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3322 lines
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NAMEN
Verkündet
:
3
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Bb
Abs.
Satz
Alt
.
Zuwendungen
Eltern
Ehe
Kindes
Willen
künftige
Schwiegerkind
erfolgen
sind
unbenannte
Zuwendung
Schenkung
qualifizieren
Aufgabe
bisherigen
Senatsrechtsprechung
vgl.
etwa
Senatsurteile
7
.
September
FamRZ
m.w
.
;
.
Auch
derartige
Schenkungen
sind
Grundsätze
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
anzuwenden
.
Rückforderungsansprüche
Schwiegereltern
Grundsätzen
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
können
Begründung
verneint
werden
beschenkte
Schwiegerkind
eigenen
Kind
Schwiegereltern
gesetzlichem
Güterstand
gelebt
hat
eigene
Kind
Zugewinnausgleich
teilweise
Schenkung
profitiert
Aufgabe
bisherigen
Senatsrechtsprechung
vgl.
Senatsurteil
.
Falle
schwiegerelterlicher
Ehe
eigenen
Kindes
Beschenkten
Willen
erfolgter
Schenkungen
sind
Scheitern
Ehe
Ansprüche
Abs.
Satz
Alt
.
denkbar
Aufgabe
bisherigen
Senatsrechtsprechung
vgl.
Senatsurteil
m.w
.
.
Urteil
3
.
Februar
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dose
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
22
.
Zivilsenats
Kammergerichts
25
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Kläger
Betrag
Rückforderung
bar
übergebener
DM
Materialkosten
Höhe
übersteigenden
Klage
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Tatbestand
:
Kläger
sind
Schwiegereltern
Beklagten
.
begehren
Rückzahlung
Geldbeträgen
Beklagten
Eheschließung
Tochter
Verfügung
gestellt
haben
.
Kläger
-3langt
Ausgleich
Instandsetzungsarbeiten
Wohnung
Beklagten
.
Tochter
Kläger
Beklagte
lebten
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
.
wurde
gemeinsamen
Kinder
geboren
.
Februar
ersteigerte
Beklagte
Eigentumswohnung
Preis
DM
.
Zeitpunkt
war
Eheschließung
Tochter
Kläger
bereits
Aussicht
genommen
.
Wohnung
späteren
Eheleuten
Zeit
Zusammenlebens
Familienheim
diente
steht
heute
Alleineigentum
Beklagten
.
Finanzierung
Wohnung
nahm
Beklagte
Darlehen
über
DM
.
April
überwiesen
Kläger
Konto
Beklagten
telegrafisch
DM
.
Weiter
übergaben
Kläger
bar
DM
.
Mai
überwies
Beklagte
Konto
Gerichtskasse
48.764,10
DM
Gebotspreis
.
Folgezeit
wurden
Eigentumswohnung
Renovierungsarbeiten
durchgeführt
Kläger
mitwirkte
.
bezogen
Beklagte
Tochter
Kläger
gemeinsame
Kind
Wohnung
.
Juni
schlossen
Beklagte
Tochter
Kläger
Ehe
zweites
Kind
hervorging
.
September
zog
Beklagte
Wohnung
.
Tochter
Kläger
Mai
Scheidungsantrag
gestellt
hatte
zog
September
ebenfalls
Wohnung
Beklagte
seither
vermietet
.
Scheidungsverfahren
schlossen
Beklagte
Tochter
Kläger
Vergleich
Zugewinnausgleichsansprüche
geltend
gemacht
werden
sollten
.
Inzwischen
ist
Ehe
rechtskräftig
geschieden
.
Kläger
haben
Beklagten
Rückzahlung
überwiesenen
DM
bar
übergebenen
DM
verlangt
Kläger
Vergütung
Arbeiten
Ersatz
Materialkosten
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Kläger
hatte
Erfolg
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Begehren
Ausnahme
Ersatzes
Materialkosten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unzulässig
Zurückweisung
Berufung
Ansehung
bar
übergebenen
DM
richtet
.
insoweit
greift
Revisionsbegründung
Berufungsurteil
vgl.
Beschluss
16
.
Oktober
ZB
NJW-RR
m.w
.
;
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Revision
eingelegt
zulässig
ist
hat
Erfolg
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Auffassung
Berufungsgerichts
stehen
Klägern
eigenem
Recht
Ansprüche
Beklagten
.
Anspruch
Regeln
Wegfall
Geschäftsgrundlage
§
Abs.
scheide
.
Zwar
liege
Zahlung
DM
Zuwendung
auch
Beklagten
.
Auch
Verlobungszeit
erfolgte
Zuwendung
Schwiegereltern
handele
fänden
Grundsätze
ehebedingte
Zuwendungen
Anwendung
;
Zuwendung
sei
Rücksicht
beabsichtigte
Eheschließung
damals
schon
geborene
Enkelkind
Kläger
Beitrag
Schaffung
Familienheims
erfolgt
.
Scheitern
Ehe
sei
Geschäftsgrundlage
Zuwendung
entfallen
.
sei
Beklagten
erkennbar
Erwartung
erfolgt
werde
Tochter
Kläger
dauerhafte
Ehe
eingehen
;
Zuwendung
werde
Schaffung
Familienwohnung
beigetragen
Tochter
Dauer
zugute
komme
.
