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965 lines
7.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
.
zunächst
zulässige
Berufung
wird
unzulässig
Berufungskläger
Wegfall
Beschwer
erstinstanzlichen
Urteil
hier
:
Abschluss
Vergleichs
Berufung
nur
noch
Erweiterung
Klage
zweiter
Instanz
verfolgt
.
Zulässigkeit
Klageerweiterung
kommt
dann
mehr
.
Urteil
30
November
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Schlussurteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
stattgegeben
hat
.
Berufung
Klägerin
Urteil
7
.
Zivilkammer
13
.
Oktober
wird
auch
insoweit
Klageerweiterung
23
Juli
unzulässig
verworfen
.
Kosten
Berufungsverfahrens
tragen
Klägerin
%
Beklagte
%
.
Gerichtskosten
Revisionsverfahren
werden
erhoben
.
Übrigen
trägt
Klägerin
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
rückständige
Miete
Mietvertrag
21
.
Juni
.
Urteil
13
.
Oktober
hat
Landgericht
Beklagte
verur-
teilt
Juni
Höhe
DM
geltend
gemachten
DM
Klägerin
zahlen
.
Übrigen
hat
Klage
abgewiesen
.
Urteil
haben
Parteien
Berufung
eingelegt
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
Klage
wiederholt
weitere
zwischenzeitlich
rückständig
gewordene
Mieten
erweitert
.
"
"
17
.
September
haben
Parteien
31
.
Oktober
angefallenen
Zahlungsverpflichtungen
Beklagten
Mietvertrag
Verteilung
Kosten
erster
Instanz
Teilvergleichs
geeinigt
.
zweiter
Instanz
Klageerweiterung
23
Juli
rechtshängig
gemachten
weiteren
Mietrückstände
Höhe
106.969,92
DM
Zeit
November
Mai
haben
Einigung
erzielt
.
Beklagte
hat
Klageerweiterung
Schriftsatz
30
November
zugestimmt
.
weiteren
Klageerweiterung
14
.
März
Zahlung
Mietrückständen
Juni
März
352.263,44
hat
widersprochen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
Klageerweiterung
23
Juli
Zahlung
verurteilt
weitere
Klage
2.266,67
abgewiesen
.
Übrigen
hat
Berufung
Klägerin
Klageerweiterung
14
.
März
unzulässig
verworfen
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Beklagten
zugelassen
Frage
Zulässigkeit
Klageerweiterung
23
Juli
verfolgten
Berufung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
abgewichen
ist
.
Revision
begehrt
Beklagte
weiterhin
Klageabweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Berufung
Klägerin
zulässig
zweiter
Instanz
Schriftsatz
23
Juli
erweiterte
Klage
verfolgt
.
Zwar
sei
Beschwer
Klägerin
Laufe
Berufungsverfahrens
Teilvergleich
17
.
September
erstinstanzlich
geltend
gemachten
Ansprüche
Kosten
erster
Instanz
umfasse
entfallen
.
Klageziel
habe
somit
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
mehr
angefochtenen
Urteil
liegende
Beschwer
gerichtet
.
werde
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Urteil
15
.
März
NJW-RR
Berufung
grundsätzlich
unzulässig
.
sei
hier
Klageerweiterung
23
Juli
jedoch
Fall
Beklagte
Klageerweiterung
zugestimmt
habe
somit
Teilvergleichs
zulässig
gewesen
sei
.
Fall
spreche
Prozessökonomie
Fortbestehen
Zulässigkeit
Berufung
auch
Wegfall
Beschwer
Teilvergleichs
.
hätten
Parteien
zwar
erstinstanzlichen
Streitstoff
erledigen
wollen
.
Indessen
habe
Senat
Einigkeit
bestanden
verbleibenden
Streitstoff
entscheiden
solle
.
ausgehend
hätten
teien
vertrauen
dürfen
Senat
Sachentscheidung
treffe
Beklagte
Klageerweiterung
zustimme
.
erweiterte
Klage
23
Juli
sei
Wesentlichen
auch
begründet
.
sei
Klageerweiterung
14
.
März
zulässig
mehr
angefochtenen
Urteil
liegende
Beschwer
richte
Zeitpunkt
Anhängigkeit
Rechtsstreit
erstinstanzlich
entschiedenen
Teils
bereits
Vergleich
17
.
September
erledigt
gewesen
sei
.
Klageerweiterung
14
.
März
habe
Klägerin
mehr
erstinstanzlichen
Urteil
folgende
Beschwer
beseitigen
wollen
neuen
Streitgegenstand
nämlich
Mietzinszahlungen
Zeitraum
Juni
März
Gegenstand
Berufungsverfahrens
machen
wollen
.
Zulässigkeit
Berufung
klageabweisendes
Urteil
komme
Klageziel
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
.
müsse
auch
Zeitpunkt
noch
angefochtenen
Urteil
liegende
Beschwer
richten
.
Eben
Beschwer
sei
jedoch
Vergleich
entfallen
.
erweiterte
Klage
Zustimmung
Beklagten
zulässig
gewesen
wäre
bedürfe
Entscheidung
Beklagte
zugestimmt
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
allerdings
rechtliche
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Berufung
nur
zulässig
ist
Ziel
noch
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
zumindest
auch
seitigung
angefochtenen
Urteil
liegenden
Beschwer
ist
Urteil
15
.
März
aaO
.
.
2
.
Unrecht
hält
Berufungsgericht
jedoch
Berufung
Klageerweiterung
23
Juli
verfolgt
wird
zulässig
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Literatur
weitgehend
Zustimmung
gefunden
hat
setzt
zulässige
Klageerweiterung
Berufungsinstanz
zulässige
Berufung
.
liegt
nur
dann
Berufungskläger
Schluss
mündlichen
Verhandlung
erstinstanzlichen
Urteil
folgende
Beschwer
beseitigen
will
.
Berufung
Klägers
ist
unzulässig
erster
Instanz
erhobenen
Klageanspruch
wenigstens
teilweise
weiterverfolgt
lediglich
Wege
Klageerweiterung
neuen
bislang
geltend
gemachten
Anspruch
Entscheidung
stellt
.
bloße
Erweiterung
Änderung
Klage
zweiter
Instanz
.
kann
alleiniges
Ziel
Rechtsmittels
sein
26
;
Urteile
15
.
März
aaO
;
4
.
Februar
ZR
NJW-RR
;
11
.
Oktober
;
6
.
Mai
m.w
.
;
MünchKomm/Rimmelspacher
Aktualisierungsband
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
25
;
Musielak/Ball
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
26
;
Zöller/Gummer
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
.
Aufl
.
Rdn
.
13
;
.
21
.
Aufl
.
Einl
.
Rdn
.
.
ist
hier
Zulässigkeit
Berufung
Abschluss
Teilvergleichs
entfallen
.
Zeitpunkt
verfolgte
Klägerin
Berufung
mehr
Beseitigung
Beschwer
erstinstanzlichen
Urteil
.
Vielmehr
waren
Schluss
mündlichen
Verhandlung
ausschließlicher
Gegenstand
Berufungsverfahrens
erstmals
zweiter
Instanz
Klageerweiterungen
23
Juli
14
.
März
eingeführten
zuvor
geltend
gemachten
Mietrückstände
.
3
.
vorliegende
Fall
gibt
Anlass
gefestigten
Rechtsprechung
abzuweichen
.
Berufungsgericht
meint
Zulässigkeit
Klageerweiterung
Wegfall
Beschwer
spreche
prozessökonomischen
Gründen
Fortbestehen
Zulässigkeit
Berufung
auch
Wegfall
Beschwer
trifft
schon
Ausgangspunkt
Klageerweiterung
sei
Teilvergleichs
17
.
September
zulässig
gewesen
.
Beklagte
hat
erst
Schriftsatz
30
November
Zustimmung
Berufungsgericht
Übrigen
sachdienlich
angesehenen
Klageerweiterung
erteilt
.
Zeitpunkt
war
Berufung
bereits
unzulässig
so
Zustimmung
Leere
ging
.
Beklagte
hat
auch
zuvor
rügelos
Klageänderung
eingelassen
.
Antrag
Klägerin
Schriftsatz
23
Juli
wurde
erstmals
Verhandlungstermin
7
.
April
gestellt
.
kommt
aber
letztlich
.
Auch
Klageerweiterung
Wegfall
Beschwer
Vergleich
zulässig
gewesen
wäre
wäre
Berufung
Wegfall
Beschwer
unzulässig
geworden
.
Zulässigkeit
Berufung
kommt
Klageziel
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
.
Gründe
Prozessökonomie
sprechen
könnten
ausschließlich
Klageerweiterung
gerichtetes
Rechtsmittel
Interesse
baldigen
Erledigung
Rechtsstreits
zuzulassen
haben
Gewicht
rechtfertigen
grundlegende
Erfordernis
Rechtsmittel
aufzugeben
Angriff
Rechtsmittelführers
Beseitigung
vorinstanzlichen
Urteil
enthaltenen
Beschwer
gerichtet
sein
Richtigkeit
Urteils
Frage
gestellt
werden
muss
Urteile
13
.
Juni
ZR
NJW-RR
;
6
.
Mai
aaO
.
4
.
Berufung
Teilvergleich
17
.
September
Schluss
mündlichen
Verhandlung
unzulässig
geworden
ist
kann
Verfahren
auch
neuen
Anträgen
fortgeführt
werden
Urteil
15
.
März
aaO
.
Berufungsgericht
hätte
Klageerweiterung
23
Juli
mehr
befinden
dürfen
Berufung
unzulässig
verwerfen
müssen
.
Berufungsurteil
ist
insoweit
aufzuheben
Berufung
auch
Klageerweiterung
23
Juli
unzulässig
verwerfen
.
-9-
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Abs.
.
Sprick
Weber-Monecke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung