NAMEN Verkündet : 30 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. . zunächst zulässige Berufung wird unzulässig Berufungskläger Wegfall Beschwer erstinstanzlichen Urteil hier : Abschluss Vergleichs Berufung nur noch Erweiterung Klage zweiter Instanz verfolgt . Zulässigkeit Klageerweiterung kommt dann mehr . Urteil 30 November . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Weber-Monecke Richter Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Schlussurteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage stattgegeben hat . Berufung Klägerin Urteil 7 . Zivilkammer 13 . Oktober wird auch insoweit Klageerweiterung 23 Juli unzulässig verworfen . Kosten Berufungsverfahrens tragen Klägerin % Beklagte % . Gerichtskosten Revisionsverfahren werden erhoben . Übrigen trägt Klägerin Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten rückständige Miete Mietvertrag 21 . Juni . Urteil 13 . Oktober hat Landgericht Beklagte verur- teilt Juni Höhe DM geltend gemachten DM Klägerin zahlen . Übrigen hat Klage abgewiesen . Urteil haben Parteien Berufung eingelegt . Berufungsverfahren hat Klägerin Klage wiederholt weitere zwischenzeitlich rückständig gewordene Mieten erweitert . " " 17 . September haben Parteien 31 . Oktober angefallenen Zahlungsverpflichtungen Beklagten Mietvertrag Verteilung Kosten erster Instanz Teilvergleichs geeinigt . zweiter Instanz Klageerweiterung 23 Juli rechtshängig gemachten weiteren Mietrückstände Höhe € 106.969,92 DM Zeit November Mai haben Einigung erzielt . Beklagte hat Klageerweiterung Schriftsatz 30 November zugestimmt . weiteren Klageerweiterung 14 . März Zahlung Mietrückständen Juni März 352.263,44 € hat widersprochen . Berufungsgericht hat Beklagte Klageerweiterung 23 Juli Zahlung € verurteilt weitere Klage 2.266,67 € abgewiesen . Übrigen hat Berufung Klägerin Klageerweiterung 14 . März unzulässig verworfen . Berufungsgericht hat Revision Beklagten zugelassen Frage Zulässigkeit Klageerweiterung 23 Juli verfolgten Berufung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs abgewichen ist . Revision begehrt Beklagte weiterhin Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Berufung Klägerin zulässig zweiter Instanz Schriftsatz 23 Juli erweiterte Klage verfolgt . Zwar sei Beschwer Klägerin Laufe Berufungsverfahrens Teilvergleich 17 . September erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche Kosten erster Instanz umfasse entfallen . Klageziel habe somit Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsgericht mehr angefochtenen Urteil liegende Beschwer gerichtet . werde Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Urteil 15 . März NJW-RR Berufung grundsätzlich unzulässig . sei hier Klageerweiterung 23 Juli jedoch Fall Beklagte Klageerweiterung zugestimmt habe somit Teilvergleichs zulässig gewesen sei . Fall spreche Prozessökonomie Fortbestehen Zulässigkeit Berufung auch Wegfall Beschwer Teilvergleichs . hätten Parteien zwar erstinstanzlichen Streitstoff erledigen wollen . Indessen habe Senat Einigkeit bestanden verbleibenden Streitstoff entscheiden solle . ausgehend hätten teien vertrauen dürfen Senat Sachentscheidung treffe Beklagte Klageerweiterung zustimme . erweiterte Klage 23 Juli sei Wesentlichen auch begründet . sei Klageerweiterung 14 . März zulässig mehr angefochtenen Urteil liegende Beschwer richte Zeitpunkt Anhängigkeit Rechtsstreit erstinstanzlich entschiedenen Teils bereits Vergleich 17 . September erledigt gewesen sei . Klageerweiterung 14 . März habe Klägerin mehr erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen wollen neuen Streitgegenstand nämlich Mietzinszahlungen Zeitraum Juni März Gegenstand Berufungsverfahrens machen wollen . Zulässigkeit Berufung klageabweisendes Urteil komme Klageziel Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsgericht . müsse auch Zeitpunkt noch angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten . Eben Beschwer sei jedoch Vergleich entfallen . erweiterte Klage Zustimmung Beklagten zulässig gewesen wäre bedürfe Entscheidung Beklagte zugestimmt habe . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Zutreffend ist allerdings rechtliche Ausgangspunkt Berufungsgerichts Berufung nur zulässig ist Ziel noch Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsgericht zumindest auch seitigung angefochtenen Urteil liegenden Beschwer ist Urteil 15 . März aaO . . 2 . Unrecht hält Berufungsgericht jedoch Berufung Klageerweiterung 23 Juli verfolgt wird zulässig . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat setzt zulässige Klageerweiterung Berufungsinstanz zulässige Berufung . liegt nur dann Berufungskläger Schluss mündlichen Verhandlung erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will . Berufung Klägers ist unzulässig erster Instanz erhobenen Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt lediglich Wege Klageerweiterung neuen bislang geltend gemachten Anspruch Entscheidung stellt . bloße Erweiterung Änderung Klage zweiter Instanz . kann alleiniges Ziel Rechtsmittels sein 26 ; Urteile 15 . März aaO ; 4 . Februar ZR NJW-RR ; 11 . Oktober ; 6 . Mai m.w . ; MünchKomm/Rimmelspacher Aktualisierungsband 2 . Aufl . § Rdn . 25 ; Musielak/Ball 4 . Aufl . § Rdn . 26 ; Zöller/Gummer 25 . Aufl . § Rdn . ; . Aufl . Rdn . 13 ; . 21 . Aufl . Einl . Rdn . . ist hier Zulässigkeit Berufung Abschluss Teilvergleichs entfallen . Zeitpunkt verfolgte Klägerin Berufung mehr Beseitigung Beschwer erstinstanzlichen Urteil . Vielmehr waren Schluss mündlichen Verhandlung ausschließlicher Gegenstand Berufungsverfahrens erstmals zweiter Instanz Klageerweiterungen 23 Juli 14 . März eingeführten zuvor geltend gemachten Mietrückstände . 3 . vorliegende Fall gibt Anlass gefestigten Rechtsprechung abzuweichen . Berufungsgericht meint Zulässigkeit Klageerweiterung Wegfall Beschwer spreche prozessökonomischen Gründen Fortbestehen Zulässigkeit Berufung auch Wegfall Beschwer trifft schon Ausgangspunkt Klageerweiterung sei Teilvergleichs 17 . September zulässig gewesen . Beklagte hat erst Schriftsatz 30 November Zustimmung Berufungsgericht Übrigen sachdienlich angesehenen Klageerweiterung erteilt . Zeitpunkt war Berufung bereits unzulässig so Zustimmung Leere ging . Beklagte hat auch zuvor rügelos Klageänderung eingelassen . Antrag Klägerin Schriftsatz 23 Juli wurde erstmals Verhandlungstermin 7 . April gestellt . kommt aber letztlich . Auch Klageerweiterung Wegfall Beschwer Vergleich zulässig gewesen wäre wäre Berufung Wegfall Beschwer unzulässig geworden . Zulässigkeit Berufung kommt Klageziel Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsgericht . Gründe Prozessökonomie sprechen könnten ausschließlich Klageerweiterung gerichtetes Rechtsmittel Interesse baldigen Erledigung Rechtsstreits zuzulassen haben Gewicht rechtfertigen grundlegende Erfordernis Rechtsmittel aufzugeben Angriff Rechtsmittelführers Beseitigung vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein Richtigkeit Urteils Frage gestellt werden muss Urteile 13 . Juni ZR NJW-RR ; 6 . Mai aaO . 4 . Berufung Teilvergleich 17 . September Schluss mündlichen Verhandlung unzulässig geworden ist kann Verfahren auch neuen Anträgen fortgeführt werden Urteil 15 . März aaO . Berufungsgericht hätte Klageerweiterung 23 Juli mehr befinden dürfen Berufung unzulässig verwerfen müssen . Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben Berufung auch Klageerweiterung 23 Juli unzulässig verwerfen . -9- . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Abs. . Sprick Weber-Monecke Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung