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BESCHLUSS
23
Juli
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
;
BVormVG
§
Abs.
Satz
Abs.
Voraussetzungen
zulässigen
Vorlage
§
Abs.
gehört
Rechtsauffassung
vorlegende
Oberlandesgericht
abweichen
will
Entscheidung
anderen
Oberlandesgerichts
Inhalts
Entscheidung
erheblich
gewesen
ist
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
2
Abs.
Berufsvormündervergütungsgesetz
.
Beschluß
23
Juli
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Sache
wird
Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht
Behandlung
Entscheidung
eigener
Zuständigkeit
zurückgegeben
.
Gründe
:
Beteiligten
streiten
Höhe
Beteiligten
zustehenden
Betreuervergütung
.
mittellose
Betroffene
wurde
Geistesschwäche
entmündigt
.
wurde
Vereinsbetreuer
Aufgabenkreisen
"
Bestimmung
Aufenthalts
Zustimmung
ärztlichen
Behandlungsmaßnahmen
Vertretung
Interessen
psychiatrischen
Krankenhaus
"
bestellt
.
9
.
Oktober
wurde
Umzug
Betroffenen
bisherige
Betreuer
entlassen
Beteiligte
Berufsbetreuer
Aufgabenkreise
bestellt
.
Vormundschaftsgericht
hat
Beschluß
19
.
März
Jahr
angefallene
Vergütung
Beteiligten
Stundensatz
DM
bemessen
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
teiligten
hat
Landgericht
Beschluß
29
.
Oktober
zurückgewiesen
.
zugelassenen
sofortigen
weiteren
Beschwerde
hält
Beteiligte
Auffassung
Beteiligte
sei
zwar
DiplomBetriebswirt
verfüge
aber
noch
nennenswerten
Fachkenntnisse
Wahrnehmung
übertragenen
Aufgabenkreise
besonders
zugute
kämen
.
Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht
möchte
Landgericht
vertretenen
Ansicht
folgen
§
Abs.
Berufsvormündervergütungsgesetzes
BVormVG
enthaltene
Vermutung
Nutzbarkeit
besonderen
vergütungssteigernden
Kenntnisse
konkreten
Betreuung
nur
dann
entfalle
Vormundschaftsgericht
Bestellung
Betreuers
bestimmt
habe
hier
geschehen
sei
.
möchte
sofortige
weitere
Beschwerde
Beteiligten
zurückweisen
sieht
aber
Entscheidungen
damals
zuständigen
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
März
FamRZ
10
Juli
FamRZ
gehindert
.
Auskünfte
Vorsitzenden
15
.
Zivilsenats
schriftliche
Mitteilung
nunmehr
zuständigen
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
ergeben
hätten
beruhten
genannten
Entscheidungen
Auffassung
Vermutung
§
Abs.
BVormVG
nur
greife
"
Ausbildung
Betreuers
Kreis
Aufgaben
paßt
"
.
Auffassung
halte
Oberlandesgericht
auch
.
Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht
hat
Sache
gemäß
§
Abs.
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
.
II
.
Sache
ist
vorlegenden
Oberlandesgericht
Entscheidung
eigener
Zuständigkeit
zurückzugeben
.
Vorlage
ist
zulässig
.
Voraussetzungen
zulässigen
Vorlage
§
Abs.
gehört
vorlegende
Oberlandesgericht
weitere
Beschwerde
ergangenen
Entscheidung
anderen
Oberlandesgerichts
abweichen
will
.
Abweichung
muß
Rechtsfrage
betreffen
Beantwortung
Rechtsfrage
muß
Entscheidungen
erheblich
sein
.
Bundesgerichtshof
ist
zwar
Entscheidungserheblichkeit
maßgebende
rechtliche
Beurteilung
Falles
Vorlagebeschluß
zugrunde
gelegt
ist
gebunden
.
prüft
aber
Rechtsauffassung
vorlegende
Oberlandesgericht
abweichen
will
Entscheidung
anderen
Oberlandesgerichts
erheblich
gewesen
ist
.
.
vgl.
etwa
Senatsbeschlüsse
1
Juli
FamRZ
19
.
März
ZB
FamRZ
.
Entscheidung
anderen
Oberlandesgerichts
muß
also
abweichenden
Beurteilung
Rechtsfrage
beruhen
.
ist
erforderlich
auch
ausreichend
strittige
Rechtsfrage
Entscheidung
anderen
Oberlandesgerichts
erörtert
beantwortet
ist
Ergebnis
Entscheidung
Einfluß
war
Senatsbeschluß
17
.
Oktober
FamRZ
.
Erfordernis
fehlt
vorliegenden
Fall
.
Entscheidung
14
.
März
aaO
hat
Oberlandesgericht
Vereinsbetreuerin
Stundensatz
§
Abs.
Satz
Nr.
BVormVG
DM
abzüglich
%
Art
.
;
höchster
Stundensatz
zugebilligt
.
Betreuerin
verfügte
Art
.
Einigungsvertrag
anerkannten
Hochschulabschluß
Diplomlehrerin
Physik
;
hatte
Rahmen
Ausbildung
Semester
Fächer
Pädagogik
Psychologie
belegt
entsprechende
Hauptprüfungen
abgelegt
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
hatte
Betreuerin
Fachkenntnisse
erworben
übertragenen
Wirkungskreise
Aufenthaltsbestimmung
Gesundheitsfürsorge
nutzbar
Kernbereich
Vermittlung
Fachkenntnisse
ausgerichtete
Hochschulausbildung
erworben
waren
.
Ausgangspunkt
Richtigkeit
hier
überprüfen
ist
hatte
Oberlandesgericht
Anlaß
zitierten
Entscheidung
§
Abs.
BVormVG
vorlegenden
Oberlandesgericht
thematisierten
Rechtsfrage
auseinanderzusetzen
:
Betreuerin
war
folgt
Oberlandesgericht
höchste
Stundensatz
bereits
§
Abs.
Satz
Nr.
BVormVG
zuzubilligen
;
Voraussetzungen
§
Abs.
BVormVG
kam
.
Vorschrift
findet
ebenso
vorlegenden
Oberlandesgericht
herausgestellte
Rechtsfrage
Entscheidung
Oberlandesgerichts
folglich
auch
Erwähnung
.
Entscheidung
10
Juli
aaO
hat
Oberlandesgericht
Betreuer
Stundensatz
§
Abs.
Satz
Nr.
BVormVG
DM
abzüglich
%
Art
.
BtÄndG
;
mittlerer
Stundensatz
verweigert
.
Betreuer
Aufgabenkreise
Vertretung
Wohnungsangelegenheiten
Ämtern
Energieversorgung
Öffnen
Post
bestellt
war
verfügte
Berufsausbildung
Altenpfleger
;
waren
Rahmen
Ausbildung
Nebenfächern
auch
rechtliche
wirtschaftliche
Kenntnisse
vermittelt
worden
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
sind
Rechtskenntnisse
zwar
Betreuungen
stets
nutzbar
;
Ausbildung
Altenpfleger
sei
jedoch
Kernbereich
Vermittlung
Kenntnisse
ausgerichtet
.
Fachwissen
soziale
Kompetenz
Verhältnis
Betreuten
zwischenmenschliche
Kommunikationsfähigkeit
vermittle
könne
zwar
Betreuung
nutzbar
sein
;
doch
sei
hier
Einzelfall
prüfen
jeweilige
Ausbildung
Betreuers
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
BVormVG
mittlerer
höchster
Stundensatz
erfülle
.
sei
hier
Fall
.
Ausbildung
Altenpfleger
vermittle
Kernbereich
medizinisches
Grundlagenwissen
Kenntnisse
Pflege
alten
kranken
Menschen
;
Wissen
sei
jedoch
nur
dann
konkrete
Betreuung
nutzbar
anders
hier
auch
Gesundheitssorge
umfasse
.
Auch
Zugrundelegung
Beurteilung
Senat
Richtigkeit
hin
überprüfen
ist
hatte
Oberlandesgericht
Anlaß
vorlegenden
Oberlandesgericht
herausgestellten
Rechtsfrage
auseinanderzusetzen
:
Oberlandesgericht
zwar
Rechtskenntnissen
generelle
Betreuungsrelevanz
zuerkannt
Rahmen
Ausbildung
Altenpfleger
erwobenen
Fachwissen
allgemeine
Nutzbarkeit
Betreuungen
jedoch
abgesprochen
hat
blieb
Anwendung
§
Abs.
BVormVG
vornherein
Raum
.
Auch
Entscheidung
hat
Oberlandesgericht
folglich
§
Abs.
BVormVG
angesprochen
vorlegenden
Oberlandesgericht
thematisierte
Frage
Vorhaltung
Betreuungen
allgemein
nutzbaren
Fachwissens
zwingend
höhere
Vergütung
Betreuers
bewirke
Vormundschaftsgericht
§
Abs.
Satz
BVormVG
bestimme
erörtert
.
vorlegenden
Oberlandesgericht
mitgeteilten
Auskünfte
Vorsitzenden
3
.
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
belegen
.
sind
auch
sonst
geeignet
Abweichung
Sinne
§
Abs.
begründen
.
Vorliegen
chung
muß
Entscheidungen
abgewichen
werden
soll
selbst
ergeben
.
ist
hier
Fall
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
1
.
Abs.
Satz
Nr.
BVormVG
knüpft
Vergütungssteigerung
besondere
Ausbildung
erworbene
Kenntnisse
konkrete
Betreuung
"
nutzbar
sind
.
Kenntnisse
müssen
also
Sinne
ordnungsgemäße
Amtsführung
Betreuers
erforderlich
sein
.
Gesetz
begnügt
vielmehr
potentiellen
Nützlichkeit
Fachkenntnisse
;
konkrete
Nutzung
Betreuer
vorgehaltenen
Wissens
wird
verlangt
vgl.
etwa
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
vorlegende
Oberlandesgericht
hat
festgestellt
Fachkenntnissen
Studium
Betriebswirtschaft
vermittelt
werden
Nützlichkeit
gerade
Wahrnehmung
Beteiligten
übertragenen
Aufgabenkreise
zukommt
.
dürfte
erinnern
sein
.
2
.
vorlegenden
Oberlandesgericht
herangezogene
Regelung
§
Abs.
Satz
BVormVG
normiert
widerlegbare
Vermutung
besondere
Kenntnisse
Betreuers
Betreuungen
allgemein
nutzbar
sind
auch
konkrete
Betreuung
nutzbar
sind
.
Regelung
wird
sinngemäß
auch
dann
anwenden
können
Betreuer
Fachkenntnisse
verfügt
zwar
Arten
Betreuung
wohl
aber
bestimmte
Aufgabenkreise
allgemein
nutzbar
sind
Nutzbarkeit
konkrete
Betreuung
vermutet
wird
konkrete
Betreuung
Aufgabenkreis
umfaßt
BT-Drucks
.
S.
linke
Spalte
.
Abs.
.
Anwendung
§
Abs.
Satz
BVormVG
setzt
allerdings
stets
vorrangige
Feststellung
allgemeinen
Nutzbarkeit
Fachkenntnisse
sei
Erfordernis
jedwede
Art
Betreuungen
sei
nur
Betreuungen
bestimmten
Aufgabenkreisen
bezogen
wird
.
erster
Linie
Tatrichter
obliegenden
Beurteilung
dürften
strenge
Maßstäbe
anzulegen
sein
.
So
wird
Fachwissen
Betriebswirtes
allgemeine
Betreuungsrelevanz
beimessen
können
;
auch
dürfte
eher
fernliegen
Fachwissen
allgemeine
Nützlichkeit
gerade
hier
Frage
stehenden
Aufgabenkreise
attestieren
.
3
.
Fehlt
allgemeinen
sei
jedwede
Art
Betreuungen
sei
Betreuungen
bestimmten
Aufgabenkreisen
geltenden
Nutzbarkeit
Fachkenntnissen
bleibt
Anwendung
§
Abs.
Satz
BVormVG
vornherein
Raum
.
Abs.
Satz
BVormVG
steht
:
hiernach
möglichen
anderweitigen
Bestimmung
Vormundschaftsgerichts
soll
Vormundschaftsgericht
vorrangig
Möglichkeit
eröffnet
werden
Betreuer
über
konkrete
Betreuung
nutzbare
Fachkenntnisse
verfügen
Überangebot
Weise
qualifizierter
Betreuer
"
Wert
"
beschäftigen
13
.
Aufl
.
§
.
f.
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
Zweifeln
Ziel
Hinblick
Möglichkeit
Betreuers
Nutzbarkeit
Fachkenntnisse
nachzuweisen
so
Vergütungssteigerung
Abs.
Satz
Nr.
BVormVG
erwirken
erreichbar
ist
.
Zwar
mag
Vorschrift
auch
Handhabe
bieten
Vermutung
§
Abs.
Satz
BVormVG
Hinblick
besonderen
tatsächlichen
Verhältnisse
konkreten
Betreuung
gleichsam
vornherein
widerlegen
.
bewirkt
jedoch
Sinn
Systematik
Widerlegung
Vermutung
-9-
Vorliegen
Vermutungsvoraussetzungen
oben
2
.
unterstellt
Fälle
§
Abs.
Satz
BVormVG
treffenden
anderweitigen
Bestimmung
Vormundschaftsgerichts
beschränkt
wäre
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Bundesrichter
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.