Indes
sei
Beibehaltung
Zuwendung
geschaffenen
Vermögenslage
Kläger
unzumutbar
.
ehebedingten
Zuwendungen
habe
Ehe
scheitere
güterrechtliche
Ausgleich
Ehegatten
grundsätzlich
Vorrang
Ausgleich
Regeln
Wegfall
Geschäftsgrundlage
.
hier
Schwiegereltern
Zuwendung
eigenen
Interessen
verfolgten
sei
Ausgleichspflicht
nur
dann
denkbar
leibliche
Kind
zuwendenden
Eltern
eheliche
Güterrecht
angemessen
begünstigt
werde
.
sei
hier
zwar
Fall
Tochter
Kläger
Ehescheidung
Beklagten
Vergleichswege
vereinbart
habe
Zugewinnausgleichansprüche
geltend
gemacht
würden
.
Vergleich
erfasse
auch
ergänzenden
Anspruch
Tochter
Ausgleich
vorehelicher
Zuwendungen
.
Dennoch
sei
Kläger
unzumutbar
Ausgleich
Zuwendung
stattfinde
.
Zumutbarkeit
ehebedingte
Zuwendung
geschaffene
Vermögenslage
beizubehalten
beurteile
Belangen
Kläger
Tochter
.
habe
aber
Beklagten
Ausschluss
Zugewinnausgleichsansprüchen
geeinigt
.
Rahmen
Abwägung
sei
auch
berücksichtigen
Tochter
Kläger
Wohnung
Jahre
lang
genutzt
habe
Beklagte
selbst
hohe
Aufwendungen
Anschaffung
Wohnung
gehabt
habe
nach
-6vor
Finanzierung
eingegangenen
hohen
Verpflichtungen
erfüllen
müsse
.
vorstehenden
Gründen
sei
auch
Anspruch
Ersatz
erbrachten
Arbeitsleistungen
Gesichtspunkt
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
ausgeschlossen
.
Auch
Ansprüche
ungerechtfertigter
Bereicherung
Zweckverfehlung
seien
gegeben
.
Leistungen
Kläger
seien
Zweckschenkung
ehebedingte
Zuwendung
erbracht
worden
bereicherungsrechtliche
Rückabwicklung
ausschließe
.
Schließlich
stünden
Klägern
auch
Ansprüche
Recht
Tochter
.
Tochter
Kläger
Beklagte
hätten
insoweit
etwa
ursprünglich
bestehende
Ansprüche
Vergleichswege
ausgeschlossen
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
Ergebnis
Recht
Ansprüche
Kläger
abgeleitetem
Recht
Tochter
verneint
.
Leistungen
Kläger
sind
Tochter
ausschließlich
Beklagten
geflossen
.
Berufungsgericht
allerdings
auch
Ansprüche
Kläger
Beklagten
eigenem
Recht
verneint
hat
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
-7I.
Berufungsgericht
hat
unzutreffender
Begründung
Ansprüche
Kläger
Beklagten
Zahlung
DM
Regeln
Wegfall
Geschäftsgrundlage
jetzt
:
verneint
.
1
.
Grundsätze
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
sind
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
ausgeht
vorliegend
anwendbar
.
Auffassung
Berufungsgerichts
bisherigen
Senatsrechtsprechung
Einklang
steht
handelt
Zuwendung
Kläger
allerdings
unbenannte
Zuwendung
Schenkung
.
bisherigen
Rechtsprechung
Senats
war
Zuwendungen
Schwiegereltern
Ehepartner
leiblichen
Kindes
Rücksicht
Ehe
Kind
Begünstigung
ehelichen
Zusammenlebens
machen
regelmäßig
Rechtsverhältnis
eigener
Art
anzunehmen
ehebezogenen
Zuwendungen
Ehegatten
vergleichbar
war
Senatsurteile
7
.
September
FamRZ
;
28
.
Oktober
FamRZ
;
4
.
Februar
FamRZ
f.
.
Derartige
objektiv
unentgeltliche
Zuwendungen
waren
regelmäßig
Schenkung
werten
erforderlichen
subjektiven
Tatbestand
fehlte
.
erkennbaren
Willen
Zuwenders
sollte
Leistung
Empfänger
einseitig
begünstigenden
frei
disponiblen
Bereicherung
führen
sollte
Dauer
Ehegemeinschaft
dienen
auch
Bestand
abhängig
sein
Senatsurteile
4
.
Februar
FamRZ
.
Rechtsprechung
hält
Senat
mehr
.
Schwiegerelterliche
Zuwendungen
erfüllen
auch
dann
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
Ehe
eigenen
Kindes
Willen
erfolgen
.
Insbesondere
fehlt
Einigung
Unentgeltlichkeit
Zuwendung
.
Schenkung
kann
Hinweis
verneint
werden
Zuwendung
solle
Dauer
Ehegemeinschaft
dienen
Empfänger
einseitig
begünstigenden
frei
disponiblen
Bereicherung
führen
Senatsurteilen
4
.
Februar
FamRZ
.
Einigung
Unentgeltlichkeit
Zuwendung
Sinne
§
Abs.
setzt
Zuwendungsempfänger
zugewandten
Gegenstand
frei
verfügen
kann
noch
Empfänger
einseitig
begünstigt
wird
.
folgt
bereits
Umstand
gemäß
§
Schenkung
Auflage
erfolgen
kann
.
Gegenstand
Auflage
kann
Tun
Unterlassen
Begünstigter
Auflage
insbesondere
auch
Schenker
selbst
sein
MünchKomm/Koch
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
;
68
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Auch
wird
Auflage
zumindest
Regel
Grundlage
Wert
Zuwendung
erbringen
sein
Urteil
2
.
Oktober
819
;
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
.
Aufl
.
§
Rdn
.
freie
Disposition
Beschenkten
Auflage
zugewendeten
Gegenstand
gerade
ausschließt
.
werden
auch
Zweckschenkungen
Schenkungen
qualifiziert
Zuwendende
hier
ebenfalls
Zuwendung
Beschenkten
hinausgehenden
Zweck
verfolgt
Kollhosser
;
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Tiedtke
.
-923
Anders
unbenannten
Zuwendungen
Ehegatten
fehlt
Falle
schwiegerelterlicher
Zuwendungen
auch
Zuwendung
einhergehenden
dauerhaften
Vermögensminderung
Zuwendenden
§
Abs.
voraussetzt
vgl.
MünchKomm/Koch
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
unbenannten
Zuwendungen
Ehegatten
ist
Schenkung
regelmäßig
verneinen
zuwendende
Ehegatte
Vorstellung
hat
zugewendete
Gegenstand
werde
letztlich
verloren
gehen
ehelichen
Lebensgemeinschaft
auch
selbst
zugute
kommen
so
Senatsurteile
17
.
Januar
FamRZ
;
Wagenitz
Familienrecht
S.
.
übertragen
potentielle
Schwiegereltern
zuzuwendenden
Gegenstand
regelmäßig
Bewusstsein
Schwiegerkind
künftig
Gegenstand
mehr
selbst
partizipieren
vgl.
Schwab
Festschrift
S.
f.
;
§
Rdn
.
.
Zuwendung
Vermögen
hat
also
dauerhafte
Verminderung
Folge
.
Zuwendungen
Eltern
Rücksicht
Ehe
Kindes
potentielle
Schwiegerkind
erbringen
somit
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
erfüllen
sind
Schenkung
werten
.
entspricht
Zuwendungen
Eltern
eigenes
Kind
Rechtsprechung
auch
dann
Schenkung
qualifiziert
werden
Ehe
Kindes
Willen
erfolgen
Senatsurteil
4
.
Februar
FamRZ
.
Auch
schwiegerelterliche
Zuwendungen
somit
unbenannte
Zuwendung
Schenkung
werten
sind
sind
dennoch
Grundsätze
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
anwendbar
vgl.
Urteile
8
November
FamRZ
19
.
Januar
FamRZ
.
ständiger
Rechtsprechung
sind
Geschäftsgrundlage
eigentlichen
Vertragsinhalt
erhobenen
aber
zutage
getretenen
gemeinsamen
Vorstellungen
Vertragsparteien
Vertragspartei
erkennbaren
beanstandeten
Vorstellungen
Vorhandensein
künftigen
Eintritt
gewisser
Umstände
Geschäftswille
Parteien
Vorstellungen
aufbaut
Urteil
10
.
September
NZBau
m.w
.
.
Ist
Vorstellung
Eltern
eheliche
Lebensgemeinschaft
beschenkten
künftigen
Schwiegerkindes
Kind
werde
Bestand
haben
Schenkung
demgemäß
eigenen
Kind
dauerhaft
zugute
kommen
Fall
so
bestimmt
Scheitern
Ehe
Rückabwicklung
Schenkung
Grundsätzen
Wegfall
Geschäftsgrundlage
.
Hiergegen
spricht
insbesondere
Schenkungsrecht
ausdrücklich
vorgesehenen
Anspruchsgrundlagen
Rückforderung
Geschenken
Nichterfüllung
Auflage
Verarmung
groben
Undanks
Beschenkten
§
§
Sonderfälle
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
allgemeinen
Grundsätzen
speziell
wären
.
Vielmehr
ist
Rechtsprechung
anerkannt
allgemeine
Rechtsinstitut
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
anwendbar
ist
Sachverhalt
Bereichs
speziellen
Herausgabeansprüche
Schenkers
liegt
Urteil
21
.
Dezember
FamRZ
475
;
Senatsurteil
17
.
Januar
FamRZ
m.w
.
.
Sachverhalt
Bereichs
Sondervorschriften
handelt
indes
auch
Scheitern
Ehe
Senatsurteil
17
.
Januar
FamRZ
.
2
.
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
auszugehen
Geschäftsgrundlage
Schenkung
Kläger
Beklagten
erkennbare
Erwartung
war
Beklagte
werde
Tochter
Kläger
dauerhafte
Ehe
eingehen
;
Schenkung
werde
Schaffung
Familienwohnung
beigetragen
Tochter
Dauer
zugute
komme
.
Geschäftsgrundlage
ist
Scheiterns
Ehe
Beklagten
Tochter
Kläger
Auszug
Tochter
Alleineigentum
Beklagten
stehenden
Familienwohnung
entfallen
.
3
.
Hintergrund
hat
Berufungsgericht
Wegfall
Geschäftsgrundlage
gestützte
Ansprüche
Kläger
Unrecht
Erwägung
abgelehnt
Tochter
Kläger
habe
etwaigen
Zugewinnausgleich
ergänzenden
Anspruch
verzichtet
.
Überlegung
liegt
bisherige
Senatsrechtsprechung
gestützte
Gedanke
zugrunde
Eltern
könnten
Schwiegerkind
Zuwendung
gemacht
auch
eigene
Zukunft
gerichtete
Interessen
verfolgt
hätten
Ansprüche
Schwiegerkind
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
dann
geltend
machen
auch
eigenes
Kind
Wege
Zugewinnausgleichs
Zuwendung
angemessen
begünstigt
werde
.
bisherigen
Rechtsprechung
Senats
kam
Eheleute
gesetzlichen
Güterstand
gelebt
hatten
Anspruch
Schwiegereltern
Grundsätzen
Wegfall
Geschäftsgrundlage
nur
Betracht
Ergebnis
güterrechtlichen
Ausgleichs
schlechthin
unangemessen
war
Zuwender
unzumutbar
unbillig
erschien
Unangemessenheit
Unzumutbarkeit
Belangen
Zuwender
verwandten
Ehegatten
messen
waren
Senatsurteil
.
Begründung
hat
Senat
insbesondere
ausgeführt
Schwiegereltern
hätten
Vorausschau
späteren
Scheiterns
Ehe
Zuwendung
abgesehen
ebenfalls
erbracht
allerdings
vollem
Umfang
eigenes
Kind
uneingeschränkter
Disposition
.
gedachten
Fall
hätte
eigene
Kind
zugewendeten
Gegenstand
ganz
teilweise
Ehegatten
weitergegeben
sog.
"
Kettenschenkung
"
Folge
Ausgleich
Ehegatten
ebenfalls
nur
Rahmen
Zugewinnausgleichs
stattgefunden
hätte
.
Umständen
könnte
unmittelbaren
Zuwendung
Eltern
Schwiegerkind
Regelfall
ausgegangen
werden
Scheitern
Ehe
Schwiegereltern
unzumutbaren
Störung
Geschäftsgrundlage
geführt
habe
Senatsurteil
.
Rechtsprechung
Kritik
geblieben
ist
vgl.
Bergschneider
FamRZ
;
Festschrift
S.
;
aaO
S.
;
Wagenitz
aaO
hält
Senat
mehr
.
Allein
Umstand
Schenkung
eigenen
Kind
Schwiegereltern
Zugewinnausgleich
teilweise
zugute
kommt
vermag
erklären
Beibehaltung
derzeitigen
Vermögensverhältnisse
Schwiegereltern
Fällen
gesetzlichen
Güterstandes
regelmäßig
zumutbar
sein
soll
.
Zuwendungen
Eheleuten
entwickelte
Gedanke
schwiegerelterliche
Schenkungen
übertragen
werden
kann
ergibt
bereits
vergleichenden
Betrachtung
Auswirkungen
Zugewinnausgleichs
schwiegerelterliche
Schenkungen
einerseits
Zuwendungen
Eheleuten
andererseits
.
Zuwendungen
Eheleuten
können
Folge
haben
Zugewinn
Zuwendungsempfängers
maximal
Höhe
Zuwendung
erhöht
Zugewinn
Zuwenders
entsprechend
verringert
.
Zuwendung
korrespondiert
Vermögenszufluss
Empfänger
entsprechende
Vermögensminderung
Zuwender
.
zuwendenden
Ehegatten
günstigsten
Fall
erhält
somit
wirtschaftlich
Zugewinnausgleich
gesamte
Zuwendung
.
erhöht
Zuwendung
Schwiegereltern
Schwiegerkind
auch
bisherigen
Betrachtungsweise
allenfalls
Zugewinn
Zugewinn
eigenen
Kindes
unbeeinflusst
bleibt
.
Folglich
kann
eigene
Kind
Schwiegereltern
Zugewinnausgleich
allenfalls
hälftig
Zuwendung
profitieren
.
ist
aber
einzusehen
Schwiegereltern
stets
zumindest
hälftigen
Verbleib
Schenkung
ehemaligen
Schwiegerkind
abfinden
sollen
.
Zwar
entspricht
Verhältnis
Ehegatten
untereinander
hälftige
Ausgleichsquote
gesetzlichen
Normalfall
güterrechtlichen
Ausgleichs
Wesen
Ehe
Risikogemeinschaft
Senatsurteile
.
Grund
wird
Senatsrechtsprechung
Wegfall
Geschäftsgrundlage
unbenannten
Zuwendungen
Ehegatten
Grenze
Unzumutbarkeit
kaum
je
überschritten
zuwendende
Ehegatte
güterrechtlich
Ausgleich
Höhe
halben
Wertes
Zuwendung
erhält
.
Sogar
dann
güterrechtlicher
Ausgleichsanspruch
hälftigen
Beteiligung
zurückbleibt
ist
Korrektur
weiteres
geboten
Senatsurteil
.
Grundsätze
lassen
aber
Verhältnis
Schwiegereltern
Schwiegerkind
übertragen
.
güterrechtliche
Grundsatz
Halbteilung
ist
einschlägig
güterrechtlichen
Vorschriften
Verhältnis
Schwiegereltern
anwendbar
sind
vgl.
Wagenitz
aaO
.
können
Vorschriften
Zugewinnausgleichs
anders
Zuwendungen
Eheleuten
vgl.
Senatsurteile
f.
;
f.
allgemeinen
Grundsätze
Wegfall
Geschäftsgrundlage
verdrängende
speziellere
Regelung
angesehen
werden
.
Umstand
Zuwendung
Schwiegereltern
gerade
Ansehung
Ehe
Kindes
beschenkten
Schwiegerkind
erfolgt
ist
ergibt
.
folgt
bereits
Unterschied
schwiegerelterlichen
Schenkungen
unbenannten
Zuwendungen
Ehegatten
:
Wendet
Ehegatte
anderen
Ehegatten
Vermögensgegenstände
so
handelt
Vorgang
ehelichen
Lebensgemeinschaft
.
Vordergrund
Zuwendung
steht
hier
regelmäßig
persönliche
Beziehung
Zuwendenden
Ehegatten
.
Nähebeziehung
gerade
Empfänger
Zuwendung
rechtfertigt
grundsätzliche
Vorrang
Güterrechts
vermögensrechtlichen
Ausgleich
Eheleuten
Scheitern
Ehe
ausgestaltet
.
Anders
ehebezogenen
Zuwendungen
Ehegatten
untereinander
geht
Zuwendungen
Schwiegereltern
Leistungen
Personen
ehelichen
Lebensgemeinschaft
stehen
also
insbesondere
Risikogemeinschaft
Eheleute
einbezogen
sind
.
Wenden
Schwiegerkind
dann
geschieht
gewöhnlich
primär
Ansehung
eigenen
Kindes
etwaige
persönliche
Beziehung
Schwiegereltern
Schwiegerkind
allenfalls
Begleitmotiv
ist
.
Schwiegereltern
würden
regelmäßig
Zuwendung
vornehmen
Zuwendungsempfänger
Lebenspartner
Kindes
handelte
.
Folglich
kann
Fällen
Näheverhältnis
Schwiegerkind
gezogen
werden
Schwiegereltern
zumutbar
erscheinen
lassen
Schwiegerkind
bisheriger
Betrachtungsweise
zumindest
hälftige
Zuwendung
behalten
darf
Ehe
eigenen
Kind
scheitert
.
Auch
bislang
Senatsrechtsprechung
herangezogene
Aspekt
hypothetisch
gedachten
Kettenschenkung
vgl.
Senatsurteil
vermag
abweichende
Sichtweise
rechtfertigen
.
Aspekt
ist
verallgemeinerungsfähig
vgl.
Schwab
aaO
S.
;
Wagenitz
aaO
S.
.
beruht
gedachte
Kettenschenkung
lediglich
widersprüchlichen
vgl.
Wagenitz
aaO
Fiktion
ändert
Schenkung
tatsächlich
eigene
Kind
Schwiegerkind
erfolgt
ist
.
Rückforderungsanspruch
Schwiegereltern
ist
auch
regelmäßig
verneinen
ansonsten
Gefahr
doppelten
Inanspruchnahme
Beschenkten
einerseits
Wege
Zugewinnausgleichs
Seiten
Ehegatten
andererseits
Grundsätzen
Wegfall
Geschäftsgrundlage
Seiten
Schwiegereltern
bestünde
vgl.
Senatsurteil
.
Schwiegerkind
braucht
regelmäßig
Inanspruchnahme
Wege
Zugewinnausgleichs
befürchten
.
ergibt
bereits
schwiegerelterliche
Schenkungen
nur
auch
Anfangsvermögen
Schwiegerkindes
berücksichtigen
sind
somit
Zugewinnausgleich
auswirken
.
vorehelichen
Schenkungen
ist
bereits
Fall
Schenkungsgegenstand
Eheschließung
also
maßgeblichen
Stichtag
bereits
Vermögen
Schwiegerkindes
vorhanden
ist
.
auch
Schenkung
Eheschließung
folgt
ist
erhöht
regelmäßig
Zugewinn
Schwiegerkindes
.
Grundlage
bisherigen
Senatsrechtsprechung
unbenannte
Zuwendungen
Schwiegereltern
gemäß
§
Abs.
Anfangsvermögen
hinzuzurechnen
waren
Senatsurteil
können
nunmehr
Schenkung
wertenden
schwiegerelterlichen
Zuwendungen
auch
dann
§
Abs.
subsumiert
werden
Ehe
eigenen
Kindes
erfolgt
sind
vgl.
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Literatur
teilweise
vertretenen
Auffassung
Falle
ehebezogener
Schenkungen
Schwiegereltern
teleologische
Reduktion
§
Abs.
vorzunehmen
ist
MünchKomm/Koch
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Tiedtke
;
vgl.
echten
Schenkungen
Ehegatten
Senatsurteil
schließt
Senat
.
Eltern
erreichen
wollen
Kind
auch
Falle
Ehescheidung
Schenkung
profitiert
müssen
Kind
direkt
beschenken
.
Entscheiden
Kind
Schwiegerkind
beschenken
sind
Entscheidung
festzuhalten
.
besteht
Anlass
Entscheidung
Zugewinnausgleich
teilweise
korrigieren
.
Privilegierung
schwiegerelterlicher
Schenkungen
gemäß
§
Abs.
ist
auch
abzulehnen
unangemessene
Konsequenzen
Zugewinnausgleich
ziehen
könnte
.
Zwar
ist
Gefahr
unbilliger
Ergebnisse
Zugewinnausgleichsverfahren
vornherein
Hand
weisen
.
Rechtsprechung
Senats
vgl.
Urteil
28
.
Februar
FamRZ
entstehen
etwaige
Rückforderungsansprüche
Schwiegereltern
Zugewinnausgleich
maßgeblichen
Stichtag
vgl.
§
.
Demgemäß
sind
Endvermögen
Beschenkten
vgl.
Senatsurteil
4
.
Februar
FamRZ
670
;
Bergschneider
FamRZ
;
10
.
Deutscher
Familiengerichtstag
18
.
Arbeitskreis
Brühler
Schriften
Familienrecht
Band
S.
;
Seif
FamRZ
.
Umstand
könnte
Ausgangspunkt
Folge
haben
eigenen
Kind
schenkenden
Schwiegereltern
nur
gemäß
§
Abs.
Schenkung
selbst
zugute
kommt
ungünstigsten
Fall
Rückforderungsanspruch
Zugewinnausgleich
hälftig
mitzutragen
hat
.
Jedoch
können
derartige
unbillige
Ergebnisse
vermieden
werden
privilegierte
schwiegerelterliche
Schenkung
lediglich
Rückforderungsanspruch
verminderten
Höhe
Anfangsvermögen
Schwiegerkindes
eingestellt
wird
.
Beschenkte
hat
zugewendeten
Gegenstand
nur
Belastung
erworben
Schenkung
Falle
späteren
Scheiterns
Ehe
schuldrechtlich
ausgleichen
müssen
.
Zwar
steht
Ermittlung
Anfangsvermögens
maßgeblichen
Zeitpunkt
§
Abs.
noch
Höhe
Rückforderungsanspruch
entstehen
wird
handelt
also
ungewisse
Forderung
.
Allerdings
besteht
Regel
nur
Veranlassung
Anfangsvermögen
ermitteln
Ehe
gescheitert
ist
.
Dann
steht
aber
auch
Höhe
Forderung
entstanden
ist
.
kann
vollen
Wert
Anfangsvermögen
Beschenkten
eingestellt
werden
.
Rdn
.
;
Tiedtke
.
steht
künftige
Verbindlichkeiten
grundsätzlich
Zugewinnausgleichsbilanz
berücksichtigt
werden
vgl.
Palandt/Brudermüller
68
.
Aufl
.
§
Rdn
.
§
Rdn
.
.
hier
interessierende
künftige
Verbindlichkeit
mindert
auch
Endvermögen
hängt
eng
Gegenstand
Anfangsvermögens
Ehe
Parteien
.
rechtfertigt
abweichende
Beurteilung
.
Ist
demgemäß
nur
Schenkung
selbst
auch
Rückforderungsanspruch
Schwiegereltern
auch
Anfangsvermögen
Schwiegerkindes
berücksichtigen
folgt
hieraus
zugleich
Schenkung
Schwiegereltern
regelmäßig
Zugewinnausgleichsverfahren
vollständig
unberücksichtigt
bleiben
kann
.
gilt
lediglich
besonderen
Konstellationen
etwa
Fällen
Anfangsvermögen
Schwiegerkindes
negativ
war
Zugewinnausgleichsverfahren
1
.
September
anhängig
gemacht
wurde
vgl.
Art
.
§
Abs.
.
Schließlich
kann
Rückforderungsanspruch
Schwiegereltern
auch
Hinweis
Gefahr
doppelten
Inanspruchnahme
verneint
werden
Konstellationen
denkbar
sind
Zugewinnausgleich
bereits
rechtskräftiges
Urteil
entschieden
Wege
Vergleichs
Einigung
erzielt
wurde
Schwiegerkind
Schenkung
Ehepartner
höheren
Zugewinnausgleich
leisten
musste
geringeren
Ausgleich
erhalten
hat
Schenkung
Fall
gewesen
wäre
.
dürften
Fälle
eher
selten
sein
.
Problematisch
werden
Wesentlichen
nur
Fallkonstellationen
sein
Zugewinnausgleich
noch
Grundlage
bisherigen
Senatsrechtsprechung
unbenannten
schwiegerelterlichen
Zuwendung
entschieden
wurde
.
können
Fällen
unbillige
Ergebnisse
Weise
vermieden
werden
Ergebnis
güterrechtlichen
Ausgleichs
Ermittlung
Höhe
schwiegerelterlichen
ausnahmsweise
Rahmen
tatrichterlichen
Gesamtabwägung
Umstände
Einzelfalls
berücksichtigt
wird
.
kann
insbesondere
Bedeutung
sein
Zweck
Schenkung
insoweit
erreicht
wurde
Kind
bereits
Zugewinnausgleich
Schenkung
profitiert
hat
.
Ergebnis
können
folglich
schwiegerelterliche
Rückforderungsansprüche
Begründung
verneint
werden
beschenkte
eigenen
Kind
Schwiegereltern
gesetzlichem
Güterstand
gelebt
hat
eigene
Kind
Zugewinnausgleich
teilweise
Schenkung
profitiert
.
Vielmehr
ist
Ergebnis
güterrechtlichen
Ausgleichs
lediglich
ausnahmsweise
Ermittlung
Höhe
schwiegerelterlichen
Rückforderungsanspruchs
berücksichtigen
.
Berufungsgericht
Ansprüche
Kläger
Grundsätzen
Wegfall
Geschäftsgrundlage
hauptsächlich
güterrechtlichen
Erwägungen
verneint
hat
kann
angefochtene
Urteil
bereits
Grund
bestehen
bleiben
.
II
.
ist
ausgeschlossen
auch
Ansprüche
Zweckverfehlung
§
Abs.
Satz
Alt
.
Einzelfall
Betracht
kommen
können
.
können
jedenfalls
mehr
Oberlandesgericht
angeführten
Erwägung
abgelehnt
werden
Abwicklung
Grundsätzen
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
habe
Vorrang
schließe
Anwendung
bereicherungsrechtlicher
Grundsätze
auch
tatbestandliche
Voraussetzungen
gegeben
seien
.
bisherigen
Rechtsprechung
hat
Senat
zwar
abgelehnt
allein
Ehe
eigenen
Kindes
erfolgte
schwiegerelterliche
Zuwendungen
Grundlage
Bereicherungsansprüchen
Zweckverfehlung
rückabzuwickeln
Senatsurteil
.
Rückabwicklung
§
Abs.
Satz
Alt
.
kam
nur
Betracht
Zuwendungsempfänger
Zuwendendem
Willensübereinstimmung
bezüglich
bloße
Verwirklichung
ehelichen
Gemeinschaft
hinausgehenden
Zweckes
erzielt
wurde
beispielsweise
künftigen
Miteigentumserwerb
eigenen
Kindes
Zuwendenden
vgl.
Senatsurteil
261
.
Insoweit
galt
also
Ansehung
bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklung
ehebedingter
Zuwendungen
Ehegatten
vgl.
Senatsurteil
261
m.w
.
.
Auch
Rechtsprechung
hält
Senat
vgl.
bereits
Zuwendungen
Partnern
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
Senatsurteile
18
.
Februar
FamRZ
;
.
.
Allein
Aspekt
größeren
Flexibilität
Abwicklung
Grundsätzen
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
vermag
rechtfertigen
Bereicherungsansprüche
Zweckverfehlung
gegeben
sein
können
tatbestandliche
Voraussetzungen
vorliegen
.
Auch
sind
Fälle
denkbar
künftige
Schwiegereltern
Schenkung
ehebezogene
Zwecke
verfolgen
Empfänger
Leistung
Willensübereinstimmung
erzielen
Zweck
Scheiterns
Ehe
erreicht
wird
.
Insbesondere
kann
verfolgte
Zweck
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
bestehen
Zuwendungsgegenstand
eigenen
Kind
Schwiegereltern
dauerhaft
zugute
kommt
Ehe
fortbesteht
vgl.
OLG
FamRZ
;
OLG
FamRZ
;
vgl.
auch
Joost
unbenannten
Zuwendung
Ehegatten
.
Allein
Ehe
gewisse
Zeit
Bestand
hatte
eigene
Kind
Schwiegereltern
Zeit
Schenkung
profitierte
wird
derartiger
Zweck
Fällen
noch
vollständig
erreicht
so
Ansprüche
recht
stets
Hinweis
Zweckerreichung
abgelehnt
werden
können
vgl.
aber
noch
Senatsurteil
261
jeweils
Zweck
Schaffung
.
Zwar
wird
entsprechende
Zweckvereinbarung
vielfach
festgestellt
werden
können
.
Zweckabrede
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
setzt
positive
Kenntnis
Zweckvorstellung
anderen
Teils
bloßes
Kennenmüssen
genügt
Senatsurteil
.
kommt
Beteiligten
Zeitpunkt
Schenkung
selten
Möglichkeit
späteren
Scheiterns
Ehe
Überlegungen
aufnehmen
.
Fällen
mag
zwar
dennoch
gemeinsame
Vorstellung
Fortbestand
ehelichen
Lebensgemeinschaft
vorliegen
Geschäftsgrundlage
Schenkung
bildet
;
entsprechende
Zweckvereinbarung
kommt
jedoch
vornherein
Betracht
vgl.
Recht
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
2
.
Aufl
.
4
.
Kap
.
Rdn
.
;
Kühne
FamRZ
.
.
Berufungsgericht
Ansprüche
Klägers
Ansehung
erbrachten
Arbeitsleistungen
abgelehnt
hat
hält
revisionsrechtlichen
Prüfung
ebenso
stand
.
Zutreffend
zieht
Berufungsgericht
allerdings
auch
insoweit
Ansprüche
Grundsätzen
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
Betracht
.
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Arbeitsleistungen
erheblichen
Umfangs
insbesondere
erwiesene
Gefälligkeiten
hinausgehen
Verhalten
Parteien
schlüssige
Abschluss
besonderen
familienrechtlichen
Vertrages
sog.
Kooperationsvertrag
gesehen
werden
kann
Geschäftsgrundlage
Scheitern
Ehe
entfallen
ist
Senatsurteile
;
51
;
siehe
auch
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
indes
Ansprüche
Grundsätzen
Wegfall
Geschäftsgrundlage
hauptsächlich
güterrechtlichen
Erwägungen
verneint
.
Insofern
gilt
vorstehend
Zuwendung
DM
ausgeführt
wurde
.
Gleichermaßen
hat
Berufungsgericht
Ansehung
Arbeitsleistungen
Ansprüche
§
Abs.
Satz
Alt
.
unzutreffenden
Erwägungen
abgelehnt
.
Insoweit
kann
ebenfalls
vorstehenden
Ausführungen
verwiesen
werden
.
IV
.
Senat
ist
Lage
abschließend
Sache
entscheiden
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
ausreichende
Feststellungen
Geschäftsgrundlage
Schenkung
Wegfall
getroffen
vgl.
oben
.
Allerdings
fehlt
hinreichenden
Feststellungen
Senat
eigene
Billigkeitsabwägung
Regeln
Wegfall
Geschäftsgrundlage
ermöglichen
.
Ebenso
kann
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
beurteilt
werden
Klägern
Beklagten
Zweckvereinbarung
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
gekommen
ist
.
ist
noch
ungeklärt
Umfang
Kläger
Renovierungsarbeiten
mitgewirkt
hat
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Berufungsgericht
wird
nunmehr
Abwägung
sämtlicher
Umstände
Einzelfalls
Anpassung
Schenkungsvertrags
Grundsätzen
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
vorzunehmen
haben
.
wird
insbesondere
Abwägungskriterien
zurückgreifen
können
bisherigen
Senatsrechtsprechung
unbenannten
schwiegerelterlicher
Zuwendungen
heranzuziehen
waren
vgl.
Senatsurteile
7
.
September
FamRZ
.
;
28
.
Oktober
FamRZ
f.
4
.
Februar
FamRZ
.
Lediglich
güterrechtlichen
Aspekten
kommt
geänderten
Rechtsprechung
Senats
Bedeutung
mehr
.
Demgemäß
wird
insbesondere
berücksichtigen
sein
Tochter
Kläger
Wohnung
Jahre
lang
genutzt
hat
.
Schon
dürfte
vorliegend
vollständige
Rückgewähr
Schenkung
Betracht
kommen
:
Ist
hier
Geschäftsgrundlage
schwiegerelterlichen
Schenkung
Erwartung
Gegenstand
Schenkung
eigenen
Kind
Schwiegereltern
Dauer
zugute
kommt
so
wird
Erwartung
jedenfalls
dann
verwirklicht
eigene
Kind
angemessen
Schenkung
profitiert
.
Ist
Scheiterns
Ehe
Kindes
Fall
ist
Geschäftsgrundlage
dementsprechend
insoweit
entfallen
Begünstigung
eigenen
Kindes
Erwartung
Eltern
vorzeitig
endet
vgl.
Senatsurteile
7
.
September
FamRZ
395
;
28
.
Oktober
FamRZ
;
4
.
Februar
FamRZ
.
Art
Weise
Gesichtspunkt
Geltung
verschaffen
ist
hat
Richter
Rahmen
tatrichterlichen
Ermessens
befinden
.
verbietet
schematische
Betrachtungsweise
.
2
.
Weiter
dürfte
Auffassung
Beklagten
Relevanz
sein
zugewendeten
DM
voller
Höhe
Erwerb
Wohnung
verwendet
wurden
teilweise
auch
sonstige
Anschaffungen
Ausgaben
finanziert
wurden
.
Sofern
Geldbetrag
Beklagten
erkennbaren
Vorstellungen
Kläger
Wohnung
fließen
sollte
ist
unerheblich
auch
tatsächlich
Verwendung
gefunden
hat
.
Beklagte
hat
Wohnung
unmittelbaren
zeitlichen
Zusammenhang
Geldzuwendung
erworben
.
Rückforderungsanspruch
Kläger
kann
demgemäß
Bedeutung
sein
Beklagte
geschenkten
Betrag
Bezahlung
Wohnung
verwendet
hat
sonstiges
Vermögen
eingesetzt
Weise
frei
gewordenen
Schenkungsbetrag
anderweitig
genutzt
hat
.
3
.
Bemessung
etwaigen
Anspruchs
Klägers
Grundsätzen
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
Mitarbeit
Renovierungsarbeiten
gilt
Ausgangspunkt
Schenkung
betreffenden
Rückforderungsanspruch
ausgeführt
wurde
vgl.
oben
.
Allerdings
ist
hier
beachten
etwaiger
Anspruch
nur
Betrag
noch
vorhandenen
Vermögensmehrung
begrenzen
ist
auch
ersparten
Kosten
fremden
Arbeitskraft
übersteigen
darf
vgl.
zuletzt
Senatsurteil
.
Wagenitz
Klinkhammer
Dose
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
25.10.2006