NAMEN Verkündet : 3 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Bb Abs. Satz Alt . Zuwendungen Eltern Ehe Kindes Willen künftige Schwiegerkind erfolgen sind unbenannte Zuwendung Schenkung qualifizieren Aufgabe bisherigen Senatsrechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile 7 . September FamRZ m.w . ; . Auch derartige Schenkungen sind Grundsätze Wegfalls Geschäftsgrundlage anzuwenden . Rückforderungsansprüche Schwiegereltern Grundsätzen Wegfalls Geschäftsgrundlage können Begründung verneint werden beschenkte Schwiegerkind eigenen Kind Schwiegereltern gesetzlichem Güterstand gelebt hat eigene Kind Zugewinnausgleich teilweise Schenkung profitiert Aufgabe bisherigen Senatsrechtsprechung vgl. Senatsurteil . Falle schwiegerelterlicher Ehe eigenen Kindes Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind Scheitern Ehe Ansprüche Abs. Satz Alt . denkbar Aufgabe bisherigen Senatsrechtsprechung vgl. Senatsurteil m.w . . Urteil 3 . Februar KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dose Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 22 . Zivilsenats Kammergerichts 25 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Kläger Betrag € Rückforderung bar übergebener DM € Materialkosten Höhe übersteigenden Klage zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Tatbestand : Kläger sind Schwiegereltern Beklagten . begehren Rückzahlung Geldbeträgen Beklagten Eheschließung Tochter Verfügung gestellt haben . Kläger -3langt Ausgleich Instandsetzungsarbeiten Wohnung Beklagten . Tochter Kläger Beklagte lebten nichtehelichen Lebensgemeinschaft . wurde gemeinsamen Kinder geboren . Februar ersteigerte Beklagte Eigentumswohnung Preis DM . Zeitpunkt war Eheschließung Tochter Kläger bereits Aussicht genommen . Wohnung späteren Eheleuten Zeit Zusammenlebens Familienheim diente steht heute Alleineigentum Beklagten . Finanzierung Wohnung nahm Beklagte Darlehen über DM . April überwiesen Kläger Konto Beklagten telegrafisch DM . Weiter übergaben Kläger bar DM . Mai überwies Beklagte Konto Gerichtskasse 48.764,10 DM Gebotspreis . Folgezeit wurden Eigentumswohnung Renovierungsarbeiten durchgeführt Kläger mitwirkte . bezogen Beklagte Tochter Kläger gemeinsame Kind Wohnung . Juni schlossen Beklagte Tochter Kläger Ehe zweites Kind hervorging . September zog Beklagte Wohnung . Tochter Kläger Mai Scheidungsantrag gestellt hatte zog September ebenfalls Wohnung Beklagte seither vermietet . Scheidungsverfahren schlossen Beklagte Tochter Kläger Vergleich Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht werden sollten . Inzwischen ist Ehe rechtskräftig geschieden . Kläger haben Beklagten Rückzahlung überwiesenen DM bar übergebenen DM verlangt Kläger Vergütung Arbeiten Ersatz Materialkosten . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Kläger hatte Erfolg . Senat zugelassenen Revision verfolgen Kläger Begehren Ausnahme Ersatzes Materialkosten . Entscheidungsgründe : Revision ist unzulässig Zurückweisung Berufung Ansehung bar übergebenen DM richtet . insoweit greift Revisionsbegründung Berufungsurteil vgl. Beschluss 16 . Oktober ZB NJW-RR m.w . ; 3 . Aufl . Rdn . . Revision eingelegt zulässig ist hat Erfolg führt Umfang Anfechtung Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Auffassung Berufungsgerichts stehen Klägern eigenem Recht Ansprüche Beklagten . Anspruch Regeln Wegfall Geschäftsgrundlage § Abs. scheide . Zwar liege Zahlung DM Zuwendung auch Beklagten . Auch Verlobungszeit erfolgte Zuwendung Schwiegereltern handele fänden Grundsätze ehebedingte Zuwendungen Anwendung ; Zuwendung sei Rücksicht beabsichtigte Eheschließung damals schon geborene Enkelkind Kläger Beitrag Schaffung Familienheims erfolgt . Scheitern Ehe sei Geschäftsgrundlage Zuwendung entfallen . sei Beklagten erkennbar Erwartung erfolgt werde Tochter Kläger dauerhafte Ehe eingehen ; Zuwendung werde Schaffung Familienwohnung beigetragen Tochter Dauer zugute komme . Indes sei Beibehaltung Zuwendung geschaffenen Vermögenslage Kläger unzumutbar . ehebedingten Zuwendungen habe Ehe scheitere güterrechtliche Ausgleich Ehegatten grundsätzlich Vorrang Ausgleich Regeln Wegfall Geschäftsgrundlage . hier Schwiegereltern Zuwendung eigenen Interessen verfolgten sei Ausgleichspflicht nur dann denkbar leibliche Kind zuwendenden Eltern eheliche Güterrecht angemessen begünstigt werde . sei hier zwar Fall Tochter Kläger Ehescheidung Beklagten Vergleichswege vereinbart habe Zugewinnausgleichansprüche geltend gemacht würden . Vergleich erfasse auch ergänzenden Anspruch Tochter Ausgleich vorehelicher Zuwendungen . Dennoch sei Kläger unzumutbar Ausgleich Zuwendung stattfinde . Zumutbarkeit ehebedingte Zuwendung geschaffene Vermögenslage beizubehalten beurteile Belangen Kläger Tochter . habe aber Beklagten Ausschluss Zugewinnausgleichsansprüchen geeinigt . Rahmen Abwägung sei auch berücksichtigen Tochter Kläger Wohnung Jahre lang genutzt habe Beklagte selbst hohe Aufwendungen Anschaffung Wohnung gehabt habe nach -6vor Finanzierung eingegangenen hohen Verpflichtungen erfüllen müsse . vorstehenden Gründen sei auch Anspruch Ersatz erbrachten Arbeitsleistungen Gesichtspunkt Wegfalls Geschäftsgrundlage ausgeschlossen . Auch Ansprüche ungerechtfertigter Bereicherung Zweckverfehlung seien gegeben . Leistungen Kläger seien Zweckschenkung ehebedingte Zuwendung erbracht worden bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ausschließe . Schließlich stünden Klägern auch Ansprüche Recht Tochter . Tochter Kläger Beklagte hätten insoweit etwa ursprünglich bestehende Ansprüche Vergleichswege ausgeschlossen . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Zwar hat Berufungsgericht Ergebnis Recht Ansprüche Kläger abgeleitetem Recht Tochter verneint . Leistungen Kläger sind Tochter ausschließlich Beklagten geflossen . Berufungsgericht allerdings auch Ansprüche Kläger Beklagten eigenem Recht verneint hat ist Rechtsgründen beanstanden . -7I. Berufungsgericht hat unzutreffender Begründung Ansprüche Kläger Beklagten Zahlung DM Regeln Wegfall Geschäftsgrundlage jetzt : verneint . 1 . Grundsätze Wegfalls Geschäftsgrundlage sind Berufungsgericht Ansatz zutreffend ausgeht vorliegend anwendbar . Auffassung Berufungsgerichts bisherigen Senatsrechtsprechung Einklang steht handelt Zuwendung Kläger allerdings unbenannte Zuwendung Schenkung . bisherigen Rechtsprechung Senats war Zuwendungen Schwiegereltern Ehepartner leiblichen Kindes Rücksicht Ehe Kind Begünstigung ehelichen Zusammenlebens machen regelmäßig Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen ehebezogenen Zuwendungen Ehegatten vergleichbar war Senatsurteile 7 . September FamRZ ; 28 . Oktober FamRZ ; 4 . Februar FamRZ f. . Derartige objektiv unentgeltliche Zuwendungen waren regelmäßig Schenkung werten erforderlichen subjektiven Tatbestand fehlte . erkennbaren Willen Zuwenders sollte Leistung Empfänger einseitig begünstigenden frei disponiblen Bereicherung führen sollte Dauer Ehegemeinschaft dienen auch Bestand abhängig sein Senatsurteile 4 . Februar FamRZ . Rechtsprechung hält Senat mehr . Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen auch dann tatbestandlichen Voraussetzungen § Abs. Ehe eigenen Kindes Willen erfolgen . Insbesondere fehlt Einigung Unentgeltlichkeit Zuwendung . Schenkung kann Hinweis verneint werden Zuwendung solle Dauer Ehegemeinschaft dienen Empfänger einseitig begünstigenden frei disponiblen Bereicherung führen Senatsurteilen 4 . Februar FamRZ . Einigung Unentgeltlichkeit Zuwendung Sinne § Abs. setzt Zuwendungsempfänger zugewandten Gegenstand frei verfügen kann noch Empfänger einseitig begünstigt wird . folgt bereits Umstand gemäß § Schenkung Auflage erfolgen kann . Gegenstand Auflage kann Tun Unterlassen Begünstigter Auflage insbesondere auch Schenker selbst sein MünchKomm/Koch 5 . Aufl . § Rdn . f. ; 68 . Aufl . § Rdn . . Auch wird Auflage zumindest Regel Grundlage Wert Zuwendung erbringen sein Urteil 2 . Oktober 819 ; 5 . Aufl . § Rdn . 2 ; . Aufl . § Rdn . freie Disposition Beschenkten Auflage zugewendeten Gegenstand gerade ausschließt . werden auch Zweckschenkungen Schenkungen qualifiziert Zuwendende hier ebenfalls Zuwendung Beschenkten hinausgehenden Zweck verfolgt Kollhosser ; 5 . Aufl . § Rdn . ; Tiedtke . -923 Anders unbenannten Zuwendungen Ehegatten fehlt Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen auch Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung Zuwendenden § Abs. voraussetzt vgl. MünchKomm/Koch 5 . Aufl . Rdn . . unbenannten Zuwendungen Ehegatten ist Schenkung regelmäßig verneinen zuwendende Ehegatte Vorstellung hat zugewendete Gegenstand werde letztlich verloren gehen ehelichen Lebensgemeinschaft auch selbst zugute kommen so Senatsurteile 17 . Januar FamRZ ; Wagenitz Familienrecht S. . übertragen potentielle Schwiegereltern zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig Bewusstsein Schwiegerkind künftig Gegenstand mehr selbst partizipieren vgl. Schwab Festschrift S. f. ; § Rdn . . Zuwendung Vermögen hat also dauerhafte Verminderung Folge . Zuwendungen Eltern Rücksicht Ehe Kindes potentielle Schwiegerkind erbringen somit tatbestandlichen Voraussetzungen § Abs. erfüllen sind Schenkung werten . entspricht Zuwendungen Eltern eigenes Kind Rechtsprechung auch dann Schenkung qualifiziert werden Ehe Kindes Willen erfolgen Senatsurteil 4 . Februar FamRZ . Auch schwiegerelterliche Zuwendungen somit unbenannte Zuwendung Schenkung werten sind sind dennoch Grundsätze Wegfalls Geschäftsgrundlage anwendbar vgl. Urteile 8 November FamRZ 19 . Januar FamRZ . ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen Vertragsparteien Vertragspartei erkennbaren beanstandeten Vorstellungen Vorhandensein künftigen Eintritt gewisser Umstände Geschäftswille Parteien Vorstellungen aufbaut Urteil 10 . September NZBau m.w . . Ist Vorstellung Eltern eheliche Lebensgemeinschaft beschenkten künftigen Schwiegerkindes Kind werde Bestand haben Schenkung demgemäß eigenen Kind dauerhaft zugute kommen Fall so bestimmt Scheitern Ehe Rückabwicklung Schenkung Grundsätzen Wegfall Geschäftsgrundlage . Hiergegen spricht insbesondere Schenkungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Anspruchsgrundlagen Rückforderung Geschenken Nichterfüllung Auflage Verarmung groben Undanks Beschenkten § § Sonderfälle Wegfalls Geschäftsgrundlage allgemeinen Grundsätzen speziell wären . Vielmehr ist Rechtsprechung anerkannt allgemeine Rechtsinstitut Wegfalls Geschäftsgrundlage anwendbar ist Sachverhalt Bereichs speziellen Herausgabeansprüche Schenkers liegt Urteil 21 . Dezember FamRZ 475 ; Senatsurteil 17 . Januar FamRZ m.w . . Sachverhalt Bereichs Sondervorschriften handelt indes auch Scheitern Ehe Senatsurteil 17 . Januar FamRZ . 2 . angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts ist auszugehen Geschäftsgrundlage Schenkung Kläger Beklagten erkennbare Erwartung war Beklagte werde Tochter Kläger dauerhafte Ehe eingehen ; Schenkung werde Schaffung Familienwohnung beigetragen Tochter Dauer zugute komme . Geschäftsgrundlage ist Scheiterns Ehe Beklagten Tochter Kläger Auszug Tochter Alleineigentum Beklagten stehenden Familienwohnung entfallen . 3 . Hintergrund hat Berufungsgericht Wegfall Geschäftsgrundlage gestützte Ansprüche Kläger Unrecht Erwägung abgelehnt Tochter Kläger habe etwaigen Zugewinnausgleich ergänzenden Anspruch verzichtet . Überlegung liegt bisherige Senatsrechtsprechung gestützte Gedanke zugrunde Eltern könnten Schwiegerkind Zuwendung gemacht auch eigene Zukunft gerichtete Interessen verfolgt hätten Ansprüche Schwiegerkind Wegfalls Geschäftsgrundlage dann geltend machen auch eigenes Kind Wege Zugewinnausgleichs Zuwendung angemessen begünstigt werde . bisherigen Rechtsprechung Senats kam Eheleute gesetzlichen Güterstand gelebt hatten Anspruch Schwiegereltern Grundsätzen Wegfall Geschäftsgrundlage nur Betracht Ergebnis güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen war Zuwender unzumutbar unbillig erschien Unangemessenheit Unzumutbarkeit Belangen Zuwender verwandten Ehegatten messen waren Senatsurteil . Begründung hat Senat insbesondere ausgeführt Schwiegereltern hätten Vorausschau späteren Scheiterns Ehe Zuwendung abgesehen ebenfalls erbracht allerdings vollem Umfang eigenes Kind uneingeschränkter Disposition . gedachten Fall hätte eigene Kind zugewendeten Gegenstand ganz teilweise Ehegatten weitergegeben sog. " Kettenschenkung " Folge Ausgleich Ehegatten ebenfalls nur Rahmen Zugewinnausgleichs stattgefunden hätte . Umständen könnte unmittelbaren Zuwendung Eltern Schwiegerkind Regelfall ausgegangen werden Scheitern Ehe Schwiegereltern unzumutbaren Störung Geschäftsgrundlage geführt habe Senatsurteil . Rechtsprechung Kritik geblieben ist vgl. Bergschneider FamRZ ; Festschrift S. ; aaO S. ; Wagenitz aaO hält Senat mehr . Allein Umstand Schenkung eigenen Kind Schwiegereltern Zugewinnausgleich teilweise zugute kommt vermag erklären Beibehaltung derzeitigen Vermögensverhältnisse Schwiegereltern Fällen gesetzlichen Güterstandes regelmäßig zumutbar sein soll . Zuwendungen Eheleuten entwickelte Gedanke schwiegerelterliche Schenkungen übertragen werden kann ergibt bereits vergleichenden Betrachtung Auswirkungen Zugewinnausgleichs schwiegerelterliche Schenkungen einerseits Zuwendungen Eheleuten andererseits . Zuwendungen Eheleuten können Folge haben Zugewinn Zuwendungsempfängers maximal Höhe Zuwendung erhöht Zugewinn Zuwenders entsprechend verringert . Zuwendung korrespondiert Vermögenszufluss Empfänger entsprechende Vermögensminderung Zuwender . zuwendenden Ehegatten günstigsten Fall erhält somit wirtschaftlich Zugewinnausgleich gesamte Zuwendung . erhöht Zuwendung Schwiegereltern Schwiegerkind auch bisherigen Betrachtungsweise allenfalls Zugewinn Zugewinn eigenen Kindes unbeeinflusst bleibt . Folglich kann eigene Kind Schwiegereltern Zugewinnausgleich allenfalls hälftig Zuwendung profitieren . ist aber einzusehen Schwiegereltern stets zumindest hälftigen Verbleib Schenkung ehemaligen Schwiegerkind abfinden sollen . Zwar entspricht Verhältnis Ehegatten untereinander hälftige Ausgleichsquote gesetzlichen Normalfall güterrechtlichen Ausgleichs Wesen Ehe Risikogemeinschaft Senatsurteile . Grund wird Senatsrechtsprechung Wegfall Geschäftsgrundlage unbenannten Zuwendungen Ehegatten Grenze Unzumutbarkeit kaum je überschritten zuwendende Ehegatte güterrechtlich Ausgleich Höhe halben Wertes Zuwendung erhält . Sogar dann güterrechtlicher Ausgleichsanspruch hälftigen Beteiligung zurückbleibt ist Korrektur weiteres geboten Senatsurteil . Grundsätze lassen aber Verhältnis Schwiegereltern Schwiegerkind übertragen . güterrechtliche Grundsatz Halbteilung ist einschlägig güterrechtlichen Vorschriften Verhältnis Schwiegereltern anwendbar sind vgl. Wagenitz aaO . können Vorschriften Zugewinnausgleichs anders Zuwendungen Eheleuten vgl. Senatsurteile f. ; f. allgemeinen Grundsätze Wegfall Geschäftsgrundlage verdrängende speziellere Regelung angesehen werden . Umstand Zuwendung Schwiegereltern gerade Ansehung Ehe Kindes beschenkten Schwiegerkind erfolgt ist ergibt . folgt bereits Unterschied schwiegerelterlichen Schenkungen unbenannten Zuwendungen Ehegatten : Wendet Ehegatte anderen Ehegatten Vermögensgegenstände so handelt Vorgang ehelichen Lebensgemeinschaft . Vordergrund Zuwendung steht hier regelmäßig persönliche Beziehung Zuwendenden Ehegatten . Nähebeziehung gerade Empfänger Zuwendung rechtfertigt grundsätzliche Vorrang Güterrechts vermögensrechtlichen Ausgleich Eheleuten Scheitern Ehe ausgestaltet . Anders ehebezogenen Zuwendungen Ehegatten untereinander geht Zuwendungen Schwiegereltern Leistungen Personen ehelichen Lebensgemeinschaft stehen also insbesondere Risikogemeinschaft Eheleute einbezogen sind . Wenden Schwiegerkind dann geschieht gewöhnlich primär Ansehung eigenen Kindes etwaige persönliche Beziehung Schwiegereltern Schwiegerkind allenfalls Begleitmotiv ist . Schwiegereltern würden regelmäßig Zuwendung vornehmen Zuwendungsempfänger Lebenspartner Kindes handelte . Folglich kann Fällen Näheverhältnis Schwiegerkind gezogen werden Schwiegereltern zumutbar erscheinen lassen Schwiegerkind bisheriger Betrachtungsweise zumindest hälftige Zuwendung behalten darf Ehe eigenen Kind scheitert . Auch bislang Senatsrechtsprechung herangezogene Aspekt hypothetisch gedachten Kettenschenkung vgl. Senatsurteil vermag abweichende Sichtweise rechtfertigen . Aspekt ist verallgemeinerungsfähig vgl. Schwab aaO S. ; Wagenitz aaO S. . beruht gedachte Kettenschenkung lediglich widersprüchlichen vgl. Wagenitz aaO Fiktion ändert Schenkung tatsächlich eigene Kind Schwiegerkind erfolgt ist . Rückforderungsanspruch Schwiegereltern ist auch regelmäßig verneinen ansonsten Gefahr doppelten Inanspruchnahme Beschenkten einerseits Wege Zugewinnausgleichs Seiten Ehegatten andererseits Grundsätzen Wegfall Geschäftsgrundlage Seiten Schwiegereltern bestünde vgl. Senatsurteil . Schwiegerkind braucht regelmäßig Inanspruchnahme Wege Zugewinnausgleichs befürchten . ergibt bereits schwiegerelterliche Schenkungen nur auch Anfangsvermögen Schwiegerkindes berücksichtigen sind somit Zugewinnausgleich auswirken . vorehelichen Schenkungen ist bereits Fall Schenkungsgegenstand Eheschließung also maßgeblichen Stichtag bereits Vermögen Schwiegerkindes vorhanden ist . auch Schenkung Eheschließung folgt ist erhöht regelmäßig Zugewinn Schwiegerkindes . Grundlage bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannte Zuwendungen Schwiegereltern gemäß § Abs. Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren Senatsurteil können nunmehr Schenkung wertenden schwiegerelterlichen Zuwendungen auch dann § Abs. subsumiert werden Ehe eigenen Kindes erfolgt sind vgl. 12 . Aufl . § Rdn . . Literatur teilweise vertretenen Auffassung Falle ehebezogener Schenkungen Schwiegereltern teleologische Reduktion § Abs. vorzunehmen ist MünchKomm/Koch 5 . Aufl . § Rdn . ; Tiedtke ; vgl. echten Schenkungen Ehegatten Senatsurteil schließt Senat . Eltern erreichen wollen Kind auch Falle Ehescheidung Schenkung profitiert müssen Kind direkt beschenken . Entscheiden Kind Schwiegerkind beschenken sind Entscheidung festzuhalten . besteht Anlass Entscheidung Zugewinnausgleich teilweise korrigieren . Privilegierung schwiegerelterlicher Schenkungen gemäß § Abs. ist auch abzulehnen unangemessene Konsequenzen Zugewinnausgleich ziehen könnte . Zwar ist Gefahr unbilliger Ergebnisse Zugewinnausgleichsverfahren vornherein Hand weisen . Rechtsprechung Senats vgl. Urteil 28 . Februar FamRZ entstehen etwaige Rückforderungsansprüche Schwiegereltern Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag vgl. § . Demgemäß sind Endvermögen Beschenkten vgl. Senatsurteil 4 . Februar FamRZ 670 ; Bergschneider FamRZ ; 10 . Deutscher Familiengerichtstag 18 . Arbeitskreis Brühler Schriften Familienrecht Band S. ; Seif FamRZ . Umstand könnte Ausgangspunkt Folge haben eigenen Kind schenkenden Schwiegereltern nur gemäß § Abs. Schenkung selbst zugute kommt ungünstigsten Fall Rückforderungsanspruch Zugewinnausgleich hälftig mitzutragen hat . Jedoch können derartige unbillige Ergebnisse vermieden werden privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich Rückforderungsanspruch verminderten Höhe Anfangsvermögen Schwiegerkindes eingestellt wird . Beschenkte hat zugewendeten Gegenstand nur Belastung erworben Schenkung Falle späteren Scheiterns Ehe schuldrechtlich ausgleichen müssen . Zwar steht Ermittlung Anfangsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt § Abs. noch Höhe Rückforderungsanspruch entstehen wird handelt also ungewisse Forderung . Allerdings besteht Regel nur Veranlassung Anfangsvermögen ermitteln Ehe gescheitert ist . Dann steht aber auch Höhe Forderung entstanden ist . kann vollen Wert Anfangsvermögen Beschenkten eingestellt werden . Rdn . ; Tiedtke . steht künftige Verbindlichkeiten grundsätzlich Zugewinnausgleichsbilanz berücksichtigt werden vgl. Palandt/Brudermüller 68 . Aufl . § Rdn . § Rdn . . hier interessierende künftige Verbindlichkeit mindert auch Endvermögen hängt eng Gegenstand Anfangsvermögens Ehe Parteien . rechtfertigt abweichende Beurteilung . Ist demgemäß nur Schenkung selbst auch Rückforderungsanspruch Schwiegereltern auch Anfangsvermögen Schwiegerkindes berücksichtigen folgt hieraus zugleich Schenkung Schwiegereltern regelmäßig Zugewinnausgleichsverfahren vollständig unberücksichtigt bleiben kann . gilt lediglich besonderen Konstellationen etwa Fällen Anfangsvermögen Schwiegerkindes negativ war Zugewinnausgleichsverfahren 1 . September anhängig gemacht wurde vgl. Art . § Abs. . Schließlich kann Rückforderungsanspruch Schwiegereltern auch Hinweis Gefahr doppelten Inanspruchnahme verneint werden Konstellationen denkbar sind Zugewinnausgleich bereits rechtskräftiges Urteil entschieden Wege Vergleichs Einigung erzielt wurde Schwiegerkind Schenkung Ehepartner höheren Zugewinnausgleich leisten musste geringeren Ausgleich erhalten hat Schenkung Fall gewesen wäre . dürften Fälle eher selten sein . Problematisch werden Wesentlichen nur Fallkonstellationen sein Zugewinnausgleich noch Grundlage bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden wurde . können Fällen unbillige Ergebnisse Weise vermieden werden Ergebnis güterrechtlichen Ausgleichs Ermittlung Höhe schwiegerelterlichen ausnahmsweise Rahmen tatrichterlichen Gesamtabwägung Umstände Einzelfalls berücksichtigt wird . kann insbesondere Bedeutung sein Zweck Schenkung insoweit erreicht wurde Kind bereits Zugewinnausgleich Schenkung profitiert hat . Ergebnis können folglich schwiegerelterliche Rückforderungsansprüche Begründung verneint werden beschenkte eigenen Kind Schwiegereltern gesetzlichem