You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1797 lines
16 KiB

BESCHLUSS
6
November
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Satz
;
§
Abs.
Satz
;
materielle
Ausschlussfrist
§
Satz
findet
analoge
Anwendung
Rückforderung
überzahlter
Betreuervergütung
Staatskasse
.
Rückforderung
überzahlter
Betreuervergütung
kann
Vertrauensgrundsatz
entgegenstehen
Abwägung
ergibt
Vertrauen
Berufsbetreuers
Beständigkeit
eingetretenen
Vermögenslage
öffentlichen
Interesse
Wiederherstellung
Gesetz
entsprechenden
Vermögenslage
Vorrang
einzuräumen
ist
.
Beschluss
6
November
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
wird
Beschluss
87
.
Zivilkammer
Landgerichts
18
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Verfahren
betrifft
gerichtliche
Festsetzung
Betreuervergütung
§
§
Abs.
Abs.
Satz
FamFG
Zweck
Rückforderung
überzahlter
Beträge
.
Beteiligte
Folgenden
:
Betreuerin
wurde
Berufsbetreuerin
mittellosen
Betroffenen
bestellt
.
Betreuerin
ersten
Betreuungsjahr
27
November
26
November
Betreuungsführung
Vergütungen
Landeskasse
Grundlage
densatzes
beantragt
hatte
machte
zweiten
dritten
vierten
Betreuungsjahr
27
November
26
November
Stundensatz
geltend
.
erhöhten
Stundensatz
begründete
Berufsbetreuerin
arbeite
zahlreiche
Betreuungen
führe
erforderlichen
Kenntnisse
Selbststudium
praktische
Anwendung
gefestigt
verschiedenen
Weiterbildungsveranstaltungen
teilgenommen
habe
.
Wege
Verwaltungsanweisung
wurden
Betreuerin
jeweils
antragsgemäß
Vergütungen
Landeskasse
bewilligt
Betreuungszeitraum
27
November
26
November
Dezember
Januar
Januar
Höhe
insgesamt
ausgezahlt
.
Anregung
Beteiligten
Folgenden
:
Bezirksrevisor
hat
Amtsgericht
§
Abs.
Satz
FamFG
Vergütung
Betreuerin
Zeitraum
27
November
26
November
Grundlage
Stundensatzes
insgesamt
festgesetzt
.
Zugleich
hat
Erstattung
Zeitraums
ausgezahlten
Vergütung
Höhe
Landeskasse
angeordnet
.
Weiter
hat
angekündigt
überzahlte
Betrag
nächsten
Vergütungsantrag
Betreuerin
verrechnet
werde
Erstattung
erfolge
.
Beschwerde
Betreuerin
hat
Landgericht
Maßgabe
zurückgewiesen
Aufforderung
Erstattung
ausgezahlten
Vergütung
Höhe
Landeskasse
entfalle
.
Sache
habe
Amtsgericht
allerdings
zutreffend
angenommen
Betreuerin
berufsmäßige
Betreuung
nur
Vergütung
Stundesatz
Höhe
zustehe
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Betreuerin
Festsetzung
Betreuervergütung
Grundlage
Stundensatzes
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Insbesondere
ist
Betreuerin
gerichtliche
Festsetzung
Betreuervergütung
beschwert
Beitreibung
überzahlten
Betrags
Wege
Justizbeitreibungsverfahrens
§
Abs.
Nr.
vorbereitet
vgl.
OLG
;
LG
20
.
Dezember
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
Amtsgericht
sei
Anregung
eingeleiteten
gerichtlichen
Festsetzungsverfahren
§
Abs.
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
zuvor
erfolgten
Anweisungen
Vergütungen
Verwaltungsverfahren
gebunden
gewesen
.
Zutreffend
sei
Amtsgericht
auch
ausgegangen
erstmalige
förmliche
Festsetzung
Betreuervergütung
Zeit
27
November
26
November
noch
habe
ergehen
können
.
Zwar
werde
Teilen
Rechtsprechung
Auffassung
vertreten
Frist
§
Rückforderung
überzahlter
Betreuervergütung
entsprechend
anwendbar
sei
.
wäre
Rückforderung
Vergütungen
27
.
Februar
erbrachten
Betreuerleistungen
erst
22
.
Juni
Gericht
eingegangenen
Antrags
Bezirksrevisors
ausgeschlossen
gewesen
.
Ansicht
sei
folgen
.
Zweck
Ausschlussfrist
§
sei
verhindern
Betreuer
säumige
Abrechnung
erhebliche
Ansprüche
anhäufe
so
§
Abs.
Satz
VBVG
Staatskasse
Anspruch
nehmen
könne
Betreute
jedenfalls
vollständigen
Begleichung
Betreuervergütung
Lage
sei
mittellos
gelte
.
Schon
Zielrichtung
Vorschrift
verbiete
Rückforderungsanspruch
Staatskasse
überzahlter
Vergütung
Ausschlussfrist
§
unterstellen
.
Rückforderungsanspruch
unterliege
lediglich
dreijährigen
Verjährungsfrist
§
Abs.
aber
Zeitpunkt
Antragstellung
Bezirksrevisor
noch
abgelaufen
gewesen
sei
.
Ausführungen
halten
Punkten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Allerdings
ist
beanstanden
Beschwerdegericht
erhöhten
Stundensatz
Tätigkeit
Betreuerin
festgesetzt
hat
.
tatrichterliche
Würdigung
Beschwerdegerichts
Betreuerin
besondere
Betreuung
nutzbare
Kenntnisse
verfügt
abgeschlossene
Ausbildung
Hochschule
abgeschlossene
Lehre
vergleichbare
abgeschlossene
Ausbildung
erworben
hat
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Beschwerdegericht
hat
Berücksichtigung
Rechtsprechung
Senats
Höhe
Berufsbetreuer
gemäß
vergütenden
Stundensatzes
18
.
Januar
FamRZ
.
11
;
4
.
April
ZB
.
.
22
.
August
.
.
beanstandender
Weise
entschieden
Betreuerin
abgeschlossene
Hochschulstudium
Studiengang
Chemie
besonderen
Führung
Betreuung
nutzbaren
Kenntnisse
vermittelt
absolvierten
Weiterbildungsmaßnahmen
staatlich
reglementierten
Abschluss
abgeschlossenen
Lehre
vergleichbar
sind
Senatsbeschlüsse
18
.
Januar
.
f.
26
.
Oktober
FamRZ
.
.
.
Ebenso
hat
Beschwerdegericht
zutreffend
analoge
Anwendung
§
amtswegige
gerichtliche
Festsetzung
§
Abs.
Satz
FamFG
Ziel
Rückforderung
überzahlter
Betreuervergütung
abgelehnt
.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
setzt
Amtsgericht
Antrag
Betreuers
Betreuten
gerichtlichen
Festsetzungsverfahren
Betreuer
bewilligende
Vergütung
.
Schließt
gerichtliche
Festsetzungsverfahren
hier
Festsetzung
Auszahlung
Betreuervergütung
vereinfachten
Justizverwaltungsverfahren
§
Abs.
Abs.
Satz
FamFG
Kostenbeamten
Gerichts
ist
Gericht
vorherige
Festsetzung
gebunden
;
kann
unterschreiten
.
gerichtlichen
Entscheidung
wird
Anweisung
Kostenbeamten
Gerichts
wirkungslos
116
;
Keidel/
FamFG
17
.
Aufl
.
§
.
5
;
Vergütung
Betreuers
6
.
Aufl
.
.
;
Betreuungsrecht
4
.
Aufl
.
.
5
;
Zöller/Lorenz
29
.
Aufl
.
§
FamFG
.
3
;
ungsrecht
2
.
Aufl
.
§
FamFG
.
9
;
vgl.
auch
Senatsbeschluss
27
.
Februar
FamRZ
.
.
Ist
Tätigkeit
Betreuers
§
entsprechend
Ausbildung
tatsächlich
geringeren
Anweisung
vereinfachten
Justizverwaltungsverfahren
zugrunde
gelegten
Stundensatz
vergüten
kann
Staatskasse
überzahlten
Betrag
grundsätzlich
zurückfordern
.
steht
insoweit
öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch
OLG
;
LG
20
.
Dezember
.
13
;
vgl.
Rückforderung
gezahlter
Sachverständigenvergütung
Bach/Meyer/Höver
25
.
Aufl
.
.
Wege
Justizbeitreibungsverfahrens
§
Abs.
Nr.
Abs.
vorheriger
Festsetzung
gerichtlichen
Festsetzungsverfahren
beizutreiben
ist
.
Rechtsprechung
Literatur
ist
streitig
Rückforderung
vereinfachten
Justizverwaltungsverfahren
viel
gezahlten
Betreuervergütung
zeitlichen
Begrenzung
§
unterliegt
.
Satz
erlischt
Vergütungsanspruch
Betreuers
Monaten
Entstehung
Familiengericht
geltend
gemacht
wird
.
Teilen
Rechtsprechung
Literatur
wird
vertreten
umgekehrten
Fall
Rückforderung
überzahlter
Betreuervergütung
entsprechend
§
ebenfalls
Frist
Monaten
Schluss
jeweiligen
Abrechnungsperiode
§
gilt
20
.
Dezember
juris
.
19
;
;
173
;
Knittel
Betreuungsgesetz
Stand
:
1
.
September
§
.
.
nachträgliche
Festsetzung
treuervergütung
gerichtlichen
Verfahren
§
Abs.
Satz
FamFG
Monate
Entstehung
Anspruchs
wäre
Ansicht
ausgeschlossen
.
anderer
Ansicht
unterliegt
Rückerstattung
jedenfalls
Ausschlussfrist
§
;
Jürgens
Betreuungsrecht
4
.
Aufl
.
§
.
3
;
6
.
Aufl
.
.
20
;
Palandt/Götz
72
.
Aufl
.
.
so
gerichtliche
Festsetzung
§
Abs.
Satz
FamFG
grundsätzlich
auch
Ablauf
Monaten
Entstehung
Anspruchs
möglich
wäre
.
letztgenannten
Ansicht
ist
folgen
.
richtet
Stellung
Gesetz
ausschließlich
Vormund
Betreuer
.
Fall
Rückforderung
viel
gezahlter
Betreuervergütung
findet
hingegen
ausdrückliche
Regelung
.
analogen
Anwendung
§
steht
jedenfalls
vergleichbare
Interessenlage
gegeben
ist
.
Sinn
Zweck
§
geregelten
fünfzehnmonatigen
Ausschlussfrist
Geltendmachung
Vergütungsanspruchs
Entstehung
ist
Betreuer
zügigen
Geltendmachung
Ansprüche
anzuhalten
.
soll
verhindert
werden
Ansprüche
Höhe
auflaufen
Leistungsfähigkeit
Betreuten
überfordert
Mittellosigkeit
begründet
Einstandspflicht
Staatskasse
auslöst
rechtzeitiger
Inanspruchnahme
Betreuten
begründet
gewesen
wäre
.
Inanspruchnahme
Staatskasse
soll
Fällen
vermieden
werden
Vergütungsansprüche
fristgerechter
Geltendmachung
einzusetzenden
Einkommen
Vermögen
Betroffenen
befriedigt
werden
können
.
-9-
heit
fristgerechten
Geltendmachung
Rückforderungsanspruchs
dient
wesentlich
Interesse
Staatskasse
;
kann
Sinn
Zweck
Staatskasse
selbst
treffen
BT-Drucks
.
S.
S.
f.
Vorgängervorschrift
§
Abs.
Satz
.
Rechtsbeschwerde
einwendet
auch
Staatskasse
sei
zügigen
Geltendmachung
Rückforderungsansprüche
anzuhalten
Gefahr
begegnen
Rückforderungsanspruch
Leere
gehe
Betreuer
seinerseits
zwischenzeitlich
mittellos
werde
ist
folgen
.
Sonst
würde
Ablauf
materiellen
Ausschlussfrist
§
auch
noch
realisierbarer
Rückforderungsanspruch
erlöschen
Rechtsverlust
Staatskasse
eintreten
Sinn
Zweck
Vorschrift
erkennbar
zuwiderläuft
.
Allerdings
hat
Beschwerdegericht
rechtsfehlerhaft
erwogen
nachträgliche
Herabsetzung
Betreuervergütung
gerichtlichen
Festsetzungsverfahren
Zweck
Rückforderung
überzahlter
Betreuervergütung
Glauben
Gesichtspunkt
Vertrauensschutzes
ausgeschlossen
sein
könnte
.
Zwar
ist
Staatskasse
Grundsatz
Gesetzmäßigkeit
Verwaltung
verpflichtet
so
Interesse
gerichtet
muss
Rechtsgrund
eingetretene
Vermögensverschiebung
beseitigen
rechtmäßigen
Zustand
wiederherzustellen
.
Gericht
Festsetzungsverfahren
§
Abs.
Satz
FamFG
vorangegangene
Anweisung
Betreuervergütung
Wege
vereinfachten
Justizverwaltungsverfahrens
gebunden
ist
kann
gezahlte
Betreuervergütung
grundsätzlich
zurückgefordert
werden
.
Allerdings
kann
Neu-)Festsetzung
Betreuervergütung
Rückforderung
überzahlter
Beträge
Folge
hätte
Einzelfall
Vertrauensgrundsatz
entgegenstehen
Vertrauen
Betreuers
Vergangenheit
rechtswidrig
gewährten
Vergütung
schutzwürdig
ist
.
Vertrauensschutz
ist
bereits
Festsetzung
Betreuervergütung
gerichtlichen
Verfahren
§
Abs.
Satz
FamFG
prüfen
gerichtlichen
Festsetzung
Vergütung
wird
Falle
bereits
erhaltener
Leistungen
zugleich
Rechtsgrund
Rückforderung
geschaffen
.
nachfolgende
Verfahren
Justizbeitreibungsordnung
lässt
Raum
Einwendungen
vorbezeichneten
Art
dient
lediglich
Vollzug
Rückforderung
.
folgt
§
Abs.
Satz
Fall
§
Abs.
Nr.
Ansprüche
Betreuer
Erstattung
gezahlten
Beträgen
;
vgl.
insoweit
BR-Drucks
.
S.
Einwendungen
beizutreibenden
Anspruch
selbst
betreffen
Vorschriften
Feststellung
Anspruchs
gerichtlich
geltend
machen
sind
.
ist
Begriff
Einwendung
.
.
weit
verstehen
;
umfasst
Einwendungen
vollstreckenden
Anspruch
vgl.
LG
20
.
Dezember
.
Hinweis
Beschluss
25
.
Februar
.
.
Streit
Frage
Duldungspflicht
besteht
ist
Vollstreckungsverfahren
auszutragen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
.
gilt
auch
Rückforderungsansprüche
Betreuer
Erstattung
gezahlten
Leistungen
Staatskasse
.
Zwar
sind
Vormünder
Betreuer
Pfleger
Verfahrenspfleger
§
Abs.
Satz
ausdrücklich
erwähnt
.
handelt
jedoch
offensichtliches
Redaktionsversehen
Rückforderung
gezahlter
Leistungen
Fällen
übrigen
§
Abs.
Nr.
aufgeführten
regeln
wollte
vgl.
BR-Drucks
.
S.
Änderung
§
Abs.
Nr.
übersah
auch
korrespondierenden
Wortlaut
§
Abs.
Satz
JBeitrO
entsprechend
anzupassen
.
Systematik
§
sollen
besondere
Rechtsbehelfe
Rechtsgrund
Beitreibung
schaffenden
Festsetzungsverfahrens
nämlich
nur
dort
eröffnet
sein
Prüfungsumfang
Festsetzungsverfahrens
besonderen
inhaltlichen
Beschränkungen
unterliegt
insbesondere
Bereich
Kostenfestsetzung
nur
Einwendungen
erhoben
werden
können
Kostenrecht
entnommen
sind
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
öffentlich-rechtliche
Erstattungsanspruch
Rückforderung
überzahlter
Betreuervergütung
kann
entfallen
Abwägung
Einzelfall
ergibt
Vertrauen
Berufsbetreuers
Beständigkeit
eingetretenen
Vermögenslage
öffentlichen
Interesse
Wiederherstellung
Gesetz
entsprechenden
Vermögenslage
Vorrang
einzuräumen
ist
OLG
Berufung
BVerwG
;
LG
20
.
Dezember
.
21
;
LG
Beschluss
12
.
Mai
.
3
;
FamFG
17
.
Aufl
.
§
.
5
;
Jürgens/Kretz
Betreuungsrecht
4
.
Aufl
.
§
.
5
;
Zöller/Lorenz
30
.
Aufl
.
FamFG
.
3
;
vgl.
auch
Rückforderung
viel
gezahlter
Sachverständigenvergütung
OLG
Justiz
.
Fall
wäre
schon
abweichende
Festsetzung
gerichtlichen
Festsetzungsverfahren
ausgeschlossen
.
Betreuerin
hat
Festsetzungsverfahren
§
§
Abs.
Abs.
FamFG
berufen
Beständigkeit
Auszahlung
Verwaltungsverfahren
erfolgten
Vergütung
verlassen
habe
.
Auch
entstehe
finanzieller
Schaden
Grundlage
künfte
Gewerbesteuer
entrichtet
Krankenkassenbeiträge
abgeführt
habe
.
stelle
unbillige
Härte
.
Beschwerdegericht
hätte
prüfen
müssen
Vorbringen
Rückforderung
ganz
teilweise
ausschließenden
Vertrauenstatbestand
begründet
.
3
.
aufgezeigten
Rechtsfehlers
kann
angefochtene
Entscheidung
Bestand
haben
.
Senat
kann
abschließend
Sache
entscheiden
Betreuerin
geltend
gemachte
Vertrauenstatbestand
tatrichterlichen
Beurteilung
bedarf
Senat
ersetzen
kann
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Beurteilung
Rahmen
Herabsetzung
Betreuervergütung
Vertrauen
Betreuerin
Beständigkeit
eingetretenen
Vermögenslage
schützenswert
ist
wird
einerseits
berücksichtigen
sein
schlichte
Anweisung
Vergütung
Justizverwaltungsverfahren
wirkungslos
wird
Verfahren
Festsetzung
Vergütung
§
Abs.
FamFG
Entscheidung
ergeht
.
förmlichen
Festsetzungsverfahren
ist
Gericht
vorherige
formlose
Verwaltungsanordnung
§
Abs.
Satz
FamFG
gebunden
;
kann
überschreiten
vorliegend
unterschreiten
Senatsbeschluss
8
.
Februar
juris
.
f.
;
vgl.
auch
OLG
.
muss
Betreuer
förmliche
Festsetzung
Vergütung
auch
selbst
zunächst
beantragt
hatte
grundsätzlich
rechnen
.
Andererseits
ist
regelmäßig
auszugehen
Berufsbetreuer
Lebensunterhalt
ganz
teilweise
Einnahmen
Betreuervergütung
bestreitet
formlos
festgesetzten
ausgezahlten
Beträge
Zeitpunkt
späteren
förmlichen
Festsetzung
regelmäßig
bereits
braucht
sind
.
kann
Zumutbarkeitsschwelle
überschritten
sein
bereits
ausgezahlte
Vergütungen
übermäßig
langen
Zeitraum
rückgefordert
werden
.
Kostenrecht
hat
Vertrauensschutzgesichtspunkt
aufgegriffen
Fall
vergleichbarer
Interessenlage
nämlich
Nachforderung
ursprünglich
niedrig
festgesetzter
Kosten
§
Abs.
GNotKG
früher
:
Abs.
Regelung
getroffen
hat
nur
nachgefordert
werden
dürfen
berichtigte
Ansatz
Zahlungspflichtigen
Ablauf
nächsten
Kalenderjahres
Absendung
Rechtszug
abschließenden
Kostenrechnung
Schlusskostenrechnung
mitgeteilt
worden
ist
;
gilt
nur
dann
Nachforderung
vorsätzlich
grob
fahrlässig
falschen
Angaben
Kostenschuldners
beruht
ursprüngliche
Kostenansatz
bestimmten
Vorbehalt
erfolgt
ist
.
wird
Bezirksrevisor
auferlegt
kostenrechtlichen
Interessen
Staatskasse
genannten
Fristen
Geltung
bringen
andernfalls
gutgläubige
Vertrauen
verwaltungsmäßig
getroffene
Regelung
Vorrang
genießt
.
Zwar
ist
§
Abs.
GNotKG
bestimmte
Ausschlussfrist
vorliegenden
Fall
unmittelbar
anzuwenden
hier
Kostennachforderung
Rückerstattung
überzahlter
Beträge
handelt
.
Vorschrift
Ausdruck
gekommene
Wertung
Kosteninteresse
Staatskasse
zurücktreten
kann
zuständigen
Stelle
angemessener
Frist
verfolgt
wird
Gegenüber
getroffene
Regelung
gutgläubig
eingerichtet
hat
kann
jedoch
auch
Beurteilung
schutzwürdigen
Vertrauens
Betreuers
Beständigkeit
Vermögenslage
berücksichtigt
werden
vgl.
bereits
.
entsprechende
zeitliche
Begrenzung
Rückforderungsmöglichkeit
spricht
auch
vereinfachte
Verfahren
Festsetzung
Betreuervergütung
Urkundsbeamten
Geschäftsstelle
gezielt
erhalten
blieb
gerichtliche
Entscheidungen
entbehrlich
machen
erheblichen
Verwaltungsaufwand
Gerichten
einzusparen
BT-Drucks
.
S.
.
würde
indessen
Stellung
berufsmäßigen
Betreuers
gerecht
entspricht
auch
erkennbaren
Intention
Gesetzgebers
gerichtliche
Aufwandsersparnis
Jahre
rückwirkenden
erheblichen
Rechtsunsicherheit
Betreuer
Beständigkeit
Vermögenslage
erkaufen
.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
G
LG
Entscheidung
T