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2089 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Bb
Abs.
Satz
Abgrenzung
Mietvertrag
Geschäftsräume
Immobilienleasingvertrag
.
Immobilienleasingvertrag
wird
Leasingnehmer
vorformulierten
Vertragsbedingungen
enthaltene
Regelung
Instandhaltungspflicht
genutzte
Gebäude
übertragen
wird
unangemessen
benachteiligt
.
Urteil
26
November
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
Oberlandesgerichts
32
.
Zivilsenat
4
Juli
abgeändert
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
Zivilkammer
17
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Feststellung
Beklagte
Mieterin
gewerblich
genutzten
Räumen
Renovierung
Außenfassade
Gebäudes
verpflichtet
ist
umfangreiche
Baumaßnahme
benachbarten
Grundstück
abgeschlossen
ist
.
Kläger
ist
Eigentümer
Geschäftshauses
Beklagte
Teilflächen
angemietet
hat
.
31
.
März
war
D.
GmbH
Mieterin
Gesamtfläche
.
Vertragsgrundlage
war
"
Anlagen-Mietvertrag
Leasingvertrag
"
überschriebener
Vertrag
5
.
Mai
Anlage
gleichen
Tage
notariell
beurkundeten
Vertrag
nachfolgend
:
Rahmenvertrag
abgeschlossen
wurde
.
Nr.
Anlagen-Mietvertrags
lautet
:
"
Instandhaltungsarbeiten
erforderlichen
Reparaturen
übernimmt
Mieterin
eigene
Kosten
auch
Schäden
höhere
Gewalt
verursacht
wurden
.
"
"
Kaufvertrag
Leasingvertrag
Bestellung
Ankaufsrechts
Generalübernehmervertrag
bezeichnete
notarielle
Rahmenvertrag
enthält
Anlage
Kaufvertrag
ehemalige
Vermieterin
Grundstück
Geschäftshaus
errichtet
werden
sollte
erwarb
.
Anlage
enthält
Generalübernehmervertrag
D.
GmbH
ehemaligen
Vermieterin
schlüsselfertigen
Herstellung
Bürogebäudes
beauftragt
wurde
.
Anlage
vereinbarten
Vertragsparteien
Vormerkung
gesichertes
Recht
D.
GmbH
Ankauf
Immobilie
Beendigung
Mietverhältnisses
Wert
Gesamtinvestitionen
Jahresmieten
verrechneten
Abschreibungen
ergibt
.
ist
Innenverhältnis
D.
GmbH
Gesellschaftern
Reihenfolge
Ausübungsberechtigten
dahingehend
geregelt
Ankaufsrecht
vorrangig
Gesellschaftern
gleichen
Teilen
Gesellschafter
allein
zuletzt
Gesellschaft
zustehen
sollte
.
Mietverhältnis
D.
GmbH
31
.
März
beendet
wurde
schlossen
Kläger
Rechtsvorgängerin
Beklagten
1
.
April
Mietvertrag
Teilflächen
Anwesens
.
enthält
§
folgende
Regelung
:
"
Große
Instandhaltungsmaßnahmen
insbesondere
Außenwänden
Treppenhäusern
Dach
sind
Sache
Vermieters
.
"
12
.
April
trafen
Kläger
Rechtsvorgängerin
Beklagten
weitere
Vereinbarung
folgendem
Wortlaut
:
"
Vereinbarung
Parteien
wird
Mieterin
Gesamtfläche
Anwesens
nur
mehr
Teilfläche
anmieten
.
Mieterin
ist
Parteien
31.03.2006
bestehenden
Mietvertrag
verpflichtet
Mieträume
Rückgabe
Vermieter
umfassend
renovieren
.
Renovierungsverpflichtung
erstreckt
somit
künftig
Mieterin
mehr
gemieteten
Räume
.
Kosten
belaufen
Parteien
Höhe
unstreitigen
Ermittlung
252.974
s.
Anlage
.
vorausgeschickt
vereinbaren
Parteien
Folgendes
:
1
.
Mieterin
zahlt
Vermieter
.
:
Euro
zweihunderttausend
brutto
.
2
.
Zahlung
genannten
Vergleichsbetrages
erfolgt
Raten
je
fällig
30.04.2006
15.06.2006
.
3
.
sind
Ansprüche
Vermieters
Renovierung
Flächen
Anwesens
.
Gegenstand
Mietvertrages
Parteien
sind
abgegolten
.
4
.
Erfüllung
Anspruchs
Vermieters
entsprechend
bisherigen
Mietverhältnis
Renovierung
gemieteten
Räume
wird
Mieterin
übernommen
.
"
Vergleichsbetrag
waren
Gutachter
ermittelten
Kosten
Renovierung
Außenfassade
enthalten
.
Ende
Jahres
Streit
entstand
Beklagte
Anlagen-Mietvertrag
5
.
Mai
enthaltenen
Instandhaltungsklausel
verpflichtet
ist
Fassade
renovieren
vereinbarten
Parteien
Kläger
Möglichkeit
erhält
31
.
März
entsprechende
Feststellungsklage
erheben
.
Landgericht
hat
vorab
30
.
März
Fax
eingegangenen
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
landgerichtliche
Entscheidung
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Kläger
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
Beklagte
sei
verpflichtet
Fassade
Geschäftsgebäudes
renovieren
Anlagen-Mietvertrag
5
.
Mai
§
Nr.
enthaltene
Verpflichtung
unwirksam
Beklagten
übernommen
worden
sei
.
Fassadenrenovierungspflicht
sei
Beklagten
Rechtsvorgängerin
auch
Regelung
§
Mietvertrags
1
.
April
Vereinbarung
12
.
April
übernommen
worden
.
letztgenannte
Vereinbarung
sollte
Renovierungspflicht
übernommener
Büroräume
pauschal
Zahlung
abgegolten
ursprünglichen
Mietvertrag
folgenden
Pflichten
lediglich
nunmehr
gemieteten
Räume
übernommen
werden
.
Zwar
sei
Landgericht
Grund
festgestellten
Tatsachen
mündlichen
Übernahmevereinbarung
bezüglich
Fassadenrenovierung
ausgegangen
.
habe
auch
Berufungsgericht
Verhandlung
Entscheidung
zugrunde
legen
.
isolierte
mündliche
Verpflichtung
Fassadenrenovierung
sei
aber
anzunehmen
Landgericht
vernommene
Zeuge
nur
Pflichten
D.
GmbH
bestehenden
Umfang
Lasten
Rechtsvorgängerin
Beklagten
übernehmen
neuen
Pflichten
habe
begründen
wollen
.
Nr.
Anlagen-Mietvertrags
5
.
Mai
sei
indes
Verstoßes
§
Abs.
Nr.
heute
§
Abs.
Nr.
unwirksam
unerheblich
sei
Vertrag
Immobilienleasingvertrag
Triple-net-Mietvertrag
bezeichnete
.
unstreitig
sei
damalige
Vermieterin
Muster-LeasingVertrag
mehrfach
verwendet
habe
habe
verwenden
wollen
jedenfalls
Muster
Vertrag
Grunde
gelegen
habe
sei
auch
dann
Verwenderin
ehemalige
Mieterin
Vertragsbedingungen
Hinblick
bereits
Angebot
aufgenommen
formal
tragsabschluss
eingeführt
habe
.
Individualvereinbarung
liege
damalige
Vermieterin
Bereitschaft
gehabt
habe
§
Nr.
Anlagen-Mietvertrags
Disposition
stellen
.
spreche
Kostenrisiko
Objekt
Betrieb
habe
tragen
wollen
.
Übrigen
treffe
Beweislast
Aushandeln
konkreten
Fall
Verwender
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
hier
also
ehemalige
Vermieterin
Kläger
.
Nr.
Anlagen-Mietvertrags
überbürde
Mieter
Instandsetzungsarbeiten
erforderlichen
Reparaturarbeiten
auch
höherer
Gewalt
beruhten
.
bedeute
Mieter
nur
normale
Abnutzung
tragen
habe
auch
zufälligen
Untergang
Grund
vorhersehbarer
Vorkommnisse
.
Beurteilung
Wirksamkeit
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
sei
Nichtverwender
feindlichste
Auslegung
Grunde
legen
.
ungünstigsten
Fall
müsse
Mieter
schweren
Schaden
Verschulden
getroffen
habe
sehr
umfassende
Reparaturen
hin
teilweisen
Neuerrichtung
Gebäudes
ausführen
auch
noch
kurz
Mietzeitende
.
sehr
weit
gehende
Verpflichtung
weiche
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
Mietrecht
Vermieter
Sachrisiko
trage
verstoße
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
geltenden
§
Abs.
Nr.
heute
§
Abs.
Nr.
.
Auffassung
entspreche
jedenfalls
Mietverträge
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Oberlandesgerichte
.
Mieterrisiko
Mieterin
abzuschließende
Gebäudeversicherung
gemildert
werde
führe
Vereinbarung
Versicherungspflicht
Reparaturklausel
wirksam
beurteilen
sei
.
Klausel
ergebenden
Verpflichtungen
Mieterin
seien
pflichtgemäß
abgeschlossenen
Versicherung
übernommenen
Risiken
beschränkt
.
Ferner
trage
Mieterin
Instandsetzung
verbundenen
Baurisiken
.
Zwar
wäre
Vertragsklausel
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
beanstanden
Mieter
Instandhaltungsarbeiten
erforderlichen
Reparaturen
eigene
Kosten
überbürde
verschuldet
seien
normalen
Abnutzung
beruhten
.
sei
dahingehende
geltungserhaltende
Reduktion
Klausel
ausgeschlossen
.
sei
auch
möglich
Klausel
einfach
Streichen
Worte
"
auch
Schäden
höhere
Gewalt
verursacht
wurden
"
teilen
auch
Rest
noch
Nichtverwender
feindlichsten
Auslegung
dahingehend
verstanden
werden
könne
auch
Instandsetzungen
höhere
Gewalt
entstanden
sind
Mieter
tragen
seien
.
spreche
zwar
verwendete
Klausel
dann
wirksam
wäre
Mieter
Erwerbsrecht
eingeräumt
würde
dann
Hand
habe
Aufwendungen
Reparaturen
Ausübung
Rechts
profitieren
.
Anlage
Rahmenvertrags
vereinbarte
Ankaufsrecht
reiche
jedoch
dort
geregelten
Reihenfolge
Ausübungsberechtigten
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
vollem
Umfang
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
zunächst
ausgegangen
Verpflichtung
Beklagten
Renovierung
-9-
bäudefassade
Mietvertrag
1
.
April
ergibt
.
Dort
ist
§
Satz
Instandhaltungspflicht
nur
erforderlichen
Reparaturen
Mieträumen
Einrichtungen
Mieterin
übertragen
.
Vornahme
Instandhaltungsmaßnahmen
insbesondere
Außenwänden
Treppenhäusern
Dach
bleibt
§
Satz
Mietvertrags
ausdrücklich
Vermieter
verpflichtet
.
2
.
Beklagte
schuldet
jedoch
Renovierung
Gebäudefassade
§
Nr.
Anlagen-Mietvertrags
5
.
Mai
Instandhaltung
gesamten
Gebäudes
wirksam
damalige
Mieterin
übertragen
worden
ist
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
Senat
gebunden
ist
§
Abs.
entsprechenden
mündlichen
Vereinbarung
Kläger
Verpflichtung
übernommen
hat
.
kann
dahinstehen
Regelung
§
Nr.
Anlagen-Mietvertrags
vorformulierte
Vertragsbedingung
handelt
Inhaltskontrolle
hier
anwendbaren
§
vgl.
Art
.
§
Satz
unterliegt
Klausel
Vertragsparteien
individuell
ausgehandelt
worden
ist
.
Fällen
begegnet
Vertragsbestimmung
rechtlichen
Bedenken
.
Individualvereinbarung
kann
Mieter
Gewerberäumen
grundsätzlich
weitgehend
Reparaturen
Instandsetzungsarbeiten
verpflichtet
werden
auch
Ergebnis
verschuldensunabhängigen
Haftung
führt
Senatsurteil
.
Pflicht
Instandhaltung
gesamten
Gebäudes
wäre
jedoch
auch
dann
wirksam
Mieterin
übertragen
worden
§
Nr.
Anlagen-Mietvertrags
vorformulierte
Vertragsbedingung
handeln
würde
.
Berufungsgericht
Auffassung
vertritt
Klausel
§
Nr.
Anlagen-Mietvertrags
sei
§
Abs.
Nr.
richtig
:
Abs.
Nr.
unwirksam
dort
enthaltene
Übertragung
Instandhaltungsarbeiten
Reparaturen
Mieterin
wesentlichen
Grundgedanken
mietrechtlichen
Risikoverteilung
erheblich
abweiche
kann
gefolgt
werden
.
vorgenommenen
AGB-rechtlichen
Inhaltskontrolle
Vertragsklausel
hat
Berufungsgericht
Rechtsnatur
Anlagen-Mietvertrags
5
.
Mai
ausreichend
berücksichtigt
.
ist
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
inhaltlichen
Gestaltung
auch
Vertragsparteien
verfolgten
Zweck
Mietvertrag
Immobilienleasingvertrag
qualifizieren
.
Immobilienleasing
stellt
besondere
Form
Finanzierungsleasings
vgl.
Erwerb
Grundstücken
Errichtung
baulicher
Anlagen
finanzieren
.
Auch
Immobilienleasingvertrag
ist
kennzeichnend
Leasinggeber
Leasingnehmer
Sache
Sachgesamtheit
Raten
gezahltes
Entgelt
Gebrauch
fest
vereinbarte
Immobilienleasing
regelmäßig
lange
Vertragslaufzeit
überlässt
Gefahr
Haftung
Instandhaltung
Sachmängel
Untergang
Beschädigung
Sache
allein
Leasingnehmer
trifft
vgl.
Senatsurteil
342
;
Urteil
11
.
März
.
Leasingnehmer
deckt
Vertragslaufzeit
entrichteten
Leasingraten
Herstellungskosten
Nebenkosten
Finanzierungskosten
Leasinggebers
Immobilienleasing
möglicherweise
noch
zusätzlich
gewährendes
Mieterdarlehen
vollständig
.
stellt
Anlagen-Mietvertrag
5
.
Mai
Immobilienleasingvertrag
zusammen
weiteren
Rahmenvertrag
enthaltenen
vertraglichen
Regelungen
allein
Interesse
D.
GmbH
Finanzierung
Grundstückserwerbs
Errichtung
ausschließlich
Gesellschaft
genutzten
Geschäftsgebäudes
dienen
sollte
.
spricht
schon
ursprünglichen
Vertragsparteien
Anlagen-Mietvertrag
selbst
Überschrift
Leasingvertrag
bezeichnet
haben
.
Auch
Überschrift
Rahmenvertrags
ist
"
Leasingvertrag
Bestellung
Ankaufsrechts
"
Rede
.
Zwar
kann
Vertragsparteien
gewählten
Bezeichnung
Vertrags
zwingend
Rechtsnatur
geschlossen
werden
.
ist
vielmehr
gesamten
Vertragsinhalt
bestimmen
.
Aufl
.
Einf
.
§
.
.
gewählte
Bezeichnung
stellt
aber
jedenfalls
Indiz
Zweck
Parteien
Vertrag
verfolgen
wollten
BGB/Ehlert
Stand
:
1
.
Mai
§
.
.
Entscheidend
ist
jedoch
Inhalt
Anlagen-Mietvertrags
gewöhnlichen
Mietvertrag
Geschäftsräume
erheblicher
Weise
unterscheidet
.
Bestimmende
Kriterien
Mietvertrags
sind
Gebrauchsüberlassung
Sache
Zahlung
regelmäßig
Zeitabschnitten
bemessenen
Mietzinses
.
Leasingvertrag
tritt
auch
wesentlichen
Merkmalen
regelmäßig
Leasinggeber
Zwecke
Befriedigung
Investitionsbedarfs
Leasingnehmers
Gebrauch
überlassende
Leasinggut
beschafft
vorfinanziert
f.
.
Gesamtschau
Anlagen-Mietvertrag
getroffenen
Regelungen
zeigt
Anlagen-Mietvertrag
rechtlich
Finanzierungsleasingvertrag
qualifizieren
ist
.
So
haben
Vertragsparteien
Anlage
§
AnlagenMietvertrags
Mietzeit
insgesamt
Jahren
vereinbart
Mietverhältnis
nur
wichtigem
Grund
gekündigt
werden
kann
§
.
Haftung
Vermieterin
Fehler
Mängel
Vertragsdurchführung
wird
§
Anlagen-Mietvertrags
Umfang
beschränkt
Dritten
Ersatz
verlangen
kann
Übrigen
ausgeschlossen
.
Vermieterin
Rahmen
Abwicklung
Mietvertrags
abzuschließenden
Verträge
bedürfen
schriftlichen
Zustimmung
Mieterin
Abs.
Anlagen-Mietvertrags
.
Bereits
haben
Parteien
Anlagen-Mietvertrag
Regelungen
getroffen
Finanzierungsleasingvertrag
typisch
sind
vgl.
Staudinger/Stoffels
Leasing
.
Leitbild
mietrechtlichen
Bestimmungen
orientierten
Inhaltskontrolle
teilweise
standhalten
dürften
vgl.
Wolf/
Eckert/Ball
Handbuch
gewerblichen
10
.
Aufl
.
.
.
Insbesondere
zeigen
Anlagen-Mietvertrag
enthaltenen
Regelungen
Zahlungspflichten
Mieterin
Grundmietzeit
vereinbarte
Miete
nur
Entgelt
zeitlich
begrenzte
Gebrauchsüberlassung
darstellt
Mietvertrag
typisch
wäre
zugleich
Herstellungskosten
Nebenkosten
Finanzierungskosten
Vermieterin
abgedeckt
werden
sollten
.
§
Nr.
Anlagen-Mietvertrags
haben
Vertragsparteien
Gesamtinvestitionskosten
also
Vermieterin
Erwerb
Grundstücks
Errichtung
Gebäudes
Finanzierung
Mietobjekts
getätigten
aktivierungsfähigen
Aufwendungen
Bemessungsgrundlage
Mieterin
leistenden
Zahlungen
bestimmt
.
Grundlage
Gesamtinvestitionskosten
Berücksichtigung
steuerlichen
Abschreibungen
Gebäude
jährlichen
kostenbeitrags
Höhe
%
Gesamtinvestitionskosten
haben
Vertragsparteien
Jahresmieten
festgelegt
.
Anpassung
geschuldeten
Miete
haben
Mietvertragsparteien
Gewerberaummietvertrag
üblich
Staffelmiete
Wertsicherungsklausel
vereinbart
.
Nr.
Anlagen-Mietvertrags
ermöglicht
Vermieterin
vielmehr
Monate
Ablauf
ersten
Jahre
festgesetzten
Mietperiode
Gesamtjahresmiete
Berücksichtigung
dann
gegebenen
Kapitalmarktverhältnisse
steuerrechtlich
zulässigen
Abschreibungen
Verwaltungskosten
neu
festzusetzen
.
wird
Vermieterin
Möglichkeit
eingeräumt
höheren
Aufwendungen
Refinanzierung
Investitionskosten
Anpassung
Jahresmiete
vorzunehmen
Amortisation
Aufwendungen
erreichen
.
Schließlich
enthält
Vertrag
Verpflichtung
Mieterin
Abgeltung
Kosten
Zwischenfinanzierung
Vermieterin
Vormiete
bezahlen
§
Nr.
Anlagen-Mietvertrags
Vermieterin
Mieterdarlehen
gewähren
Nr.
AnlagenMietvertrags
.
erfüllt
Anlagen-Mietvertrag
Finanzierungsleasingvertrag
kennzeichnenden
Merkmale
.
enthält
Leasingvertrag
typischen
Regelungen
Preisgefahr
Gewährleistung
.
vertraglichen
Zahlungspflichten
Mieterin
sind
ausgerichtet
gesamten
Aufwendungen
Vermieterin
Leasinggut
Grundmietzeit
entrichtete
Miete
gegebenenfalls
Ausreichung
Mieterdarlehens
vollständig
amortisieren
.
Unerheblich
ist
insoweit
Mieterin
Anlagen-Mietvertrag
Ankaufsrecht
eingeräumt
ist
.
einerseits
ist
Vereinbarung
Ankaufsrechts
Leasingnehmers
Andienungsrechts
Leasinggebers
Leasingvertrag
begriffsnotwendig
vgl.
Senatsurteil
.
Andererseits
haben
Vertragsparteien
Anlage
Rahmenvertrags
ursprünglichen
Mieterin
ausdrücklich
Leasingobjekt
bezogenes
Ankaufsrecht
eingeräumt
.
Schließlich
können
Beurteilung
Rechtsnatur
AnlagenMietvertrags
auch
weiteren
notariellen
Rahmenvertrag
5
.
Mai
enthaltenen
Verträge
unberücksichtigt
bleiben
.
Anlage
bezeichnete
Kaufvertrag
ehemalige
Vermieterin
Grundstück
Geschäftshaus
errichtet
werden
sollte
erwarb
Anlage
enthaltene
Generalübernehmervertrag
D.
GmbH
ehemaligen
Vermieterin
schlüsselfertigen
Herstellung
Bürogebäudes
beauftragt
wurde
zeigen
Zweck
gesamten
Vertragswerks
allein
Realisierung
Investitionsentscheidung
D.
GmbH
ausgerichtet
war
ehemalige
Vermieterin
Leasinggeber
typisch
ist
nur
Finanzierung
Bauvorhabens
eingeschaltet
worden
ist
.
rechtliche
Qualifikation
Anlagen-Mietvertrags
Finanzierungsleasingvertrag
führt
Auffassung
Berufungsgerichts
Regelung
Instandhaltungspflicht
§
Nr.
Vertrags
auch
vorformulierte
Vertragsbedingung
Inhaltskontrolle
Abs.
standhalten
würde
.
Bestimmungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
sind
Abs.
Satz
unwirksam
Vertragspartner
Verwenders
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligen
.
§
Abs.
Nr.
ist
unangemessene
Benachteiligung
Zweifel
anzunehmen
Bestimmung
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
abgewichen
wird
vereinbaren
ist
.
sind
Rahmen
Inhaltskontrolle
§
Abs.
Grundlage
generalisierenden
Betrachtungsweise
Art
Gegenstand
Zweck
besondere
Eigenart
jeweiligen
Vertrags
berücksichtigen
.
folgenden
unterschiedlichen
Interessen
führen
auch
Differenzierungen
Beurteilung
Angemessenheit
vgl.
Beschluss
8
.
Januar
.
Auch
Finanzierungsleasingverträge
erster
Linie
Mietrecht
anzuwenden
ist
vgl.
Urteil
8
November
muss
Inhaltskontrolle
jeweils
Eigengepräge
Leasingvertrags
sachgerechter
Bewertung
Parteien
typischerweise
verfolgten
Interessen
berücksichtigt
werden
.
Soll
Leasingvertragsklausel
geprüft
werden
wesentlichen
Grundgedanken
Gesetzes
unvereinbar
ist
§
Abs.
Nr.
so
ist
zunächst
festzustellen
typische
Gehalt
Leasingvertrags
betreffenden
Frage
normalen
Mietvertrags
übereinstimmt
.
Ist
Fall
so
kommt
Abweichung
wesentlichen
Grundgedanken
Mietrechts
Betracht
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
zählt
Abwälzung
Preisgefahr
Leasingnehmer
verbundene
Haftung
Fällen
zufälligen
Untergangs
zufälligen
Verschlechterung
Leasingsache
typischen
Inhalt
Leasingvertrags
;
;
Urteil
25
.
März
.
Entsprechende
Regelungen
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
benachteiligen
Leasingnehmer
unangemessen
.
gilt
auch
weitgehende
Freizeichnung
Leasinggebers
eigenen
Gewährleistung
so
schon
.
liegt
begründet
Stellung
Leasingnehmers
wesentlich
langfristigen
unterscheidet
.
Mieter
Objekt
schließlich
Nutzung
bestimmten
Zeitraum
erhält
erlangt
Leasingnehmer
Anfang
mehr
Eigentümer
Mieter
vergleichbare
Rechtsstellung
Senatsurteil
.
rechtfertigt
auch
Immobilienleasingvertrag
vgl.
Bezug
Preisgefahr
Inhaltskontrolle
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ähnlich
Käufer
behandeln
Wolf/Eckert/Ball
Handbuch
gewerblichen
Leasingrechts
.
Aufl
.
.
.
Kann
Leasinggeber
allgemeinen
mietrechtlichen
Bestimmungen
tragende
Preisgefahr
Regelungen
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Leasingnehmer
abwälzen
erfährt
vorformulierte
Vertragsbedingung
Instandhaltungsverpflichtung
Interesse
angeschaffte
genutzte
Leasingobjekt
übertragen
wird
ebenfalls
unangemessene
Benachteiligung
.
Auch
Regelung
ist
leasingtypisch
trägt
berechtigten
Sicherungsinteresse
Leasinggebers
Rechnung
Staudinger/Stoffels
Leasing
.
.
War
ursprüngliche
Mieterin
Bürogebäudes
verpflichtet
Gebäudefassade
renovieren
hat
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Verpflichtung
Feststellungen
Berufungsgerichts
entsprechende
mündliche
Vereinbarung
Kläger
somit
allgemeine
Geschäftsbedingungen
.
.
Abs.
wirksam
übernommen
.
Landgericht
hat
durchgeführten
Beweisaufnahme
festgestellt
Rechtsvorgängerin
Beklagten
mündlich
Kläger
verpflichtet
hat
Fassadenrenovierung
Abschluss
Bauarbeiten
benachbarten
Grundstück
übernehmen
Kosten
Renovierung
Gebäudefassade
Nr.
Vereinbarung
12
.
April
geregelten
Ausgleichszahlungen
erfasst
werden
sollten
.
Feststellung
hat
auch
Berufungsgericht
gemäß
§
Abs.
Nr.
Entscheidung
zugrunde
gelegt
.
Revision
erinnert
günstige
Tatsache
.
Gegenrüge
Tatsachenfeststellungen
wird
Beklagten
erhoben
.
hat
auch
Senat
Feststellung
revisionsrechtlich
beanstanden
ist
Entscheidung
zugrunde
legen
§
Abs.
.
3
.
kann
angegriffene
Entscheidung
Bestand
haben
Abs.
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
§
Abs.
weitere
Feststellungen
erforderlich
sind
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
erstinstanzliche
Entscheidung
wiederherzustellen
.
Dose
Klinkhammer
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung