüchtig geworden ist . Beruht allein Verschleißprozessen entsteht Mangel erst später Verschleiß . später funktionsuntüchtig werdende Bauteil kann also bereits Zeitpunkt Vertragsschlusses latent mangelhaft angesehen werden . War Bauteil fehlerhaften Beschaffenheit Vertragsschluss allerdings bereits Zeitpunkt Gebrauchstauglichkeit Mietsache ungeeignet unzuverlässig liegt anfänglicher Mangel Hübner/ Griesbach/Schreiber Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete 2 . Aufl . Kap . Rdn . ; Staudinger/Emmerich § . 8 ; Urteil 27 . März ; . Anfänglich ist Mangel also dann Schadensursache Zeit Vertragsschluss zurückverfolgen lässt . Baufehler ist auch dann anfänglicher Mangel Mietgebrauch erst später konkret beeinträchtigt Schaden Mieters ursächlich wird vgl. Urteil 22 . Januar ZR ; Wolf/Eckert/Ball Handbuch gewerblichen Leasingrechts . Aufl . Rdn . ; Bub/Treier/Kraemer Handbuch Wohnraummiete 3 . Aufl . Kap . Rdn . . Ausreichend ist mithin Gefahrenquelle vorhanden war Schadensursache vorlag 9 . Aufl . . . Mieter Kenntnis Zustands Mietsache Vermieter Abhilfe verlangen könnte liegt bereits Zeitpunkt Mangel . lag vorliegenden Fall anfänglicher Mangel spätere Schadensereignis Verletzung Klägerin Konstruktionsmangel zurückzuführen sind Beschlag Fensterflügels schon anhaftete . Schadensereignis ist etwa bloßen Verschleiß zurückzuführen Konstruktion zwangsläufig späteren Schaden führte lediglich Schadenseintritt noch ungewiss war . Insoweit unterscheidet Fall Entscheidung 26 . März ZR 6/56 Nr. § zugrunde liegenden Fall . Dort lag allein unzweckmäßige Verlegung Wasserleitung genommen noch Mangel . Schadensersatzanspruch somit Garantiehaftung Vermieterin § Abs. . Alt . . beruht kommt Beklagte auch Verschulden Mangel Mietsache trifft . Klägerin steht Anspruch Schadensersatz § Abs. . selbst Mieterin Gewerberäume Beklagten ist . ist Angestellte Mieterin Schutzbereich Mietvertrages Beklagten einbezogen . Rechtsprechung ist anerkannt auch dritte Vertrag unmittelbar beteiligte Personen Schutzbereich Vertrages einbezogen werden können . ist Schuldner zwar Leistung wohl aber Umständen Schadensersatz verpflichtet . Verträgen Schutzwirkung Dritte gehört insbesondere auch Mietvertrag m.w . . Einbeziehung Dritter Schutzwirkung Vertrages beruht dritte Person Mieter selbst Leistung Vermieters Berührung kommt also gewisse Leistungsnähe vorliegt . Weiter ist erforderlich Mieter dritten Person etwa Arbeitsverhältnisses Schutz Fürsorge gewährleisten hat Einbeziehungsinteresse Dritten begründet Vermieter erkennbar ist . Dann entspricht Sinn Zweck Vertrages Glauben Dritten Schutz Vertrages gleicher Weise zugute kommt Gläubiger selbst f. ; aaO Rdn . . Grundlage ständigen Rechtsprechung ist Klägerin Schutzbereich Vertrages Arbeitgeberin Beklagten einbezogen . Arbeitnehmerin hatte angemieteten Büroräumen ebenso starke Leistungsnähe Vermieterin selbst . Mieterin ist Dienstverhältnisses Schutz Fürsorge verpflichtet Interesse Einbeziehung Klägerin Schutzwirkungen Vertrages begründet . Schadensersatzansprüche § Abs. . stehen somit auch Klägerin persönlich . 2 . Garantiehaftung Beklagten § Abs. . Alt . . ist Rechtsauffassung Berufungsgerichts wirksam vertraglich ausgeschlossen worden . Zwar ist § Abs. . jetzt § dispositiv so individualvertraglich abweichende Abreden Grenzen § . jetzt § zulässig sind Staudinger/ Emmerich aaO . ; aaO Rdn . ; Miete . Aufl . . . verschuldensunabhängige Garantiehaftung § Abs. . Alt . . jetzt § Abs. . Alt . kann Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch Formularverträge wirksam abbedungen werden Senatsurteile 3 Juli ; 27 . Januar XI NJW-RR 4 . Oktober NJW-RR 75 ; Staudinger/Emmerich aaO Rdn . ; aaO . . Gewerberaummietrecht verschuldensabhängige Haftung § Abs. . Alt . . jetzt § . Alt . ebenfalls Formularverträge ausgeschlossen werden kann besonderen Schranken unterliegt Wohnungsmietrecht vgl. . Staudinger/Emmerich aaO . kommt hier Beklagte verschuldensunabhängig Grundlage Garantiehaftung § Abs. . Alt . . haftet . Vertrag Beklagten Arbeitgeberin Klägerin vereinbarte grundsätzlich zulässige scheitert hier bereits § . jetzt § . grundsätzlich zulässige Abänderung dispositiver gesetzlicher Regelungen allgemeine Geschäftsbedingungen findet Grenzen Vorschriften früheren AGB-Gesetzes jetzt § . . Zwar sind Klauselverbote § § . jetzt § § § Satz . jetzt § Abs. Satz anwendbar Rahmen gewerblichen Mietvertrages Unternehmer verwendet werden . Auch Fällen kann Inhaltskontrolle § . jetzt § allerdings Unwirksamkeit allgemeinen Geschäftsbedingung führen insbesondere Regelung noch weiter Rahmen mietrechtlichen Praxis erforderlich gesetzlichen Leitbild entfernt unangemessenen Verschärfung vertraglichen ten Lasten Mieters führt Verstoß Transparenzgebot § . vgl. Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Gesetz . Aufl . Rdn . . ; jetzt § Abs. Satz vorliegt . müssen allgemeine Geschäftsbedingungen § . jetzt § messen lassen überraschende mehrdeutige Klauseln Vertragsbestandteil werden . Feststellungen Berufungsgerichts vorliegende Formularvereinbarung verstößt Vorschriften . Klausel allgemeinen Geschäftsbedingungen ist überraschend Sinne § . jetzt § Abs. Inhalt Umständen insbesondere äußeren Erscheinungsbild Vertrages so ungewöhnlich ist Vertragspartner Verwenders rechnen brauchte . Ausschluss Garantiehaftung anfängliche Mängel Mietsache ändert zwar gesetzlich § Abs. . Alt . . vorgegebene Rechtslage . vertragliche Vereinbarung ist aber auch Rechtsprechung Senats entnehmen ist durchaus gebräuchlich ungewöhnlich . Bundesgerichtshof auch Senat haben wiederholt Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen Garantiehaftung anfängliche Mängel Mietsache entschieden Senatsurteile 3 Juli ; 27 . Januar XI NJW-RR 4 . Oktober NJW-RR . Arbeitgeberin Klägerin Mieterin musste folglich Abschluss Vertrages auch Klausel rechnen Schutzbereich Mietvertrages einbezogenen Klägerin zuzurechnen ist . Überraschungseffekt Sinne § . jetzt § kann aber auch Stellung Klausel Gesamtwerk allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben . kommt allerdings Stelle Klauselwerks entsprechende Klausel steht Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind Platzierung Vorschrift Klauselwerk Bedeutung geschlossen werden kann . Stellung Klausel kann Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben systematischen Zusammenhang steht Vertragspartner erwarten braucht Senatsurteil 9 . Dezember . . ist hier allerdings Fall . Ausschluss Garantiehaftung anfängliche Mängel ist § Nr. Formularmietvertrages geregelt " Aufrechnung Zurückbehaltung überschrieben ist . Nummer Vorschrift ist Mietminderung vorhandene Mängel ausgeschlossen Recht Mieterin Aufrechnung Zurückbehaltung Mietzinses geregelt . Nummer Vorschrift schränkt ergänzend auch Zurückbehaltungsrecht Aufrechnung streitigen noch rechtskräftig festgestellten Forderungen anderen Rechtsverhältnis . Regelungszusammenhangs sind sodann auch " Ersatzansprüche § " . ausgeschlossen . Stellung ist so ungewöhnlich Mieterin Vertragspartnerin Verwenders rechnen musste . Abs. ist Vorschrift Vertragsbestandteil geworden . genannte Klausel auch Inhaltskontrolle § jetzt § standhält kann dahinstehen . Allerdings sind § Abs. jetzt § Abs. Satz Bestimmungen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam Vertragspartner Verwenders Geboten Glauben unangemessen benachteiligen . unangemessene Benachteiligung kann auch ergeben Bestimmung klar verständlich ist Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Gesetz aaO Rdn . . jetzt Abs. Satz ; Verhältnis § Abs. Staudinger/Köster § Rdn . . Transparenzgebot sind Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen Grundsätzen Glauben verpflichtet Rechte Pflichten Vertragspartner möglichst klar durchschaubar darzustellen 69 . Aufl . § Rdn . . gehört auch allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile Belastungen soweit erkennen lassen Umständen gefordert werden kann 11 f. f. . ; Fuchs Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 10 . Aufl . Rdn . . Bewertung Transparenz ist Erwartungen Erkenntnismöglichkeiten durchschnittlichen Vertragspartners Verwenders Zeitpunkt Vertragsschlusses abzustellen Senatsurteile 9 . Dezember . ; 7 . Mai . 18 ; 16 . Mai . 12 Juli . f. . sind allgemeine Geschäftsbedingungen objektiven Inhalt typischen Sinn einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden Senatsurteil . . Zwar ist Transparenzgebot Geschäftsverkehr Unternehmen gleicher Strenge Verbrauchern anzuwenden . Insbesondere kann Unternehmen Geschäftserfahrung Maßgeblichkeit Handelsgewohnheiten Handelsbräuchen besseren Verständnismöglichkeit ausgegangen werden Senatsurteil 16 . Mai . 19 ; Fuchs Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht Rdn . . . kann aber zugleich umfassendes juristisches Verständnis unterstellt werden . Formularklausel gebotenen Transparenz nur dann stand hält verständlich ist ; OLG veröffentlicht ; OLG ; aaO Rdn . 31 ; vgl. auch Fuchs Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht Rdn . lediglich ergänzend gesetzliche Vorschrift hinzufügt vgl. insoweit Urteil 15 . Mai bloße Ausschluss Ersatzansprüchen Bezug gesetzliche Vorschrift Transparenzgebot genügt kann hier dahinstehen . Ebenso kann dahinstehen Ausschluss Haftung leicht fahrlässig verursachte spätere Mängel Mietsache auch typischer Gefahren Leben Gesundheit wirksam ist Verbot geltungserhaltenden Reduktion Unwirksamkeit gesamten Klausel führt . 3 . Senat kann Sache abschließend entscheiden . Feststellungen Berufungsgerichts ist Beklagte Schutzbereich Mietvertrages einbezogenen Klägerin anfänglichen Mangel Mietsache beruhenden Schäden ersatzpflichtig . Anspruch ist Formularklausel § Nr. Satz wirksam abbedungen . Feststellungsklage hat auch Beklagte Erfolg . Wagenitz Klinkhammer Dose Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung