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2.4 KiB

BESCHLUSS
3
Juli
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Beiordnung
Notanwalts
wird
abgelehnt
.
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
September
wird
Kosten
verworfen
.
:
Gründe
:
1
.
Parteien
sind
geschiedene
Eheleute
.
Klägerin
hat
Beklagten
Freigabe
Erlöses
Zwangsversteigerung
gemeinsamen
Immobilie
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
;
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
§
Abs.
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
hiergegen
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
beantragt
Durchführung
Beschwerdeverfahrens
Notanwalt
beizuordnen
bisheriger
Prozessbevollmächtigter
Mandat
niedergelegt
hat
zahlreiche
weitere
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwälte
Vorbringen
Beklagten
verschiedenen
Begründungen
Übernahme
Mandats
abgelehnt
haben
.
2
.
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
ist
begründet
.
§
kann
Partei
Rechtsanwalt
beigeordnet
werden
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
findet
Rechtsverfolgung
mutwillig
aussichtslos
erscheint
.
kann
vorliegenden
Fall
dahinstehen
Beklagte
hinreichend
substantiiert
dargetan
nachgewiesen
hat
Mandatsniederlegung
bisherigen
Prozessbevollmächtigten
zumutbaren
Anstrengungen
unternommen
haben
neuen
vertretungsbereiten
Rechtsanwalt
finden
.
Jedenfalls
ist
Rechtsverfolgung
aussichtslos
.
Aussichtslosigkeit
ist
immer
dann
gegeben
günstiges
Ergebnis
beabsichtigten
Rechtsverfolgung
auch
anwaltlicher
Beratung
ganz
offenbar
erreicht
werden
kann
6
Juli
FamRZ
.
ist
hier
Fall
.
Auch
zugelassener
Beklagten
Rechtsverfolgung
beigeordneter
Rechtsanwalt
wäre
Lage
Nichtzulassungsbeschwerde
Hinblick
Darlegung
Zulassungsgründen
gemäß
§
Abs.
Satz
erfolgreich
begründen
.
ist
ersichtlich
Rechtssache
Streit
Parteien
hinausgehende
grundsätzliche
Bedeutung
hätte
Streitentscheidung
Revisionsgericht
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
wäre
.
weitergehenden
Begründung
Entscheidung
wird
insoweit
entsprechend
§
Abs.
Satz
abgesehen
vgl.
Beschluss
20
.
Dezember
XI
5/12
.
.
3
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Kosten
Beklagten
unzulässig
verwerfen
Vorsitzenden
zuletzt
21
.
Februar
§
§
Abs.
Abs.
Satz
verlängerten
Frist
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
begründet
worden
ist
.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
OLG
Entscheidung