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3433 lines
30 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Abs.
;
§
Abs.
Satz
1
.
Verfügt
Unterhaltspflichtige
höhere
Einkünfte
Ehegatte
ist
Leistungsfähigkeit
Zahlung
Elternunterhalt
Regel
folgt
ermitteln
:
Familieneinkommen
wird
Familienselbstbehalt
Abzug
gebracht
.
verbleibende
Einkommen
wird
Haushaltsersparnis
vermindert
.
Hälfte
ergebenden
Betrages
kommt
Familienselbstbehalts
Familienunterhalt
zugute
.
so
bemessenen
individuellen
Familienbedarf
hat
Unterhaltspflichtige
entsprechend
Verhältnis
Einkünfte
Ehegatten
beizutragen
.
Elternunterhalt
kann
Unterhaltspflichtige
Differenz
Einkommen
Anteil
Familienunterhalt
einsetzen
.
2
.
Haushaltsersparnis
bezogen
Familienselbstbehalt
übersteigende
Familieneinkommen
eintritt
ist
regelmäßig
%
Mehreinkommens
bemessen
.
3
.
Aufwendungen
Haftpflichtversicherung
sind
auch
Inanspruchnahme
Elternunterhalt
vorweg
abziehbare
Verbindlichkeiten
behandeln
.
4
.
Ist
Unterhaltspflichtige
Erreichen
gesetzlichen
Altersgrenze
Ruhestand
getreten
können
Aufwendungen
zusätzliche
Altersversorgung
weiterhin
abzugsfähig
sein
.
5
.
Höhe
Unterhaltsberechtigten
sozialrechtlich
gewährten
angemessenen
Barbetrags
§
Abs.
Satz
Zusatzbarbetrags
§
ist
auch
unterhaltsrechtlich
Bedarf
anzuerkennen
.
Urteil
28
Juli
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Dose
Schilling
Dr.
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Klägers
wird
Urteil
2
.
Senats
Familiensachen
17
.
September
Zurückweisung
weiter
gehenden
Rechtsmittels
teilweise
aufgehoben
insgesamt
folgt
neu
gefasst
:
Berufung
Klägers
wird
Urteil
Amtsgerichts
Familiengericht
15
.
Januar
teilweise
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
rückständigen
Elternunterhalt
Zeitraum
1
.
September
30
.
September
Höhe
Zinsen
Höhe
%
-Punkten
Basiszinssatz
21
.
Oktober
zahlen
.
Übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
weitergehende
Berufung
wird
zurückgewiesen
.
2
.
Kosten
Rechtsstreits
erster
Instanz
trägt
Kläger
%
Beklagte
%
.
Kosten
Berufungsverfahrens
werden
Kläger
%
Beklagten
%
auferlegt
.
Kosten
Revision
hat
Kläger
%
Beklagte
%
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
Träger
Sozialhilfe
übergegangenem
Recht
Ansprüche
Elternunterhalt
geltend
.
geborene
pflegebedürftige
Mutter
Beklagten
lebt
Juli
Seniorenzentrum
.
Kosten
Heimaufenthalts
Renteneinkünften
Leistungen
Grundsicherung
Pflegeversicherung
nur
teilweise
aufbringen
konnte
gewährte
Kläger
ergänzende
Sozialhilfe
.
Rechtswahrungsanzeige
26
Juli
wurde
Beklagte
Hilfeleistung
unterrichtet
.
Beklagte
befindet
1
Juli
Ruhestand
erhält
Versorgungsbezüge
.
Ehefrau
war
Dezember
erwerbstätig
;
bezieht
Rentenleistungen
.
Ehegatten
bewohnen
Eigentumswohnung
.
vorliegenden
Klage
hat
Kläger
Unterhaltsansprüche
insgesamt
geltend
gemacht
.
hat
Auffassung
vertreten
Beklagte
sei
Zeit
September
Juni
Höhe
monatlich
leistungsfähig
gewesen
Juli
Höhe
monatlich
ab
Juni
Höhe
monatlich
.
Berücksichtigung
pflicht
Brüder
habe
begehrten
Umfang
Unterhalt
Mutter
aufzukommen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hält
leistungsfähig
geborenen
Sohn
noch
Unterhaltsleistungen
verpflichtet
sei
.
hat
Auffassung
vertreten
zugerechnete
Wohnvorteil
sei
Kläger
zutreffend
ermittelt
worden
.
Amtsgericht
hat
Klage
Abweisung
Übrigen
Höhe
Zinsen
stattgegeben
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
angefochtene
Urteil
teilweise
abgeändert
Beklagten
verurteilt
insgesamt
Zinsen
streitigen
Zeitraum
:
30
.
September
Kläger
zahlen
.
Abweisung
weitergehenden
Klage
wendet
Kläger
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
teilweisen
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
.
1
.
Berufungsgericht
Urteil
FamRZ
veröffentlicht
ist
hat
Beklagten
nur
ausgeurteilten
Umfang
unterhaltspflichtig
gehalten
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Bedarf
Mutter
Beklagten
sei
Kläger
schlüssig
dargelegt
worden
.
Auffassung
Beklagten
sei
auch
§
gezahlte
Zusatzbarbetrag
Bedarf
Mutter
berücksichtigen
.
Leistungsfähigkeit
Beklagten
werde
Einkommen
zuzurechnenden
hälftigen
Wohnvorteil
bestimmt
.
Abzusetzen
seien
Aufwendungen
Hausratversicherung
Pflegeversicherung
zusätzliche
Altersvorsorge
.
Kläger
könne
Erfolg
berufen
Beklagte
bedürfe
Pensionär
zusätzlichen
Altersvorsorge
mehr
sei
Eigentumswohnung
ausreichend
gesichert
.
Auch
vergleichsweise
guten
Rente
sei
zulässig
weiterhin
Altersvorsorge
Hinblick
etwa
erhöhten
Bedarf
Alter
betreiben
.
gelte
hier
umso
Ehefrau
Beklagten
Beginn
maßgeblichen
Zeitraums
noch
unterhaltsbedürftig
gewesen
sei
Berücksichtigung
eigenen
Einkommens
nur
geringe
Rentenanwartschaften
verfüge
.
habe
Beklagte
noch
65
.
Lebensjahr
erreicht
.
Unterhaltsleistungen
Sohn
Beklagten
seien
Abzug
bringen
mehr
studiere
mehr
unterhaltsberechtigt
sei
.
Beklagten
Ehefrau
jeweils
Höhe
½
zuzurechnende
Wohnvorteil
sei
Fremdvermietung
erzielbaren
objektiven
Marktmiete
Grundlage
gegebenen
Verhältnissen
ersparten
Mietzinses
bemessen
.
Insofern
seien
Amtsgericht
Recht
Quadratmeter
Maßstab
ersparte
Mietaufwendungen
zugrunde
gelegt
worden
.
Familieneinkommen
errechne
sodann
Einbeziehung
ebenfalls
hälftigen
Wohnvorteil
erhöhten
Einkommens
Ehefrau
.
Rahmen
Bestimmung
Leistungsfähigkeit
Beklagten
könne
Haushaltsersparnis
Zusammenleben
Eheleute
entstehe
Vorliegen
Wohnvorteils
unabhängig
sei
unberücksichtigt
bleiben
.
erfassen
werde
Literatur
vorgeschlagenen
Lösung
gefolgt
Ansatz
sei
Entlastung
Unterhaltspflichtigen
selbst
zugute
komme
proportional
auch
Ehegatten
belassen
.
Interesse
angemessenen
Verteilung
Entlastung
sei
Selbstbehaltssätzen
Unterhaltspflichtigen
Ehegatten
so
genannter
Familienselbstbehalt
bilden
.
Entsprechend
Unterhaltspflichtigen
Ehegatten
geltenden
unterschiedlichen
Mindestselbstbehaltssätzen
Düsseldorfer
Tabelle
Haushaltsersparnis
Rechnung
trügen
Berücksichtigung
Tatsache
Vorgabe
Bundesgerichtshofs
Sätze
steigendem
Familieneinkommen
höher
veranschlagen
seien
werde
Ersparnis
Lebenshaltungskosten
Vergleich
Einzelhaushalten
%
veranschlagt
.
Quote
korrespondiere
etwa
jeweiligen
Selbstbehaltssätzen
Anmerkung
Düsseldorfer
Tabelle
.
Zwecke
Berechnung
Leistungsfähigkeit
Ehegatten
sei
zunächst
Gesamtfamilieneinkommen
gekürzt
Ersparnisquote
%
also
Höhe
%
anzusetzen
hälftig
Ehegatten
verteilen
.
noch
berücksichtigte
Ersparnis
%
Seiten
Unterhaltspflichtigen
sei
Anteil
Gesamtfamilieneinkommen
zuzurechnen
.
ergebenden
Gesamtanteil
Unterhaltspflichtigen
Familieneinkommen
sei
Anlehnung
Bundesgerichtshof
entwickelten
Grundsätze
Hälfte
Selbstbehalt
übersteigenden
Teils
Deckung
Elternunterhalts
einzusetzen
.
Berechnungsansatz
werde
sichergestellt
auch
unterschiedlich
hohen
Einkommen
gleichmäßige
Teilhabe
Eheleute
Haushaltsersparnis
erfolge
.
Grundlage
errechneten
Elternunterhalt
einzusetzende
Beträge
monatlich
September
Juni
monatlich
Juli
Dezember
monatlich
Januar
September
.
Berücksichtigung
anteiligen
Haftung
Brüder
Beklagten
sei
sodann
Beklagten
bestehende
Unterhaltsanspruch
ermitteln
.
schulde
mehr
.
Ausführungen
halten
Punkten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
2
.
Recht
hat
Berufungsgericht
allerdings
Voraussetzungen
Inanspruchnahme
Beklagten
übergegangenem
Recht
bejaht
.
§
Abs.
Satz
31
.
Dezember
geltenden
Bundessozialhilfegesetzes
auch
§
Abs.
Satz
1
.
Januar
Kraft
getretenen
geht
bürgerlichem
Recht
bestehender
Unterhaltsanspruch
Hilfeempfängers
leistungsberechtigten
Person
Höhe
geleisteten
Aufwendungen
Träger
Sozialhilfe
.
Bestimmungen
genannten
Ausschlussgründe
liegt
.
3
.
Unterhaltspflicht
Beklagten
Mutter
steht
Grunde
Parteien
Streit
.
Bedarf
Mutter
wird
Unterbringung
Heim
bestimmt
entspricht
dort
anfallenden
eigenes
Einkommen
gedeckten
Kosten
vgl.
Senatsurteil
7
Juli
FamRZ
.
hat
Berufungsgericht
Klägerin
beigebrachten
Aufstellungen
zugrunde
gelegt
.
Einwendungen
hiergegen
hat
Beklagte
erhoben
.
Heimkosten
umfasst
Mutter
gewährte
Hilfe
Barund
Zusatzbarbetrag
monatlich
Dezember
monatlich
September
.
Auch
insoweit
ist
Berufungsgericht
zutreffend
entsprechenden
unterhaltsrechtlichen
Bedarf
Mutter
ausgegangen
.
§
Abs.
Satz
umfasste
Hilfe
Lebensunterhalt
Heim
gleichartigen
Einrichtung
grundsätzlich
auch
nen
angemessenen
Barbetrag
persönlichen
Verfügung
.
Hilfeempfänger
Teil
Kosten
Heimaufenthalts
selbst
trug
erhielt
zusätzlichen
Barbetrag
Einzelnen
festgelegter
Höhe
§
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
sieht
ebenfalls
Rahmen
notwendigen
Lebensunterhalts
angemessenen
Barbetrag
.
wird
Besitzstandsregelung
§
Personen
31
.
Dezember
Anspruch
zusätzlichen
Barbetrag
Abs.
Satz
hatten
Leistung
vollen
Kalendermonat
Dezember
festgestellten
Höhe
weiter
erbracht
.
sollen
Härten
bisherige
Leistungsempfänger
aufgefangen
werden
Regelung
Zusatzbarbetrag
Sozialgesetzbuch
aufgenommen
worden
ist
Hohm
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Barbetrag
dient
erster
Linie
Befriedigung
persönlicher
Bedürfnisse
täglichen
Lebens
Einrichtung
gedeckt
werden
W.
Schellhorn
aaO
§
Rdn
.
15
;
Grube
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Zusatzbarbetrag
werden
letztlich
Personen
etwas
besser
gestellt
Einkünften
Kosten
Aufenthalts
Einrichtung
beitragen
können
.
Höhe
Barbetrags
Zusatzbarbetrags
ist
auch
unterhaltsrechtlich
Bedarf
anzuerkennen
.
Heim
lebende
Unterhaltsberechtigte
ist
angewiesen
persönlichen
Leistungen
Einrichtung
umfassten
Bedürfnisse
bare
Mittel
verfügen
können
.
Andernfalls
wäre
Lage
etwa
Aufwendungen
Kleiderpflege
Zeitschriften
Schreibmaterial
bestreiten
sonstige
Kleinigkeiten
täglichen
Lebens
finanzieren
Senatsurteile
7
Juli
FamRZ
f.
15
.
Oktober
FamRZ
m.w
.
.
-9-
Höhe
Zusatzbarbetrags
hat
Berufungsgericht
Bedarf
Begründung
bejaht
Leistungsempfänger
Heimkosten
teilweise
selbst
aufbringen
könne
habe
bereits
Vergangenheit
regelmäßig
Einkommen
verfügt
gehobeneren
Lebensstandard
ermöglicht
habe
.
bisherigen
Lebensverhältnissen
werde
auch
Bedarf
Heim
geprägt
.
tatrichterliche
Beurteilung
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Maß
Elternteil
geschuldeten
Unterhalts
richtet
mäß
§
Abs.
Lebensstellung
erster
Linie
Vermögensverhältnissen
ableitet
.
Nachteilige
Veränderungen
Einkommensverhältnisse
Regel
Eintritt
Ruhestand
verbunden
sind
haben
eventuell
Übergangszeit
auch
Änderung
Lebensstellung
Folge
Senatsurteil
19
.
Februar
FamRZ
.
Anpassung
Bedarfs
derartige
Veränderung
geht
hier
indessen
.
Mutter
Beklagten
bezog
bereits
Jahren
Renteneinkünfte
Jahr
Seniorenzentrum
aufgenommen
wurde
.
Lebensstandard
zuvor
Einkünften
bestreiten
konnte
ist
auch
Altenheim
zuzubilligen
.
etwas
großzügiger
bemessenes
"
"
verfügte
konnte
bedarfsgerecht
zugrunde
gelegt
werden
.
4
.
Unterhaltspflichtig
ist
Beklagte
allerdings
nur
insoweit
Berücksichtigung
sonstigen
Verpflichtungen
imstande
ist
Gefährdung
eigenen
angemessenen
Unterhalts
Unterhalt
gewähren
§
Abs.
.
Höhe
Leistungsfähigkeit
Beklagten
bestimmenden
Einkommens
hier
maßgeblichen
Zeit
ist
monatlich
2.253,79
netto
unstreitig
.
Kläger
stellt
auch
Abzüge
Pflegeversicherung
.
wendet
jedoch
Annahme
Berufungsgerichts
Einkommen
Beklagten
sei
Aufwendungen
Haftpflichtversicherung
zusätzliche
Altersversorgung
bereinigen
.
genannten
Versicherungen
handele
Kosten
allgemeinen
Lebenshaltung
Selbstbehalt
bestreiten
seien
.