Güterstand gelebt hat eigene Kind Zugewinnausgleich teilweise Schenkung profitiert . Vielmehr ist Ergebnis güterrechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise Ermittlung Höhe schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs berücksichtigen . Berufungsgericht Ansprüche Kläger Grundsätzen Wegfall Geschäftsgrundlage hauptsächlich güterrechtlichen Erwägungen verneint hat kann angefochtene Urteil bereits Grund bestehen bleiben . II . ist ausgeschlossen auch Ansprüche Zweckverfehlung § Abs. Satz Alt . Einzelfall Betracht kommen können . können jedenfalls mehr Oberlandesgericht angeführten Erwägung abgelehnt werden Abwicklung Grundsätzen Wegfalls Geschäftsgrundlage habe Vorrang schließe Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze auch tatbestandliche Voraussetzungen gegeben seien . bisherigen Rechtsprechung hat Senat zwar abgelehnt allein Ehe eigenen Kindes erfolgte schwiegerelterliche Zuwendungen Grundlage Bereicherungsansprüchen Zweckverfehlung rückabzuwickeln Senatsurteil . Rückabwicklung § Abs. Satz Alt . kam nur Betracht Zuwendungsempfänger Zuwendendem Willensübereinstimmung bezüglich bloße Verwirklichung ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde beispielsweise künftigen Miteigentumserwerb eigenen Kindes Zuwendenden vgl. Senatsurteil 261 . Insoweit galt also Ansehung bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen Ehegatten vgl. Senatsurteil 261 m.w . . Auch Rechtsprechung hält Senat vgl. bereits Zuwendungen Partnern nichtehelichen Lebensgemeinschaft Senatsurteile 18 . Februar FamRZ ; . . Allein Aspekt größeren Flexibilität Abwicklung Grundsätzen Wegfalls Geschäftsgrundlage vermag rechtfertigen Bereicherungsansprüche Zweckverfehlung gegeben sein können tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen . Auch sind Fälle denkbar künftige Schwiegereltern Schenkung ehebezogene Zwecke verfolgen Empfänger Leistung Willensübereinstimmung erzielen Zweck Scheiterns Ehe erreicht wird . Insbesondere kann verfolgte Zweck Sinne § Abs. Satz Alt . bestehen Zuwendungsgegenstand eigenen Kind Schwiegereltern dauerhaft zugute kommt Ehe fortbesteht vgl. OLG FamRZ ; OLG FamRZ ; vgl. auch Joost unbenannten Zuwendung Ehegatten . Allein Ehe gewisse Zeit Bestand hatte eigene Kind Schwiegereltern Zeit Schenkung profitierte wird derartiger Zweck Fällen noch vollständig erreicht so Ansprüche recht stets Hinweis Zweckerreichung abgelehnt werden können vgl. aber noch Senatsurteil 261 jeweils Zweck Schaffung . Zwar wird entsprechende Zweckvereinbarung vielfach festgestellt werden können . Zweckabrede Sinne § Abs. Satz Alt . setzt positive Kenntnis Zweckvorstellung anderen Teils bloßes Kennenmüssen genügt Senatsurteil . kommt Beteiligten Zeitpunkt Schenkung selten Möglichkeit späteren Scheiterns Ehe Überlegungen aufnehmen . Fällen mag zwar dennoch gemeinsame Vorstellung Fortbestand ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen Geschäftsgrundlage Schenkung bildet ; entsprechende Zweckvereinbarung kommt jedoch vornherein Betracht vgl. Recht nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2 . Aufl . 4 . Kap . Rdn . ; Kühne FamRZ . . Berufungsgericht Ansprüche Klägers Ansehung erbrachten Arbeitsleistungen abgelehnt hat hält revisionsrechtlichen Prüfung ebenso stand . Zutreffend zieht Berufungsgericht allerdings auch insoweit Ansprüche Grundsätzen Wegfalls Geschäftsgrundlage Betracht . entspricht ständigen Rechtsprechung Senats Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs insbesondere erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen Verhalten Parteien schlüssige Abschluss besonderen familienrechtlichen Vertrages sog. Kooperationsvertrag gesehen werden kann Geschäftsgrundlage Scheitern Ehe entfallen ist Senatsurteile ; 51 ; siehe auch . Unrecht hat Berufungsgericht indes Ansprüche Grundsätzen Wegfall Geschäftsgrundlage hauptsächlich güterrechtlichen Erwägungen verneint . Insofern gilt vorstehend Zuwendung DM ausgeführt wurde . Gleichermaßen hat Berufungsgericht Ansehung Arbeitsleistungen Ansprüche § Abs. Satz Alt . unzutreffenden Erwägungen abgelehnt . Insoweit kann ebenfalls vorstehenden Ausführungen verwiesen werden . IV . Senat ist Lage abschließend Sache entscheiden . Zwar hat Berufungsgericht ausreichende Feststellungen Geschäftsgrundlage Schenkung Wegfall getroffen vgl. oben . Allerdings fehlt hinreichenden Feststellungen Senat eigene Billigkeitsabwägung Regeln Wegfall Geschäftsgrundlage ermöglichen . Ebenso kann Grundlage bisherigen Feststellungen beurteilt werden Klägern Beklagten Zweckvereinbarung Sinne § Abs. Satz Alt . gekommen ist . ist noch ungeklärt Umfang Kläger Renovierungsarbeiten mitgewirkt hat . angefochtene Urteil war aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : 1 . Berufungsgericht wird nunmehr Abwägung sämtlicher Umstände Einzelfalls Anpassung Schenkungsvertrags Grundsätzen Wegfalls Geschäftsgrundlage vorzunehmen haben . wird insbesondere Abwägungskriterien zurückgreifen können bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannten schwiegerelterlicher Zuwendungen heranzuziehen waren vgl. Senatsurteile 7 . September FamRZ . ; 28 . Oktober FamRZ f. 4 . Februar FamRZ . Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt geänderten Rechtsprechung Senats Bedeutung mehr . Demgemäß wird insbesondere berücksichtigen sein Tochter Kläger Wohnung Jahre lang genutzt hat . Schon dürfte vorliegend vollständige Rückgewähr Schenkung Betracht kommen : Ist hier Geschäftsgrundlage schwiegerelterlichen Schenkung Erwartung Gegenstand Schenkung eigenen Kind Schwiegereltern Dauer zugute kommt so wird Erwartung jedenfalls dann verwirklicht eigene Kind angemessen Schenkung profitiert . Ist Scheiterns Ehe Kindes Fall ist Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen Begünstigung eigenen Kindes Erwartung Eltern vorzeitig endet vgl. Senatsurteile 7 . September FamRZ 395 ; 28 . Oktober FamRZ ; 4 . Februar FamRZ . Art Weise Gesichtspunkt Geltung verschaffen ist hat Richter Rahmen tatrichterlichen Ermessens befinden . verbietet schematische Betrachtungsweise . 2 . Weiter dürfte Auffassung Beklagten Relevanz sein zugewendeten DM voller Höhe Erwerb Wohnung verwendet wurden teilweise auch sonstige Anschaffungen Ausgaben finanziert wurden . Sofern Geldbetrag Beklagten erkennbaren Vorstellungen Kläger Wohnung fließen sollte ist unerheblich auch tatsächlich Verwendung gefunden hat . Beklagte hat Wohnung unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang Geldzuwendung erworben . Rückforderungsanspruch Kläger kann demgemäß Bedeutung sein Beklagte geschenkten Betrag Bezahlung Wohnung verwendet hat sonstiges Vermögen eingesetzt Weise frei gewordenen Schenkungsbetrag anderweitig genutzt hat . 3 . Bemessung etwaigen Anspruchs Klägers Grundsätzen Wegfalls Geschäftsgrundlage Mitarbeit Renovierungsarbeiten gilt Ausgangspunkt Schenkung betreffenden Rückforderungsanspruch ausgeführt wurde vgl. oben . Allerdings ist hier beachten etwaiger Anspruch nur Betrag noch vorhandenen Vermögensmehrung begrenzen ist auch ersparten Kosten fremden Arbeitskraft übersteigen darf vgl. zuletzt Senatsurteil . Wagenitz Klinkhammer Dose Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 25.10.2006