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BESCHLUSS
24
.
Mai
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Gerber
Weber-Monecke
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Antragsgegners
wird
Beschluß
17
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
11
.
April
aufgehoben
Sorgerechtsentscheidung
Urteil
Familiengericht
14
November
Nummer
Tenors
abgeändert
.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Kind
wird
Antragstellerin
übertragen
.
übrigen
bleibt
gemeinsame
elterliche
Sorge
Parteien
bestehen
.
Kosten
Beschwerde
weiteren
Beschwerde
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Wert
Verfahren
Beschwerde
weiteren
Beschwerde
beträgt
jeweils
DM
.
Gründe
:
Ehe
Antragstellerin
Mutter
deutsche
Staatsangehörige
Antragsgegners
Vater
tunesischer
Staatsangehöriger
stammt
13
.
Mai
geborene
Tochter
.
Parteien
leben
Februar
getrennt
.
Kind
lebt
seither
Mutter
.
Vater
hat
regelmäßig
Umgang
zahlt
Kindesunterhalt
.
Ehe
Eltern
ist
Verbundurteil
Amtsgerichts
Familiengericht
14
November
deutschem
Recht
geschieden
worden
.
elterliche
Sorge
hat
Familiengericht
Eltern
mündlichen
Verhandlung
14
November
unterbreiteten
Vorschlags
Mutter
übertragen
Rahmen
Scheidungsverfahrens
auch
beantragt
hatte
.
Verbundurteil
hat
Vater
Sorgerechtsentscheidung
Beschwerde
eingelegt
.
hat
Belassung
gemeinsamen
Sorge
auch
ausländerrechtlichen
Gründen
angestrebt
allerdings
Übertragung
Aufenthaltsbestimmungsrechts
Mutter
zugestimmt
.
Mutter
hat
Belassung
gemeinsamen
Sorge
nur
Fall
einverstanden
erklärt
alleinige
Aufenthaltsbestimmungsrecht
erhält
hat
hilfsweise
Zurückweisung
Beschwerde
beantragt
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
wendet
Vater
zugelassenen
weiteren
Beschwerde
weiterhin
gemeinsame
Sorgerecht
Belassung
Aufenthaltsbestimmungsrechts
Mutter
anstrebt
.
Mutter
hat
Zurückweisung
Beschwerde
beantragt
.
widerspricht
nunmehr
gemeinsamen
elterlichen
Sorge
zwischenzeitlich
Meinungsverschiedenheiten
Vater
gekommen
sei
.
II
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
deutschen
Gerichte
sind
Sorgerechtsregelung
international
zuständig
.
folgt
Art
.
Haager
Übereinkommens
Zuständigkeiten
Behörden
anzuwendende
Recht
Gebiet
Schutzes
Minderjährigen
5
.
Oktober
.
sachlicher
Maßnahmen
Schutz
Person
Vermögens
Minderjährigen
persönlicher
Hinsicht
eingreift
gleichgültig
ist
Vertragsstaaten
gehört
Bundesrepublik
Vorbehalt
Art
.
Abs.
erklärt
hat
.
internationale
Zuständigkeit
entfällt
Art
.
.
kann
dahinstehen
Kind
tunesische
Staatsangehörigkeit
besitzt
jedenfalls
auch
deutsche
Staatsangehörigkeit
hat
Art
.
Abs.
Satz
entscheidend
ist
.
Gleichlaufgrundsatz
kommt
gegebener
internationaler
Zuständigkeit
auch
deutsches
Sachrecht
Anwendung
.
2
.
Oberlandesgericht
hat
Begründung
Entscheidung
wesentlichen
ausgeführt
:
damalige
gemeinsame
Wunsch
Parteien
elterliche
Sorge
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Mutter
allein
zustehen
solle
Eltern
belassen
könne
formeller
Vorschlag
Eltern
§
Abs.
30
.
Juni
geltenden
Fassung
Folge
alte
Fassung
.
bezeichnet
angesehen
werden
.
habe
Regelung
Inhalt
Gericht
Gesetz
treffen
dürfe
.
Eltern
gewünschten
Abspaltung
Aufenthaltsbestimmungsrechts
stehe
nur
vorläufige
Regelungen
geltende
Grundsatz
Unteilbarkeit
Personensorge
.
überwiegenden
Meinung
Literatur
Rechtsprechung
sei
inhaltliche
Aufteilung
Personensorge
auch
Wege
verfassungskonformer
Auslegung
§
Abs.
Satz
.
möglich
.
gemeinsamer
Vorschlag
vorliege
sei
Regelung
treffen
Kindeswohl
besten
entspreche
.
liege
Alleinsorge
Mutter
.
Kind
solle
Auffassung
Eltern
Mutter
verbleiben
.
könne
übersehen
werden
Vater
Beteiligung
Sorgerecht
persönliche
ausländerrechtliche
Nachteile
abwenden
wolle
.
Alleinsorge
Mutter
sei
Hinblick
anzustrebende
Kontinuität
Erziehung
Kompetenz
Kind
auch
Beziehung
Vater
erhalten
geboten
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
3
.
kann
dahinstehen
weitere
Beschwerde
meint
Entscheidung
§
Abs.
.
Willen
Eltern
entsprechend
ausschließlich
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Elternteil
übertragen
werden
konnte
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
ist
bereits
zwischenzeitlich
eingetretenen
Gesetzesänderung
Inkrafttreten
Gesetzes
Reform
Kindschaftsrechts
16
.
Dezember
Kindschaftsrechtsreformgesetz
KindRG
.
.
aufzuheben
.
Übergangsvorschriften
Kindschaftsrechtsreformgesetz
ist
Verfahren
neuen
Recht
fortzuführen
.
Art
.
§
Abs.
KindRG
ist
Folgesache
Regelung
elterlichen
Sorge
§
.
betrifft
Hauptsache
erledigt
anzusehen
Ablauf
Monaten
1
Juli
Elternteil
beantragt
hat
Familiengericht
elterliche
Sorge
Teil
elterlichen
Sorge
allein
überträgt
.
Verfahren
soll
nur
fortgeführt
werden
klargestellt
ist
Antrag
gestellt
ist
.
bestimmten
Fällen
wird
Voraussetzung
auch
erfüllt
sein
können
entsprechend
eindeutiger
Antrag
schon
Inkrafttreten
Gesetzes
gestellt
worden
ist
Begründung
Regierungsentwurfs
KindRG
BT-Drucks
.
S.
.
ist
hier
Fall
.
Mutter
hat
Scheidungsverfahren
Antrag
gestellt
elterliche
Sorge
Kind
übertragen
.
Begehren
hat
Familiengericht
Scheidungsverbundurteil
entsprochen
.
Beschwerdeverfahren
hat
Mutter
zwar
gemeinsamen
Sorge
einverstanden
erklärt
allein
Aufenthaltsbestimmungsrecht
erhalte
.
Hilfsweise
hat
aber
weiterhin
Übertragung
alleinigen
Sorge
beantragt
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Vaters
zurückgewiesen
.
eingelegten
weiteren
Beschwerde
ist
Mutter
entgegengetreten
hat
Zurückweisung
Rechtsmittels
beantragt
.
sind
Voraussetzungen
Sorgerechtsverfahren
fortzuführen
ist
gegeben
:
Mutter
hat
eindeutigen
Antrag
Übertragung
alleinigen
Sorge
gestellt
Beschwerdeverfahren
hilfsweise
Verfahren
weiteren
Beschwerde
uneingeschränkt
festgehalten
.
Anwendung
materiellen
Rechts
elterlichen
Sorge
enthält
KindRG
Art
.
§
Übergangsvorschriften
nur
betreffend
elterliche
Sorge
Kinder
ehelich
erklärt
wurden
.
anderen
Fälle
elterlicher
Sorge
ist
dementsprechend
auch
anhängigen
Verfahren
§
1
Juli
geltenden
Fassung
anzuwenden
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
S.
;
§
Rdn
.
.
§
Abs.
Nr.
ist
Antrag
Elternteils
elterliche
Sorge
Teil
allein
übertragen
andere
Elternteil
Antrag
zustimmt
sei
denn
über
Jahre
altes
Kind
widerspricht
Vorschlag
.
Beschwerdegericht
hat
30
.
Juni
geltenden
Rechtslage
gehindert
gesehen
Willen
Eltern
Rechnung
tragen
Abspaltung
Aufenthaltsbestimmungsrechts
möglich
gewesen
sei
.
Abs.
sieht
nunmehr
Aufteilung
ausdrücklich
Antrag
Übertragung
Teils
elterlichen
Sorge
zuläßt
Begründung
Regierungsentwurfs
KindRG
BT-Drucks
.
S.
f.
;
3
.
Aufl
.
Rdn
.
18
;
Kindschaftsrechtsreformkommentar/Rogner
§
Rdn
.
12
;
59
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
Motzer
FamRZ
.
Dementsprechend
ist
nunmehr
Entscheidung
möglich
Beschwerdegericht
geäußerten
Willen
Eltern
entspricht
.
Beschwerdegericht
hat
zwar
Frage
uneingeschränkten
Eignung
Elternteile
Erziehung
offengelassen
vertretenen
Rechtsauffassung
ankam
S.
unten
.
Senat
kann
gleichwohl
Sache
selbst
entscheiden
Oberlandesgericht
festgestellten
Tatsachen
Entscheidung
§
jetzigen
Fassung
ausreichen
.
Neuregelung
findet
Überprüfung
übereinstimmenden
elterlichen
Vorschlags
dahingehend
Kindeswohl
entspricht
.
8
;
mentar/Rogner
§
Rdn
.
.
Allerdings
muß
Gefährdung
ausgeschlossen
werden
sonst
Gericht
§
Abs.
Amts
Verfahren
§
einzuleiten
hätte
.
Anhaltspunkte
Kindeswohlgefährdung
lassen
Oberlandesgericht
festgestellten
Tatsachen
indessen
entnehmen
.
Erziehungseignung
betreuenden
Mutter
ist
ausdrücklich
festgestellt
worden
.
Hinweise
Vater
erziehungsgeeignet
wäre
liegen
.
Umgangskontakte
finden
regelmäßig
verlaufen
problemlos
.
Vater
kommt
Unterhaltspflicht
.
Auch
Bericht
Jugendamts
Beschwerdegericht
bezieht
S.
unten
sind
Anhaltspunkte
entnehmen
Kindeswohl
Belassung
gemeinsamen
Sorge
Ausnahme
Aufenthaltsbestimmungsrechts
gefährdet
sein
könnte
.
Schließlich
steht
Vater
eingeräumte
ausländerrechtliche
Bedeutung
Sorgerechtsbeteiligung
Eignung
Sorgerechtsinhaber
.
guten
Beziehungen
Kindes
Vater
regelmäßigen
Umgangskontakte
wäre
Beendigung
Aufenthalts
Vaters
nur
Nachteil
hätte
auch
Auswirkungen
Wohl
Kindes
regelmäßige
Kontakt
Vater
zwangsläufig
genommen
würde
.
kann
ausgegangen
werden
Vater
lediglich
eigenen
Vorteil
formelle
Rechtsposition
erstrebt
.
Mutter
weiteren
Beschwerde
nunmehr
Hauptanliegen
verfolgte
Begehren
Alleinsorge
übertragen
zwischenzeitlich
Problemen
Vater
gekommen
sei
kann
Sache
berücksichtigt
werden
.
-9-
Rahmen
§
Abs.
.
war
streitig
Eltern
gemeinsamen
Sorgerechtsantrag
gebunden
waren
Elternteil
einseitig
widerrufen
konnte
.
Teil
Literatur
hat
Hinblick
angenommene
Vereinbarung
Eltern
Fälle
Anfechtung
gemäß
§
§
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
verneint
9
.
Aufl
.
Rdn
.
;
57
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Senat
hat
Vertragscharakter
vertragsähnliche
Struktur
gemeinsamen
Elternvorschlags
bereits
alten
Recht
abgelehnt
Senatsbeschluß
14
.
Oktober
ZB
FamRZ
.
herrschende
Meinung
hat
zuletzt
einseitigen
Widerruf
Entscheidung
letzten
Tatsacheninstanz
zulässig
erachtet
vgl.
Nachweise
aaO
Rdn
.
.
Auch
alten
Recht
war
aber
unstreitig
Widerruf
jedenfalls
dann
mehr
Betracht
kam
Verfahren
weiteren
Beschwerde
anhängig
war
vgl.
Nachweise
.
.
gilt
auch
neuen
Rechtslage
.
Elternvorschlag
basiert
Eltern
obliegenden
Prüfung
Sorgerechtsregelung
Kindeswohl
Trennung
Eltern
besten
entspricht
.
Kommen
Eltern
einvernehmlich
Lösung
ist
auszugehen
Ausübung
Elternverantwortung
entsprechende
Regelung
gewählt
haben
Coester
FamRZ
S.
.
Pflicht
Eltern
Wahrung
Kindeswohls
endet
aber
getroffenen
Einigung
.
Vielmehr
können
Entwicklungen
Trennungsphase
ursprünglich
gewählte
Lösung
Kindeswohl
besten
entsprechende
Regelung
erscheinen
lassen
.
Entwicklungen
aber
nur
Entscheidung
letzten
Tatsacheninstanz
berücksichtigen
sind
kann
spätere
Änderung
Verhältnisse
Willens
Eltern
Grundlage
Entscheidung
weitere
Beschwerde
sein
.
gilt
jedenfalls
dann
antragstellende
Elternteil
Antrag
aufrechterhält
aber
Teils
elterlichen
Sorge
nunmehr
gesamte
elterliche
Sorge
allein
begehrt
.
Rechtsprechung
streitige
Frage
Auswirkungen
hat
zunächst
antragstellende
Elternteil
Antrag
zurücknimmt
kann
dahinstehen
Fallgestaltung
hier
vorliegt
.
Mutter
vorgetragenen
Entwicklungen
Abschluß
letzten
Tatsacheninstanz
können
folglich
nur
Verfahren
§
geltend
gemacht
werden
.
4
.
Kostenentscheidung
beruht
§
richtet
§
Abs.
.
Krohn
Sprick
Weber-Monecke