Maßnahmen
zusätzlichen
Altersversorgung
seien
Ausscheiden
Erwerbsleben
mehr
veranlasst
Beklagte
Auffassung
Berufungsgerichts
"
vergleichsweise
gute
Rente
"
beziehe
.
Rügen
haben
teilweise
Erfolg
.
Aufwendungen
Hausratsversicherung
sind
schon
Regel
geringen
Höhe
allgemeinen
Lebensbedarf
zuzuordnen
vorweg
abziehbare
Verbindlichkeiten
behandeln
.
gilt
gleichermaßen
bezüglich
Prämien
private
Haftpflichtversicherung
Rechtsprechung
Höhe
Unterhalts
10
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Insofern
sind
auch
Inanspruchnahme
Elternunterhalt
anderen
Maßstäbe
anzulegen
sonstigen
Unterhaltsrechtsverhältnissen
so
auch
Eschenbruch/Klinkhammer
Unterhaltsprozess
5
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
f.
;
vgl.
auch
Elternunterhalt
:
Grundlagen
Strategien
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Soweit
vertreten
wird
Belastungen
Lebensstellung
Inanspruchnahme
Elternunterhalt
geprägt
hätten
etwa
Rechtsschutzversicherungen
seien
unterhaltsrechtlich
anzuerkennen
vgl.
etwa
OLG
FamRZ
kann
Auffassung
mehr
gefolgt
werden
.
Rechtsprechung
Senats
ist
angemessene
Eigenbedarf
Unterhaltspflichtigen
konkreten
Umstände
Berücksichtigung
besonderen
Lebensverhältnisse
Inanspruchnahme
Elternunterhalt
rechtlich
vergleichsweise
schwach
ausgestalteten
Anspruch
vorliegen
ermitteln
.
ist
berücksichtigen
Unterhaltspflichtige
grundsätzlich
spürbare
dauerhafte
Senkung
Lebensstandards
hinzunehmen
braucht
.
steht
Unterhaltspflichtigen
Verhältnis
Eltern
üblichen
Sätzen
höherer
Selbstbehalt
.
hat
Senat
gebilligt
Ermittlung
Elternunterhalt
einzusetzenden
bereinigten
Einkommens
allein
etwa
hälftigen
Anteil
Betrages
abgestellt
wird
vorgesehenen
Mindestselbstbehalt
übersteigt
.
Handhabung
kann
Einzelfall
angemessener
Ausgleich
Unterhaltsinteresse
Eltern
einerseits
Interesse
Unterhaltspflichtigen
Wahrung
angemessenen
Selbstbehalts
andererseits
bewirkt
werden
.
Zugleich
kann
ungerechtfertigte
Nivellierung
unterschiedlicher
Verhältnisse
vermieden
werden
Senatsurteile
f.
FamRZ
.
;
19
.
März
FamRZ
;
25
.
Juni
FamRZ
;
21
.
April
FamRZ
.
.
FamRZ
.
Rücksicht
können
hier
Rede
stehenden
geringen
Aufwendungen
aber
Unterhaltspflichtigen
verbleibenden
Mitteln
bestritten
werden
;
spürbare
dauerhafte
Senkung
Lebensstandards
folgt
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Vorwegabzug
Kosten
ist
gerechtfertigt
.
Kosten
zusätzlichen
Altersvorsorge
hat
Berufungsgericht
Recht
abzugsfähig
anerkannt
.
Gesetz
erlaubt
Bestimmung
Leistungsfähigkeit
Verwandtenunterhalt
Anspruch
genommenen
Unterhaltspflichtigen
ausdrücklich
Berücksichtigung
sonstiger
Verpflichtungen
§
Abs.
.
Unterschied
unterhaltsberechtigten
Elternteil
besteht
Regel
noch
länger
Notwendigkeit
Familie
Unwägbarkeiten
Lebens
abzusichern
Zukunft
vorzusorgen
.
Hinblick
muss
Unterhaltspflichtigen
ermöglicht
werden
angemessene
Altersversorgung
aufzubauen
Senatsurteil
19
.
Februar
FamRZ
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
darf
Unterhaltspflichtigen
auch
Hinweis
Beeinträchtigung
unterhaltsrechtlichen
Leistungsfähigkeit
Möglichkeit
genommen
werden
primäre
Altersvorsorge
etwa
gesetzliche
Rentenversicherung
Beamtenversorgung
erfolgt
zusätzliche
Altersvorsorge
treffen
.
Jahren
hat
Erkenntnis
durchgesetzt
primäre
Vorsorge
Zukunft
mehr
angemessene
Altersversorgung
ausreichen
wird
zusätzlich
private
Vorsorge
treffen
ist
.
eigene
angemessene
geht
Sorge
Unterhaltsberechtigten
aber
grundsätzlich
;
gilt
jedenfalls
dann
Unterhaltspflichtigen
Inanspruchnahme
Elternunterhalt
vorrangig
Sicherung
eigenen
angemessen
Unterhalts
gewährleistet
wird
Senatsurteile
14
.
Januar
FamRZ
.
f.
FamRZ
2006,1511
.
Allerdings
ist
Beklagte
1
Juli
Erwerbsleben
ausgeschieden
so
Berufungsgericht
auch
aufgeworfene
Frage
stellt
gleichwohl
zugebilligt
werden
kann
zusätzlichen
Altersvorsorgemaßnahmen
fortzusetzen
.
Regelmäßig
ist
Eintritt
tenalter
Lebensabschnitt
erreicht
Rücksicht
sinkenden
Einkünfte
Vorsorge
getroffen
worden
ist
.
Lasten
unterhaltsrechtlichen
Leistungsfähigkeit
weiterhin
Versorgungsrücklagen
gebildet
werden
können
dürfte
grundsätzlich
dann
verneinen
sein
selbständig
Erwerbstätiger
Erreichen
gesetzlichen
Altersgrenze
Vorsorgemaßnahmen
häufig
auch
ausgelegt
sein
dürften
Ruhestand
tritt
.
kann
hier
aber
dahinstehen
.
Beklagte
hat
Erwerbstätigkeit
Alter
Jahren
beendet
Kläger
Verstoß
Erwerbsobliegenheit
angelastet
hätte
.
Hinblick
Ausscheiden
Dienstverhältnis
kann
weiter
gehende
primäre
Altersversorgung
erlangen
.
Dann
kann
aber
verwehrt
werden
jedenfalls
zusätzliche
Altersvorsorge
Erreichen
gesetzlichen
Altersgrenze
auszubauen
.
kommt
Ehefrau
Beklagten
offensichtlich
erhebliche
Versorgungslücke
vorliegt
1
.
Januar
Altersrente
Frauen
nur
monatlich
bezieht
.
Auch
Umstand
verdeutlicht
zusätzlichen
Vorsorgebedarf
.
Höhe
Vorsorgeaufwendungen
übersteigen
monatlich
Zusatzvorsorge
maßgeblichen
Umfang
%
Jahresbruttoeinkommens
Beklagten
rund
so
unterhaltsrechtliche
Anerkennung
Bedenken
bestehen
vgl.
Senatsurteil
14
.
Januar
FamRZ
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagte
sei
bereits
Miteigentum
Ehegatten
stehende
Eigentumswohnung
hinreichend
gesichert
bestehen
ebenfalls
rechtlichen
Bedenken
.
unbelastete
Eigentumswohnung
hat
Größe
nur
.
Miteigentum
lässt
monatliche
Zahlung
anderweit
bereits
bestehender
Absicherung
Maßnahme
Vermögensbildung
erscheinen
vgl.
Senatsurteile
23
November
FamRZ
14
.
Januar
FamRZ
.
Berufungsgericht
hat
abgelehnt
Unterhaltspflicht
Beklagten
geborenen
Sohn
anzuerkennen
.
wendet
Revision
günstig
.
Annahme
bestehen
auch
rechtlichen
Bedenken
.
5
.
monatlichen
Nettoeinkommen
Beklagten
hat
Berufungsgericht
hälftigen
Wohnvorteil
Ehewohnung
hinzugerechnet
.
Bemessung
hat
Fremdvermietung
erzielbare
objektive
Marktmiete
zugrunde
gelegt
gegebenen
Verhältnissen
ersparte
Miete
abgestellt
.
steht
Rechtsprechung
Senats
Einklang
vgl.
Senatsurteil
19
.
März
FamRZ
f.
wird
auch
Revision
beanstandet
.
Zugrundelegung
Miete
Quadratmeter
Abzug
Wohneigentum
verbundenen
Kosten
ist
Wohnvorteil
monatlich
ermittelt
worden
Höhe
½
unterhaltsrelevante
Einkommen
Beklagten
erhöht
.
6
.
berücksichtigenden
sonstigen
Verpflichtungen
Beklagten
gehört
auch
Unterhaltspflicht
Ehefrau
Unterhaltsbedarf
deckendes
Einkommen
erzielt
.
Beklagte
schuldet
Familienunterhalt
§
§
.
Auch
Unterhaltsanspruch
Weiteres
Trennung
Scheidung
entwickelten
Grundsätzen
bemessen
werden
kann
Gewährung
frei
verfügbaren
Geldrente
gerichtet
ist
Ehegatte
Beitrag
Familienunterhalt
Ehe
übernommenen
Funktion
leistet
ist
rechtlich
unbedenklich
Fall
Konkurrenz
anderen
Ansprüchen
einzelnen
Familienmitglieder
aufzuteilen
Geld
veranschlagen
.
Maß
Familienunterhalts
bestimmt
ehelichen
Lebensverhältnissen
so
§
Orientierungshilfe
herangezogen
anzusetzende
Betrag
insoweit
gleicher
Weise
Unterhaltsbedarf
getrennt
lebenden
geschiedenen
Ehegatten
ermittelt
werden
kann
Senatsurteile
19
.
Februar
FamRZ
;
22
.
Januar
2/00
FamRZ
f.
;
20
.
März
FamRZ
742
;
18
.
Oktober
FamRZ
25
.
Juni
FamRZ
.
Berechnung
darf
bestimmten
Mindestbedarf
beschränken
hat
individuell
ermittelten
Vermögensverhältnissen
auszugehen
.
Veränderungen
unterliegenden
Lebensverhältnisse
können
auch
Unterhaltsansprüche
nachrangig
Berechtigter
auswirken
Einschränkung
Bedarfs
Ehegatten
führen
.
Insofern
wird
allerdings
Recht
hingewiesen
Vorwegabzug
Elternunterhalts
unteren
mittleren
Einkommensbereichen
Unterhaltspflichtigen
Quotenberechnung
Betracht
kommt
unterbleiben
kann
andernfalls
kann
vorrangige
Ziel
angemessenen
Unterhalt
Ehegatten
gewährleisten
erreicht
werden
Eschenbruch/Klinkhammer
aaO
.
Rdn
.
.
Unterhaltsbemessung
ist
gemeinsame
Haushaltsführung
Ehegatten
eintretende
Ersparnis
berücksichtigen
wachsendem
Lebensstandard
Regel
steigt
vgl.
Senatsurteil
14
.
Januar
FamRZ
.
Berufungsgericht
hat
Bestimmung
Elternunterhalts
Berücksichtigung
Haushaltsersparnis
einbeziehenden
senen
Unterhalts
Ehefrau
ermitteln
ist
folgenden
Berechnungsweg
gewählt
:
Unterhaltstabellen
vorgesehenen
Selbstbehaltssätzen
Beklagten
Unterhaltspflichtigen
Ehefrau
Unterhaltsberechtigte
wird
so
genannter
Familienselbstbehalt
gebildet
.
Haushaltsersparnis
wird
%
Familieneinkommens
veranschlagt
Differenz
Selbstbehalt
Unterhaltspflichtigen
Ehegatten
Verhältnis
gesetzt
zusammengerechneten
Selbstbehalten
Ehegatten
Familieneinkommen
Abzug
gebracht
.
verbleibende
Betrag
wird
Ehegatten
aufgeteilt
.
Sodann
wird
Anteil
Unterhaltspflichtigen
Anteil
Familieneinkommen
entsprechende
Anteil
Haushaltsersparnis
zugerechnet
.
ergebenden
Betrag
wird
Selbstbehalt
Unterhaltspflichtigen
Abzug
gebracht
.
%
ergebenden
Differenz
stellen
Elternunterhalt
verfügbaren
Mittel
.
Zahlen
verdeutlicht
ergibt
folgende
Berechnung
Beispiel
Eschenbruch/Klinkhammer
aaO
2
.
Kap
.
Rdn
.
:
Einkommen
Unterhaltspflichtigen
Einkommen
unterhaltsberechtigten
Ehefrau
Familieneinkommen
Familienbedarf
%
Familieneinkommens
%
Haushaltsersparnis
s.
oben
Anteil
Unterhaltspflichtigen
½
Haushaltsersparnis
Einkommen
Unterhaltspflichtigen
%
Selbstbehalt
Unterhaltspflichtigen
Juli
verbleiben
½
sind
Elternunterhalt
einsetzbar
.
Berechnungsweg
ist
entgegengehalten
worden
deutlich
geringere
Leistungsfähigkeit
ergebe
nur
unterschiedlichen
Selbstbehaltsbeträgen
Ausdruck
kommende
Haushaltsersparnis
berücksichtigt
werde
.
Leistungsfähigkeit
müsse
aber
höher
sein
Vorteil
Zusammenlebens
linear
ansteigend
beurteilt
werde
OLG
FamRZ
f.
;
Kritik
teilweise
zustimmend
Eschenbruch/Klinkhammer
aaO
2
.
Kap
.
Rdn
.
:
Klinkhammer
vertritt
Auffassung
Haushaltsersparnis
Einkommensbereichen
nur
geringfügig
Familienselbstbehalts
liegen
hinreichend
berücksichtigt
wird
Unterhaltspflicht
spät
einsetzen
dürfte
;
vgl.
auch
.
.
Weiterhin
ist
kritisiert
worden
Methode
gleich
hohen
Einkünften
Ehegatten
Elternunterhaltsanspruch
gelange
allein
stehenden
Unterhaltspflichtigen
gleichem
Einkommen
entspreche
Alleinstehenden
Haushaltsersparnis
zugute
komme
Schausten
.
.
Senat
teilt
Auffassung
Ergebnis
jedenfalls
Einkünfte
vorliegenden
Fall
Rede
stehenden
Größenordnung
nämlich
Familieneinkommen
rund
rund
angemessen
ist
.
Ließe
erhöhte
Haushaltsersparnis
Betracht
ergäbe
deutlich
höherer
Unterhalt
.
folgt
Haushaltsersparnis
gerade
Entlastung
eintritt
Bedeutung
entsprechend
berücksichtigt
worden
ist
.
zeigt
folgende
Berechnung
:
Einkommen
Unterhaltspflichtigen
3.000,00
Einkommen
unterhaltsberechtigten
Ehefrau
Familieneinkommen
4.000,00
Familienselbstbehalt
verbleibendes
Einkommen
1.550,00
½
individueller
Familienbedarf
3.225,00
Einkommen
Unterhaltspflichtigen
3.000,00
Anteil
Unterhaltspflichtigen
individuellen
Familienbedarf
:
Elternunterhalt
einsetzbar
Auch
vorliegenden
Fall
hätten
Außerachtlassung
Haushaltsersparnis
Differenz
Selbstbehaltsbeträge
hinausgeht
deutlich
Unterhalt
einzusetzende
Beträge
ergeben
Berufungsgericht
errechneten
.
Hinblick
führt
angefochtene
Entscheidung
angemessenen
Verteilung
Unterhalt
Verfügung
stehenden
Mittel
.
angemessen
kann
Verteilung
nur
dann
angesehen
werden
gemeinsame
Haushaltsführung
Ehegatten
eintretende
Ersparnis
wachsendem
Lebensstandard
regelmäßig
steigt
Weise
berücksichtigt
hieraus
auch
höhere
Leistungsfähigkeit
Unterhaltspflichtigen
folgt
.
ist
auch
Berechnungsweise
FamRZ
entgegen
halten
Differenz
Selbstbehaltsbeträge
hinausgehende
Ersparnis
pauschal
nur
konkreter
Feststellung
Einzelfall
berücksichtigt
.
Berufungsgericht
gefundene
Ergebnis
entspricht
vorgenannten
Anforderungen
ebenfalls
.
7
.
angefochtene
Urteil
kann
teilweise
Bestand
haben
.
Senat
kann
Sache
jedoch
abschließend
entscheiden
weitere
tatrichterliche
Feststellungen
erwarten
sind
.
Senat
hält
Regel
angemessen
sachgerecht
Fallgestaltung
Unterhaltspflichtige
höhere
Einkünfte
verfügt
Ehegatte
Leistungsfähigkeit
folgt
ermitteln
:
zusammengerechneten
Einkommen
Ehegatten
Familieneinkommen
wird
Familienselbstbehalt
Abzug
gebracht
.
verbleibende
Einkommen
wird
Ermittlung
individuellen
Familienbedarf
benötigten
Betrages
Regel
%
bemessende
Haushaltsersparnis
vermindert
s.
unten
.
Hälfte
ergebenden
Betrages
kommt
Familienselbstbehalts
Familienunterhalt
zugute
.
so
bemessenen
individuellen
Familienbedarf
hat
Unterhaltspflichtige
Verhältnis
Einkünfte
Ehegatten
beizutragen
.
Elternunterhalt
kann
Unterhaltspflichtige
Differenz
Einkommen
Anteil
Familienunterhalt
einsetzen
.
Beispiel
verdeutlicht
ergibt
folgende
Berechnung
:
Einkommen
Unterhaltspflichtigen
3.000,00
Einkommen
unterhaltsberechtigten
Ehefrau
Familieneinkommen
4.000,00
Familienselbstbehalt
1.550,00
abzüglich
%
Haushaltsersparnis
Familienselbstbehalt
individueller
Familienbedarf
Anteil
Unterhaltspflichtigen
%
Einkommen
Unterhaltspflichtigen
3.000,00
abzüglich
Elternunterhalt
einsetzbar
Vereinfachend
kann
individuelle
Familienbedarf
auch
Addition
Familienselbstbehalts
Beispiel
:
Betrages
Höhe
%
Familienselbstbehalt
bereinigten
Gesamteinkommens
Ehegatten
obigen
Beispiel
:
%
errechnet
werden
.
Ermittlung
Haushaltsersparnis
bezogen
Familienselbstbehalt
übersteigende
Einkommen
Ehegatten
kann
gewährleistet
werden
zunehmenden
Einkünften
ansteigende
Ersparnis
Unterhaltsberechnung
erfasst
wird
.
Höhe
Teilbetrages
Familieneinkommens
Familienselbstbehalt
entspricht
wird
Haushaltsersparnis
bereits
unterschiedlichen
Selbstbehaltssätze
Ehegatten
30
.
Juni
:
;
Differenz
:
;
1
Juli
:
;
Differenz
;
jeweils
gemäß
Düsseldorfer
Tabelle
Rechnung
getragen
.
Berücksichtigung
Haushaltsersparnis
Differenz
Selbstbehaltsbeträgen
übersteigt
konkreten
Darlegung
Einzelfall
abhängig
machen
so
FamRZ
hält
Senat
wenig
praktikabel
ebenso
aaO
2
.
Kap
.
Rdn
.
Lebenserfahrung
steigendem
Einkommen
wachsende
Haushaltsersparnis
spricht
.
Bemessung
Haushaltsersparnis
leitet
Senat
Verhältnis
unterschiedlichen
Selbstbehaltsbeträge
.
Verhältnis
kann
Veränderungen
unterliegen
;
erscheint
Aussagekraft
Umfangs
Haushaltsersparnis
Familienselbstbehalt
übersteigenden
Einkommens
eintritt
zwingend
.
liegend
ist
vielmehr
Anlehnung
Regelungen
Sozialrecht
Haushaltsersparnis
%
abzustellen
.
§
Abs.
.
Gesetzes
Änderung
Zweiten
Buches
Sozialgesetzbuch
anderer
Gesetze
24
.
März
.
beträgt
Regelleistung
Sicherung
Lebensunterhalts
Partnern
Bedarfsgemeinschaft
18
.
Lebensjahr
vollendet
haben
jeweils
%
monatlichen
Regelleistung
Absatz
.
§
Abs.
Verordnung
Durchführung
§
Zwölften
Buches
Sozialgesetzbuch
Regelsatzverordnung
.
1
.
Verordnung
Änderung
Regelsatzverordnung
20
November
.
sieht
Regelsatz
jeweils
%
Eckregelsatzes
beträgt
Ehegatten
partner
zusammenleben
Gesamtleistung
%
gemischten
Bedarfsgemeinschaften
auch
Änderung
§
Abs.
Regelsatzverordnung
:
.
.
Bundesverfassungsgericht
beanstandeten
BVerfG
FamRZ
Reduzierung
Bedarfssätze
liegt
offensichtlich
Auffassung
zugrunde
gemeinsame
Wirtschaften
Aufwendungen
erspart
werden
jeweils
%
veranschlagt
werden
können
.
entspricht
Rechtsprechung
Senats
Berücksichtigung
Familienselbstbehalt
Haushaltsersparnis
Einkommen
Unterhaltspflichtigen
Hälfte
individuellen
Familienbedarf
anderen
Hälfte
Elternunterhalt
verfügbar
Ansatz
gebracht
wird
.
ist
auch
Gründen
Rechtssicherheit
Praktikabilität
grundsätzlich
billigen
Ermittlung
Elternunterhalt
einzusetzenden
Einkommens
allein
etwa
hälftigen
Anteil
Betrages
abgestellt
wird
Mindestbedarf
übersteigt
vgl.
.
8
.
Heranziehung
Grundsätze
ergibt
folgende
Berechnung
Unterhalts
Beklagte
Mutter
aufzubringen
hat
:
Berufungsgericht
zugrunde
gelegte
Einkommen
Beklagten
ist
Wohnwerts
2.174,44
erfolgten
Abzüge
Kosten
Haftpflichtversicherung
monatlich
erhöhen
.
beläuft
.
Einkommen
Ehefrau
Beklagten
betrug
Juni
monatlich
Januar
monatlich
.
Grundlage
ist
zunächst
Leistungsfähigkeit
Beklagten
ermitteln
:
September
Juni
Einkommen
Beklagten
Einkommen
Ehefrau
Familieneinkommen
Familienselbstbehalt
gemäß
Düsseldorfer
Tabelle
:
Stand
1
Juli
abzüglich
%
Haushaltsersparnis
2.200,00
½
Familienselbstbehalt
2.200,00
individueller
Familienbedarf
Anteil
Beklagten
%
Einkommen
Beklagten
abzüglich
Juli
Dezember
Familieneinkommen
Familienselbstbehalt
gemäß
Düsseldorfer
Tabelle
:
Stand
1
Juli
abzüglich
%
Haushaltsersparnis
½
Familienselbstbehalt
individueller
Familienbedarf
Anteil
Beklagten
%
Einkommen
Beklagten
abzüglich
Januar
September
Einkommen
Beklagten
Einkommen
Ehefrau
Familieneinkommen
Familienselbstbehalt
abzüglich
%
Haushaltsersparnis
½
Familienselbstbehalt
individueller
Familienbedarf
Anteil
Beklagten
%
Einkommen
Beklagten
abzüglich
ungedeckten
Bedarf
Mutter
haftet
Beklagte
anteilig
Brüdern
§
Abs.
Satz
.
ist
auch
Leistungsfähigkeit
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Revision
beanstandeten
Feststellungen
ermitteln
.
Anteil
Bruders
Beklagten
September
Juni
Einkommen
Bruders
2.059,11
Einkommen
Ehefrau
Bruders
Familieneinkommen
3.100,92
Familienselbstbehalt
2.200,00
abzüglich
%
Haushaltsersparnis
½
Familienselbstbehalt
2.200,00
individueller
Familienbedarf
2.605,42
Anteil
Bruders
%
Einkommen
Bruders
2.059,11
abzüglich
Juli
Einkommen
Bruders
2.059,11
Einkommen
Ehefrau
Bruders
Familieneinkommen
Familienselbstbehalt
abzüglich
%
Haushaltsersparnis
½
Familienselbstbehalt
individueller
Familienbedarf
Anteil
Bruders
%
Einkommen
Bruders
2.059,11
abzüglich
Anteil
Bruders
:
September
Dezember
Einkommen
Bruders
Einkommen
Ehefrau
Bruders
Familieneinkommen
Familienselbstbehalt
2.200,00
abzüglich
%
Haushaltsersparnis
½
Familienselbstbehalt
2.200,00
individueller
Familienbedarf
Anteil
Bruders
%
Einkommen
Bruders
abzüglich
Januar
Juni
Einkommen
Bruders
Einkommen
Ehefrau
Bruders
Familieneinkommen
3.254,12
Familienselbstbehalt
2.200,00
abzüglich
%
Haushaltsersparnis
½
Familienselbstbehalt
2.200,00
individueller
Familienbedarf
Anteil
Bruders
%
Einkommen
Bruders
abzüglich
Juli
Familieneinkommen
3.254,12
Familienselbstbehalt
abzüglich
%
Haushaltsersparnis
½
Familienselbstbehalt
individueller
Familienbedarf
Anteil
Bruders
%
Einkommen
Bruders
abzüglich
Insgesamt
errechnet
somit
folgende
Haftungsanteil
Beklagten
:
Beklagter
Bruder
Bruder
gesamt
Quote
Beklagten
%
%
%
%
Bedarf
Mutter
hat
Beklagte
folgendem
Umfang
aufzukommen
:
Bedarf
Mutter
:
Anteil
Beklagten
:
September
Oktober
November
Dezember
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
September
Oktober
November
Dezember
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
September
insgesamt
abschließende
Angemessenheitskontrolle
gibt
Anlass
Ergebnis
korrigieren
.
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung