BESCHLUSS 23 Juli Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : § Abs. ; BVormVG § Abs. Satz Abs. Voraussetzungen zulässigen Vorlage § Abs. gehört Rechtsauffassung vorlegende Oberlandesgericht abweichen will Entscheidung anderen Oberlandesgerichts Inhalts Entscheidung erheblich gewesen ist . Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. 2 Abs. Berufsvormündervergütungsgesetz . Beschluß 23 Juli AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. beschlossen : Sache wird Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Behandlung Entscheidung eigener Zuständigkeit zurückgegeben . Gründe : Beteiligten streiten Höhe Beteiligten zustehenden Betreuervergütung . mittellose Betroffene wurde Geistesschwäche entmündigt . wurde Vereinsbetreuer Aufgabenkreisen " Bestimmung Aufenthalts Zustimmung ärztlichen Behandlungsmaßnahmen Vertretung Interessen psychiatrischen Krankenhaus " bestellt . 9 . Oktober wurde Umzug Betroffenen bisherige Betreuer entlassen Beteiligte Berufsbetreuer Aufgabenkreise bestellt . Vormundschaftsgericht hat Beschluß 19 . März Jahr angefallene Vergütung Beteiligten Stundensatz DM bemessen . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde teiligten hat Landgericht Beschluß 29 . Oktober zurückgewiesen . zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde hält Beteiligte Auffassung Beteiligte sei zwar DiplomBetriebswirt verfüge aber noch nennenswerten Fachkenntnisse Wahrnehmung übertragenen Aufgabenkreise besonders zugute kämen . Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht möchte Landgericht vertretenen Ansicht folgen § Abs. Berufsvormündervergütungsgesetzes BVormVG enthaltene Vermutung Nutzbarkeit besonderen vergütungssteigernden Kenntnisse konkreten Betreuung nur dann entfalle Vormundschaftsgericht Bestellung Betreuers bestimmt habe hier geschehen sei . möchte sofortige weitere Beschwerde Beteiligten zurückweisen sieht aber Entscheidungen damals zuständigen 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . März FamRZ 10 Juli FamRZ gehindert . Auskünfte Vorsitzenden 15 . Zivilsenats schriftliche Mitteilung nunmehr zuständigen 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts ergeben hätten beruhten genannten Entscheidungen Auffassung Vermutung § Abs. BVormVG nur greife " Ausbildung Betreuers Kreis Aufgaben paßt " . Auffassung halte Oberlandesgericht auch . Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat Sache gemäß § Abs. Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt . II . Sache ist vorlegenden Oberlandesgericht Entscheidung eigener Zuständigkeit zurückzugeben . Vorlage ist zulässig . Voraussetzungen zulässigen Vorlage § Abs. gehört vorlegende Oberlandesgericht weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung anderen Oberlandesgerichts abweichen will . Abweichung muß Rechtsfrage betreffen Beantwortung Rechtsfrage muß Entscheidungen erheblich sein . Bundesgerichtshof ist zwar Entscheidungserheblichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung Falles Vorlagebeschluß zugrunde gelegt ist gebunden . prüft aber Rechtsauffassung vorlegende Oberlandesgericht abweichen will Entscheidung anderen Oberlandesgerichts erheblich gewesen ist . . vgl. etwa Senatsbeschlüsse 1 Juli FamRZ 19 . März ZB FamRZ . Entscheidung anderen Oberlandesgerichts muß also abweichenden Beurteilung Rechtsfrage beruhen . ist erforderlich auch ausreichend strittige Rechtsfrage Entscheidung anderen Oberlandesgerichts erörtert beantwortet ist Ergebnis Entscheidung Einfluß war Senatsbeschluß 17 . Oktober FamRZ . Erfordernis fehlt vorliegenden Fall . Entscheidung 14 . März aaO hat Oberlandesgericht Vereinsbetreuerin Stundensatz § Abs. Satz Nr. BVormVG DM abzüglich % Art . ; höchster Stundensatz zugebilligt . Betreuerin verfügte Art . Einigungsvertrag anerkannten Hochschulabschluß Diplomlehrerin Physik ; hatte Rahmen Ausbildung Semester Fächer Pädagogik Psychologie belegt entsprechende Hauptprüfungen abgelegt . Auffassung Oberlandesgerichts hatte Betreuerin Fachkenntnisse erworben übertragenen Wirkungskreise Aufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge nutzbar Kernbereich Vermittlung Fachkenntnisse ausgerichtete Hochschulausbildung erworben waren . Ausgangspunkt Richtigkeit hier überprüfen ist hatte Oberlandesgericht Anlaß zitierten Entscheidung § Abs. BVormVG vorlegenden Oberlandesgericht thematisierten Rechtsfrage auseinanderzusetzen : Betreuerin war folgt Oberlandesgericht höchste Stundensatz bereits § Abs. Satz Nr. BVormVG zuzubilligen ; Voraussetzungen § Abs. BVormVG kam . Vorschrift findet ebenso vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellte Rechtsfrage Entscheidung Oberlandesgerichts folglich auch Erwähnung . Entscheidung 10 Juli aaO hat Oberlandesgericht Betreuer Stundensatz § Abs. Satz Nr. BVormVG DM abzüglich % Art . BtÄndG ; mittlerer Stundensatz verweigert . Betreuer Aufgabenkreise Vertretung Wohnungsangelegenheiten Ämtern Energieversorgung Öffnen Post bestellt war verfügte Berufsausbildung Altenpfleger ; waren Rahmen Ausbildung Nebenfächern auch rechtliche wirtschaftliche Kenntnisse vermittelt worden . Auffassung Oberlandesgerichts sind Rechtskenntnisse zwar Betreuungen stets nutzbar ; Ausbildung Altenpfleger sei jedoch Kernbereich Vermittlung Kenntnisse ausgerichtet . Fachwissen soziale Kompetenz Verhältnis Betreuten zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit vermittle könne zwar Betreuung nutzbar sein ; doch sei hier Einzelfall prüfen jeweilige Ausbildung Betreuers Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. BVormVG mittlerer höchster Stundensatz erfülle . sei hier Fall . Ausbildung Altenpfleger vermittle Kernbereich medizinisches Grundlagenwissen Kenntnisse Pflege alten kranken Menschen ; Wissen sei jedoch nur dann konkrete Betreuung nutzbar anders hier auch Gesundheitssorge umfasse . Auch Zugrundelegung Beurteilung Senat Richtigkeit hin überprüfen ist hatte Oberlandesgericht Anlaß vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellten Rechtsfrage auseinanderzusetzen : Oberlandesgericht zwar Rechtskenntnissen generelle Betreuungsrelevanz zuerkannt Rahmen Ausbildung Altenpfleger erwobenen Fachwissen allgemeine Nutzbarkeit Betreuungen jedoch abgesprochen hat blieb Anwendung § Abs. BVormVG vornherein Raum . Auch Entscheidung hat Oberlandesgericht folglich § Abs. BVormVG angesprochen vorlegenden Oberlandesgericht thematisierte Frage Vorhaltung Betreuungen allgemein nutzbaren Fachwissens zwingend höhere Vergütung Betreuers bewirke Vormundschaftsgericht § Abs. Satz BVormVG bestimme erörtert . vorlegenden Oberlandesgericht mitgeteilten Auskünfte Vorsitzenden 3 . 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts belegen . sind auch sonst geeignet Abweichung Sinne § Abs. begründen . Vorliegen chung muß Entscheidungen abgewichen werden soll selbst ergeben . ist hier Fall . . weitere Verfahren weist Senat folgendes : 1 . Abs. Satz Nr. BVormVG knüpft Vergütungssteigerung besondere Ausbildung erworbene Kenntnisse konkrete Betreuung " nutzbar sind . Kenntnisse müssen also Sinne ordnungsgemäße Amtsführung Betreuers erforderlich sein . Gesetz begnügt vielmehr potentiellen Nützlichkeit Fachkenntnisse ; konkrete Nutzung Betreuer vorgehaltenen Wissens wird verlangt vgl. etwa 4 . Aufl . § Rdn . . vorlegende Oberlandesgericht hat festgestellt Fachkenntnissen Studium Betriebswirtschaft vermittelt werden Nützlichkeit gerade Wahrnehmung Beteiligten übertragenen Aufgabenkreise zukommt . dürfte erinnern sein . 2 . vorlegenden Oberlandesgericht herangezogene Regelung § Abs. Satz BVormVG normiert widerlegbare Vermutung besondere Kenntnisse Betreuers Betreuungen allgemein nutzbar sind auch konkrete Betreuung nutzbar sind . Regelung wird sinngemäß auch dann anwenden können Betreuer Fachkenntnisse verfügt zwar Arten Betreuung wohl aber bestimmte Aufgabenkreise allgemein nutzbar sind Nutzbarkeit konkrete Betreuung vermutet wird konkrete Betreuung Aufgabenkreis umfaßt BT-Drucks . S. linke Spalte . Abs. . Anwendung § Abs. Satz BVormVG setzt allerdings stets vorrangige Feststellung allgemeinen Nutzbarkeit Fachkenntnisse sei Erfordernis jedwede Art Betreuungen sei nur Betreuungen bestimmten Aufgabenkreisen bezogen wird . erster Linie Tatrichter obliegenden Beurteilung dürften strenge Maßstäbe anzulegen sein . So wird Fachwissen Betriebswirtes allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen können ; auch dürfte eher fernliegen Fachwissen allgemeine Nützlichkeit gerade hier Frage stehenden Aufgabenkreise attestieren . 3 . Fehlt allgemeinen sei jedwede Art Betreuungen sei Betreuungen bestimmten Aufgabenkreisen geltenden Nutzbarkeit Fachkenntnissen bleibt Anwendung § Abs. Satz BVormVG vornherein Raum . Abs. Satz BVormVG steht : hiernach möglichen anderweitigen Bestimmung Vormundschaftsgerichts soll Vormundschaftsgericht vorrangig Möglichkeit eröffnet werden Betreuer über konkrete Betreuung nutzbare Fachkenntnisse verfügen Überangebot Weise qualifizierter Betreuer " Wert " beschäftigen 13 . Aufl . § . f. ; vgl. auch BT-Drucks . S. Zweifeln Ziel Hinblick Möglichkeit Betreuers Nutzbarkeit Fachkenntnisse nachzuweisen so Vergütungssteigerung Abs. Satz Nr. BVormVG erwirken erreichbar ist . Zwar mag Vorschrift auch Handhabe bieten Vermutung § Abs. Satz BVormVG Hinblick besonderen tatsächlichen Verhältnisse konkreten Betreuung gleichsam vornherein widerlegen . bewirkt jedoch Sinn Systematik Widerlegung Vermutung -9- Vorliegen Vermutungsvoraussetzungen oben 2 . unterstellt Fälle § Abs. Satz BVormVG treffenden anderweitigen Bestimmung Vormundschaftsgerichts beschränkt wäre . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Bundesrichter Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben .