NAMEN Verkündet : 3 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Abs. Satz ; § Abs. Abweisung Klage künftigen Unterhalt fehlender Bedürftigkeit Zeit letzten mündlichen Verhandlung entfaltet auch dann materielle Rechtskraft Zukunft zugleich rückständiger Unterhalt zugesprochen wurde . ist künftiger Unterhalt Hinblick geänderte Rechtsprechung Senats Bemessung ehelichen Lebensverhältnisse Hausfrauenehen begehrt wird Leistungsklage Abänderungsklage § Abs. geltend machen Fortführung Senatsurteile 13 . Dezember FamRZ 30 . Januar FamRZ 376 ; Abgrenzung Senatsurteil 26 . Januar FamRZ . Urteil 3 November OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Dose Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 1 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 7 . Mai Zurückweisung weitergehenden Revision aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil Amtsgerichts 13 . Dezember Zurückweisung weitergehenden Berufung teilweise abgeändert insgesamt folgt neu gefaßt : Beklagte wird verurteilt Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt Zeit Oktober Dezember Höhe monatlich DM Zeit Januar Höhe monatlich € zahlen . übrigen wird Klage abgewiesen . Kosten Rechtsstreits hat Beklagte tragen . Tatbestand : Parteien streiten nachehelichen Ehegattenunterhalt . Parteien sind 11 . Januar rechtskräftig geschieden . Urteil Amtsgerichts 13 . März wurde Beklagte verurteilt Klägerin Zeit 1 Juli 21 . Dezember monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt Höhe DM zahlen . Folgezeit wies Amtsgericht Klage rechtskräftig Klägerin anrechenbare Einkünfte verfügte Anrechnungsmethode ermittelten Unterhaltsbedarf deckten . ging Gericht eheprägenden Einkünften Beklagten Höhe 5.231,42 DM Unterhaltsbedarf Klägerin Höhe DM . rechnete Zeit 21 . Dezember Einkünfte Klägerin Höhe DM Zeit bedarfsdeckender Höhe . 4 . Oktober eingegangenen Klage begehrt Klägerin Hinweis neuere Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Unterhaltsbedarf ehelichen Lebensverhältnissen Hausfrauenehe Abänderung Urteils 13 . März . Hilfsweise verfolgt Antrag nachehelichen Ehegattenunterhalt Zeit Oktober auch Wege Leistungsklage . Amtsgericht hat Beklagten antragsgemäß Abänderung Urteils 13 . März verurteilt Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt Höhe monatlich DM Zeit Oktober Dezember Höhe € Zeit Januar zahlen . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Urteil nur geringfügig abgeändert Beklagten verurteilt Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt Zeit Oktober Dezember Höhe lich DM Zeit Januar Höhe monatlich € zahlen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision ist wesentlichen unbegründet führt lediglich prozessualen Gründen aber Sache Änderung Urteilstenors . Berufungsgericht Entscheidung FamRZ veröffentlicht ist hat Revision Rechtsfrage zugelassen Abänderung Unterhaltsurteils § gleich gebliebener Einkommensverhältnisse allein geänderten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bemessung ehelichen Lebensverhältnisse Hausfrauenehe vgl. Senatsurteil 13 . Juni FamRZ zulässig ist . Rechtsfrage Senat inzwischen Urteil 5 . Februar FamRZ Sinne angefochtenen Urteils entschieden hat kommt indes . Begehren Klägerin ist Wege Abänderungsklage Hilfsantrag nur Form neuen Leistungsklage § zulässig . II . Amtsgericht ist ausgegangen Klage Abänderungsklage gemäß § zulässig ist . hat Beklagten Hauptantrag Klägerin Abänderung Urteils 13 . März Unterhaltszahlungen Oktober verurteilt . ist Oberlandesgericht Grundsatz gefolgt . Insoweit hält rechtliche Beurteilung Angriffen Revision stand . 1 . Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen Unterhaltsverlangen fehlender Bedürftigkeit Klägers rechtskräftig abgewiesen worden ist Eintritt vormals fehlenden Anspruchsvoraussetzungen Wege neuen Leistungsklage Voraussetzungen § gebunden ist geltend machen ist Senatsurteile 30 . Januar FamRZ 13 . Dezember FamRZ . Abänderung Urteils § setzt schon Wortlaut Verurteilung künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen . Nur Unterhaltsklage Zukunft wenigstens teilweise stattgebendes Urteil wirkt Zeitpunkt Entscheidung Rechtskraft auch erst künftig entrichtenden Unterhaltsleistungen erfasst Festsetzung Prognose künftigen Entwicklung beruht . Weicht tatsächliche Entwicklung Prognose handelt neue Tatsachenlage Angriff Richtigkeit früheren Urteils Hilfe § Durchbrechung Rechtskraft veränderten Urteilsgrundlagen angepaßt werden kann . Ist Klage hingegen abgewiesen worden geltend gemachte Unterhaltsanspruch bestand so liegt Abweisung Zukunft sachliche Beurteilung voraussichtlich Zukunft bestehenden Verhältnissen zugrunde . kommt klagabweisenden Urteil auch Zukunft reichende Rechtskraftwirkung Durchbrechung Vorschrift § bedürfte . Tritt Fällen vormals fehlende Anspruchsvoraussetzung später steht Rechtskraft klagabweisenden Urteils neuen Leistungsklage ebensowenig Wege sonstigen Klagabweisungsfällen neue Tatsache eintritt anderen rechtskräftigen Urteil erfaßten Lebensvorgang schafft Senatsurteil 30 . Januar aaO ; so auch Wendl/ Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis . Aufl . § Rdn . . ; Abänderung Unterhaltstiteln 3 . Aufl . Rdn . 78 ; Eschenbruch/Klinkhammer 3 . Aufl . Rdn . ; 23 . Aufl . § Rdn . . Rechtsprechung angeführten Argumente vgl. Göppinger/Vogel Unterhaltsrecht 8 . Aufl . Rdn . m.w . überzeugen . Zwar ist Ausgang Vorprozesses letztlich ausschlaggebend neue Forderung Wege Abänderungsklage Leistungsklage geltend machen ist . ist jedoch zwingend Umfang Rechtskraft abzuändernden Entscheidung vorgegeben . Urteilsabänderung Durchbrechung materiellen Rechtskraft bedarf nur frühere Entscheidung tatsächlich Rechtskraft fähige Entscheidung Zukunft enthält . Umgekehrt steht frühere Entscheidung neuen Leistungsklage Rechtskraft Vergangenheit beschränkt . Fall ist kann nur Inhalt Entscheidung ergeben nämlich frühere Entscheidung Wege Prognose künftigen Verhältnisse Voraussetzungen künftigen Unterhaltsanspruchs befaßt hat . ist Abweisung Klage schon Grundlage gegenwärtigen Verhältnisse Fall . Rechtsprechung Senats führt auch Konsequenz Falle Klage laufenden Unterhalt nur teilweise stattgebenden Ersturteils abgewiesenen Teils neue Klage übrigen Abänderungsklage zulässig ist so aber Unterhaltsrecht 8 . Aufl . Rdn . Hinweis Wax FamRZ . Ausgangsurteile beruhen auch Klage nur teilweise stattgegeben haben stets Prognose Zukunft erwachsen auch Zeit Rechtskraft . Auch können insgesamt nur Durchbrechung Rechtskraft § abgeändert werden . Auffassung steht auch Einklang Senatsurteil 30 . Januar a.a . Senat Abänderungsklage klagabweisendes Urteil zulässig erachtet hat . abzuändernde Urteil beruhte dort nämlich Klagabweisung Zukunftsprognose seinerseits früheres stattgebendes Urteil künftige Unterhaltszahlungen abgeändert hatte . 2 . Grundlage Rechtsprechung ist Begehren Klägerin Abänderungsklage neue Leistungsklage zulässig . Amtsgericht hatte Beklagten 13 . März rückständigem nachehelichem Ehegattenunterhalt Zeit 1 Juli 21 . Dezember verurteilt Klage Folgezeit abgewiesen Unterhaltsbedarf gedeckt war . Schon Zeitpunkt gerichtlichen Entscheidung bestand Grundlage tatsächlichen Verhältnisse Unterhaltsanspruch mehr . Klagabweisung Zukunft beruhte Prognose künftigen Entwicklung Zeit letzten mündlichen Verhandlung Verhältnissen Zeitpunkt Entscheidung . Rechtskraft Urteils erstreckt auch künftige Unterhaltsansprüche Klägerin . unterscheidet liegende Fall Sachverhalt Senatsurteil 26 . Januar FamRZ . Dort hatte Ausgangsgericht Unterhalt Entscheidungszeitpunkt zugesprochen erst Zukunft entfallen sollte . Entscheidung beruhte Zukunftsprognose ist somit auch insoweit Rechtskraft erwachsen konnte nur Durchbrechung Rechtskraft § abgeändert werden . Rechtskraft hier vorliegenden Urteils 13 . März erfasst hingegen künftige Unterhaltsansprüche steht neuen Leistungsklage auch . Urteil kann somit Rechtskraft Zukunft auch Wege § abgeändert werden . Klägerin Begehren allerdings hilfsweise auch Wege Leistungsklage verfolgt hat kann Senat Entscheidungstenor Grundlage feststehenden Sachverhalts ändern . . Berufungsgericht § Abs. geschuldeten nachehelichen Ehegattenunterhalt Wege Differenzmethode ermittelt hat entspricht Rechtsprechung Senats vgl. u.a. Senatsurteile 13 . Juni FamRZ -9- 5 . Mai FamRZ wird auch Revision angegriffen . Unterhaltsberechnung beruht auch Besonderheiten Abänderungsklage § ist Unterhaltsbemessung Wege Leistungsklage übertragbar . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose