BESCHLUSS 29 . Oktober Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Oktober Richter Sprick Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dose Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 15 . Februar aufgehoben . Gebührenstreitwert : € § Abs. Gründe : Parteien streiten Mitgliedschaft Beklagten Fitnessclub Klägers Kündigung erloschen ist . Amtsgericht hat Beklagte Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge Höhe € Zinsen verurteilt festgestellt Mitgliedschaft Beklagten Fitnessclub Klägers Kündigung 14 . Januar aufgelöst worden ist erst Ablauf vereinbarten Mindestlaufzeit 31 Juli endet . hat Berufung zugelassen . Landgericht hat Berufung Beklagten unzulässig verworfen Wert Beschwerdegegenstandes nur € € € betrage . Feststellungsantrag sei lediglich € anzusetzen . 31 Juli könnten maximal Mitgliedsbeiträge Höhe € entstehen . sei angemessen ausreichend lediglich % Summe Wert Feststellungsantrag anzunehmen . Feststellungsklagen sei Leistungsklagen stets Abzug vorzunehmen . sei beachten Feststellungsantrag nur Beendigungsgrund berücksichtigt werde regulären Vertragsablauf andere Beendigungsgründe entstehen könnten . wendet Beklagte Rechtsbeschwerde geltend macht Abschlag Feststellungsklagen betrage üblicherweise % . tragende Begründung vorgenommenen Feststellungsabschlag % verkürze Berufungsgericht Rechtsweg Beklagten Verletzung Verfassungsgrundsatz Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes handle willkürlich . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses . 1 . gemäß § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig . Insbesondere erfordert Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. Nr. . ist u.a. Fall Partei Zugang Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschwert wird Anspruch Partei Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt 29 . April ZB BGH-Report . ist hier Fall . Verwerfungsbeschluss beruht Berufungsgericht Beschwer Beklagten Kriterien bewertet hat Gesetz Grundlage gibt . hat unzutreffend angenommen § Abs. Nr. Zulässigkeit Berufung erforderliche Mindestbeschwer € sei erreicht . 2 . Beschwer Beklagten Urteil Feststellung Nichtbeendigung Mietverhältnisses bestimmt gemäß § Betrag gesamte streitige Zeit entfallenden Mietzinses 30 . September . Zutreffend unangefochten ist Berufungsgericht insoweit Betrag € ausgegangen . Berufungsgericht aber Abschlag % vornimmt lediglich Feststellungsantrag handele kann gefolgt werden . Zwar trifft positiven Feststellungsklagen Abschlag Wert entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen ist . Abschlag beträgt regelmäßig % ; zweifelhafte Realisierbarkeit Anspruchs Unwahrscheinlichkeit Schadenseintritts können höheren Abschlag rechtfertigen Zöller/Herget 26 . Aufl . Rdn . " Feststellungsklagen Rechtsprechungsnachweisen . Vornahme Abschlags hat Grund Wert positiven Feststellungsantrages regelmäßig entsprechenden Zahlungsantrages liegt . 3 . Gesichtspunkt greift aber Festsetzung Beschwer § . Interesse Vereinheitlichung chung Wertbemessung hat Gesetzgeber § ebenso Bemessung Gebührenstreitwerts § Abs. sehr weites Anknüpfungsmerkmal gewählt " Streit Bestehen Dauer Mietoder Pachtverhältnisses " . Streitigkeiten werden regelmäßig typischerweise Form Feststellungsklagen ausgetragen 2 . Aufl . § Rdn . . Schon Wortlaut zielt § erster Linie Feststellungsklagen Beschluss 13 . Mai . Rechtsprechung Schrifttum besteht Einigkeit Bewertung Feststellungsantrages Bestehen Dauer Pachtverhältnisses Gegenstand hat Abschlag vorzunehmen ist aaO ; Zöller/Herget 26 . Aufl . § Rdn . 5 ; 6 . Aufl . § Rdn . 3 ; 22 . Aufl . § Rdn . 18 ; aaO . § Abs. Nr. erforderliche Wert Beschwerdegegenstandes über € ist erreicht . 4 . ergibt auch Beklagte Berufung Berufungsbegründungsfrist begründet hat . hat insoweit beantragt Wiedereinsetzung vorigen Stand bewilligen . Antrag wird Berufungsgericht zunächst entscheiden haben vgl. Beschluss 29 . April ZB Report . Sprick Wagenitz Dose Klinkhammer Vorinstanzen : AG Lippstadt Entscheidung 31.10.2007 Entscheidung