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454 lines
3.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
November
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Fuchs
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
16
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
Juli
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Urteil
Amtsgerichts
27
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Klägerin
Autovermieterin
macht
Beklagte
rückständige
Miete
Überlassung
Mietwagens
geltend
.
Verkehrsunfall
30
Juli
Pkw
Beklagten
beschädigt
worden
war
mietete
gleichen
Tag
Klägerin
Ersatzwagen
Unfallersatztarif
.
Rechnung
28
.
April
machte
Klägerin
insgesamt
geltend
.
Haftpflichtversicherung
Unfallgegners
volle
Haftung
Unfallschaden
streitig
ist
zahlte
Betrag
Zugrundelegung
Klägerin
Internet
angebotenen
Tarifs
angefallen
wäre
.
Differenz
verlangt
Klägerin
Beklagten
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Landgericht
Beklagte
antragsgemäß
Zahlung
verurteilt
.
wendet
Beklagte
Landgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
ausgeführt
gewerbliches
Mietwagenunternehmen
sei
verpflichtet
ungefragt
eigene
günstigere
Tarifgestaltungen
gar
mögliche
Schwierigkeiten
Schadensregulierung
Zusammenhang
sogenannten
Unfallersatztarif
hinzuweisen
.
Beklagten
stehe
Schadensersatzanspruch
Verletzung
Aufklärungspflicht
.
Mietvertrag
verstoße
auch
§
Abs.
.
Ausnutzung
Schwächesituation
§
Abs.
verlange
liege
Anhaltspunkt
.
Nichtigkeit
§
Abs.
fehle
verwerflichen
Gesinnung
.
2
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
Ergebnis
richtig
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Parteien
geschlossene
Mietvertrag
Verstoßes
guten
Sitten
§
nichtig
ist
.
Senat
hat
Erlass
Berufungsurteils
Entscheidungen
10
.
Januar
7
.
Februar
Frage
Sittenwidrigkeit
Mietverträgen
Vereinbarung
Unfallersatztarifs
befasst
.
können
Besonderheiten
Tarifs
Rücksicht
Unfallsituation
etwa
Vorfinanzierung
Risiko
Ausfalls
Ersatzforderung
falscher
Bewertung
Anteile
Unfallgeschehen
Kunden
Mietwagenunternehmen
u.ä
.
Normaltarif
höheren
Preis
rechtfertigen
Leistungen
Vermieters
beruhen
besondere
Unfallsituation
veranlasst
infolgedessen
Schadensbehebung
§
erforderlich
sind
.
Sittenwidrigkeit
kann
grundsätzlich
schon
ergeben
Unfallersatztarif
sogenannten
liegt
.
Abzustellen
ist
vielmehr
Einzelfall
verlangte
Unfallersatztarif
Markt
üblichen
Unfallersatztarif
sittenwidriger
Weise
übersteigt
.
Beklagte
hat
aufgezeigt
Gesichtspunkt
Berücksichtigung
Risiken
Vermieters
Grenze
Sittenwidrigkeit
überschritten
ist
.
Erfolg
macht
Revision
aber
geltend
Berufungsgericht
Unrecht
Aufklärungspflicht
verneint
hat
.
Senat
hat
Erlass
Berufungsurteils
Aufklärungspflicht
Interessenten
Unfallersatzwagens
bejaht
Senatsurteile
28
.
Juni
f.
;
10
.
Januar
aaO
;
7
.
Februar
aaO
;
27
.
Juni
;
24
.
Oktober
.
Zwar
muss
Vermieter
gespaltenen
Tarifmarkt
eigenen
verschiedenen
Tarife
noch
günstigere
Angebote
Konkurrenz
aufklären
;
ist
grundsätzlich
Sache
Mieters
vergewissern
angebotenen
tragsbedingungen
Vorteil
sind
.
Bietet
Vermieter
Unfallgeschädigten
aber
Tarif
deutlich
Normaltarif
örtlich
relevanten
Markt
liegt
besteht
Gefahr
Haftpflichtversicherung
Unfallgegners
vollen
Tarif
übernimmt
so
muss
Mieter
aufklären
.
ist
erforderlich
auch
ausreichend
Mieter
deutlich
unmissverständlich
hinzuweisen
gegnerische
Haftpflichtversicherung
angebotenen
Tarif
möglicherweise
vollem
Umfang
erstattet
.
steht
Beklagten
Schadensersatzanspruch
.
§
Abs.
Abs.
Satz
geltend
gemachten
Mietzinsforderung
entgegenhalten
kann
Senatsurteil
10
.
Januar
aaO
.
Feststellungen
Amtsgerichts
Landgericht
Bezug
genommen
hat
hätte
Beklagte
ausreichender
Aufklärung
Kraftfahrzeug
Tarif
angemietet
Kosten
Höhe
Klageforderung
erspart
.
Sprick
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung