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1037 lines
8.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Abs.
Satz
;
§
Abs.
Abweisung
Klage
künftigen
Unterhalt
fehlender
Bedürftigkeit
Zeit
letzten
mündlichen
Verhandlung
entfaltet
auch
dann
materielle
Rechtskraft
Zukunft
zugleich
rückständiger
Unterhalt
zugesprochen
wurde
.
ist
künftiger
Unterhalt
Hinblick
geänderte
Rechtsprechung
Senats
Bemessung
ehelichen
Lebensverhältnisse
Hausfrauenehen
begehrt
wird
Leistungsklage
Abänderungsklage
§
Abs.
geltend
machen
Fortführung
Senatsurteile
13
.
Dezember
FamRZ
30
.
Januar
FamRZ
376
;
Abgrenzung
Senatsurteil
26
.
Januar
FamRZ
.
Urteil
3
November
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
7
.
Mai
Zurückweisung
weitergehenden
Revision
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Amtsgerichts
13
.
Dezember
Zurückweisung
weitergehenden
Berufung
teilweise
abgeändert
insgesamt
folgt
neu
gefaßt
:
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
nachehelichen
Ehegattenunterhalt
Zeit
Oktober
Dezember
Höhe
monatlich
DM
Zeit
Januar
Höhe
monatlich
zahlen
.
übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
hat
Beklagte
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
nachehelichen
Ehegattenunterhalt
.
Parteien
sind
11
.
Januar
rechtskräftig
geschieden
.
Urteil
Amtsgerichts
13
.
März
wurde
Beklagte
verurteilt
Klägerin
Zeit
1
Juli
21
.
Dezember
monatlichen
nachehelichen
Ehegattenunterhalt
Höhe
DM
zahlen
.
Folgezeit
wies
Amtsgericht
Klage
rechtskräftig
Klägerin
anrechenbare
Einkünfte
verfügte
Anrechnungsmethode
ermittelten
Unterhaltsbedarf
deckten
.
ging
Gericht
eheprägenden
Einkünften
Beklagten
Höhe
5.231,42
DM
Unterhaltsbedarf
Klägerin
Höhe
DM
.
rechnete
Zeit
21
.
Dezember
Einkünfte
Klägerin
Höhe
DM
Zeit
bedarfsdeckender
Höhe
.
4
.
Oktober
eingegangenen
Klage
begehrt
Klägerin
Hinweis
neuere
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Unterhaltsbedarf
ehelichen
Lebensverhältnissen
Hausfrauenehe
Abänderung
Urteils
13
.
März
.
Hilfsweise
verfolgt
Antrag
nachehelichen
Ehegattenunterhalt
Zeit
Oktober
auch
Wege
Leistungsklage
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
Abänderung
Urteils
13
.
März
verurteilt
Klägerin
nachehelichen
Ehegattenunterhalt
Höhe
monatlich
DM
Zeit
Oktober
Dezember
Höhe
Zeit
Januar
zahlen
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Urteil
nur
geringfügig
abgeändert
Beklagten
verurteilt
Klägerin
nachehelichen
Ehegattenunterhalt
Zeit
Oktober
Dezember
Höhe
lich
DM
Zeit
Januar
Höhe
monatlich
zahlen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
wesentlichen
unbegründet
führt
lediglich
prozessualen
Gründen
aber
Sache
Änderung
Urteilstenors
.
Berufungsgericht
Entscheidung
FamRZ
veröffentlicht
ist
hat
Revision
Rechtsfrage
zugelassen
Abänderung
Unterhaltsurteils
§
gleich
gebliebener
Einkommensverhältnisse
allein
geänderten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bemessung
ehelichen
Lebensverhältnisse
Hausfrauenehe
vgl.
Senatsurteil
13
.
Juni
FamRZ
zulässig
ist
.
Rechtsfrage
Senat
inzwischen
Urteil
5
.
Februar
FamRZ
Sinne
angefochtenen
Urteils
entschieden
hat
kommt
indes
.
Begehren
Klägerin
ist
Wege
Abänderungsklage
Hilfsantrag
nur
Form
neuen
Leistungsklage
§
zulässig
.
II
.
Amtsgericht
ist
ausgegangen
Klage
Abänderungsklage
gemäß
§
zulässig
ist
.
hat
Beklagten
Hauptantrag
Klägerin
Abänderung
Urteils
13
.
März
Unterhaltszahlungen
Oktober
verurteilt
.
ist
Oberlandesgericht
Grundsatz
gefolgt
.
Insoweit
hält
rechtliche
Beurteilung
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Senat
hat
bereits
wiederholt
ausgesprochen
Unterhaltsverlangen
fehlender
Bedürftigkeit
Klägers
rechtskräftig
abgewiesen
worden
ist
Eintritt
vormals
fehlenden
Anspruchsvoraussetzungen
Wege
neuen
Leistungsklage
Voraussetzungen
§
gebunden
ist
geltend
machen
ist
Senatsurteile
30
.
Januar
FamRZ
13
.
Dezember
FamRZ
.
Abänderung
Urteils
§
setzt
schon
Wortlaut
Verurteilung
künftig
fällig
werdenden
wiederkehrenden
Leistungen
.
Nur
Unterhaltsklage
Zukunft
wenigstens
teilweise
stattgebendes
Urteil
wirkt
Zeitpunkt
Entscheidung
Rechtskraft
auch
erst
künftig
entrichtenden
Unterhaltsleistungen
erfasst
Festsetzung
Prognose
künftigen
Entwicklung
beruht
.
Weicht
tatsächliche
Entwicklung
Prognose
handelt
neue
Tatsachenlage
Angriff
Richtigkeit
früheren
Urteils
Hilfe
§
Durchbrechung
Rechtskraft
veränderten
Urteilsgrundlagen
angepaßt
werden
kann
.
Ist
Klage
hingegen
abgewiesen
worden
geltend
gemachte
Unterhaltsanspruch
bestand
so
liegt
Abweisung
Zukunft
sachliche
Beurteilung
voraussichtlich
Zukunft
bestehenden
Verhältnissen
zugrunde
.
kommt
klagabweisenden
Urteil
auch
Zukunft
reichende
Rechtskraftwirkung
Durchbrechung
Vorschrift
§
bedürfte
.
Tritt
Fällen
vormals
fehlende
Anspruchsvoraussetzung
später
steht
Rechtskraft
klagabweisenden
Urteils
neuen
Leistungsklage
ebensowenig
Wege
sonstigen
Klagabweisungsfällen
neue
Tatsache
eintritt
anderen
rechtskräftigen
Urteil
erfaßten
Lebensvorgang
schafft
Senatsurteil
30
.
Januar
aaO
;
so
auch
Wendl/
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
;
Abänderung
Unterhaltstiteln
3
.
Aufl
.
Rdn
.
78
;
Eschenbruch/Klinkhammer
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
23
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Rechtsprechung
angeführten
Argumente
vgl.
Göppinger/Vogel
Unterhaltsrecht
8
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
überzeugen
.
Zwar
ist
Ausgang
Vorprozesses
letztlich
ausschlaggebend
neue
Forderung
Wege
Abänderungsklage
Leistungsklage
geltend
machen
ist
.
ist
jedoch
zwingend
Umfang
Rechtskraft
abzuändernden
Entscheidung
vorgegeben
.
Urteilsabänderung
Durchbrechung
materiellen
Rechtskraft
bedarf
nur
frühere
Entscheidung
tatsächlich
Rechtskraft
fähige
Entscheidung
Zukunft
enthält
.
Umgekehrt
steht
frühere
Entscheidung
neuen
Leistungsklage
Rechtskraft
Vergangenheit
beschränkt
.
Fall
ist
kann
nur
Inhalt
Entscheidung
ergeben
nämlich
frühere
Entscheidung
Wege
Prognose
künftigen
Verhältnisse
Voraussetzungen
künftigen
Unterhaltsanspruchs
befaßt
hat
.
ist
Abweisung
Klage
schon
Grundlage
gegenwärtigen
Verhältnisse
Fall
.
Rechtsprechung
Senats
führt
auch
Konsequenz
Falle
Klage
laufenden
Unterhalt
nur
teilweise
stattgebenden
Ersturteils
abgewiesenen
Teils
neue
Klage
übrigen
Abänderungsklage
zulässig
ist
so
aber
Unterhaltsrecht
8
.
Aufl
.
Rdn
.
Hinweis
Wax
FamRZ
.
Ausgangsurteile
beruhen
auch
Klage
nur
teilweise
stattgegeben
haben
stets
Prognose
Zukunft
erwachsen
auch
Zeit
Rechtskraft
.
Auch
können
insgesamt
nur
Durchbrechung
Rechtskraft
§
abgeändert
werden
.
Auffassung
steht
auch
Einklang
Senatsurteil
30
.
Januar
a.a
.
Senat
Abänderungsklage
klagabweisendes
Urteil
zulässig
erachtet
hat
.
abzuändernde
Urteil
beruhte
dort
nämlich
Klagabweisung
Zukunftsprognose
seinerseits
früheres
stattgebendes
Urteil
künftige
Unterhaltszahlungen
abgeändert
hatte
.
2
.
Grundlage
Rechtsprechung
ist
Begehren
Klägerin
Abänderungsklage
neue
Leistungsklage
zulässig
.
Amtsgericht
hatte
Beklagten
13
.
März
rückständigem
nachehelichem
Ehegattenunterhalt
Zeit
1
Juli
21
.
Dezember
verurteilt
Klage
Folgezeit
abgewiesen
Unterhaltsbedarf
gedeckt
war
.
Schon
Zeitpunkt
gerichtlichen
Entscheidung
bestand
Grundlage
tatsächlichen
Verhältnisse
Unterhaltsanspruch
mehr
.
Klagabweisung
Zukunft
beruhte
Prognose
künftigen
Entwicklung
Zeit
letzten
mündlichen
Verhandlung
Verhältnissen
Zeitpunkt
Entscheidung
.
Rechtskraft
Urteils
erstreckt
auch
künftige
Unterhaltsansprüche
Klägerin
.
unterscheidet
liegende
Fall
Sachverhalt
Senatsurteil
26
.
Januar
FamRZ
.
Dort
hatte
Ausgangsgericht
Unterhalt
Entscheidungszeitpunkt
zugesprochen
erst
Zukunft
entfallen
sollte
.
Entscheidung
beruhte
Zukunftsprognose
ist
somit
auch
insoweit
Rechtskraft
erwachsen
konnte
nur
Durchbrechung
Rechtskraft
§
abgeändert
werden
.
Rechtskraft
hier
vorliegenden
Urteils
13
.
März
erfasst
hingegen
künftige
Unterhaltsansprüche
steht
neuen
Leistungsklage
auch
.
Urteil
kann
somit
Rechtskraft
Zukunft
auch
Wege
§
abgeändert
werden
.
Klägerin
Begehren
allerdings
hilfsweise
auch
Wege
Leistungsklage
verfolgt
hat
kann
Senat
Entscheidungstenor
Grundlage
feststehenden
Sachverhalts
ändern
.
.
Berufungsgericht
§
Abs.
geschuldeten
nachehelichen
Ehegattenunterhalt
Wege
Differenzmethode
ermittelt
hat
entspricht
Rechtsprechung
Senats
vgl.
u.a.
Senatsurteile
13
.
Juni
FamRZ
-9-
5
.
Mai
FamRZ
wird
auch
Revision
angegriffen
.
Unterhaltsberechnung
beruht
auch
Besonderheiten
Abänderungsklage
§
ist
Unterhaltsbemessung
Wege
Leistungsklage
übertragbar
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose