You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

516 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
29
.
Oktober
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Oktober
Richter
Sprick
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dose
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
Februar
aufgehoben
.
Gebührenstreitwert
:
§
Abs.
Gründe
:
Parteien
streiten
Mitgliedschaft
Beklagten
Fitnessclub
Klägers
Kündigung
erloschen
ist
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
Zahlung
rückständiger
Mitgliedsbeiträge
Höhe
Zinsen
verurteilt
festgestellt
Mitgliedschaft
Beklagten
Fitnessclub
Klägers
Kündigung
14
.
Januar
aufgelöst
worden
ist
erst
Ablauf
vereinbarten
Mindestlaufzeit
31
Juli
endet
.
hat
Berufung
zugelassen
.
Landgericht
hat
Berufung
Beklagten
unzulässig
verworfen
Wert
Beschwerdegegenstandes
nur
betrage
.
Feststellungsantrag
sei
lediglich
anzusetzen
.
31
Juli
könnten
maximal
Mitgliedsbeiträge
Höhe
entstehen
.
sei
angemessen
ausreichend
lediglich
%
Summe
Wert
Feststellungsantrag
anzunehmen
.
Feststellungsklagen
sei
Leistungsklagen
stets
Abzug
vorzunehmen
.
sei
beachten
Feststellungsantrag
nur
Beendigungsgrund
berücksichtigt
werde
regulären
Vertragsablauf
andere
Beendigungsgründe
entstehen
könnten
.
wendet
Beklagte
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
Abschlag
Feststellungsklagen
betrage
üblicherweise
%
.
tragende
Begründung
vorgenommenen
Feststellungsabschlag
%
verkürze
Berufungsgericht
Rechtsweg
Beklagten
Verletzung
Verfassungsgrundsatz
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
handle
willkürlich
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
.
1
.
gemäß
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Insbesondere
erfordert
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
Nr.
.
ist
u.a.
Fall
Partei
Zugang
Zivilprozessordnung
eingeräumten
Instanzenzug
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschwert
wird
Anspruch
Partei
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
verletzt
29
.
April
ZB
BGH-Report
.
ist
hier
Fall
.
Verwerfungsbeschluss
beruht
Berufungsgericht
Beschwer
Beklagten
Kriterien
bewertet
hat
Gesetz
Grundlage
gibt
.
hat
unzutreffend
angenommen
§
Abs.
Nr.
Zulässigkeit
Berufung
erforderliche
Mindestbeschwer
sei
erreicht
.
2
.
Beschwer
Beklagten
Urteil
Feststellung
Nichtbeendigung
Mietverhältnisses
bestimmt
gemäß
§
Betrag
gesamte
streitige
Zeit
entfallenden
Mietzinses
30
.
September
.
Zutreffend
unangefochten
ist
Berufungsgericht
insoweit
Betrag
ausgegangen
.
Berufungsgericht
aber
Abschlag
%
vornimmt
lediglich
Feststellungsantrag
handele
kann
gefolgt
werden
.
Zwar
trifft
positiven
Feststellungsklagen
Abschlag
Wert
entsprechenden
Leistungsklage
vorzunehmen
ist
.
Abschlag
beträgt
regelmäßig
%
;
zweifelhafte
Realisierbarkeit
Anspruchs
Unwahrscheinlichkeit
Schadenseintritts
können
höheren
Abschlag
rechtfertigen
Zöller/Herget
26
.
Aufl
.
Rdn
.
"
Feststellungsklagen
Rechtsprechungsnachweisen
.
Vornahme
Abschlags
hat
Grund
Wert
positiven
Feststellungsantrages
regelmäßig
entsprechenden
Zahlungsantrages
liegt
.
3
.
Gesichtspunkt
greift
aber
Festsetzung
Beschwer
§
.
Interesse
Vereinheitlichung
chung
Wertbemessung
hat
Gesetzgeber
§
ebenso
Bemessung
Gebührenstreitwerts
§
Abs.
sehr
weites
Anknüpfungsmerkmal
gewählt
"
Streit
Bestehen
Dauer
Mietoder
Pachtverhältnisses
"
.
Streitigkeiten
werden
regelmäßig
typischerweise
Form
Feststellungsklagen
ausgetragen
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Schon
Wortlaut
zielt
§
erster
Linie
Feststellungsklagen
Beschluss
13
.
Mai
.
Rechtsprechung
Schrifttum
besteht
Einigkeit
Bewertung
Feststellungsantrages
Bestehen
Dauer
Pachtverhältnisses
Gegenstand
hat
Abschlag
vorzunehmen
ist
aaO
;
Zöller/Herget
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
5
;
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
18
;
aaO
.
§
Abs.
Nr.
erforderliche
Wert
Beschwerdegegenstandes
über
ist
erreicht
.
4
.
ergibt
auch
Beklagte
Berufung
Berufungsbegründungsfrist
begründet
hat
.
hat
insoweit
beantragt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bewilligen
.
Antrag
wird
Berufungsgericht
zunächst
entscheiden
haben
vgl.
Beschluss
29
.
April
ZB
Report
.
Sprick
Wagenitz
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Lippstadt
Entscheidung
31.10.2007
Entscheidung